B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1503/2016
Ur t e i l vom 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren am (…),
dessen Ehefrau,
B.______, geboren am (…),
deren Kinder,
C.______, geboren am (…),
D.______, geboren am (…),
E.______, geboren am (…),
F.______, geboren am (…),
G.______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2016 / N (…).
D-1503/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige, ethnische Kurden
und der Glaubensgemeinschaft der Jeziden zugehörig – verliessen ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang Februar 2014 und gelangten
via Jordanien, Ägypten, Libyen und Italien am 28. März 2014 in die
Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche einreichten. Sie wurden im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H.______ am 4. April 2014 sum-
marisch befragt und am 7. April 2015 durch das SEM eingehend zu ihren
Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem
Kanton I.______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
(Ehemann und Vater) im Wesentlichen Folgendes vor:
Als Mitglied der J.______ sei er von (…) bis (…) in Syrien in Haft gewesen.
Nach seiner Freilassung sei er als Kämpfer für die J.______ in verschiede-
nen Staaten aktiv gewesen. Im Dezember 2000 sei er nach Syrien zurück-
gekehrt, wo er im (…) 2001 seine Frau geheiratet habe. Nach seiner Rück-
kehr sei er zwei Mal verhört worden, weil ihn die syrischen Behörden als
Informanten gewinnen wollten – erstmals kurz nach seiner Heirat. Nach
einer 15-tägigen Untersuchungshaft sei er – nachdem er schriftlich bestä-
tigt habe, sich nicht weiter politisch zu betätigen – freigelassen worden.
Jedoch habe er alle seine Rechte als Zivilist verloren. Beispielsweise habe
er (…) Jahre warten müssen, bis er ein Familienbüchlein habe ausstellen
lassen können. 2004 sei er erneut festgenommen worden. Im Jahr 2011
habe er respektive seine Frau einen Marschbefehl erhalten; er habe jedoch
erst ein Jahr später davon erfahren. Ebenfalls 2011 sei er von der J.______
unter Druck gesetzt worden, sich an den Kämpfen zu beteiligen. Im Jahr
2012 sei seinem Bruder in Syrien schliesslich ein Gerichtsurteil gegen ihn
zugestellt worden, worin er zu (…) Jahren Gefängnis mit Zwangsarbeit ver-
urteilt worden sei. Letztmals sei er 2013 zu Hause gesucht worden.
Die Beschwerdeführerin (Ehefrau und Mutter) brachte zur Begründung ih-
res Asylgesuches im Wesentlichen vor:
Sie sei aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit diskriminiert worden. Nach-
dem ihr Mann 2001 und 2004 einvernommen worden sei, habe Ihr Mann
2011 eine Vorladung erhalten, die jedoch sie entgegengenommen habe.
Sie habe gedacht, er würde als Reservist eingezogen, aber eigentlich hät-
ten die syrischen Behörden ihn erneut verhören wollen. Damals seien viele
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Leute verhaftet worden, deren Namen bereits bei den Behörden verzeich-
net gewesen seien. Ihren Mann habe sie umgehend darüber informiert. Sie
selbst habe sich an der Organisation und Durchführung von Sitzungen be-
teiligt und Spenden für die K.______ gesammelt.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im We-
sentlichen folgende Dokumente zu den Akten: Familienbüchlein, Militär-
büchlein des Beschwerdeführers, syrische Identitätskarten, insgesamt 13
Fotografien, die den Beschwerdeführer an Demonstrationen in der
Schweiz zeigten, eine Fotografie eines nicht übersetzen Dokumentes, eine
Mitgliedschaftsbestätigung der L.______ für den Beschwerdeführer, ein
Bestätigungsschreiben der L.______ für die Beschwerdeführerin.
B.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2016, eröffnet am 8. Februar 2016, stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg
und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit auf.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerde-
führer habe sich bei der Schilderung seiner Vorbringen in grundlegende
Widersprüche verstrickt. Anlässlich der Befragung habe er ausgesagt, nie
an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein. Seine Aussage, er habe
sich damals nicht getraut alles zu erzählen, vermöge den Widerspruch
nicht zu entkräften. Zudem seien seine Ausführungen zur Zeit im Krieg we-
nig substantiiert ausgefallen. Widersprüchlich habe er sich zu Zeitpunkt
und Dauer der Verhöre sowie zu den gegen ihn ergangenen Gerichtsurtei-
len geäussert. Das Urteil vom Jahr 2012 sei an der Befragung vom 4. April
2014 gänzlich unerwähnt geblieben, wobei es Ungereimtheiten in Bezug
auf das Gerichtsurteil gebe. Auch in Bezug auf seine politischen Tätigkei-
ten in Syrien würden seine Aussagen Widersprüche aufweisen. Die Be-
schwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, den Beschwerdeführer um-
gehend nach Erhalt der Vorladung im Jahr 2011 darüber informiert zu ha-
ben. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer ausgesagt, seine Ehe-
frau habe ihn erst ein Jahr später darüber informiert, weshalb auch dieses
Vorbringen nicht geglaubt werden könne. Die Ausführungen der Beschwer-
deführerin zu den erlittenen Diskriminierungen aufgrund ihrer Religion
seien nicht dergestalt, als dass sie asylrelevant wären. Aufgrund der Spen-
densammeltätigkeit habe sie auch keine Nachteile zu gewärtigen gehabt.
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Schliesslich seien die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführen-
den nicht im flüchtlingsrechtlichen Sinne relevant.
C.
Mit Eingabe vom 9. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden – han-
delnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter – hiergegen Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten im We-
sentlichen, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Akten A24/2 und
A48/6 sowie sämtliche Beweismittel zu gewähren; eventualiter sei ihnen
das rechtliche Gehör zu den Akten A24/2 und A48/6 sowie sämtlichen Be-
weismittel zu gewähren, wobei den Beschwerdeführenden Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzu-
heben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewäh-
ren, respektive seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe den
Anspruch auf Akteneinsicht, den Anspruch auf rechtliches Gehör, die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts und weitere Bestimmungen des Bundesrechts verletzt. Mit
der Bezeichnung von A24/2 als internes Mail sei nicht ersichtlich, um was
es sich bei diesem Dokument handle. Betreffend A48/6 sei festzuhalten,
dass aus den dem Beschwerdeführer zugestellten Akten nicht hervorgehe,
ob vollständige Einsicht in A48/6 gewährt worden sei, da die Beschwerde-
führenden einfach acht Fotografien erhalten hätten. Zudem werde die Fo-
tografie eines Dokuments in arabischer Schrift weder im Aktenverzeichnis
noch auf dem Beweismittelcouvert erwähnt, wobei dieses Dokument weder
erwähnt noch gewürdigt worden sei. Auch das Militärbüchlein sei weder
zur Einsicht zugestellt noch auf dem Beweismittelcouvert aufgeführt wor-
den. Schliesslich habe die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung be-
merkt, dass diese auf Arabisch und nicht in der Muttersprache des Be-
schwerdeführers stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe zwar
gesagt, dass es ihm keine Rolle spiele, während der Anhörung habe sich
aber klar gezeigt, dass er Mühe gehabt habe, sich in Arabisch auszudrü-
cken. Anschliessend werden in der Beschwerde weitergehende Ausführun-
gen gemacht, welche – im Lichte der nachstehenden Erwägungen – für
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das vorliegende Verfahren nicht relevant sind, weshalb darauf verzichtet
werden kann, weiter auf diese einzugehen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Voll-
macht, eine Fürsorgebestätigung, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren
zu den Akten gereichten Schreiben der L.______ sowie Kopien des Face-
book-Profils des Beschwerdeführers zu den Akten.
D.
Am 10. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 17. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden
stellen den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und
unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Währenddem sich Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG wörtlich entspre-
chen, finden sich im VwVG die einzelnen Teilgehalte des Anspruchs auf
rechtliches Gehör in konkretisierter Form, wobei auch zahlreiche Bundes-
gesetze spezialgesetzliche Verfahrensbestimmungen kennen – so auch
das AsylG –, welche dem VwVG als leges speciales vorgehen. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte, deren Auslegung
anhand der drei Hauptfunktionen des rechtlichen Gehörs vorzunehmen ist:
Richtige Wahrheits- und Rechtsfindung, persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht des Einzelnen und Schranke staatlichen Machtmissbrauchs
(vgl. BERNHARD WALDMANN JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl., Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2016, Art. 29 N 47 ff.; PATRICK
SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
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über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 8 zu Art. 29). Der An-
spruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung, unge-
achtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst, in der Regel zur Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung führt.
4.3 Das rechtliche Gehör auferlegt der Behörde die Pflicht, die Vorbringen
einer gesuchstellenden Person einerseits nicht nur entgegenzunehmen,
sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen – was gewissermassen das Kernstück
des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 32
Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) –, und andererseits der gesuchstellenden Per-
son gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Ent-
scheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum seinen
Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernst-
hafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen er-
möglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu kön-
nen, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1.
S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzel-
fall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den
Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Be-
hörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist,
und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen
eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Ver-
fügung zu stellen.
4.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrensrecht-
liche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren kön-
nen sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig-
net Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn
ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf wel-
che sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind
verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.;
BVGE 2013/23 E.6.4). Das Recht auf Akteneinsicht kann im Übrigen ein-
geschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheim-
haltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfäl-
tigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen be-
urteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten
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ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffe-
nen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei
der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto
intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 und
28 VwVG sowie zum Ganzen HÄUSLER / FERRARI-VISCA, a.a.O. S. 2 mit
weiteren Hinweisen). Die Aktenführungspflicht – sie beinhaltet insbeson-
dere die übersichtlich geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung
der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis – ergibt sich aus dem Akten-
einsichtsrecht der Beschwerdeführenden (vgl. dazu ausführlich BVGE
2011/37 E. 5.4.1). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete,
übersichtliche und vollständige Aktenführung voraus (vgl. GEROLD STEIN-
MANN, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 42 ff. m.H.;
BGE 137 II 266 E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2, 135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1;
Urteil des BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2; BVGE
2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1 je m.H.).
5.
5.1 Es stellt sich damit die Frage, ob das SEM diesen Anforderungen
mit der angefochtenen Verfügung gerecht geworden ist.
5.2 Zunächst ist mit den Beschwerdeführenden darin einig zu gehen, dass
die vom SEM im Rahmen der Aktenführung vorgenommene Bezeichnung
von A24/2 als "Internes Mail" ungenügend ist. Bei der Bezeichnung "Intern"
handelt es sich um eine für das Akteneinsichtsrecht relevante Qualifikation
eines Dokumentes. Dies entspricht nicht der Beschreibung eines Doku-
ments. Aus der Bezeichnung eines Dokuments als "internes Mail" lässt
sich, wie von den Beschwerdeführenden zu Recht gerügt, nicht ansatz-
weise erahnen, um was für ein Dokument es sich dabei handelt. Dass es
sich bei A24/2 um ein für das vorliegende Verfahren völlig irrelevantes Ak-
tenstück handelt, ist dabei unerheblich. In der Beschwerde wird weiter aus-
geführt, den Beschwerdeführenden seien Kopien von acht Fotografien zu-
gestellt worden; es sei nicht klar, ob damit vollständige Einsicht in das Do-
kument A48/6 gewährt worden sei. Beim Dokument A48/6 handelt es sich
um ein einseitiges Schreiben der Beschwerdeführenden mit fünf Fotogra-
fien. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten ist unklar, ob die Be-
schwerdeführenden Einsicht in A48/6 gewährt wurde oder nicht. Die in der
Beschwerde gemachten Ausführungen sprechen dagegen. Des Weiteren
wurden im vorliegenden Verfahren wesentliche Beweismittel nicht erfasst.
Das Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers wurde vom SEM zwar
anlässlich der Anhörung entgegengenommen, jedoch nicht als Beweismit-
tel erfasst. Daraus resultierte wohl, dass den Beschwerdeführenden im
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Rahmen der geforderten Akteneinsicht zwecks Erhebung der vorliegenden
Beschwerde, auch nicht Einsicht in das erwähnte Dokument gewährt
wurde, womit das SEM neben seiner Aktenführungspflicht auch das Recht
auf Akteneinsicht der Beschwerdeführenden verletzt hat. Darüber hinaus-
gehend findet sich auf dem Beweismittelcouvert A46/10 lediglich die Be-
zeichnung "Fotos", eingereicht am 15. April 2015. Im Couvert befinden
sich, neben einem Zustellumschlag und acht Fotografien, die den Be-
schwerdeführer an Veranstaltungen in der Schweiz zeigen, ein Foto eines
nicht übersetzen Dokuments, bei welchem es sich möglicherweise um das
in der angefochtenen Verfügung erwähnte, angeblich gegen den Be-
schwerdeführer ergangene Urteil aus seinem Heimatstaat handeln könnte.
Hinsichtlich dieses Urteils, von welchem auch keine Übersetzung vorliegt,
führt das SEM in der angefochtenen Verfügung unter anderem aus, "zu-
dem gibt es Ungereimtheiten in Bezug auf das erwähnte Gerichtsurteil",
ohne sich in irgendwelcher Weise dazu äussern, worin denn diese Unge-
reimtheiten gemäss seiner Ansicht bestehen. Es ist völlig offen, welches
Dokument das angebliche Urteil ist, was der Inhalt des Dokuments ist und
wie die Vorinstanz zu dieser Schlussfolgerung gelangt sein will. Damit hat
die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ver-
letzt darüber hinausgehend auch ihre Begründungspflicht.
5.3 Des Weiteren führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus,
hinsichtlich der Vorladung würden sich die Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin und des Beschwerdeführers widersprechen, weshalb auch dieses
Vorbringen nicht geglaubt werden könne. Zunächst entsteht – gemäss
ständiger Rechtsprechung – aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, ein
Recht auf eine vorgängige Stellungnahme, wenn die Aussagen der asylsu-
chenden Person den Aussagen Dritter widersprechen (vgl. EMARK 2004
Nr. 38 E. 6.1, EMARK1994 Nr. 14). Einerseits wurde dem Beschwerdefüh-
rer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht Gelegenheit einge-
räumt, sich zu den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Widersprü-
chen hinsichtlich der Vorladung zu äussern, woraus eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers resultiert. Andererseits geht
aus den relevanten Protokollstellen nicht klar hervor, was denn nun der
Inhalt ebendieser Vorladung gewesen sein soll. Es ist unklar, ob es sich
um einen Marschbefehl oder eine Vorladung handelt, wobei es diesbezüg-
lich auch hervorzuheben gilt, dass die Beschwerdeführerin von sich aus –
bis die befragende Person von einem Marschbefehl zu sprechen beginnt –
stets von einer Vorladung gesprochen hat (vgl. act. A45/10 S. 5). Der
rechtserhebliche Sachverhalt ist nicht vollständig abgeklärt.
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5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt hat, indem
es seiner Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, das
Akteneinsichtsrecht verletzt hat und den Beschwerdeführenden keine Ge-
legenheit bot, sich zu angeblichen Widersprüchen in ihren Aussagen zu
äussern. Zudem hat das SEM den Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt
und seine Begründungspflicht verletzt (vgl. Art. 28, Art. 29, Art. 30 Abs. 1
und Art. 35 VwVG). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung ohne
Rücksicht darauf, ob diese bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis
anders ausgefallen wäre, und sie wird von Amtes wegen als Kassations-
grund berücksichtigt, wenn die Mängel schwerwiegend sind und eine ver-
nünftige Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmöglichen
(vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 S. 773, BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE
2008/14 E. 4.1 S. 185). Vorliegend ist von einem nicht rechtsgenüglich er-
stellten Sachverhalt auszugehen. Zudem wurde das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführenden verletzt. Eine Heilung ist aufgrund der Schwere der
Verletzung der Verfahrensgrundsätze vorliegend ausgeschlossen. Im
Lichte dieser Erwägungen besehen, erübrigt es sich zum jetzigen Zeitpunkt
auf die weiteren in der Beschwerde gestellten Anträge weiter einzugehen.
6.
Die Beschwerde ist nach dem gesagten gutzuheissen, die vorinstanzliche
Verfügung vom 5. Februar 2016 ist aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
D-1503/2016
Seite 11
VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung von insgesamt Fr. (…).– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1503/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2016 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. Fr. (…).– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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