B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1503/2013
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kind,
B._______, geboren am (…),
Irak,
beide vertreten durch Caritas Schweiz,
(…)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N (…).
D-1503/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in C.______, Provinz D.______, verliess ihren Heimatstaat ei-
genen Angaben zufolge am 18. März 2011, gelangte auf dem Landweg
via Syrien in die Türkei und sodann auf dem Luftweg am 17. Juni 2011 in
die Schweiz, wo sie am 27. Juni 2011 ein Asylgesuch einreichte. Sie wur-
de am 18. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E.______ summarisch befragt und am 30. April 2012 einlässlich durch
das BFM zu ihren Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfah-
rens wurde sie dem Kanton F.______ zugewiesen.
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs wurde im Wesentlichen geltend ge-
macht, sie und ihr seit dem Jahr 2008 in der Schweiz wohnhafte und seit
(…) 2011 religiös angetraute Ehemann I. (N […]), hätten sich ungefähr
2002 in G.______ kennengelernt. Er sei der Nachbar ihrer Grosseltern
gewesen. Sie hätten sich auf dem Flachdach ein- zweimal gesehen und
sich ineinander verliebt. I. respektive ihre Tante habe ihr die Telefonnum-
mer respektive eine SIM-Karte gegeben. Seither hätten sie telefonischen
Kontakt gehabt. Die weiblichen Familienangehörigen von I. hätten dreimal
oder zweimal (erstmals etwa im Juli 2010) vergeblich um ihre Hand an-
gehalten. Ihre Familie sei gegen die Heirat mit einem Araber gewesen.
Sie habe viermal versucht, sich mit einer Überdosis Tabletten das Leben
zu nehmen – das erste Mal etwa zwei oder drei Jahre nachdem sie I.
kennengelernt habe, das letzte Mal zwei oder drei Monate vor ihrer Aus-
reise. Etwa zwei oder drei Wochen vor ihrer Ausreise sei sie gegen ihren
Willen mit einem älteren Mann verlobt worden. Ihr Vater habe sie mit dem
Tod bedroht, falls sie es wagen sollte, sich der Heirat zu widersetzen. Als
ihre Schwester notfallmässig ins Spital habe gehen müssen, habe sie die
Gunst der Stunde genutzt und sei mithilfe des Bruders von I. geflohen.
Diesen Plan habe sie seit ca. acht Monaten mit I. besprochen gehabt,
vorher habe sich aber keine Möglichkeit ergeben.
C.
Am (…) 2012 kam das Kind von I. und der Beschwerdeführerin zur Welt.
D.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 (recte. 22. Februar 2013) – eröffnet
am 25. Februar 2013 – stellte das BFM fest, dass die Be-
schwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihr
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Seite 3
Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Vollzug
der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit auf. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich –
in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. März 2013 (Poststempel)
liessen die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erheben und beantragten im Wesentlichen, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben und zwecks Feststellung des vollständigen
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; su-
beventualiter seien sie als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Auf die Begrün-
dung wird soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung der Vorbringen wurden zwei Berichte der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (MICHAEL KIRSCHNER, Irak: Rückkehr einer verwitweten
Frau mit einem ehelichen und einem unehelichen Kind, 20. November
2007; ALEXANDRA GEISER, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und
Südirak vom 5. November 2009), ein Arztbericht vom Dr. med. J.H. vom
11. März 2013, wonach I. an (...) gelitten habe, welche sich seit der Ein-
reise seiner Frau, deutlich verbessert hätten sowie ein Urteil des Verwal-
tungsgerichts Frankfurt vom 4. Juli 2012 zu Flüchtlingsschutz bei drohen-
der Zwangsverheiratung zu den Akten gereicht.
F.
Mit Verfügung vom 27. März 2013 hiess die Instruktionsrichterin die Ge-
suche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 2 VwVG gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde ver-
zichtet und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin
Susanne Gnekow eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Be-
schwerdeführerin wurde Frist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem
Ausland angesetzt.
G.
Mit Eingabe vom 25. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Ge-
richtsurkunde im Original sowie eine Übersetzung vom März 2011 zu den
Akten, wonach die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und einem da-
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mals 51-jährigen Mann wegen Minderjährigkeit der Braut nicht habe ge-
schlossen werden können.
H.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit einge-
räumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
In der Vernehmlassung vom 17. Juli 2013 nahm das BFM innert erstreck-
ter Frist Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin Gele-
genheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik
zu den Akten. Ebendieser Eingabe war eine Kostennote beigelegt.
L.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um
prioritäre Behandlung der Beschwerde. Anfangs dieses Jahres sei eine
Bekannte von ihr in der Schweiz von ihrem Ehemann ermordet worden.
Seither plagten sie Ängste, dass sie, im Falle einer Rückkehr, ebenfalls
Opfer eines Ehrenmordes werden würde. Des Weiteren wurden Ausfüh-
rungen zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemacht, welche im vor-
liegenden Verfahren nicht relevant sind, weshalb auf weitere Ausführun-
gen dazu verzichtet werden kann.
M.
Mit Schreiben vom 26. März 2014 wurde der Beschwerdeführerin mitge-
teilt, dass, obwohl das Verfahren prioritär behandelt werde, kein genauer
Zeitpunkt für den Verfahrensabschluss genannt werden könne.
D-1503/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Es ist festzustellen, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die
Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Nichtgewährung von Asyl
und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz als solche richtet
(Dispositivziffer 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung). Die Dispositivzif-
fern 4 bis 7 der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Februar 2013 betref-
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Seite 6
fend der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der abweisenden Verfügung vom 22. Februar 2013 wurde im We-
sentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Mutter)
seien widersprüchlich, unsubstantiiert, realitätsfremd und unlogisch aus-
gefallen. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, lediglich zweimal
in G.______ gewesen zu sein, obwohl ihre Grosseltern angeblich dort
wohnhaft seien. Ebenso unrealistisch erscheine es, dass sie I. nur zwei-
mal gesehen, mit diesem jedoch während neun Jahren in geheimem tele-
fonischen Kontakt gestanden haben will. Weiter habe sie in der BzP ei-
nerseits zu Protokoll gegeben, ihre Eltern seien gegen die Heirat gewe-
sen, weil I. aus einem anderen Stamm sei, währenddem sie in der Anhö-
rung vorgebracht habe, eine Heirat sei nicht möglich gewesen, weil I.
Araber und sie Kurdin sei. Zudem sei sie nicht in der Lage gewesen dar-
zulegen, wie und wann sie von der Ausreise von I. erfahren habe. Auch
sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin und I. erst nach
etwa acht Jahren eine gemeinsame Zukunft respektive ihre Ausreise ins
Auge gefasst hätten. Insgesamt seien die Vorbringen unglaubhaft, wes-
halb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.
D-1503/2013
Seite 7
5.2 In der Beschwerdeschrift vom 20. März 2013 wurde im Wesentlichen
entgegengehalten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig ab-
geklärt. An der BzP sei ein männlicher Übersetzer anwesend gewesen,
weshalb die Beschwerdeführerin nicht habe erwähnen können, dass sie
mit I., als sie ihn das zweite Mal in G.______ besucht habe, sexuellen
Kontakt gehabt habe. Da sie diesbezüglich in der BzP nichts habe er-
wähnen können, habe sie auch bei der Anhörung nichts gesagt. Bereits
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus G.______ alleine in die
Schweiz gekommen sei, deute auf eine geschlechtsspezifische Verfol-
gung hin, weshalb das BFM verpflichtet gewesen wäre, die Befragung
durch eine reines Frauenteam durchzuführen. Sodann seien die Miss-
handlungen durch ihren Vater und Bruder sowie die Selbstmordversuche
nicht weiter thematisiert worden. Schliesslich gelte es auch zu beachten,
dass die Heirat ohne Einwilligung der Eltern sowie der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin ein Kind eines Arabers zur Welt gebracht habe, zu
einem Ehrenmord führen könnten, weshalb die Vorinstanz verpflichtet
gewesen wäre, diesen objektiven Nachfluchtgrund näher abzuklären. So-
dann sei die Übersetzung mangelhaft.
Sollte wider Erwarten keine Rückweisung an die Vorinstanz vorgenom-
men werden, so sei anzumerken, dass die Vorbringen sehr wohl glaub-
haft seien. Einerseits müssten die Vorbringen im Lichte des nunmehr ak-
tenkundigen vorehelichen sexuellen Kontaktes gesehen werden. Ande-
rerseits müsse sich die Vorinstanz der patriarchalischen und fundamenta-
listischen Gesellschaftsstruktur im Irak bewusst sein; es könne nicht an-
gehen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Widersprüche betref-
fend des grundsätzlich konsistenten Vorbringens, wonach die Eltern auf
einem Ehemann aus dem familiären Umfeld bestanden hätten, konstruie-
re. Der Bruder von I. versuche bezüglich der Zwangsheirat noch ein Be-
weismittel zu beschaffen. Zudem sei durch das eingereichte Arztzeugnis
auch belegt, dass I. aufgrund der grossen Sorge an psychosomatischen
Beschwerden gelitten habe. Bereits vor seiner Flucht habe I. zweimal um
die Hand der Beschwerdeführerin angehalten. Auf der Flucht sei es ihm
nicht möglich gewesen, mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufzuneh-
men. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er respektive seine Mutter
und seine Schwester erneut um die Hand der Beschwerdeführerin an-
gehalten. Da I. erst noch Geld sparen musste und sich die Beschwerde-
führerin nicht frei bewegen konnte, habe die Organisation der Ausreise
länger in Anspruch genommen.
D-1503/2013
Seite 8
5.3 In der Vernehmlassung führte das BFM im Wesentlichen aus, das
BFM sei seiner Pflicht im Sinne von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vollumfänglich nachgekommen
und habe die Beschwerdeführerin mit einem gleichgeschlechtlichen Team
angehört. Der angebliche voreheliche sexuelle Kontakt erscheine als
nachgeschoben und konstruiert. Sodann erstaune es, wenn auf Be-
schwerdeebene hervorgehoben werde, dass die Beschwerdeführerin An-
alphabetin sei und aus konservativen kurdischen Kreise stamme, sie an-
dererseits aber fliessend Arabisch spreche. Vor dem Hintergrund des An-
alphabetismus erscheine es auch nicht nachvollziehbar, dass die Be-
schwerdeführerin I. jeweils angerufen und nach dessen Rückruf die Anru-
fe umgehend gelöscht habe. Sodann sei es nicht nachvollziehbar, warum
die Beschwerdeführerin nicht früher ausgereist sei, habe sie doch selber
zu Protokoll gegeben, dass sie jeweils alleine Zuhause gewesen sei und
Zeit zum Telefonieren gehabt habe. Schliesslich habe die Beschwerde-
führerin die Richtigkeit der Übersetzung schriftlich bestätigt, weshalb die
pauschale Rüge betreffend Übersetzungsqualität fehlgehe. Die einge-
reichte Gerichtsurkunde entfalte aufgrund hoher Fälschungsanfälligkeit
keinen Beweiswert.
5.4 In der Replikeingabe wurde im Wesentlichen entgegengehalten, sie
habe Arabisch im Fernsehen und durch Gespräche mit ihrer syrischen
Schwägerin gelernt. Die Anrufe von I. habe sie auf ihrem Mobiltelefon lö-
schen können, weil sie bei den Männern den Gebrauch des Gerätes habe
beobachten können. Sodann gehe der Einwand der Vorinstanz fehl, wenn
aus einem kurzen ungestörten Augenblick zum Telefonieren geschlossen
werde, die Beschwerdeführerin hätte schon früher flüchten können. Der
Beweiswert des Gerichtsurkunde sei gross, da es sich um ein echtes Do-
kument handle, welches nur schwer käuflich erworben werden könne.
6.
6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin stellte den
Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unvollständiger Sachver-
haltsfeststellung aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechen-
der Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106
Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfest-
D-1503/2013
Seite 9
stellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollstän-
dig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der gelten-
den Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen ab-
geklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände
berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Au-
er/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu
Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings
in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
6.3
Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz – entgegen den Ausführun-
gen in der Beschwerde – nicht verpflichtet gewesen ist, die Befragung
durch ein Frauenteam durchzuführen. Die pauschale Aussage, wonach
bereits der Umstand, dass eine junge Frau aus dem Irak im heiratsfähi-
gen Alter alleine flüchte auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung hin-
deute, vermag so nicht zu überzeugen, ist es doch vielmehr eine Frage
der Umstände des konkreten Einzelfalls. Diese Umstände werden zu-
nächst in der summarischen Befragung ermittelt. Sollten sich dabei kon-
krete Hinweise auf einen geschlechtsspezifische Verfolgung ergeben, ist
die Vorinstanz gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV1 ver-
pflichtet, diesem Aspekt gebührend Rechnung zu tragen. Im vorliegenden
Verfahren wurde die Beschwerdeführerin von einem Frauenteam ange-
hört, weshalb diesbezüglich keine Verfehlungen der Vorinstanz auszuma-
chen sind. Ebenso unbegründet erweist sich die in der Beschwerde erho-
bene Rüge, wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt
und den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt habe, da die häusliche Gewalt
nicht näher abgeklärt worden sei. Einerseits erschöpfen sich die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin diesbezüglich in den allgemeinen Aussagen,
es sei üblich, "dass man uns nicht fragt, ob wir heiraten wollen oder nicht.
Jeden Tag Quälereien und Schlägerei" oder, dass ihre Familie "etwas zu-
rückgeblieben sei". Andererseits geht aus den vorliegenden Akten nicht
hervor, inwiefern die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt ha-
ben soll, sind den Protokollen doch alle wesentlichen Punkte zu entneh-
men. Auch das Gericht erachtet den rechtserheblichen Sachverhalt als
erstellt. Zur Rüge der mangelhaften Übersetzungsqualität ist im Einklagn
mit der Vorinstanz anzufügen, dass die Beschwerdeführerin die Richtig-
keit der Angaben unterschriftlich bestätigt hat.
D-1503/2013
Seite 10
7.
7.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Grundsätzlich
sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein
oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsu-
chende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz
zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig über-
zeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel
beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im
Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a).
7.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kommt das Bundesverwaltungsge-
richt nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der
Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde-
führerin zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie
die mit dieser eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Ein-
schätzung des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu wesentlichen Vorbringen
erscheinen unsubstantiiert und konstruiert. So erachtet es auch das Ge-
richt als realitätsfremd, wenn die Beschwerdeführerin angibt, sie sei ledig-
lich zweimal in ihrem Leben in G.______ gewesen, obwohl ihre Grossel-
D-1503/2013
Seite 11
tern dort gewohnt haben sollen (act. A 18/14 S. 5). Ebenso unglaubhaft
erscheint es, wenn die Beschwerdeführerin aussagt, sie hätten sich ein-
mal oder zweimal gesehen; danach hätten sie sich geliebt und während
neun Jahren per Telefon eine Liebesbeziehung gehabt. Auf die Frage,
was sie jeweils am Telefon miteinander gesprochen hätten, gab sie zu
Protokoll, dies sei jeweils ein normales Gespräch über die Liebe gewesen
(act. A 18/14 S. 7). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin mit
I. während angeblich neun Jahren eine Liebesbeziehung per Telefon ge-
führt haben will und es Liebe auf den ersten Blick gewesen sein soll,
vermögen die unsubstantiierten Angaben der Beschwerdeführerin nicht
zu überzeugen. Der auf Beschwerdeebene geltend gemachte voreheliche
Kontakt erscheint deshalb ebenso unglaubhaft. Im Übrigen kann diesbe-
züglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer-
den.
7.3 Währenddem das Gericht nicht in Abrede stellen will, dass eine dro-
hende Zwangsverheiratung und Ehrenmord ernsthafte Nachteile mit
flüchtlingsrechtlicher Relevanz darstellen können, sind im vorliegenden
Fall auch diesbezüglich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen der Beschwerdeführerin auszumachen. Die Beschwerdeführe-
rin vermochte keine substantiierten Angaben betreffend ihres angeblich
sehr konservativen familiären Umfelds und den erlittenen Misshandlun-
gen zu machen. Ihre Aussagen beschränken sich auf, ihre Familie sei
"ein bisschen zurückgeblieben" und es sei normal "dass man uns nicht
fragt, ob wir heiraten wollen oder nicht" (act. A 18/14 S. 9 und 7).
Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin in der Befragung hervor, sie
habe sich zwei oder drei Male versucht das Leben zu nehmen, was in der
Anhörung gänzlich unerwähnt blieb – ein Umstand, der entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift, nicht der Vorinstanz angelastet
werden kann. Angesichts der Trageweite dieses Entscheides wären auch
diesbezüglich substantiiertere und konsistentere Angaben der Beschwer-
deführerin zu erwarten gewesen. Schliesslich vermag auch das auf Be-
schwerdeebene eingereichte Beweismittel aufgrund der hohen Fäl-
schungsanfälligkeit nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu ihrer drohenden Zwangsheirat zu ändern.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, so dass deren Asylrelevanz
im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu prüfen ist. Nach dem Gesagten erüb-
rigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde be-
ziehungsweise die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil sie
D-1503/2013
Seite 12
nicht zu einer von der Vorinstanz veränderten Betrachtungsweise führen.
Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht
abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Be-
schwerdeführerinnen ist jedoch mit Verfügung vom 27. März 2013 die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
worden, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
9.2 Den Beschwerdeführerinnen ist – ebenfalls mit Zwischenverfügung
vom 27. März 2013 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von
Art. 65 Abs. 2 VwVG zugesprochen worden und Rechtsanwältin Susanne
Gnekow wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die seit
dem 13. März 2013 mandatierte Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom
31. Juli 2013 eine Kostennote über Fr. (…) (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint
(Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE), der Kostennote und der Eingabe
vom 26. Februar 2014 ist von einem Gesamtbetrag von Fr. (…) auszuge-
hen. Demnach ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin
Susanne Gnekow, zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt
Fr. (…) (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1503/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Susanne Gnekow, ist
ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von
Fr. (…) (inkl. Auslagen und MWSt).
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: