Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D150/2009/sed
U r t e i l v om 2 5 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien A._______, geboren am (…), alias
B._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
C._______, geboren am (…),
und deren Kinder
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Kongo (Kinshasa),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2008.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Juni 2008 im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ für sich und ihr damals noch
einziges Kind D.______ um Asyl nach. Dort wurden sie am 26. Juni 2008
zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg sowie summarisch – zu ihren
Asylgründen befragt. Am 7. Juli 2008 wurden sie vom BFM – ebenfalls
noch in G._______ – gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen
angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, sie gehörten der Ethnie der Muyombe an und
stammten aus der Provinz BasCongo. Sie seien Mitglieder der politisch
religiösen Gemeinschaft "Bundu Dia Kongo" (BDK). Der
Beschwerdeführer habe im Jahre 2003 eine sechsmonatige Ausbildung
bei der BDK absolviert und sei in der Folge in der Stadt H._______ als
Pastor der Gemeinschaft tätig gewesen.
Im März 2008 habe die kongolesische Regierung die BDK verboten und
die Schliessung aller Versammlungslokale verfügt. Als Protest gegen
diese behördlichen Massnahmen habe der Beschwerdeführer unter
anderem Flugblätter verfasst. Am Abend des 17. Juni 2008 habe er sich
nach dem Verteilen von Flugblättern auf dem Heimweg befunden, als er
von Soldaten angehalten und in Handschellen gelegt worden sei. Die
Soldaten hätten ihn nach Hause gebracht und dort ihn und seine Frau
geohrfeigt. Die bei der anschliessenden Hausdurchsuchung gefunden
Flugblätter seien beschlagnahmt worden. Danach sei er auf die
Ladefläche eines Lastwagens gelegt und nach I._______ (ebenfalls
Provinz BasCongo) gebracht worden. Beim Verlassen des Hauses
hätten die Soldaten die Beschwerdeführerin darüber informiert, ihr
Ehemann werde nun umgebracht, und sie angewiesen, im Haus auf ihre
– der Soldaten – Rückkehr zu warten. Die Beschwerdeführerin habe
jedoch umgehend den ebenfalls der BDK angehörigen und mit ihnen
befreundeten Chef des Sicherheitsdienstes telefonisch über den Vorfall
informiert. Auf dessen Anweisung hin sei der Beschwerdeführer dann von
einem Soldaten nach Brazzaville (Kongo [Brazzaville]) gebracht worden,
wo er sich bei Leuten, die mit dem Chef des Sicherheitsdienstes
befreundet gewesen seien, habe verstecken können. Ebenfalls dank der
Hilfe des Chefs des Sicherheitsdienstes habe die Beschwerdeführerin am
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20. Juni 2008 zusammen mit ihrer damals einjährigen Tochter D.______
dem Beschwerdeführer nach Brazzaville folgen können. Bereits am
21. Juni 2008 hätten sie Brazzaville auf dem Luftweg in Richtung
Frankreich verlassen; der sie begleitende Mann habe nach der Landung
in Paris für sie ihnen nicht zustehende Reisepässe vorgewiesen.
Anschliessend seien sie umgehend mit dem Zug in die Schweiz gereist.
Für den weiteren Inhalt der Aussage wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die
Beschwerdeführenden einen am 7. Juni 2004 ausgestellten
Mitgliederausweis der BDK zu den Akten. Weitere Ausweise besässen
sie nicht; sie hätten nie Reisepässe oder Identitätskarten beantragt, und
die bei der Reise nach Europa verwendeten Pässe hätten sich nie in
ihrem Besitz befunden.
A.d Das BFM wies die Beschwerdeführenden am 8. Juli 2008 für den
Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zu.
A.e Am 8. August 2008 brachte die Beschwerdeführerin in Q._______
ihre zweite Tochter, E.______, zur Welt.
B.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 – eröffnet am 15. Dezember 2008
– lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der
Beschwerdeführenden in der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe vom 11. Januar
2009 – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Gewährung
des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung
an das BFM. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei den
Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
prozessrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
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Seite 4
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – gaben die Beschwerdeführenden einen Teil der Zeitung
K._______vom 9. Oktober 2009 im Original sowie einen dem Internet
entnommenen, auf den 20. Juni 2008 datierten Bericht betreffend die
BDK zu den Akten.
C.b Am 12. Januar 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht zudem
eine am 31. Dezember 2008 von der L._______ in J._______
ausgestellte, die Beschwerdeführenden betreffende
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
C.c Am 14. Januar 2009 traf beim BFM eine am 19. Dezember 2008
ausgestellte, am 6. Januar 2009 per "EMS"Kurier in die Schweiz
geschickte BDKMitgliedschaftsbestätigung ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2009 teilte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie könnten
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz gestützt auf Art. 42 Abs. 1
AsylG abwarten. Ausserdem werde das zweite Kind E._______ in das
Beschwerdeverfahren miteinbezogen. Sodann wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen.
E.
E.a Die Beschwerdeführenden teilten dem Bundesverwaltungsgericht am
26. März 2010 mit, C._______ sei im 7. Monat schwanger und müsse
blutverdünnende Medikamente einnehmen.
E.b Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 rügten die Beschwerdeführenden
sodann beim Bundesverwaltungsgericht, vom Amt für öffentliche
Sicherheit des Kantons J._______ für ein Gespräch beim BFM in Bern
Wabern eingeladen worden zu sein. Sie befürchteten, ein solches – mit
Vertretern einer Delegation aus Kongo (Kinshasa) durchgeführtes –
Gespräch könnte für sie schwere Nachteile zur Folge haben, weshalb die
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"Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsland"
festzustellen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwerdeführenden
daraufhin am 21. Mai 2010 darüber in Kenntnis, die erwähnte Einladung
zu einem persönlichen Gespräch stehe in Übereinstimmung mit den
gesetzlichen Grundlagen (insbesondere von Art. 97 Abs. 2 und 3 AsylG),
weshalb dem Begehren um Feststellung der "Unzumutbarkeit der
Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsland" keine Folge zu geben sei.
F.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 16. August 2010 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde den
Beschwerdeführenden am 18. August 2010 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
G.
Am 23. August 2010 gaben die Beschwerdeführenden weitere
Dokumente zu den Akten: die Zeitung M._______ vom 21. Juni 2010 im
Original, einen am 14. Mai 2010 ausgestellten Suchbefehl im Original, ein
"EMS"Zustellcouvert sowie zwei dem Internet entnommene Berichte
betreffend die Verfolgungssituation von Menschenrechtsaktivisten und
von Exponenten der BDK.
Gleichzeitig wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis
gesetzt, dass die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2010 in J._______ ein
drittes Kind, einen Sohn namens N._______ (dessen Name nachträglich
auf F._______ geändert wurde), geboren habe.
H.
Das BFM, welches vom Bundesverwaltungsgericht am 26. August 2010
zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen worden war, beantragte
auch mit Vernehmlassung vom 10. September 2010 die Abweisung der
Beschwerde. In Bezug auf die neu eingereichten Dokumente wurde
festgehalten, diese seien ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen
Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Die Vernehmlassung vom
10. September 2010 wurde den Beschwerdeführenden am 13.
September 2010 zur Kenntnis gebracht.
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Seite 6
Die Beschwerdeführenden nahmen am 16. und 17. September 2010
(Poststempel: 17. September 2010 und 18. September 2010) eingehend
zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. September 2010 Stellung
und reichten – nebst einer Kopie des sich bereits bei den Akten
befindenden Haftbefehls – zwei weitere dem Internet entnommene
Berichte sowie ein Blatt mit verschiedenen Arten von Flaggen und
Nassstempeln ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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Seite 7
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden widersprächen in verschiedener
Hinsicht der allgemeinen Lebenserfahrung.
4.1.1. In der Tat ist kaum anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden
in ihrem Heimatland, wo sie zur Schule gegangen sind und wo der
Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nach Bestehen der Matura
und einjährigem Studium am O._______ in H.________ eine
sechsmonatige Ausbildung zum Pastor absolviert hat (vgl. Vorakten A1 S.
3 und A2 S. 3), nie einen offiziellen Ausweis besessen hatten. Ebenso
erscheint es ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden – wie von
ihnen behauptet – weder bei der Ausreise über den internationalen
Flughafen von Brazzaville noch bei der Einreise nach Frankreich
persönlich kontrolliert worden sein sollen, sondern der sie begleitende
Mann für sie ihnen nicht zustehende, auf ihnen nicht bekannte Identitäten
lautende Reisepässe vorgewiesen habe (vgl. Vorakten A1 S. 4 und 7 f.,
A2 S. 4 und 7 sowie Beschwerde S. 3).
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Seite 8
4.1.2. Sodann kann angesichts der Tatsache, dass die BDK im März
2008 behördlich verboten wurde und seither jegliche Aktivität für die
Organisation geahndet wird, auch nicht nachvollzogen werden, dass der
Beschwerdeführer, als er am 17. Juni 2008 auf der Strasse von Soldaten
angehalten und nach seinen Papieren gefragt worden sei, seine BDK
Karte vorgewiesen haben will (vgl. A19 S. 3 f.). Ebenso wenig
nachvollziehbar erscheint die Aussage des Beschwerdeführers, ohne
weitere Sicherheitsvorkehrungen mit einem Mäppchen voller selber
hergestellter BDKFlugblätter, in denen zur Revolte aufgerufen worden
sei, von Haus zu Haus gegangen zu sein, und er das Mäppchen mit den
verbleibenden Flugblättern auch dann auf sich behalten habe, als er
gesehen habe, wie die Soldaten ihren Lastwagen abgestellt hätten und
auf ihn zugekommen seien (vgl. A19 S. 3 und S. 6 f.).
Die in der Beschwerdeschrift dazu abgegebenen Erklärungen, er habe
die BDKKarte vorgewiesen, weil er sich durch den Besitz des Ausweises
"spirituell geschützt" gefühlt und gehofft habe, die Soldaten wollten nur
wissen, wer er sei, und liessen ihn dann wieder laufen, im Übrigen sei er
bei der Verteilung der Flugblätter bereit gewesen, ein gewisses Risiko
einzugehen (vgl. Beschwerde S. 3), vermag nicht zu überzeugen.
4.1.3. Des Weiteren kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt
werden, es ergebe keinen Sinn, dass die Soldaten am 17. Juni 2008 nur
den Beschwerdeführer, nicht aber dessen Ehefrau – welche selber auch
BDKMitglied gewesen sei (vgl. A20 S. 3 f.) und in deren Haus weiteres
belastendes Material gefunden worden sei – festgenommen hätten und
dieser stattdessen gesagt hätten, ihr Ehemann werde umgebracht und
sie müsse auf ihre – der Soldaten – Rückkehr warten, zumal der
Beschwerdeführerin dadurch nicht nur die eigene Flucht, sondern auch
die Organisation der Flucht ihres Ehemannes ermöglicht worden wäre.
Der Hinweis auf das kleine Kind und die offensichtlich bestehende
weitere Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4
oben) gibt dabei keine überzeugende Erklärung für das ungewöhnliche
Verhalten der Soldaten ab.
4.1.4. Wie das BFM schliesslich ebenfalls zu Recht bemerkte, erstaunt,
dass ein Chef des Sicherheitsdienstes das Risiko eingegangen sein soll,
Mitglied der illegalen BKD zu sein, und in seiner Funktion zudem
Soldaten beauftragt haben soll, festgenommene Mitglieder freizulassen
und ins Ausland zu bringen.
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Seite 9
4.2. Die sich bei den Akten befindenden Beweismittel sind nicht geeignet,
die festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführenden zu beseitigen.
4.2.1. In Bezug auf den im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten
gegebenen BDKAusweis hielt das BFM zu Recht fest, solche Ausweise
seien gerade im afrikanischen Raum leicht beschaffbar, weshalb ihnen
nur ein geringer Beweiswert zukommen könne.
Des Weiteren stimmen die vom Beschwerdeführer anlässlich der
Befragungen gemachten Aussagen teilweise nicht mit den im BDK
Mitgliederausweis enthaltenen Angaben überein. Entgegen der in der
angefochtenen Verfügung – zumindest sinngemäss – vertretenen
Auffassung muss das Datum der Ausstellung des Ausweises zwar nicht
zwingend mit dem Datum des Beitritts zur BDK übereinstimmen, so dass
aus dieser Abweichung noch keine Ungereimtheit abgeleitet werden
kann. Klar widersprüchlich sind hingegen die Angaben zum
Geburtsdatum des Beschwerdeführers. So nennt der BDKAusweis den
30. März 1979, während der Beschwerdeführer sowohl auf dem von ihm
selber ausgefüllten Formular (vgl. A3) als auch anlässlich der direkten
Bundesbefragung (vgl. A19 S. 2) ausdrücklich erklärte, am 11. März 1979
geboren zu sein. Mit der Bemerkung, in seiner Heimat habe das
Geburtsdatum keine grosse Bedeutung, und weil das Datum nur um
wenige Tage abweiche, habe er damals auch keine Korrektur verlangt
(vgl. Beschwerde S. 4), lässt sich die Unstimmigkeit nicht beseitigen.
4.2.2. Ungeachtet der – bereits erwähnten – Tatsache, dass in Kongo
(Kinshasa) fast alle (amtlichen und nichtamtlichen) Dokumente ohne
Weiteres käuflich erworben werden können, weisen auch die auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokumente zahlreiche Ungereimtheiten
auf.
Es ist anzunehmen, dass die BDKMitgliedschaftsbestätigung von den
Beschwerdeführenden erst nach Erhalt der negativen BFMVerfügung
vom 12. Dezember 2008 angefordert und dann am 6. Januar 2009 per
"EMS"Kurier in die Schweiz geschickt worden war. Die Bestätigung fusst
inhaltlich offensichtlich auf den Angaben der Beschwerdeführenden und
muss als blosses Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden.
Hinsichtlich des Suchbefehls bemerkte das BFM in seiner (zweiten)
Vernehmlassung vom 10. September 2010 zu Recht, es handle sich um
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ein internes polizeiliches Dokument, welches nie an die gesuchte Person
ausgehändigt würde. Im Übrigen entsprächen weder die auf dem
Suchbefehl angebrachte Flagge noch der Nassstempel dem offiziellen
Aussehen, wobei der Nassstempel sogar einen orthographischen Fehler
enthalte. Mit der Einreichung eines Blattes mit verschiedenen
Nassstempeln und zwei Arten von Flaggen lassen sich die Auffälligkeiten
auf dem Suchbefehl keineswegs erklären, zumal – wie in der
Vernehmlassung vom 10. September 2010 richtig festgehalten wurde –
auf offiziellen Dokumente die kongolesische Flagge in viereckiger und
nicht in "wehender" Form dargestellt wird und die auf dem Blatt
angebrachten Nassstempel weder Orthographiefehler enthalten noch in
ihrem Schriftbild oder bezüglich der Art des Löwenkopfes dem Stempel
auf dem eingereichten Suchbefehl entsprechen. Der Hinweis schliesslich,
es handle sich nicht um einen orthographischen Fehler, vielmehr fehle
das "e", weil der Stempel nicht richtig aufgedrückt worden sei oder weil
die Tinte ausgetrocknet beziehungsweise vom Papier nicht angenommen
worden sei (vgl. Replik S. 2), erscheint völlig absurd. Lediglich der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch nicht einsehbar ist,
wieso der Suchbefehl in der Hauptstadt Kinshasa und nicht am
Herkunftsort der Beschwerdeführenden, H._______, ausgestellt worden
ist, oder wieso der Beschwerdeführer erst zwei Jahre nach seiner
angeblichen Flucht per behördlichen Befehls gesucht sein soll.
Was die beiden eingereichten Zeitungen K._______ und M._______
betrifft, so ist vorab festzuhalten, dass es sich nicht um bedeutende,
auflagenstarke Publikationen handelt. Auffällig ist sodann, dass die ganze
Zeitung M.________ eine blosse Kopie ist und dass der die BDK
betreffende Artikel im K._______ ein anderes Schriftbild aufweist als der
Rest der Zeitung, so dass sich der Verdacht aufdrängt, die fertig
gedruckten Publikationen seien – zwecks Einreichung als Beweismittel –
nachträglich mit den Artikeln versehen und dann kopiert worden.
Die verschiedenen dem Internet entnommenen Berichte haben die
allgemeine Situation der BDK und verschiedener politischer und
menschenrechtlicher Organisationen in Kongo (Kinshasa) zum
Gegenstand und weisen keinen direkten Bezug zu den Vorbringen der
Beschwerdeführenden auf. Wie im Übrigen das BFM in seiner
Vernehmlassung vom 10. September 2010 bezüglich des Artikels von
P._______ zutreffend bemerkte, machten die Beschwerdeführenden nie
geltend, Mitglied der Organisation "Bundu dia Mayala" (BDM) zu sein.
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Seite 11
4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen
Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der
Beschwerdeschrift oder in der Replik näher einzugehen. Die Asylgesuche
wurden vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR142.20]).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
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Seite 12
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gewährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechts (EGMR) sowie
jener des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124
127, mit weiteren Hinweisen). Das ist ihnen jedoch nicht gelungen.
Insbesondere ist in Bezug auf den in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5)
angebrachten Hinweis, die Beschwerdeführenden würden im Falle ihrer
Rückkehr auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit zu mehrjährigen
Haftstrafen verurteilt oder getötet, seien doch schon in den Jahren 2007
und 2008 jeweils rund 100 BDKMitglieder getötet worden, darauf
hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden – wie oben unter Ziff. 4
der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, die Zweifel an
der Glaubhaftmachung ihrer BDKMitgliedschaft und an der daraus
resultierenden Verfolgungssituation zu beseitigen. Schliesslich lässt sich
auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa)
noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder
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erniedrigender Strafe oder Behandlung ableiten. An dieser Feststellung
vermögen auch die dem Internet entnommenen und auf
Beschwerdeebene eingereichten, die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) betreffenden Artikel nichts
zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsland auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.1. Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf
die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte
Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht
als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Am 18./19. Dezember
2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts und
Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum
angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30.
Juli 2005 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt.
Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006
Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006
als Staatspräsident vereidigt. Ende März 2007 kam es im Westen des
Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zu blutigen
Auseinandersetzungen zwischen der regulären kongolesischen Armee
und der Garde von ExRebellenchef JeanPierre Bemba, welcher als
Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der
Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach
der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische
Botschaft beziehungsweise Weiterreise nach Europa (am 25. Mai 2008
wurde der mit internationalem Haftbefehl gesuchte Bemba in Brüssel
verhaftet und an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag
überstellt; der Prozess gegen ihn begann am 22. November 2010)
beruhigte sich die Lage wieder und es wurden seither aus der Hauptstadt
Kinshasa und aus dem Westen des Landes keine schwerwiegenderen
Zwischenfälle mehr gemeldet, so dass nicht generell von Krieg,
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Seite 14
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen
werden kann.
6.3.2. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur
unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet
werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen
Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen
Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn
die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz
verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der
Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen
Umstände in der Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende
Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist,
sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr
um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz
verfügende Person handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33).
Die Beschwerdeführenden gehören zwar mit ihren drei kleinen Kindern
zur "Risikogruppe" ("groupe vulnérable"), deren Wegweisungsvollzug in
der Regel – wie vorstehend erwähnt – als nicht zumutbar erachtet wird.
Diese Zugehörigkeit allein genügt jedoch nicht, um die Unzumutbarkeit
einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) ohne Weiteres zu bejahen. Die
Beschwerdeführenden stammen aus H._______. In H._______
beziehungsweise in deren Umgebung leben auch ihre zahlreichen
Angehörigen (die Eltern der Beschwerdeführerin sollen zwar schon vor
langer Zeit verstorben sei, doch lebten die Eltern und der jüngere Bruder
des Beschwerdeführers nach wie vor in R.______/H._______). Der
Beschwerdeführer hat seine 12jährige Schulzeit mit der Matura
abgeschlossen und anschliessend während eines Jahres eine Ausbildung
am O._______ in H._______ absolviert. Seine Ehefrau hat zumindest
während fünf Jahren die Schule besucht. Die Beschwerdeführenden,
welche Lingala als ihre Muttersprache nennen, sprechen gut Kiyombe,
Kikongo und Französisch (Ehemann) beziehungsweise Kiyombe
(Ehefrau). Sodann ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf
allenfalls bestehende gesundheitliche Probleme der
Beschwerdeführenden und ihrer drei Kinder. Was das noch junge Alter
der Kinder betrifft, so ist festzuhalten, dass diese zwar dem
Säuglingsalter entwachsen, aber noch nicht eingeschult sind, so dass
deren Ausreise aus der Schweiz nicht zu einer sozialen Entwurzelung
führen wird.
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Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht in eine ihre
Existenz bedrohende Situation geraten werden und sich in Kongo
(Kinshasa) – anders als in der Schweiz, wo sie während ihres nunmehr
dreijährigen Aufenthaltes nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind –
eine neue Existenz werden aufbauen können.
6.3.3. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen
der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – auch als
zumutbar bezeichnet werden.
6.4. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG
zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) entgegenstehen könnten, und
sie verpflichtet sind, sich bei der zuständigen Vertretung ihres
Heimatlandes um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen (Art.
8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art.
13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführenden in
der Schweiz nach wie vor keiner bezahlten Tätigkeit nachgehen (so dass
von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung
des in der Beschwerde vom 11. Januar 2009 gestellten, bis anhin noch
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nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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