Abtei lung IV
D-1503/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
China,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1503/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2006 erstmals in der
Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei sie keine Identitätspapiere zu den
Akten reichte und geltend machte, sie sei chinesische Staatsangehöri-
ge tibetischer Ethnie aus B._______/Tibet und habe nach der
Festnahme ihres Ehemannes, der in B._______ als Bewacher eines
militärischen Waffenlagers gearbeitet habe und verdächtigt worden sei,
Waffen gestohlen zu haben, Probleme mit den chinesischen Behörden
bekommen,
dass ihr die Behörden mitgeteilt hätten, ihr Ehemann habe sich das
Leben genommen, sie jedoch vermute, dass er zu Tode gefoltert wor-
den sei,
dass sie von den Behörden mehrmals nach dem Verbleib der ver-
missten Waffen gefragt und zuletzt mit einer Waffe bedroht, geschla-
gen und misshandelt worden sei, worauf sie ihren Heimatstaat verlas-
sen habe,
dass ein am 19. Oktober 2006 erstelltes Herkunftsgutachten feststell-
te, dass die Beschwerdeführerin zwar ethnische Tibeterin sei, jedoch
eindeutig nicht aus B._______/Tibet stamme, sondern mit grosser
Wahrscheinlichkeit aus Indien oder Nepal,
dass Abklärungen des BFM zudem ergaben, dass sich die Beschwer-
deführerin vor der Einreise in die Schweiz in Belgien aufgehalten und
dort unter einer anderen Identität ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die belgischen Behörden am 20. Februar 2007 auf Antrag des
BFM einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmten,
dass das BFM daraufhin am 28. März 2007 gestützt auf Art. 42 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die sofortige
vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Belgien ver-
fügte,
dass die Beschwerdeführerin dagegen am 29. März 2007 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
Seite 2
D-1503/2009
dass die Beschwerdeführerin gemäss Mitteilung der zuständigen kan-
tonalen Behörden vom 13. April 2007 seit dem 11. April 2007 als un-
tergetaucht galt,
dass der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am
14. Mai 2007 mitteilte, dass sich die Beschwerdeführerin in Belgien
aufhalte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 28. März 2007 erhobene Beschwerde mit Urteil vom
18. Juni 2007 abwies,
dass das BFM in der Folge mit unangefochten gebliebener Verfügung
vom 13. Juli 2007 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom
15. September 2006 gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abwies und de-
ren Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2008 in der Schweiz
erneut um Asyl nachsuchte, wobei sie wiederum keine Identitätspa-
piere zu den Akten reichte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 24. Dezember 2008 sowie der direkten
Anhörung durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 18. Februar
2009 im Wesentlichen geltend machte, sie habe die Schweiz im März
2007 verlassen und sei selbständig mit dem Zug nach Belgien gereist,
wo ihr jedoch gesagt worden sei, sie könne kein neues Asylgesuch
einreichen, da sie bereits einen negativen Entscheid von den
belgischen Behörden erhalten habe,
dass sie von den belgischen Behörden zur Ausreise aufgefordert, je-
doch nicht ausgeschafft worden sei,
dass sie in der Hoffnung, in der Schweiz doch noch Asyl zu bekom-
men, Belgien im Dezember 2008 mit ihrem Lebensgefährten (Verfah-
rensnummer) verlassen habe und am 9. Dezember 2008 illegal in die
Schweiz zurückgekehrt sei,
dass sie sich zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs auf dieselben
Gründe berief, die sie im ersten Asylverfahren vorgebracht hatte, wo-
bei seither nichts Neues dazugekommen sei,
Seite 3
D-1503/2009
dass sie hinsichtlich ihrer Herkunft die Wahrheit gesagt habe und sie
die Schlussfolgerung des Herkunftsgutachtens vom 19. Oktober 2006,
wonach sie nicht aus B._______/Tibet stamme, bestreite,
dass sie nicht nach Belgien zurückkehren wolle, da sie dort kein Asyl
erhalte,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird (vgl. B1 und B16),
dass die belgischen Behörden am 27. Januar 2009 auf Antrag des
BFM einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Belgien zu-
stimmten,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. März
2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das zweite
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Be-
schwerdeführerin habe sich vor der Einreise in die Schweiz nachweis-
lich in Belgien aufgehalten,
dass die belgischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerde-
führerin am 27. Januar 2009 zugestimmt hätten,
dass der Bundesrat Belgien als sicheren Drittstaat bezeichne,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen oder Personen, zu de-
nen die Beschwerdeführerin eine enge Beziehung habe, lebten,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offen-
sichtlich zutage trete, zumal die Vorbringen der Beschwerdeführerin
zur Herkunft und ihrer Verfolgung erheblich angezweifelt werden
müssten, da ihre Aussagen hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereig-
nisse - der angeblichen Besuche und Befragungen durch die chine-
sischen Behörden - widersprüchlich seien und die geltend gemachte
Verfolgung zudem nicht den Tatsachen entsprechen könne, da sich
diese ausschliesslich auf das tibetische B._______ beziehe, von wo
sie gestützt auf das Herkunftsgutachten - gegen welches sie nichts
Substanzielles vorzubringen vermöge - mit Sicherheit nicht stamme,
Seite 4
D-1503/2009
dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach in Belgien kein effek-
tiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
stehe, und dass weder die in Belgien herrschende Situation noch an-
dere Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin sprächen,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2009 (Datum
Poststempel: 9. März 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss um Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und Gutheissung des Asylge-
suchs sowie in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen aus-
führte, sie sei in B._______/Tibet geboren, dort aufgewachsen und
könne nicht verstehen, dass das BFM auf die Herkunftsexpertise mehr
Wert lege als auf ihre Aussagen,
dass sie bis heute nicht wisse, ob ihr Ehemann noch lebe, oder ob er
zu Tode gefoltert worden sei,
dass sie aufgrund der Misshandlung durch die chinesischen Behörden
illegal geflohen sei und ihre (Kinder) zurückgelassen habe, was sie
sehr schmerze,
dass sie sich seit nunmehr fünf Jahren ohne Bleiberecht in Belgien
und der Schweiz aufhalte,
dass sie nach der Wegweisungsverfügung des BFM selbständig nach
Belgien zurückgekehrt sei, damit sie nicht in Handschellen zurückge-
schafft werde, dort jedoch informiert worden sei, sie könne kein zwei-
tes Asylgesuch stellen,
dass sie an (Krankheit) leide und deshalb in der Schweiz bereits im
Jahr 2006 Medikamente bekommen habe und auch jetzt wieder darauf
angewiesen sei,
dass eine Ausschaffung nach Belgien einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken würde und sie mit ernsthaften Nachteilen rech-
nen müsste, da die belgischen Behörden sie zwingen würden, das
Land zu verlassen und nach China zurückzukehren, wo ihr Leben ge-
fährdet wäre,
Seite 5
D-1503/2009
dass damit Hinweise auf eine drohende Verletzung des Grundsatzes
des „Non-Refoulement“ durch Belgien vorliegen würden, weshalb auf
eine Rückschaffung in diesen Drittstaat zu verzichten sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und
52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch
sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
Seite 6
D-1503/2009
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsge-
richt diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten
haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bstn. a-c AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin vor
der Einreichung des Asylgesuchs am 10. Dezember 2008 in Belgien
aufgehalten hat,
dass die Beschwerdeführerin nach Belgien als sicherem Drittstaat zu-
rückkehren kann, da dessen Behörden der Schweiz gegenüber die
Rückübernahme zugesichert haben,
dass Belgien - wie alle anderen EU- und EFTA-Staaten - vom Bundes-
rat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als
sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermu-
tung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Ver-
Seite 7
D-1503/2009
letzung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshinder-
nissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweislast
des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der asyl-
suchenden Person obliegt (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates zur
Änderung des Asylgesetzes [BBl] 2002 6884),
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Asylgesuch sei in
Belgien abgelehnt worden und die Stellung eines zweiten Asylgesuchs
sei ihr verwehrt, weshalb ihr die Rückschaffung nach China drohe,
nicht geeignet erscheint, die Vermutung der Sicherheit Belgiens zu
widerlegen, da eine Ablehnung eines Asylgesuchs an der Qualifikation
Belgiens als sicheren Drittstaat im Sinne des Asylgesetzes grundsätz-
lich nichts zu ändern vermag,
dass keine substanziierten Anhaltpunkte dafür bestehen, dass die Be-
schwerdeführerin in Belgien unmenschliche Behandlung oder eine
Strafe im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 AsylG befürchten müsste,
dass Belgien sowohl Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten
Folge leistet,
dass somit grundsätzlich Gewähr dafür besteht, dass die Beschwerde-
führerin von Belgien nicht in ein Land ausgewiesen wird, in dem für sie
eine konkrete Gefährdung bestehen würde, sofern sie den belgischen
Behörden gegenüber eine solche Gefährdung geltend macht,
dass demzufolge die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wo-
nach in Belgien effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vor-
liegen,
dass gemäss Aktenlage keine nahen Angehörigen der Beschwerde-
führerin oder andere Personen in der Schweiz leben (der Lebensge-
fährte [Verfahrensnummer], mit dem sie in die Schweiz eingereist ist,
verfügt über keine hiesige Aufenthaltsbewilligung), zu denen sie eine
enge Beziehung hat (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
Seite 8
D-1503/2009
dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestands von Art. 34
Abs. 2 Bst. a und b AsylG (sicherer Drittstaat, „safe third country“) und
im Unterschied zu Abs. 1 derselben Bestimmung (verfolgungssicheres
Herkunftsland, „safe country“) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Ver-
folgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführe-
rin die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern be-
reits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht
offensichtlich zutage tritt,
dass die Flüchtlingseigenschaft vorliegend nicht offensichtlich zutrage
tritt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die ver-
schiedenen Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen der
Beschwerdeführerin hingewiesen hat, auf die in der Beschwerde nicht
eingegangen wird,
dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin überdies aufgrund
der Herkunftsanalyse als nicht den Tatsachen entsprechend und somit
als äusserst zweifelhaft erscheinen,
dass diesbezüglich mangels substanziierter Entgegnungen in der Be-
schwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann und sich diesbezüglich weitere Abklärungen erübrigen,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. a AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Seite 9
D-1503/2009
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Be-
schwerdeführerin in einen Drittstaat reisen kann, in dem sie Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in Belgien herrschende allgemeine Lage noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat sprechen,
dass der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin unter gesundheit-
lichen Problemen leidet (vgl. B8: Arztbericht vom (Datum):
[Hospitalisation vom (Datum) wegen des Verdachts auf (Krankheit),
Diagnose: ...]), nicht zur Annahme führt, eine Wegweisung nach
Belgien würde deshalb für die Beschwerdeführerin zu einer
existenzbedrohenden Situation führen, da aufgrund der medizinischen
Versorgungslage in Belgien ohne Weiteres davon ausgegangen wer-
den kann, die Erkrankung der Beschwerdeführerin sei dort ebenfalls
behandelbar,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Bel-
gien schliesslich möglich ist, da Belgien einer Rückübernahme zuge-
stimmt hat,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Weg-
weisung nach Belgien zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen
und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
Seite 10
D-1503/2009
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss auch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ersucht hat,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden kann,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das sinngemässe Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerde-
führerin - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-1503/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums C._______ (vorab per Telefax; Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (vorab per
Telefax; per Kurier mit den Akten Ref.-Nr. N (...) mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundes-
verwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
Seite 12