B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1503/2014
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Türkei,
alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 / N (…).
D-1503/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin) suchte am 27. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 6. Mai 2011 zur Person be-
fragt (BzP) und am 10. Juni 2013 eingehend zu ihren Asylgründen ange-
hört. Am (…) gebar sie ihr Kind B._______, am (…) ging sie die Ehe mit
E._______, türkischer Staatsangehöriger, geboren (…), ein und am (…)
gebar sie das gemeinsame Kind C._______.
A.b Anlässlich der BzP sowie der Anhörung machte die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen geltend, in ihrer Nachbarschaft sei es im (…) zu ei-
ner Schiesserei gekommen, worauf Militante der kurdischen Arbeiterpar-
tei (PKK) festgenommen und Bewohner des Quartiers auf den Posten zu
Verhören mitgenommen worden seien. Sie sei am (…) in ihrem Quartier
zuerst mit der ganzen Familie und der Nachbarschaft auf den Posten mit-
genommen und verhört worden. Später sei sie jeweils einmal im Monat
auf den Posten geholt worden, wobei man sie jeweils nach ihrem Onkel
gefragt habe, der sich der PKK angeschlossen und ein umfangreiches
Strafregister habe. Es seien insgesamt (…) Festnahmen gewesen, wovon
bei der ersten auch ihre Eltern (mit Familie meine sie nur ihre Eltern und
sie selbst, nicht jedoch ihre Geschwister) mitgenommen worden seien
und bei den weiteren drei jeweils nur sie selbst. Den Fokus an den letzten
(…) Festnahmen auf ihre Person könne sie sich nur so erklären, dass sie
an Newroz-Festen teilgenommen habe und das jüngste Familienmitglied
sei. Sie habe jeweils Schwierigkeiten im Gewahrsam gehabt, da sie eine
Frau sei. Auch habe sie sich in Lebensgefahr befunden. Anlässlich der
Mitnahme vom (…) sei sie auf dem Posten sexuell belästigt worden, in-
dem ein Polizist mit bösem Blick sie mit der Hand an der Brust und am
Körper berührt habe, nachdem ihre Bluse ausgezogen worden sei und er
anzügliche Bemerkungen zu ihr gesagt habe. Ein weiterer Polizist habe
dabei zugesehen. Sie sei aus der Türkei geflüchtet, da sie befürchtet ha-
be, nach diesem Überfall vergewaltigt zu werden. Bei ihren Schwestern,
welche in F._______, G._______ und H._______ lebten, habe sie sich
nicht verstecken können, da sie alle jünger seien und sie selbst nach den
Befragungen als Frau "nicht gut" dastehe. Als sie aus der Türkei geflüch-
tet sei, habe sie nicht gewusst, dass sie unehelich schwanger sei. Sie be-
fürchte, bei einer Rückkehr ins Heimatland deshalb getötet zu werden.
D-1503/2014
Seite 3
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 – eröffnet am 24. Februar 2014 –
lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzei-
tig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 20. März 2014 erhoben die Beschwerdeführenden ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Verfü-
gung des BFM aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren (S. 8 der Beschwer-
de) und eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 11. April 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, die
Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte sie unter Androhung des
Nichteintretens auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
Der Kostenvorschuss wurde am 26. April 2014 bezahlt.
E.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin, das Be-
schwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über das Aufenthaltsrecht ihres
Ehemannes im Kanton I._______ rechtskräftig entschieden worden sei.
D-1503/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Die Beschwerdeführenden ersuchen mit Eingabe vom 16. Juli 2014
um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis über das Aufenthaltsrecht
des Ehemannes der Beschwerdeführerin rechtskräftig entschieden sei.
Da der Ausgang dieses Verfahrens schon in zeitlicher Hinsicht unabseh-
bar ist, wird – auch in Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen
(siehe insbesondere E. 8.2.3) – das Sistierungsgesuch abgewiesen.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 5
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung
aus, es erscheine unwahrscheinlich, dass zuerst die ganze Familie, spä-
ter jedoch nur die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom (…) auf den
Posten mitgenommen worden sei. Die Erklärung, dass dies wegen ihrer
Teilnahme an einer Nevrozfeier und weil sie die Jüngste gewesen sei,
passiert sei, stelle keinen plausiblen und nachvollziehbaren Grund dar, da
nicht ersichtlich sei, weshalb die Sicherheitskräfte bei ihren Verfolgungs-
massnahmen sich nur auf sie und nicht auch auf die übrigen Familienmit-
glieder konzentriert hätten. Gemäss den geltenden gesetzlichen Bestim-
mungen hätte sie eine Festnahmebescheinigung erhalten sollen. Dass
dies, wie sie behaupte, nicht geschehen sei, spreche zusätzlich gegen
die Glaubhaftigkeit ihrer Mitnahmen auf den Posten. Darüber hinaus habe
sie angegeben, die Vorfälle vom (…) seien durch den Umstand ausgelöst
worden, dass PKK-Mitglieder bei ihren Nachbarn zu Besuch gewesen
seien und sich dann eine Schiesserei mit den Sicherheitskräften geliefert
hätten. Gleichzeitig gebe sie an, gegen ihre Nachbarn sei gemäss ihren
Informationen kein Strafverfahren eingeleitet worden. Dies erscheine je-
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Seite 6
doch den Erkenntnissen des BFM zufolge über das unnachgiebige Vor-
gehen der türkischen Behörden beim geringsten Verdacht auf PKK-
Unterstützung unwahrscheinlich und lebensfremd. Zwar begründe sie
dies damit, die Nachbarn seien zu Unrecht beschuldigt worden, da es
keine Beweise gegen sie gegeben habe. Man könne jedoch nicht von
fehlenden Beweisen sprechen, wenn ihre Nachbarn tatsächlich Besuch
von PKK-Militanten gehabt hätten, wie sie dies behaupte. Ihre realitäts-
fremden Angaben zu zentralen Elementen ihrer angeblichen Verfolgung
führten zum Schluss, sie beziehe sich mit ihren Vorbringen auf einen
konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes. Aus diesem
Grund könnten die von ihr geltend gemachten Festnahmen durch die tür-
kischen Sicherheitskräfte nicht geglaubt werden. Unter diesen Vorausset-
zungen müsse auch die von ihr geltend gemachte sexuelle Belästigung
anlässlich ihrer letzten Postenmitnahme bezweifelt werden.
Im Weiteren bringe sie vor, ledig und schwanger in die Schweiz geflüchtet
zu sein und eine Rückkehr mit dem unehelichen Kind würde für sie den
Tod bedeuten. Sie mache somit sinngemäss geltend, Angst vor ihrer Fa-
milie beziehungsweise einem sogenannten Ehrenmord zu haben. Dazu
gelte es festzuhalten, dass die türkischen Behörden den Erkenntnissen
und Erfahrungen des BFM zufolge in solchen Fällen schutzbereit und im
Rahmen des Möglichen auch schutzfähig seien. Weiter sei darauf zu
verweisen, dass sie sich inzwischen in der Schweiz mit einem Lands-
mann verheiratet habe, weshalb sie nicht als alleinstehende, sondern als
verheiratete Frau und Mutter zurückkehren und im dortigen sozio-
kulturellen Kontext in erster Linie unter dem Schutz ihres Ehemannes
stehe, der überdies ihre besondere Lebenssituation akzeptiert habe. Ihr
Ehemann könne sie bei einer Rückkehr in die Türkei schützend begleiten
und ihre Reintegration erleichtern, dazu gehöre auch, dass neu für sie
auch die Familie ihres Ehemannes Schutz und Aufnahme in ihrem Kreise
bieten könne.
Ihr Ehemann, E._______, verfüge in der Schweiz über eine Aufenthalts-
bewilligung B. Die Beschwerdeführenden könnten sich allerdings nur
dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK beru-
fen, wenn einerseits die familiäre Beziehung gelebt werde und anderer-
seits sich die Beziehung auf eine nah verwandte Person mit gefestigtem
Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) bezie-
he. Eine Aufenthaltsbewilligung reiche nur dann aus, wenn ein gesetzli-
cher Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung bestehe.
Dies sei in casu nicht erfüllt, da ihr Ehemann mit einer B-Bewilligung nicht
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über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge, ausser-
dem keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung habe und ihm vielmehr
mit Verfügung vom (…) das Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthalts-
bewilligung abgelehnt worden sei. Unabhängig der Frage der Verlänge-
rung könne er zur Beschwerdeführerin sowie zu seinem Kind den Kontakt
durch regelmässige Besuche in der Türkei aufrechterhalten, da er kein
anerkannter Flüchtling sei. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung
verwiesen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen vorgebracht, der
Onkel der Beschwerdeführerin sei der Polizei bekannt und fichiert gewe-
sen. "Weil es da so war", hätten sich die Polizisten auf die Beschwerde-
führerin konzentriert. Neben allgemeinen Ausführungen zur Reflexverfol-
gung wurde im Weiteren geltend gemacht, dass nicht jeder eine Fest-
nahmebescheinigung bekomme. Diese müsse man "speziell" verlangen.
Es habe gegen die Beschwerdeführerin keine Beweismittel gegeben,
weshalb auch kein Haftbefehl gegen sie habe erlassen werden müssen.
Auch bei den Nachbarn seien keine Beweismittel gefunden worden, wes-
halb kein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Neben weite-
ren Bekräftigungen zur Glaubhaftigkeit und zum Detailgrad der Aussagen
der Beschwerdeführerin sowie weiteren allgemeinen Ausführungen zum
Flüchtlingsbegriff wurde im Übrigen angemerkt, dass die Beschwerdefüh-
rerin Kurdin und den türkischen Behörden bekannt sei, weshalb sie zur
Zielscheibe der Polizei geworden sei. Da dauernd ihr Onkel Thema ge-
wesen sei, sei sie von einer Reflexverfolgung betroffen. Auch sei sie von
den Polizeibeamten sexuell schwer belästigt worden. Für den weiteren
Inhalt wird auf die Akten verwiesen.
6.
Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des BFM
in keiner Weise zu beanstanden sind. So zeigte das BFM im angefochte-
nen Entscheid die Gründe für die Ablehnung des Asylgesuchs sowie den
Wegweisungsvollzug in schlüssiger Weise auf, weshalb zur Vermeidung
von Wiederholungen auf dieselben Erwägungen verwiesen wird. Die Be-
schwerdeführerin unterliess es in ihrer Rechtsmitteleingabe, sich substan-
tiiert mit den Ausführungen des BFM auseinanderzusetzen. Allgemein
vermitteln die Ausführungen und Schilderungen der Beschwerdeführerin
anlässlich ihrer Befragungen den Eindruck eines Konstrukts und lassen
jegliche Realkennzeichen vermissen. Zudem erweisen sie sich insbeson-
dere zu den zentralen Elementen als realitätsfremd. Die geltend gemach-
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Seite 8
te Reflexverfolgung erscheint in Anbetracht des Umstandes, dass nur die
Beschwerdeführerin mehrmals auf den Posten geholt worden sei, nicht
jedoch die übrigen Familienmitglieder, als nicht stichhaltig. Auch machen
die Ausführungen, wonach der Fokus der weiteren Verhaftungen auf der
Beschwerdeführerin gelegen habe, da diese das jüngste Familienmitglied
sei, keinen Sinn. Im Weiteren ist die Erklärung, wonach sie nicht bei einer
ihrer in F._______, G._______ oder H._______ lebenden Schwestern Zu-
flucht habe finden können allein aufgrund der Tatsache, weil diese jünger
seien und sie als Frau nach den Befragungen "nicht gut" dastehe und sie
deshalb von ihrem Freund verlassen worden sei, nicht nachvollziehbar.
Sodann machte die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des Asylver-
fahrens nachweislich falsche Angaben, so in Bezug auf die Beantragung
eines schweizerischen Visums. In ihrer Rechtsmitteleingabe setzte sich
die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen der Vorinstanz, wonach
sie im Zusammenhang mit dem befürchteten Ehrenmord nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen sei, weil die türkischen Behörden in sol-
chen Fällen schutzbereit und im Rahmen des Möglichen auch schutzfähig
seien, nicht auseinander. Aus diesem Grund ist den diesbezüglich korrekt
erscheinenden Erwägungen der Vorinstanz nichts beizufügen. Die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen vermögen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft insgesamt nicht zu
genügen, weshalb das Bundesamt zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch – wie sich aus den nachfolgenden Er-
wägungen ergibt (vgl. E. 8.2.3) – über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 9
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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Seite 10
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil
des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
8.2.3 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres
Familienlebens. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich dabei zu-
nächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und
ihre minderjährigen Kinder; gemäss Rechtsprechung der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsge-
richt weitergeführt wird, sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten
gleichgestellt. Andere nahe Angehörige können einbezogen werden,
wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen, mithin ein
Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist (BVGE 2007 Nr. 47, m.w.H.). Unter
gewissen Umständen lässt sich aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Ertei-
lung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es genannten Artikel ver-
letzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier wei-
len, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienle-
ben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmit-
glied muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (das Schweizer
Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewil-
ligung, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht) verfügen
(vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1
S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 ff.,
m.w.H.).
Weder der Ehemann E._______ noch die Beschwerdeführenden selbst
verfügen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Eine
eingehende Interessenabwägung kann daher unterbleiben. Der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich somit – wie be-
reits vom BFM zutreffend ausgeführt – unter dem Blickwinkel von
Art. 8 EMRK als zulässig. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass das
Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von E._______ mit
Verfügung vom (…) abgelehnt wurde und demnach nicht auszuschliessen
ist, dass dieser die Schweiz ebenfalls verlassen und in die Türkei zurück-
kehren müsste, weshalb sich die Frage des Grundsatzes der Einheit der
D-1503/2014
Seite 11
Familie ohnehin nicht mehr stellen würde. Wie bereits das BFM ausge-
führt hat, handelt es sich bei E._______ nicht um einen anerkannten
Flüchtling, weshalb er unabhängig der Frage einer Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung die Möglichkeit hat, mit der Beschwerdeführerin sowie
seinem Kind den Kontakt durch regelmässige Besuche in der Türkei so-
wie durch die heutigen Kommunikationstechnologien aufrechtzuerhalten.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Gemäss publiziertem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist
der Wegweisungsvollzug in die östlichen, an den Irak grenzenden Provin-
zen Hakkari und Sirnak wegen der dort herrschenden Situation allgemei-
ner Gewalt generell unzumutbar (BVGE 2013/2). In den übrigen Regio-
nen Ost- und Südostanatoliens, – dazu zählt auch die Heimatprovinz der
Beschwerdeführerin, F._______ –, die in letzter Zeit nur von punktuellen
Gewaltausbrüchen betroffen waren, ist die Grenze für die Annahme einer
Situation allgemeiner Gewalt hingegen klar nicht erreicht (vgl. BVGE
2013/2 E. 9.6.2 S. 16). Ein Wegweisungsvollzug dorthin erweist sich so-
mit generell als zumutbar.
Sodann bestehen keine Hinweise, dass der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus anderen, individuellen Gründen nicht zumut-
bar sein könnte. Den Akten zufolge sind die Beschwerdeführenden ge-
sund. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als
K._______ und führte diesbezüglich aus, sie habe sehr viele eigene
Kundschaft gehabt, da diese nicht zum Chef gegangen sei, sondern im-
mer zu ihr. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führenden bei einer Rückkehr in eine ihre Existenz bedrohende Situation
geraten könnten. Ausserdem leben nach wie vor ihre Eltern und eine
Schwester in F._______, auch verfügt sie je über einen Bruder in
L._______ und M._______ sowie je eine Schwester in G._______ und
H._______. Zusätzlich steht die Beschwerdeführerin als verheiratete Frau
nun unter dem Schutz ihres Ehemannes, sollte sie Probleme mit der ei-
genen Familie haben. Dank ihres grossen Kundenstammes als ehemali-
ge K._______ dürfte sie ihre wirtschaftliche Selbständigkeit aus eigener
D-1503/2014
Seite 12
Kraft erlangen und eine neue Existenz aufbauen. Diesbezüglich ist auf
die Möglichkeit der Rückkehrhilfe zu verweisen. Sodann ist nicht erkenn-
bar, dass der Wegweisungsvollzug das Wohl ihrer beiden Kinder
B._______ sowie C._______ gefährden könnte. Die beiden Kinder sind
derzeit (Angabe Alter), weshalb aufgrund dieses jungen Alters nicht von
einer Integration in der Schweiz gesprochen werden kann; vielmehr ist
davon auszugehen, dass einer erfolgreichen Integration der beiden Kin-
der in der Türkei nichts im Wege stehen dürfte. Nach dem Gesagten er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung – insbesondere auch im Lichte
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (KRK, SR 0.107) – als zumutbar. Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung insgesamt nicht als unzumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 26. April 2014 in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
D-1503/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: