B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-150/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Patrik Fischer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…), Sudan;
Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. September 2006 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 17. September 2008 wurde er in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt und es wurde ihm hierzulande Asyl gewährt.
B.
Am 29. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Ge-
such um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG (SR 142.31) zugunsten seiner Ehefrau und den drei Kindern
C._______, D._______ und B._______ ein. Er und seine Ehefrau hätten
im Jahr (…) geheiratet und er sei der Vater aller drei Kinder. Seine Ehefrau
sei die leibliche Mutter von C._______ und D._______, hingegen nicht von
B._______. Dessen Mutter sei wenige Monate nach der Geburt des Kindes
gestorben.
C.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 lehnte das BFM das Gesuch um Fa-
milienasyl ab und verweigerte der Ehefrau des Beschwerdeführers und
den drei Kindern die Einreise. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Rahmen des dabei durchge-
führten Schriftenwechsels hob das BFM am 1. April 2009 seine Verfügung
vom 3. Februar 2009 wiedererwägungsweise auf und gewährte der Ehe-
frau des Beschwerdeführers und den drei Kindern C._______, D._______
und B._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung
mit dem Beschwerdeführer gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. Es hielt
fest, die Schweizer Botschaft in Khartum sei befugt, Einreisevisa für die
genannten Personen zu erstellen, sofern sich diese ausgewiesen hätten.
D.
Am 11. Juli 2009 reisten die Ehefrau und die Kinder C._______ und
D._______ – nicht hingegen B._______ – in die Schweiz ein und ersuchten
hierzulande um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. September 2009 stellte
das BFM fest, dass die Ehefrau und die Kinder C._______ und D._______
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllten,
anerkannte sie aber gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge und
gewährte ihnen Asyl.
Am 15. Mai 2010 verzichtete die Ehefrau zwecks Rückkehr in den Heimat-
staat auf den Asylstatus und erklärte, dieser Verzicht gelte – mit Einver-
ständnis des Beschwerdeführers – auch für C._______ und D._______ Mit
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Verfügung vom 3. Juni 2010 stellte das BFM fest, dass das der Ehefrau
und den Kindern C._______ und D._______ gewährte Asyl erloschen sei.
Am 9. Juli 2010 kehrte die Frau mit den Kindern C._______ und D._______
in den Sudan zurück.
E.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer
beim BFM, ob die für B._______ am 1. April 2009 ausgestellte Einreisebe-
willigung noch gültig sei. Sollte dies nicht der Fall sein, ersuche er erneut
um Familienzusammenführung zu dessen Gunsten. Aufgrund des Fehlens
benötigter Papiere (Identitätskarte und Geburtsurkunde) habe die Ausreise
aus dem Sudan für B._______ nach Erhalt der Einreisebewilligung vom
1. April 2009 nicht organisiert werden können. Als er (der Beschwerdefüh-
rer) im Jahr 2006 aus dem Sudan geflüchtet sei, habe er B._______ in der
Obhut seiner damaligen Ehefrau, von der er mittlerweile geschieden sei,
zurückgelassen. Als seine Ex-Frau im Rahmen des Familiennachzugs in
der Schweiz geweilt habe, habe B._______ bei deren Verwandten gelebt.
Seit der Rückkehr seiner Ex-Frau in den Sudan im Jahr 2010 lebe
B._______ wieder bei ihr. Seine Ex-Frau und deren Familie seien nun aber
nicht mehr gewillt, noch länger für den Unterhalt von B._______ aufzukom-
men. Er wolle deshalb seiner Verantwortung als Vater gerecht werden und
nochmals einen Versuch unternehmen, um für seinen Sohn die Ausreise
aus dem Sudan respektive die Einreise in die Schweiz im Rahmen des
Familiennachzugs zu organisieren.
F.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, die am 1. April 2009 erteilte Einreisebewilligung für B._______ sei ge-
mäss Auskunft der Schweizer Vertretung in Khartum vom 27. Mai 2015 an-
nulliert worden. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, das Ab-
stammungsverhältnis zwischen ihm und B._______ mittels eines DNA-
Gutachtens nachzuweisen. Nachdem das SEM mit Verfügung 26. Novem-
ber 2015 negativ über das Gesuch entschied, reichte der Beschwerdefüh-
rer am 30. November 2015 beziehungsweise 2. Dezember 2015 ein DNA-
Gutachten vom 6. August 2015 ein (Resultat: Vaterschaft mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen), welches aufgrund eines Miss-
verständnisses nicht früher an das SEM weitergeleitet worden sei.
G.
G.a Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 – eröffnet am 11. Dezember
2015 – lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 31. Juli
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2014 um Familienasyl für B._______ ab und verweigerte dessen Einreise
in die Schweiz.
G.b Zur Begründung führte das SEM aus, aufgrund der Resultate des
DNA-Tests dürfte die Vaterschaft zwar feststehen, indes lägen Gründe vor,
die gegen die Einreise des Sohnes und die Gewährung des Familienasyls
sprechen würden. Offenbar stamme B._______ aus einer früheren Bezie-
hung des Beschwerdeführers, wobei die Kindsmutter verstorben sei. Aus
den Protokollen der Befragungen des Beschwerdeführers im Asylverfahren
vom 25. September 2006 und 7. November 2006 würden sich keine glaub-
würdigen Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer vor seiner Mitte
Juli 2006 erfolgten Ausreise aus dem Sudan mit B._______ in einem ge-
meinsamen Haushalt respektive einer intakten und langjährigen Familien-
gemeinschaft gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe sich im Asylverfah-
ren als ledig bezeichnet und B._______ nicht erwähnt. Sinn und Zweck der
Familienzusammenführung sei die Wiederherstellung einer vorbestande-
nen Familiengemeinschaft, nicht aber die nachträgliche Begründung einer
Beziehung zwischen einem Elternteil und einem Kind. Mangels einer allein
durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennten, tatsächlich gelebten
Beziehung sei B._______ die Einreise am 1. April 2009 zu Unrecht bewil-
ligt worden. Nachdem die Einreisebewilligung aber annulliert worden sei,
könne der Beschwerdeführer daraus keinen Rechtsanspruch (mehr) her-
leiten. Im Übrigen habe B._______ während fünf Jahren keinen Gebrauch
von der fälschlicherweise ausgestellten Einreisebewilligung gemacht, ohne
dies überzeugend zu erklären. Es sei daher von einer freiwilligen Trennung
einer allfällig (theoretisch) vorbestandenen Familiengemeinschaft auszu-
gehen. Die freiwillige Trennung stelle einen besonderen Umstand im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar, welcher dem Familienasyl entgegenstehe.
H.
H.a Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung vom 9. Dezember 2015 und um Bewilligung der
Einreise von B._______ sowie um Gewährung des Familienasyls ersucht
wurde.
H.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
die Ausreise von B._______ aus dem Sudan habe nicht organisiert werden
können, da dieser nicht über einen sudanesischen Ausweis verfüge, was
wiederum auf das Fehlen einer Geburtsurkunde zurückzuführen sei. Bei
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der Beantragung eines sudanesischen Identitätspapiers müsse eine Ge-
burtsurkunde vorgelegt werden. Die Geburtsurkunde von B._______ sei
anfangs März 2004 verlorengegangen, als Janjaweed-Milizen ihr Dorf in
Brand gesteckt hätten; höchstwahrscheinlich sei die Urkunde damals ver-
brannt. Seine Ex-Frau habe im Jahr 2009 zwar versucht, für B._______
eine neue Geburtsurkunde ausstellen zu lassen. Dies sei aber nicht mög-
lich gewesen. Für die Neuausstellung müsste er als Vater sein Einver-
ständnis geben, entweder persönlich vor Ort oder schriftlich, unter Vorlage
seines sudanesischen Identitätsausweises. Diese Anforderungen könne er
nicht erfüllen. Er habe seine sudanesischen Identitätsdokumente im Jahr
1991 in E._______ verloren. Für eine Neuausstellung müsste er sich in den
Sudan begeben, was ihm als in der Schweiz anerkanntem Flüchtling nicht
möglich sei. Seine Ex-Frau, die im Sommer 2010 in den Sudan zurückge-
kehrt sei, sei aus finanziellen Gründen nun nicht mehr gewillt, noch länger
für den Unterhalt von B._______ aufzukommen. Er habe deshalb im Früh-
jahr 2015 für viel Geld über Mittelsmänner gefälschte Papiere (Geburtsur-
kunde, Identitätskarte, Pass) für B._______ beschaffen lassen, in der Hoff-
nung, seinem Sohn so die Ausreise zu ermöglichen. Eine legale Ausreise
aus dem Sudan sei für B._______ nicht möglich. Bei der Organisation der
Ausreise wäre er auf die Hilfe der Schweizer Behörden angewiesen, sollte
die Familienzusammenführung bewilligt werden.
Als er im Jahr 2006 aus dem Sudan geflüchtet sei, habe er seinen Kindern
die gefährliche Reise nicht zumuten wollen. Im Zeitpunkt seiner Flucht
habe zwischen ihm und B._______ eine Vater-Sohn-Beziehung bestan-
den. Es treffe zu, dass er sich im Asylverfahren als ledig bezeichnet und
seine Kinder nicht erwähnt habe. Ursprünglich habe er auf dem Personali-
enblatt den Zivilstatus „verheiratet“ angekreuzt. Ein Securitas-Angestellter
habe dann aber von ihm verlangt, unterschriftlich zu bestätigen, dass er
zur Papierbeschaffung innert vierzehn Tagen aufgefordert worden sei. Weil
ihm bewusst gewesen sei, dass er innert so kurzer Frist keine Dokumente
(insbesondere keine Heiratsurkunde) beschaffen könnte, habe er die Un-
terschrift verweigert. Der Securitas-Angestellte habe daraufhin das Perso-
nalienblatt zerrissen und ihn vor die Tür gestellt. Erst nachdem er sich be-
reit erklärt habe, die Aufforderung zur Papierbeschaffung unterschriftlich zu
bestätigen, habe er das Empfangszentrum wieder betreten dürfen. Auf-
grund des Erlebten habe er beim erneuten Ausfüllen des Personalienblatts
angegeben, ledig zu sein, und seine Kinder folgerichtig auch nicht erwähnt.
Er wisse, dass dies nicht korrekt gewesen sei, habe dies aber nicht getan,
um einen unlauteren Vorteil zu erlangen, sondern um sich vor einem neu-
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erlichen Rauswurf zu schützen. Später habe er sich einem Psychiater ge-
genüber geöffnet und von seiner Ehefrau und den Kindern, die er im Sudan
zurückgelassen habe, erzählt. Er verweise diesbezüglich auf den akten-
kundigen Arztbericht vom 14. August 2008.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2016 forderte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. Februar 2016 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht ein-
getreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2016 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin stellte dem Be-
schwerdeführer am 24. Februar 2016 eine Kopie zur Kenntnis zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Vorab ist festzustellen, dass der vom BFM am 1. April 2009 erteilten Ein-
reisebewilligung für B._______ kein Hinweis auf eine Befristung zu entneh-
men ist. Eine ungenutzte Einreisebewilligung kann aber grundsätzlich auf-
gehoben werden, wenn sich durch den Zeitablauf erweist, dass die gesetz-
lichen Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind (vgl.
bspw. das Urteil des BVGer E-730/2017 vom 4. Mai 2017 E. 4.4). Zu be-
achten ist der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), wobei den Ver-
trauensschutz nur geltend machen kann, wer gestützt auf sein Vertrauen
eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig ge-
macht werden kann (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 660). B._______ reiste nach der am 1. April
2009 erteilten Bewilligung nicht in die Schweiz ein, machte auch in den
nachfolgenden Jahren keinen Gebrauch davon und richtete sich weder
selbst noch über den Beschwerdeführer während fünf Jahren nicht mehr
an die Schweizer Behörden. Erst am 31. Juli 2014 erkundigte sich der Be-
schwerdeführer nach der Gültigkeit der Einreisebewilligung vom 1. April
2009, wobei er zu erkennen gab, dass er nicht per se auf deren weiteren
Bestand vertraute, stellte er doch gleichzeitig ein neues Gesuch um Fami-
lienzusammenführung zugunsten von B._______, der bisher keine Ausrei-
sedispositionen getätigt habe, sondern sich weiterhin im Sudan aufhält.
Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben liegt durch die
vom SEM am 29. Juni 2015 kommunizierte Aufhebung der Einreisebewilli-
gung vom 1. April 2009 somit nicht vor und wird in der Beschwerde auch
nicht gerügt. Wie vom Beschwerdeführer am 31. Juli 2014 beantragt, führte
das SEM ein neues Verfahren um Familienzusammenführung durch.
4.
4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – die
Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstän-
de dagegen sprechen. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit ist gemäss
konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter des
Kindes im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl res-
pektive -nachzug massgeblich (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-7400/2015
vom 28. Juni 2017 E. 3.1, E-21/2017 vom 30. März 2017 E. 1.3 und
E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2). Die Bestimmung von Art. 51
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Abs. 1 AsylG zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, die mit einem
Flüchtling in die Schweiz gereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asyl-
gründe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich
auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des
Flüchtlings abstützen. Grundgedanke des Familienasyls ist es, der gesam-
ten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus in der
Schweiz zu gewährleisten. Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob
die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Ent-
scheids (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 5a).
4.2 Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzuneh-
men, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der
Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der
Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familien-
leben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist,
dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammen-
zuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
4.3 Von dem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung ge-
mäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass
Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und
durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mit-
glieder der Kernfamilie ab, die aufgrund der Umstände der Flucht von der
in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich
noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben.
Diesen Familienmitgliedern ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familien-
nachzugs respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn sie mit der in der Schweiz
als Flüchtling anerkannten Person zum Zeitpunkt der Flucht effektiv in einer
Familiengemeinschaft gelebt haben und diese durch die Flucht getrennt
wurde. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Bewahrung vor-
bestandener Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederher-
stellung, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und
somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2 und 2012/32
E. 5.4.2). Vorausgesetzt ist somit ein Zusammenleben des den Einbezug
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beantragenden Kindes mit dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft
originär zuerkannt wurde (vgl. bspw. die Urteile des BVGer E-6309/2006
vom 3. September 2007 und D-273/2017 vom 26. Januar 2017).
4.4 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecks des Familien-
asyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen
zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Fa-
miliengemeinschaft, die Familientrennung durch Flucht sowie die fest be-
absichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM vorliegend zu Recht die
Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung beziehungsweise
die Erteilung einer Einreisebewilligung als nicht erfüllt erachtet hat. Die
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Januar 2016 vermögen
zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
5.2 Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft zwar mittels Vorlage eines
DNA-Gutachtens belegt und B._______ ist als Sohn Teil der Kernfamilie im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Das Erfordernis der Minderjährigkeit zum
relevanten Zeitpunkt (vgl. E. 4.1) ist ebenfalls erfüllt, auch wenn B._______
mittlerweile volljährig ist. Hinsichtlich der Frage, ob die Vater-Sohn-Bezie-
hung vor der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Sudan im Jahr 2006
tatsächlich im Rahmen einer intakten Familiengemeinschaft gelebt wurde,
hegt das SEM berechtigterweise Zweifel, erwähnte der Beschwerdeführer
seinen Sohn doch während seines Asylverfahrens mit keinem Wort. Die
Erklärung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Ja-
nuar 2016 für das Verschweigen der Vaterschaft während des ganzen Asyl-
verfahrens (Angst vor Rauswurf aus dem Empfangs- und Verfahrenszent-
rum) vermag nicht zu überzeugen, gab er doch bereits bei seiner ersten
Befragung vom 25. September 2006 zu Protokoll, zwei Personalienblätter
ausgefüllt zu haben, wobei das erste, das weggeworfen worden sei, die
richtigen Angaben enthalten habe (vgl. vorinstanzliche Akten A1 S. 2). Sei-
nen Sohn erwähnte er indes nicht, obwohl er ausdrücklich nach Kindern
gefragt wurde (vgl. A1 S. 3). Die Frage, ob vor der Ausreise des Beschwer-
deführers aus dem Sudan eine tatsächlich gelebte Vater-Sohn-Beziehung
bestand, die einzig durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennt
wurde (Art. 51 Abs. 4 AsylG), kann aber letztlich offen bleiben, da unab-
hängig davon besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen,
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die gegen die Familienzusammenführung sprechen. Aufgrund der Akten-
lage ist nämlich selbst bei Annahme eines vorbestandenen Familienlebens
davon auszugehen, dass die Vater-Sohn-Beziehung während einer länge-
ren Zeit nicht im Sinne einer effektiven Familiengemeinschaft gelebt wurde.
Im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Sudan (Juli
2006) war B._______ erst (…) Jahre alt. Mittlerweile ist er ein junger Mann
von (…) Jahren und hat seinen Vater seit nunmehr über elf Jahren – ein-
schliesslich der prägenden Jahre der Adoleszenz – nicht mehr gesehen.
Hinweise auf direkte Kontakte zwischen den beiden sind nicht aktenkundig.
Aber auch wenn B._______ durchaus noch eine Erinnerung an seinen Va-
ter haben mag, kann aufgrund der Aktenlage nicht (mehr) davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer seine hauptsächliche Be-
zugsperson ist. Vielmehr hat die Stiefmutter respektive deren Familie diese
Rolle in den vergangenen elf Jahren erfüllt, lebt B._______ doch laut den
Angaben des Beschwerdeführers seit Juli 2006 ununterbrochen in der Ob-
hut dieser Familie, die sich auch während des Aufenthalts der Stiefmutter
und -geschwister in der Schweiz von Juli 2009 bis Juli 2010 umfassend um
ihn gekümmert habe. Die zwischenzeitlich erfolgte Trennung der Stiefmut-
ter vom Beschwerdeführer hat laut dem Beschwerdeführer an den Betreu-
ungsverhältnissen nichts geändert. Bezüglich des Einwands des Be-
schwerdeführers, seine Ex-Frau sei nun aber aus finanziellen Gründen
nicht mehr gewillt, noch länger für den Unterhalt von B._______ aufzukom-
men, ist darauf hinzuweisen, dass B._______ mittlerweile volljährig ist und
es ihm als jungem Mann zuzutrauen sein dürfte, grösstenteils für sich
selbst sorgen zu können. Zudem darf vom Beschwerdeführer erwartet wer-
den, dass er sich nach seinen Möglichkeiten am Unterhalt seines Sohnes
finanziell beteiligt. Zudem könnte es B._______ vor wesentliche Integrati-
onsprobleme stellen, wenn er nun als junger Mann aus seinem gewohnten
Umfeld herausgenommen und in die Schweiz zu seinem Vater, den er letzt-
mals als kleiner Junge gesehen hat und zu dem er erst eine neue Bezie-
hung aufbauen müsste, geholt würde. Aufgrund einer Gesamtabwägung
bestehen somit besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG, die gegen
eine Familienzusammenführung in der Schweiz sprechen.
5.3 Abschliessend bleibt anzumerken, dass Art. 8 EMRK keine ergän-
zende Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls
gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer
D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1 und E-1179/2016 vom 30. März
2016 E. 6.2). Ferner vermag auch das Übereinkommen vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nichts an obiger Ein-
schätzung zu ändern, da dieses weder dem Kind noch einem Elternteil ein
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Seite 11
Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Fa-
milienzusammenführung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betref-
fend den Beitritt der Schweiz zur KRK vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V 1 ff.,
bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392 und
124 II 361 E. 3b S. 367).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler
Susanne Burgherr
Versand: