B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1500/2017
law/fes
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 / N (…).
D-1500/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gelangte mit als Asylgesuch
bezeichneter Eingabe vom 3. Juni 2016 an das SEM und teilte diesem mit,
diese habe ihn im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert. Die Beschwer-
deführerin sei heute in die Schweiz eingereist und sie wohne provisorisch
bei ihrem Ehemann Herrn B._______. Sie werde in den nächsten Tagen
(„pour la première phase de procédure“) im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) C._______ erscheinen. Die am 3. Juni 2016 der Post überge-
bene Eingabe ging beim SEM gemäss Eingangsstempel am 6. Juni 2016
ein.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 – eröffnet am 2. März 2017 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Es stellte ferner fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin.
C.
Mit Eingabe vom 9. März 2017 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache
dem SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten
und sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit der Beschwerde wurde ein von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehe-
mann unterzeichnetes handschriftlich verfasstes Schreiben eingereicht, in
welchem sie den Wunsch äussern, dass die Schweiz ihren Asylantrag
prüft.
D-1500/2017
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 21. März 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren
auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.4 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Ent-
scheids massgebend (Art. 33a Abs. 2 VwVG), weshalb das vorliegende
Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt wird.
D-1500/2017
Seite 4
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststel-
lung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
D-1500/2017
Seite 5
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1
4.1.1 In der Beschwerde wird vorweg geltend gemacht, das SEM habe den
Sachverhalt nicht richtig festgestellt, da es fälschlicherweise davon aus-
gehe, das Asylgesuch sei am 6. Juni 2016 in D._______ gestellt worden.
Aus den Akten gehe jedoch klar hervor, dass die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 3. Juni 2016 um Asyl ersucht und sich anschliessend – wie
in der Eingabe vom 3. Juni 2016 angekündigt – am 6. Juni 2016 in Beglei-
tung ihres Ehemannes und ihres Rechtsvertreters im EVZ C._______ ein-
gefunden habe. Das Datum des Asylgesuches sei demnach der 3. Juni
2016.
Gemäss Art. 21 Unterabsatz 3 Dublin-III-VO könne der Mitgliedstaat, in
dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, der einen ande-
ren Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, so bald wie
möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstel-
lung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO, diesen anderen Mitglied-
staat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Aus den Akten gehe her-
vor, dass das SEM die italienischen Behörden am 6. September 2016 ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführe-
rin ersucht hätten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO sei
der Antrag im Falle eines positiven Treffermeldung (“hit“) aus der Eurodac-
Datenbank innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung zu
stellen. Das SEM habe die Resultate aus der Eurodac-Datenbank am
30. Juni 2016 erhalten. Die Frist für den Antrag um Aufnahme sei somit am
30. August 2016 abgelaufen, weshalb der Antrag des SEM vom 6. Sep-
tember 2016 verspätet erfolgt sei, weshalb die die Zuständigkeit gemäss
Art. 21 Unterabsatz 3 Dublin-III-VO auf die Schweiz übergegangen sei.
4.1.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Abklärungen des SEM in der
Eurodac-Datenbank vom 30. Juni 2016 ergeben haben, dass die Be-
schwerdeführerin dort – entgegen der Darstellung in der Beschwerde –
nicht erfasst ist (vgl. SEM-Akte 8/1 [Meldung von EURODAC]: Eurodac
SRE NOHIT message), weshalb Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO
D-1500/2017
Seite 6
und damit die darin vorgesehene Frist von zwei Monaten nicht zur Anwen-
dung gelangen.
4.1.3 Hingegen hat ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssys-
tem (CS-Vis) ergeben, dass der Beschwerdeführerin von den zuständigen
italienischen Behörden ein vom 18. April bis am 1. Juni 2016 gültiges Vi-
sum ausgestellt worden war. Gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO er-
suchte das SEM in der Folge am 6. September 2016 die italienischen Be-
hörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Diese liessen das Über-
nahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkann-
ten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerin bestreitet weder
im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in ihrer Beschwerde,
dass sie ein von den italienischen Behörden ausgestelltes Visum erhalten
und sie sich in Italien aufgehalten hat.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO muss ein Mitgliedstaat, der einen an-
deren Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig erachtet, so-
bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach An-
tragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO den anderen Mit-
gliedstaat um Aufnahme des Antragsstellers ersuchen. Gemäss Art. 20
Abs. 2 Dublin-III-VO gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt,
wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom
Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zu-
gegangen ist. Der Antrag hat demnach in Schriftform zu erfolgen (vgl. dazu
FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K6 zu Art. 20
Abs. 2) und der Antrag gilt erst als gestellt, wenn er der zuständigen Be-
hörde zugegangen ist. Die dreimonatige Frist gemäss Art. 21 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO beginnt demnach zu laufen, wenn der Antrag auf internationalen
Schutz bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eingegangen ist.
Für die Berechnung der Frist massgeblich ist deshalb nicht das Datum, an
dem das schriftliche Asylgesuch (beziehungsweise der Antrag auf interna-
tionalen Schutz) der Post übergeben wurde, sondern das Datum, an dem
dieses beim SEM als zuständige Behörde eingeht.
Vorliegend ist die Eingabe vom 3. Juni 2016, in welcher der Rechtsvertreter
dem SEM ankündigte, die Beschwerdeführerin werde sich im EVZ
C._______ melden, gemäss Eingangsstempel am 6. Juni 2016 beim SEM
eingegangen, und die Beschwerdeführerin hat sich ebenfalls am 6. Juni
2016 im EVZ C._______ eingefunden, wo sie dem SEM gegenüber per-
sönlich (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 4.3.2) erklärte, sie ersuche um Asyl
D-1500/2017
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nach. Das SEM hatte mithin erst am 6. Juni 2016 Kenntnis vom Asylgesuch
der Beschwerdeführerin. Folglich ist das Gesuch um Aufnahme des SEM
vom 6. September 2016 den italienischen Behörden innerhalb der dreimo-
natigen Frist von Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO gestellt wor-
den. Der Beschwerdeführerin ist mithin weder aus der Datierung des Asyl-
gesuches auf den 6. Juni 2016 noch aus dem Umstand, dass in der ange-
fochtenen Verfügung – offenbar versehentlich – das EVZ D._______ statt
das EVZ C._______ als Ort erwähnt wird, an dem die Beschwerdeführerin
um Asyl nachsuchte, ein Rechtsnachteil erwachsen, weshalb sich diesbe-
züglich weitere Erörterungen erübrigen.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird ferner gerügt, das SEM habe in seinem an
die italienischen Behörden gerichteten Gesuch um Aufnahme vom 6. Sep-
tember 2016 wesentliche Elemente, welche die Beschwerdeführerin an-
lässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs erwähnt habe respektive
welche sich aus den Akten ergeben, nicht mitgeteilt. So habe es unter-
schlagen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin den Entscheid der
kantonalen Behörden über sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung erwarte, und beim Committee Against Torture (CAT) eine Be-
schwerde hängig sei, in welchem Verfahren das CAT (vollzugshemmende)
vorsorgliche Massnahmen angeordnet habe. Die vorsorglichen Massnah-
men seien mit der Gewährung von internationalen Schutz durch diese In-
stanz beziehungsweise einem neuen Antrag auf Gewährung von internati-
onalen Schutz vergleichbar, wodurch Anlass zur Anwendung von Art. 9 und
10 Dublin-III-VO gegeben sei.
4.2.2 "Begünstigte internationalen Schutzes" sind in Art. 2 Bst. f Dublin-III-
VO – mit Verweis auf Art. 2 Bst. a EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie
2011/95/EU vom 13. Dezember 2011; QL) – als Drittstaatsangehörige oder
Staatenlose definiert, die die Flüchtlingseigenschaft oder einen subsidiären
Schutzstatus besitzen. Letzterer liegt vor, wenn eine Person zwar die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ihr aber Schutz gewährt wird, da sie in
ihrem Heimatstaat – unter anderem – einer ernsthaften individuellen Be-
drohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt
im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Kon-
flikts ausgesetzt ist (Art. 2 Bst. f und g i.V.m. Art. 15 Bst. c QL).
4.2.3 Die von B._______ in der Schweiz gestellten Asylgesuche vom
27. Oktober 2003 und 19. April 2011 sind mit in Rechtskraft erwachsenen
Verfügungen vom 17. Februar 2004 und 17. August 2012 unter Verneinung
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Seite 8
der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden. Er verfügt hierzulande auch
über keinen subsidiären Schutzstatus in Form einer vorläufigen Aufnahme
(vgl. BVGE 2015/18 E. 3). Aus den Akten geht im Übrigen hervor, dass das
SEM die kantonalen Behörden am 12. April 2016 angewiesen hat, vorläufig
von jeglichen Massnahmen im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug ein-
schliesslich Massnahmen zur Papierbeschaffung zu verzichten, nachdem
das CAT am 8. April 2016 im Zusammenhang mit einem von B._______
gegen die Schweiz anhängig gemachten Beschwerdeverfahren diese da-
rum ersucht hat, die Wegweisung während Hängigkeit des Verfahrens nicht
zu vollstrecken. Indessen lässt sich entgegen der in der Beschwerde ver-
tretenen Auffassung aus dem Umstand, dass die Schweiz vor diesem Hin-
tergrund gegenüber B._______ vorläufig auf den Vollzug der rechtskräfti-
gen Wegweisung verzichtet, von vornherein nicht ableiten, dieser sei we-
gen des vor dem CAT hängigen Verfahrens als „Begünstigter internationa-
len Schutzes“ im Sinne von Art. 2 Bst. a QL zu betrachten und deshalb die
Anwendung von Art. 9 oder 10 Dublin-III-VO in Betracht zu ziehen. Glei-
ches gilt für den Umstand, dass B._______ ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung eingereicht haben soll. Das SEM war daher nicht
verpflichtet, den italienischen Behörden in seinem Antrag vom 6. Septem-
ber 2016 Informationen über die erwähnten hängigen Verfahren zu liefern,
weshalb auf die in diesem Zusammenhang weiter vorgebrachten Rügen in
der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen hat das SEM im
Antrag vom 6. September 2009 unter Ziffer 12 „Personal particulars of fa-
mily members“ den italienischen Behörden die Personalien von B._______
bekannt gegeben und unter der Rubrik „Other useful information“ korrekt
ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin behaupte, sie sei die Ehefrau von
B._______ und habe mit diesem ein gemeinsames Kind. Sie habe jedoch
keine Dokumente eingereicht, die dies belegen würden, und der angebli-
che Ehemann halte sich seit 2003 in der Schweiz auf; sein Asylgesuch sei
abgelehnt worden (vgl. SEM-Akte A14/7 S. 2 und 5). Mit diesen Angaben
hat das SEM den in Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO enthaltenen Vorschriften
gebührend Rechnung getragen.
4.3
4.3.1 Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen – ungeachtet der
Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, der in sei-
ner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mit-
gliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betref-
fenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO;
vgl. zum Ganzen BVGE 2015/18 E. 3). Als Familienangehöriger gilt unter
D-1500/2017
Seite 9
anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Part-
ner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht
oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht ver-
heiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie ver-
heiratete Paare (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; vgl. dazu BVGE 2015/41 E. 8.1
m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung kann sich der Antragsteller direkt auf
Art. 9 Dublin-III-VO berufen (vgl. BVGE 2015/41 E. 5).
4.3.2 Wie bereits in E. 4.2.3 dargelegt, ist B._______ in der Schweiz nicht
als „Begünstigter internationalen Schutzes“ aufenthaltsberechtigt, weshalb
Art. 9 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelangt. Seine Asylgesuche sind
mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 17. Februar 2004 und
17. August 2012 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt
worden, wobei gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und
der Vollzug derselben angeordnet worden ist. Mithin ist eine Erstentschei-
dung im Verfahren von B._______ bereits gefallen (Art. 10 Dublin-III-VO)
und die Asylanträge von B._______ (27. Oktober 2003 und 19. April 2011)
und der Beschwerdeführerin (6. Juni 2016) sind weder gleichzeig noch in
grosser zeitlicher Nähe eingereicht worden (Art. 11 Dublin-III-VO). Das
SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt,
dass Art. 9-11 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelangen, und es hat zu
Recht Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erach-
tet.
5.
5.1 Es gibt sodann keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
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Seite 10
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintritts-
recht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann das
Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch
dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre.
6.2
6.2.1 Im Falle einer Gefährdung der Einheit der Familie gemäss Art. 8
EMRK ist die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzu-
wenden (vgl. BVGE 2013/24 E. 5). Ausländerinnen und Ausländern er-
wächst gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten
Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der
Schweiz, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu na-
hen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1;
BGE 130 II 281 E. 3.1; BVGE 2013/24 E. 5.2 S. 353; vgl. auch EGMR, K.
und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Be-
schwerde Nr. 25702/94, § 150).
6.2.2 Dabei sind als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Be-
ziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt,
die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung so-
wie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksich-
tigen (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskon-
vention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich
1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Euro-
päischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg, 2009,
D-1500/2017
Seite 11
Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer],
Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150).
6.2.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin befindet sich seit dem Jahr
2003 in der Schweiz und hat die Beschwerdeführerin schwanger im Kongo
zurückgelassen (vgl. Akte A18/18 F10-12). Bis 2008, 2009 oder 2010 hatte
die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben keinen Kontakt zu ihm ge-
habt (vgl. Akte A18/18 F22), danach via Telefon nicht sehr oft über einen
Onkel (vgl. Akte A18/18 F16). Auch die offizielle Heirat am 15. Januar 2011
hat in Abwesenheit des Ehemannes stattgefunden (vgl. Akte A18/18 F25).
Dabei ging es jedoch gemäss ihren Ausführungen nicht darum, eine emo-
tionale Bindung einzugehen, sondern, wie die Beschwerdeführerin aus-
führte, „weil dies im Sinne des Staates sei“ (vgl. Akte A18/18 F29 f.). In der
Zeitspanne von 2003 bis 2016 – rund 13 Jahre – haben sich die Ehegatten
nicht gesehen und sich erst in der Schweiz am 3. Juni 2016 wieder getrof-
fen (vgl. Akte A18/18 F36). Angesichts dieser Umstände kann nicht von
einer dauerhaften tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8
EMRK ausgegangen werden. Die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO ist deshalb nicht aufgrund einer Gefährdung der Einheit der
Familie anzuwenden.
6.3 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe
für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwin-
gen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die
Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwar-
tenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Ver-
letzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hin-
weise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie
sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die
ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
D-1500/2017
Seite 12
Italien verfügt auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medi-
zinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie);
den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medi-
zinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten
psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtli-
nie).
6.4
6.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
6.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.6 Somit ist Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
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AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist, und der am 21. März 2017 angeord-
nete Vollzugsstopp dahinfällt.
10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwer-
deführerin – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit
die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: