Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-150/2010
Urteil vom 24. Juni 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2009 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei
am 8. August 2009 und gelangte am 9. August 2009 in die Schweiz, wo
er am 8. September 2009 um Asyl nachsuchte. Am 14. September 2009
führte das BFM eine Summarbefragung durch. Eine erste Anhörung fand
am 7. Oktober 2009 statt.
A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer – ein Kurde aus der Provinz
_______ – geltend, einer politisch aktiven Familie anzugehören. Drei
seiner Brüder und auch Cousins seien deswegen zu Haftstrafen verurteilt
worden. Einer dieser Brüder sei in die Schweiz geflohen. Er selbst sei
Mitglied der Demokratik Toplum Partisi (DTP) gewesen und habe an
Veranstaltungen teilgenommen. Er habe sich an einer Privatschule für die
Aufnahme an die Universität vorbereitet. Beim Verlassen der Kurse sei er
im Mai oder Juni 2009 durch zwei Polizeibeamte angehalten und in deren
Wagen mitgenommen worden. Sie hätten ihm gesagt, dass sie von der
politischen Einstellung seiner Familie und seinen Beziehungen zur
Organisation wüssten, und ihn unter Todesdrohungen sowie Schlägen
aufgefordert, diese abzubrechen. Daraufhin habe er keine solchen
Verbindungen mehr gepflegt. Einige Tage später sei er durch besagte
Beamte zu einem Treffen aufgefordert worden. Er sei am verabredeten
Ort erschienen, wo man ihm Hilfe bei seiner beabsichtigen
Universitätslaufbahn in Aussicht gestellt habe unter der Bedingung, dass
er für sie als Spitzel tätig werde. Er habe indes erklärt, keine
Beziehungen zur Organisation zu haben. Bei einem weiteren Treffen
einige Tage später sei er erneut bedroht worden. Zudem hätten die
Beamten seinen Vater eine Woche nach dem dritten Treffen seinetwegen
im Rahmen einer Razzia unter Druck gesetzt. Er habe nicht als Spitzel
tätig werden wollen und befürchtet, deswegen wie seine Brüder inhaftiert
oder sogar umgebracht zu werden. Er sei aus Angst der Schule
ferngeblieben und in Anbetracht der geschilderten Situation mit Hilfe
seines Vaters nach einem Aufenthalt bei seiner Grossmutter in _______
ausser Landes geflohen.
A.c. Am 15. Oktober 2009 gab der Beschwerdeführer ein
Gerichtsdokument (betreffend den in die Schweiz geflohenen Bruder) als
Beweismittel mit Übersetzung zu den Akten.
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A.d. Anlässlich einer ergänzenden Anhörung vom 7. Dezember 2009
konkretisierte der Beschwerdeführer seine Angaben zu den staatlich
verfolgten Brüdern und Cousins sowie seinen eigenen Fluchtgründen. Die
Polizei habe ihn dazu angehalten, sein Engagement für die DTP
einzustellen. Im Weiteren wolle er in der Türkei keinen Militärdienst
leisten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 – eröffnet am 10. Dezember 2010
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete
ihren Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen und
verzichtete auf eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit der
Darlegungen. Das BFM hielt unter anderem fest, dass mit Ausnahme des
in die Schweiz geflohenen Bruders des Beschwerdeführers sämtliche
Angehörige ohne Probleme nach wie vor in der Türkei leben würden.
Darüber hinaus bestehe in der Türkei gemäss Erkenntnissen des Amtes
keine rechtliche Grundlage für die Übernahme von Spitzeldiensten.
Nachteilige Folgen für sich weigernde Betroffene könnten zwar nicht
ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer, welcher sich für die DTP
nicht exponiert habe, verfüge aber über eine innerstaatliche
Fluchtalternative namentlich in _______ bei seinen Verwandten.
Anhaltspunkte für die allfällige Unzumutbarkeit der innerstaatlichen Flucht
bestünden nicht. Im Weiteren seien ernsthafte Nachteile im Sinne einer
drohenden Reflexverfolgung ebenfalls zu verneinen. Solche
Massnahmen seien zwar auch in Würdigung der verbesserten
rechtsstaatlichen Situation vor Ort aktuell nicht grundsätzlich
ausgeschlossen. Bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals
verfolgten Personen bestehe indes in der Regel keine Gefahr, dass sie
aktuell in der Türkei von Reflexverfolgung betroffen seien. Ausserdem sei
zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber
Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer
Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass aufwiesen. Die
geltend gemachte Reflexverfolgung hätte sich überdies bereits vor der
Ausreise des Beschwerdeführers zeigen müssen. Eine Durchsicht der
Akten des in die Schweiz geflohenen Bruders (_______) habe keine
direkten Hinweise auf die Person des Beschwerdeführers ergeben. Er
selbst habe sodann kaum etwas über die Festnahmegründe der
Verwandten gewusst, was aber angesichts des Altersunterschiedes
nachvollziehbar sei. Besagte Verwandte seien im Übrigen ausschliesslich
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vor oder kurz nach der Jahrtausendwende festgenommen worden. Dass
er zu politisch aktiven Verwandten, nach denen gefahndet werde, in
engem Kontakt gestanden wäre, lasse sich den Akten wiederum nicht
entnehmen. Auch seine Aussagen deuteten nicht darauf hin, dass er
konkrete Nachteile im Zusammenhang mit den Verfolgten erlitten hätte.
Im diesem Zusammenhang verwies das BFM erneut auf die Tatsache,
dass mehrere Familienangehörige – darunter auch solche, welche
langjährige Haftstrafen verbüsst hätten – in der Türkei lebten und
überwiegend keine nennenswerten Schwierigkeiten hätten, weshalb
davon auszugehen sei, diese schätzten das weitere dortige Verbleiben
nicht als wirklich problemtisch ein. Schliesslich stelle eine Einberufung
des Beschwerdeführers in die Armee beziehungsweise ein allfälliges
Verfahren wegen eines Dienstversäumnisses vorliegend keine
asylbeachtliche Massnahme dar. Den Vollzug der Wegweisung erachtete
das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf
die Auferlegung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte er
geltend, er stamme aus einer Familie, die sich seit langer Zeit für
kurdische Belange politisch einsetze. Wegen ihres Einsatzes für die PKK
und kurdische Parteien seien namentlich drei seiner Brüder und drei
Cousins festgenommen beziehungsweise zu langen Freiheitsstrafen
verurteilt worden. Die Familie gelte bei den Behörden als
"terroristenfreundlich". Durch ihr langjähriges politisches Engagement und
durch ihre Opferbereitschaft geniesse sie indes bei der Bevölkerung
Vertrauen und Ansehen. Vor diesem Hintergrund sei entgegen den
Zweifeln des BFM nachvollziehbar, dass ausgerechnet der
Beschwerdeführer als Mitglied einer solchen Familie zum Spitzeldienst
polizeilich angeworben worden sei. Nach der erfolgten Razzia habe sich
die Situation für ihn zugespitzt. Die weitere Erwägung des BFM, wonach
seine Angehörigen – mit Ausnahme des in die Schweiz geflohenen
Bruders – ohne Probleme in der Türkei lebten, treffe in dieser Form nicht
zu. Die erwähnten Brüder und weitere Verwandten seien fichiert und
gälten als potenzielle Terroristen. Der eine Bruder des
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Beschwerdeführers sei nach wie vor in Haft. Ferner sei die vom BFM
thematisierte innerstaatliche Fluchtalternative in Anbetracht der
Fichierung der Familie illusorisch. Der Beschwerdeführer hätte auch am
angeblichen Zufluchtsort damit rechnen müssen, als Mitglied einer
solchen Familie eines Tages polizeilich kontrolliert beziehungsweise
festgenommen zu werden. Schliesslich verweise die Vorinstanz im
Rahmen weiterer Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative auf
eine wesentliche Verbesserung für potenziell davon Betroffene. Diese
Sichtweise sei indes zu optimistisch. Die Repression des Staates daure
immer noch an. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass
begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung bestehe.
Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er
polizeilich gesucht werde. Was den Militärdienst anbelange, so habe er
bei der Anhörung unmissverständlich angegeben, nicht deswegen
geflohen zu sein. Nach dem Gesagten sei ihm als Flüchtling Asyl zu
erteilen. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde gegen die
relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen
als Beweismittel fünf Gerichtsdokumente im Zusammenhang mit den
erwähnten Verwandten (samt deutschsprachigen Teilübersetzungen) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2010 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde und korrigierte ein redaktionelles Versehen
im angefochtenen Entscheid.
F.
Mit Replik vom 3. Februar 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Vorbringen fest. Wegen seines DTP-Engagements und der
familiären Herkunft habe er begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen. Der Eingabe lagen drei Zeitungsartikel samt Übersetzungen
bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Falle der Rückkehr
in die Türkei begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Dies
erscheint in Anbetracht seiner Vorbringen indes nicht als beachtlich
wahrscheinlich.
Die Vorinstanz hat die Anwerbungsversuche als Spitzel durch die lokalen
Behörden im Ergebnis für nicht asylrelevant erachtet. Diese Sichtweise ist
zu bestätigen. Vorab ist anzumerken, dass gewisse Zweifel an den
Rekrutierungsversuchen in der geltend gemachten Form bestehen. So
war der Beschwerdeführer beispielsweise nicht in der Lage, den genauen
Zeitpunkt der ersten behördlichen Kontaktaufnahme zeitlich exakt
anzugeben (A 6/9 S. 5; A 15/15 Antwort 49; A 17/10 Antwort 30). Dies ist
insofern kaum nachvollziehbar, als besagte Einschüchterungen der
zentrale Grund für die Flucht ins Ausland gewesen sein sollen.
Ausserdem erstaunt, dass der Beschwerdeführer ohne Gegenwehr oder
weitere Fragen zu stellen, mit den Sicherheitsbehörden in Zivil
mitgefahren sei, obwohl er aufgrund seiner Familiengeschichte zu
Vorsicht Anlass gehabt hätte. Er führt denn diesbezüglich auch aus, ein
Freund habe seine Mitnahme beobachtet, aber keinen Verdacht
geschöpft. Nach dieser Mitnahme ging der Beschwerdeführer weiterhin
zur Schule, wohnte bei seiner Schwägerin und erzählte niemandem von
dem Vorfall. Er ging dann offenbar auch freiwillig zu einem erneuten
Treffpunkt, ohne jede Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Dieses Verhalten
lässt nicht darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer an Leib
und Leben bedroht fühlte. Unbesehen dieser Sachlage mag im Sinne
seiner Aussagen und der Beschwerdevorbringen zutreffen, dass er durch
die lokalen Behörden tatsächlich unter gewissen Druck gesetzt wurde.
Diesbezüglich ist zu prüfen, ob die von ihm erlebten Nachteile im Sinne
der vorinstanzlichen Erwägungen lediglich lokalen Charakter aufwiesen
und er in anderen Landesteilen Sicherheit vor weiteren Nachstellungen
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hätte finden können und auch deshalb eine begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen sowohl für den Zeitpunkt der Ausreise respektive
aus heutiger Sicht zu verneinen ist. So genügt für die Anerkennung als
Flüchtling das alleinige Vorliegen der in Artikel 3 AsylG explizit genannten
Voraussetzungen nämlich nicht. Als weiteres konstitutives Element der
Flüchtlingseigenschaft muss wie erwähnt feststehen, dass sich der von
einer asylrechtlich relevanten Verfolgung Betroffene landesweit in einer
ausweglosen Situation befindet. Wirken sich die Benachteiligungen nur
lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus, und ist der Heimatstaat in
der Lage und willens, den Betroffenen in anderen Landesteilen
wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann dem
Beschwerdeführer das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative
entgegengehalten werden. An die Effektivität des am innerstaatlichen
Zufluchtsort durch den Heimatstaat gewährten Schutz sind allerdings –
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der betroffenen Person in
einem Teil des Heimatstaates bereits verfolgt worden ist, hohe
Anforderungen zu stellen (vgl. dazu bereits Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 1).
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise
unbehelligt in _______ bei der Grossmutter lebte. Dieser Aufenthalt soll
gemäss Aussagen anlässlich der Anhörungen zwanzig bis dreissig Tage
beziehungsweise einen Monat lang gedauert haben. Auch weitere
Verwandte sollen sich in _______ befinden. Dass er dort behördlich
verfolgt worden wäre, kann den Akten nicht entnommen werden (A 15/15
Antworten 19 ff. und 124; A 17/10 Antwort 59 f.). Entgegen den
Beschwerdevorbringen weist er ferner kein markantes eigenes politisches
Profil auf. Seine Angaben zu konkreten politischen Aktivitäten vermitteln
jedenfalls nicht das Bild einer politisch herausragend aktiven Person. Vor
Mai 2009 soll er gar keine behördlichen Probleme gehabt haben (A 15/15
Antworten 94 ff.; A 17/10 Antworten 44 ff.). Sodann soll er das Land in
der Folge auf dem Luftweg mit einem eigenen Pass verlassen haben (A
6/9 S. 6; A 15/15 Antworten 127 ff.). Ein Asylgesuch in der Schweiz stellte
er im Übrigen erst einen Monat nach der Einreise. Insgesamt kommt so
nicht der Eindruck auf, er sei im Zeitpunkt der Ausreise wegen in seiner
Person liegenden Gründe landesweit verfolgt worden oder habe aktuell
begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass er in _______ vor entsprechenden Nachstellungen
hinreichend genügend geschützt gewesen wäre. Dies auch deshalb, weil
die ferner geltend gemachte asylrelevante Reflexverfolgung gemäss
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nachfolgenden Ausführungen nicht als beachtlich wahrscheinlich
erscheint.
4.2. Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Behelligungen von
Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Sicherheitskräfte einer
gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder
schlechthin von deren Politmalus auf einen solchen auch bei
Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann
insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte
Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu
erzwingen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu
werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung
hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese
Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den
türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie
stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist.
Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des
Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das Risiko,
Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden. Je grösser das
politische Engagement der Familie des Reflexverfolgten ist, desto
geringere Anforderungen sind an den Umfang der eigenen Aktivitäten zu
stellen. Schliesslich sind für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit
drohender Verfolgung für Familienangehörige von politisch verfolgten
Personen aus Ländern wie insbesondere der Türkei, welche
Repressalien ausüben, erleichterte Voraussetzungen anzunehmen.
Der Beschwerdeführer weist gemäss obenstehenden Erwägungen kein
markantes politisches Profil auf. Einzuräumen ist, dass er aus einer
politisch bekannten respektive verdächtigen Familie stammt. Im Rahmen
der Behelligungen durch die örtlichen Behörden wurden gemäss
Aktenlage aber keine gezielten Fragen zu verdächtigen Angehörigen
gestellt (vgl. A 15/15 Antworten 56 ff.). Dass aktuell nach Angehörigen
in der Türkei gefahndet würde, lässt sich den Vorbringen
beziehungsweise Akten ebenfalls nicht entnehmen. Der
Beschwerdeführer gab denn auch an, der Familie gehe es gut. Der aus
der türkischen Haft entlassene Bruder arbeite in einem Rathaus im
kulturellen Bereich. Der Druck auf den Vater wegen der Söhne habe
nachgelassen. Probleme erwüchsen seinen Brüdern offenbar lediglich
wegen des Militärdienstes (A 15/15 Antworten 26, 39 und 122; A 17/10
Antworten 19 und 26). Insoweit ist entgegen den Beschwerdevorbringen
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nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer in _______ wegen der
genannten Verwandten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
Reflexverfolgung drohen könnte. Zwar hat er in der Schweiz offensichtlich
Kontakte zu seinem hier lebenden Bruder. Dieser war im Zeitpunkt seiner
Flucht aus der Türkei _______ offenbar behördlich gesucht respektive es
bestand ein hängiges Verfahren gegen ihn. In Abwägung der Faktoren,
welche für und gegen eine allenfalls drohende landesweite
Reflexverfolgung sprechen, reicht aber auch dieser Umstand nicht zu
deren Bejahung aus.
4.3. Im Weiteren stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen
Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins
Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
dar. Allerdings stellt eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende
Strafe dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige
wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche
entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt
oder an sich unverhältnismässig hoch ist. Letzteres lässt sich vorliegend
insofern nicht erkennen, als der Beschwerdeführer noch gar nicht
aufgeboten worden sein soll beziehungsweise zwar angab, den
Militärdienst nicht leisten zu wollen (A 17/10 Antworten 34 und 38), in der
Beschwerdeschrift indes den Militärdienst als Fluchtgrund verneinte (vgl.
S. 10 der Eingabe).
4.4. Schliesslich vermögen offensichtlich weder der Hinweis auf
nationalistische Kreise, welche gegen die Familie vorzugehen
beabsichtigen sollen, noch die Erwähnung der armenischen Abstammung
mangels substanziierter Vorbringen zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft zu führen (vgl. A 15/15 Antwort 41; A 17/10
Antwort 78). Anzumerken ist ferner, dass der Beschwerdeführer gemäss
einem Rapport der _______ am _______ an einer Kundgebung gegen
das türkische Regime teilnahm. Ein herausragendes exilpolitisches Profil
dürfte dadurch aber nicht entstanden sein und wird im
Beschwerdeverfahren auch nicht geltend gemacht.
4.5. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die eingereichten Gerichtsunterlagen von
Verwandten und die Zeitungsartikel rechtfertigen offensichtlich keine
andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser
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Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben
mangels Stichhaltigkeit nichts zu ändern.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm gemäss obenstehenden Ausführungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5.
6.5.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die
allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der
Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als
unzumutbar zu bezeichnen.
6.5.2. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz _______. Eine
Rückkehr dorthin wurde gemäss obenstehenden Ausführungen zur
innerstaatlichen Fluchtalternative nicht in Betracht gezogen. Hingegen
verfügt er gemäss besagten Erwägungen auch in _______ über soziale
Anknüpfungspunkte. Er spricht türkisch und hat Arbeitserfahrung. Die
beabsichtigte Aufnahme eines Studiums erscheint offensichtlich auch
_______ nicht als ausgeschlossen. Es ist entsprechend nicht davon
auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei dort in eine
existenzgefährdende Situation gerät.
6.5.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 14
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: