Abtei lung IV
D-1504/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.______
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. November 2008 / N_____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1504/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. November 2008 ohne Einreichung
von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im B._______ am 17. November 2008 einer Erstbefragung
unterzogen und am 19. Januar 2009 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG
angehört wurde,
dass er dabei unter anderem angab, georgischer Staatsangehöriger zu
sein und aus dem Dorf C._______ zu stammen,
dass er im Sommer 2008 im Quellgebiet des Flusses D._______ mit
seinem Cousin fischen gegangen sei, wo sie sich mit Osseten ge-
schlagen hätten,
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dass sein Cousin Mitte August 2008 von diesen umgebracht worden
sei und diese ihn in seiner Abwesenheit Zuhause aufgesucht und da-
bei seine Eltern verprügelt hätten,
dass er vor der Ausreise seine Identitätskarte verloren habe (vgl. A1,
S. 4) und sich in der Folge einen Reisepass habe ausstellen lassen,
mit diesem er auf dem Luftweg in die Ukraine gelangt sei,
dass er in der Ukraine vor der Weiterreise in die Slowakei seinen
Reisepass vergraben habe aus Furcht, 'bei der nachfolgenden Weiter-
reise von den europäischen Behörden möglicherweise wieder in die
Ukraine zurückgeschafft zu werden' (vgl. A11, S. 3),
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im B.________ bis zum
jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat,
dass das BFM mit - am 2. März 2009 eröffnetem - Entscheid vom
26. Februar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, des-
sen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mit
nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist,
der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, stellt doch
die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe in der Ukraine vor der
Weiterreise in die Slowakei seinen Reisepass vergraben, da er be-
fürchtet habe, bei der nachfolgenden Weiterreise in Europa aufgrund
der Eintragung in seinem Reisepass möglicherweise wieder in die
Ukraine zurückgeschafft zu werden (vgl. A11, S. 3), offensichtlich
keinen solchen dar,
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dass die Entgegnung in der Beschwerdeschrift, wonach 'es sich von
selbst verstehe, dass der Beschwerdeführer seinen für die Weiterreise
völlig nutzlos gewordenen Reisepass vergraben habe', ebensowenig
als entschuldbarer Grund gelten kann, sondern vielmehr Ausdruck für
die offensichtlich fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers ist, den
erforderlichen Nachweis seiner Identität zu erbringen,
dass der Beschwerdeführer denn auch, obwohl ausdrücklich dazu auf-
gefordert, bis zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengun-
gen unternommen hat, rechtsgenügliche Identitätspapiere nachzurei-
chen,
dass die Vorinstanz im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, zu befürchten, wie sein Cousin von Osseten umgebracht zu wer-
den, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat,
dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf
die diesbezügliche Argumentation mit keinem Wort eingegangen wird,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG not-
wendig erscheinen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
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Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt entgegen der Behauptung in der Beschwerde-
schrift die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen vollum-
fänglich geprüft hat,
dass es dabei den Wegweisungsvollzug des jungen, nach eigenen An-
gaben gesunden Beschwerdeführers mit beruflicher Erfahrung und Be-
ziehungsnetz im Heimatstaat zutreffend als zulässig, zumutbar und
möglich im Sinne von Art. 83 AuG erachtet hat, weshalb die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos er-
schien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von der
nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref. Nr. N_____ (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand am:
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