Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1503/2011/wif
Urteil vom 15. März 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien A._______, geboren am _______,
Türkei,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 / N _______.
D-1503/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 21. November 2010 verliess und am gleichen Tag über den Luftweg
versehen mit einem Schengenvisum nach B._______ gelangte, wo er
sich während einer Woche aufhielt und von wo aus er am 28. November
2010 in die Schweiz einreiste,
dass er am 2. Dezember 2010 in C._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zur Person und zu den
Asylgründen befragt wurde und dabei angab, er habe bei der
schweizerischen Botschaft in D._______ bereits ein Asylgesuch gestellt
und sei dort befragt worden,
dass er indessen noch keinen Entscheid erhalten habe,
dass er in F._______ vom Gericht zu einer Gefängnisstrafe verurteilt
worden sei und davon ausgehe, dieses Urteil werde vom Kassationshof
bestätigt, weshalb er mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe rechne,
dass er schon früher im Gefängnis gewesen sei und nicht noch einmal
dorthin gehen wolle, weil er um sein Leben fürchte,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen derselben Befragung das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit B._______ für die
Prüfung seines Asylgesuchs und einer Wegweisung dorthin gewährt
wurde,
dass er erklärte, er habe von den deutschen Behörden nichts zu
befürchten, wünsche indessen, dass sein Gesuch dort auch wirklich
behandelt werde,
dass er lieber in der Schweiz bleiben wolle, weil er bereits bei der
schweizerischen Botschaft ein Gesuch eingereicht habe,
dass das BFM die B._______ Behörden am 17. Februar 2011 um
Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
D-1503/2011
Seite 3
dass die zuständigen B._______ Behörden am 22. Februar 2011 ihre
Zustimmung zur Rückübernahme erteilten,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2011 – eröffnet am 1.
März 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung nach B._______ anordnete,
dass das BFM dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und ihn gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde
gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, B._______ sei
gestützt auf Art. 9 Ziff. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 (nachfolgende: Dublin-II-VO) mit einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers einverstanden, nachdem dieser
mit einem gültigen B._______ Schengenvisum in das Hoheitsgebiet der
Dublin-Staaten eingereist sei,
dass somit gestützt auf das Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags B._______ für die Durchführung des vorliegenden
Asylverfahrens zuständig ist,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 22. August 2011 zu erfolgen habe
(Art. 19f VO Dublin),
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs am 7. Dezember 2010 keine Einwände gegen die Zuständigkeit
D-1503/2011
Seite 4
B._______ geltend gemacht habe, sofern sein Asylgesuch materiell
geprüft werde,
dass er indessen eine Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz
vorziehe, weil er zuvor bei der schweizerischen Botschaft in D._______
bereits ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass es im Zuständigkeitsbereich der B._______ Behörden liege, das
Asylgesuch materiell zu prüfen, und das Einreichen eines Asylgesuchs
auf einer ausländischen Vertretung, welche nicht im Hoheitsgebiet der
Dublin-Staaten sei, gemäss VO Dublin keine Zuständigkeit zu begründen
vermöge,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf das Asylgesuch und
der Vollzug der Wegweisung nach B._______ zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2011 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM
anzuweisen, auf das Asylgesuch vom 2. Dezember 2011 einzutreten
sowie das nationale Asylverfahren zu gewähren,
dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die zuständige kantonale Behörde anzuweisen sei, von
Vollzugshandlungen abzusehen,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen
sei,
dass der Beschwerde nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung
eine Fürsorgebestätigung und ein Schreiben des Beschwerdeführers vom
8. März 2011 beilagen,
dass auf die Begründung der Begehren sowie die eingereichten
Beweismittel – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 10. März 2011 per sofort aussetzte,
D-1503/2011
Seite 5
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
D-1503/2011
Seite 6
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in B._______ unbestritten
blieb,
dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, er ziehe die
Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz vor, weil er bereits ein solches
bei der schweizerischen Vertretung in D._______ eingereicht habe,
festzuhalten ist, dass gestützt auf Art. 3 Ziff. 1 Dublin-II-VO die
Mitgliedstaaten diejenigen Asylanträge zu prüfen haben, welche an der
Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gestellt worden sind,
dass somit das vom Beschwerdeführer am 2. Dezember 2010 in der
Schweiz gestellte Asylgesuch zu prüfen ist, weil das am 5. Februar 2010
bei der schweizerischen Vertretung in D._______ eingereichte
Asylgesuch weder – wie von der Dublin-II-VO gefordert – an der Grenze
noch im Hoheitsgebiet der Schweiz, sondern vielmehr in der F._______
eingereicht worden ist,
dass nämlich die Räumlichkeiten von ausländischen Vertretungen in
einem Land gemäss geltendem Völkerrecht zwar Immunität geniessen,
D-1503/2011
Seite 7
indessen nicht als Hoheitsgebiet des entsendenden Landes gelten,
sondern trotz der Immunität unter das Hoheitsgebiet des Gastlandes
fallen (vgl. dazu KNUT IPSEN, Völkerrecht, 4. Auflage, München 1999,
S. 504 Rn. 69; STEPHAN HOBE/OTTO KIMMINICH, Einführung in das
Völkerrecht, 9. Auflage, Tübingen 2008, S. 315),
dass folglich die schweizerische Vertretung in D._______ zwar Immunität
geniesst und beispielsweise von Vertretern der F._______ nur mit
Zustimmung des schweizerischen Botschafters betreten werden darf,
indessen nicht als Hoheitsgebiet der Schweiz gilt,
dass mit Bezug auf diese Regelung nicht angenommen werden kann, es
sei beabsichtigt worden, den Vertretungen im Ausland in der Dublin-II-VO
einen anderen Status zuzuerkennen und sie beispielsweise als
Hoheitsgebiet des entsendenden Staates zu betrachten,
dass infolgedessen – entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Meinung – der bei der schweizerischen Botschaft gestellte Asylantrag
nicht unter die Norm des Art. 5 Ziff. 2 Dublin-II-VO fällt, weil er weder an
der Grenze der Schweiz noch in deren Hoheitsgebiet erfolgt ist, weshalb
bei der Beurteilung, welcher Staat gemäss der Dublin-II-VO zur Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, das in der Schweiz am 2. Dezember 2011
eingereichte Asylgesuch als erstes Asylgesuch im Sinne von Art. 5 Ziff. 2
Dublin-II-VO gilt,
dass im Übrigen das bei der schweizerischen Botschaft gestellte
Asylgesuch des Beschwerdeführers mit dessen Einreise in die Schweiz
nicht mehr als Gesuch aus dem Ausland zu betrachten ist, da sich der
Beschwerdeführer nicht mehr im Ausland befindet,
dass dieses infolge des in der Schweiz erneut gestellten Asylgesuchs am
2. Dezember 2010 vom BFM abzuschreiben wäre,
dass im Übrigen in diesem Verfahren ein definitiver Entscheid vom BFM
erging, dieser indessen dem Beschwerdeführer wegen seines Verlassens
der Heimatadresse nicht zugestellt werden konnte,
dass folglich der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz müsse
auf das Asylgesuch eintreten, nicht stichhaltig ist, sondern vielmehr zu
einer Verletzung der in der Dublin-II-VO enthaltenen Regelungen führen
würde,
D-1503/2011
Seite 8
dass ferner nach Art. 9 Ziff. 2 Dublin-II-VO derjenige Staat für die Prüfung
des Asylantrags zuständig ist, der ein gültiges Visum erteilt hat, weshalb
auch aus diesem Grund nicht die Schweiz, sondern B._______ zur
Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
dass die B._______ Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmend beantwortet
haben, womit die Zuständigkeit B._______ gemäss Dubliner
Verfahrensregelung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Ziff. 1 Dublin-II-
VO),
dass ferner B._______ unter anderem Signatarstaat des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach sich B._______ nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass unter diesen Umständen – entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Meinung – keine Pflicht zur Behandlung des Asylgesuchs in
der Schweiz besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach B._______ der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid
im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
D-1503/2011
Seite 9
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Ziff. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur
Anwendung von Art. 29a Abs. 4 AsylV 1 besteht, weshalb der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 10. März 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem
Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden,
das das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv)
D-1503/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.–- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: