B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1504/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Fürsprecher Christian Wyss,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. August 2017 um die Gewährung von
Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er am 11. Oktober 2017 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertre-
tung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen von Sri
Lanka tamilischer Ethnie handelt, welcher aus einer Ortschaft nördlich von
B._______ (Nordprovinz) stammt, wo er bis zu seiner Ausreise mit einem
Kompagnon ein eigenes (… [Geschäft]) geführt habe,
dass er zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen vorbrachte,
nachdem die Behörden seit einiger Zeit verstärkt gegen ehemalige Ange-
hörige der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) vorgingen, fürchte er
sich vor Nachstellungen der Sicherheitskräfte, da er sich von 2003 bis 2006
an Aktivitäten der LTTE-Schülerorganisation beteiligt habe und da er 2005
einmal bei einer Round-up-Aktion festgenommen und geschlagen, aber
noch am gleichen Tag wieder freigelassen worden sei,
dass er zudem im Juli 2017 in seinem Geschäft von der Polizei kontrolliert
und befragt worden sei, zusammen mit den andern dort Anwesenden,
nachdem es in der Nähe seines Geschäfts zu einem Mord an zwei Polizis-
ten gekommen sei,
dass zwar auch alle anderen Geschäfte in der Gegend kontrolliert und die
dort Anwesenden befragt worden seien, die Kontrolle in ihrem Fall aber
einen gezielteren Eindruck gemacht habe als bei den andern,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylge-
such ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka,
dass das SEM im Rahmen dieses Entscheides im Wesentlichen zum
Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit nie
asylrelevante Verfolgung erlitten und es spreche nichts dafür, dass er zu-
künftig in den Fokus der sri-lankischen Behörden gelangen könnte,
dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6236/2017 vom 12. November 2018 im Resultat bestätigt
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wurde; dies nach einer umfassenden Auseinandersetzung mit sämtlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass in diesem Zusammenhang anzumerken bleibt, dass der Beschwer-
deführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhebliche Weiterungen
zu seinen ursprünglichen Gesuchsvorbringen eingebracht hatte, verbun-
den mit der Vorlage diverser Unterstützungs- und Bestätigungsschreiben,
in welchen allerdings zum Teil abweichende Angaben gemacht wurden
(vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 22. November 2018 eine neue
Ausreisefrist ansetzte,
dass der Beschwerdeführer in der Folge exakt zwei Monate nach Erlass
des vorgenannten Urteils – mit Eingabe vom 12. Januar 2019, handelnd
durch den rubrizierten Rechtsvertreter und unter dem Titel "Wiedererwä-
gungsgesuch nach Art. 111b AsylG [SR 142.31]" – ans SEM gelangte,
dass er in seiner Eingabe um eine wiedererwägungsweise Gewährung von
Asyl ersuchte, eventualiter um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz, wobei er unter anderem die Durchführung einer Nachbefra-
gung beantragte (vgl. für die weiteren Anträge die Akten),
dass er mit dieser Eingabe namentlich eine angebliche Polizei-Vorladung
vom 18. November 2018 zu den Akten reichte, ausgestellt angeblich von
der Antiterroreinheit der Polizei von Colombo (Terrorist Investigation Divi-
sion; TID) zuhanden der TID-Einheit von D._______, wozu er ausführte,
damit könne er eine neu verschärfte Gefährdungslage belegen,
dass er in diesem Zusammenhang seine bereits bekannten Gesuchsvor-
bringen bestätigte und bekräftigte, wobei er geltend machte, in diesem Zu-
sammenhang bestehe auch noch weiterer Abklärungsbedarf,
dass er mit seiner Eingabe eine Reihe von neuen persönlichen Bestäti-
gungsschreiben vorlegte, ferner ein Foto angeblich datierend von 2005
oder 2006, welches ihn in LTTE-Uniform und mit Waffe zeige, mehrere Fo-
tos angeblich datierend vom Frühjahr 2018, welche ihn bei einer LTTE-
Demonstration in der Schweiz zeigten, sodann mehrere Zeitungsartikel be-
treffend die allgemeine Lage in seiner Heimat und schliesslich ein Kurzbe-
richt eines Arztes mit Medikationsliste und eine Spitalbestätigung,
dass er unter Bezugnahme auf die letztgenannten Beweismittel geltend
machte, er sei in der Heimat physisch und psychisch misshandelt worden
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und nach der Wahrnehmung seines Rechtsvertreters verhalte er sich wie
eine traumatisierte Person, zumal er an einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung leiden könnte, was derzeit noch abgeklärt werde,
dass das SEM nach Eingang des Wiedererwägungsgesuches an die
Schweizerische Botschaft in Colombo gelangte und diese um eine Prüfung
der vorgelegten TID-Vorladung ersuchte,
dass die Botschaft dem SEM am 24. Januar 2019 mitteilte, die TID-Vorla-
dung sei nicht echt, da wesentliche Elemente gefälscht seien, weitere we-
sentliche Elemente fehlten und die Vorladung darüber hinaus auch inhalt-
liche Mängel aufweise,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Januar 2019
die spezifischen Feststellungen der Botschaft zur Kenntnis brachte,
dass der Beschwerdeführer im Nachgang dazu im Rahmen der Stellung-
nahme seines Rechtsvertreters vom 11. Februar 2019 im Wesentlichen er-
klärte, er habe das Dokument von seiner Mutter erhalten und er sei sich
keiner Fälschung bewusst, die ihm offengelegten Angaben seien jedoch
ungenügend, weshalb er sich nicht abschliessend dazu äussern könne und
um weitergehende Akteneinsicht ersuche,
dass er gleichzeitig vorbrachte, die TID-Vorladung sei seiner Mutter von
Agenten des CID (Criminal Investigation Department) ausgehändigt wor-
den, welche ihr gedroht hätten, sie werde ihren Sohn nie wiedersehen,
sollte er dieser Vorladung keine Folge leisten,
dass seine Gefährdung im Übrigen unabhängig von der Qualifikation der
Vorladung massiv sei, zumal er als ehemaliger LTTE-ler verfolgt werde und
er auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme drei zusätzliche per-
sönliche Bestätigungsschreiben zu den Akten reichte,
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 22. Feb-
ruar 2019 (eröffnet am 26. Februar 2019) unter Kostenfolge ablehnte, wo-
bei es nach Abweisung der Anträge um Durchführung einer Nachbefragung
und um Gewährung weitergehender Akteneinsicht die Rechtskraft und Voll-
streckbarkeit des Asyl- und Wegweisungsentscheides vom 18. Oktober
2017 feststellte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
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dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit nicht nachfol-
gend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 28. März 2019
– handeln durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhob,
dass er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beigabe seines Rechtsver-
treters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde vorge-
legten Beweismittel (zwei weitere persönliche Bestätigungsschreiben, zu-
sätzliche Presseartikel betreffend die Lage in der Heimat und einen Beleg
betreffend eine Anmeldung zu einem Arztbesuch) – soweit wesentlich –
nachfolgend eingegangen wird,
dass nach Eingang der Beschwerde der Wegweisungsvollzug per sofort
einstweilen ausgesetzt wurde (vgl. Vollzugsstopp vom 29. März 2019),
dass nach Eingang und Prüfung der Akten – mit Zwischenverfügung 9. Ap-
ril 2019 – das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (gemäss
Art. 111b Abs. 3 AsylG) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abge-
wiesen und der provisorische Vollzugsstopp zurückgenommen wurde,
dass im Rahmen der gleichen Zwischenverfügung auch das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– einzuzahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 24. April 2019 – und damit frist-
gerecht – eingezahlt worden ist,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Wiedererwägungsent-
scheid ist und solche Entscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie
die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weiter-
gezogen werden können,
dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich er-
wähnt und gesetzlich geregelt wird, womit die Zuständigkeit des Gerichts
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass am 1. März 2019 die Änderung des AsylG vom 25. September 2015
abschliessend in Kraft getreten ist, vorliegend jedoch das bisherige Recht
gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten Änderung),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er
seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
zunächst die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
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nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1),
dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb
oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozess-
entscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.),
dass schliesslich Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstüt-
zen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden
sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzu-
bringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage
für ein Revisionsverfahren darstellen können (vgl. dazu Art. 45 VGG i.V.m.
Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22),
dass das SEM die Gesuchseingabe vom 12. Januar 2019 – ihrer Bezeich-
nung folgend – als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch im Sinne der
Bestimmung von Art.111b AsylG behandelt hat, und nicht als Mehrfachge-
such im Sinne der Bestimmung von Art. 111c AsylG,
dass dies als zutreffend zu erkennen ist, auch wenn im Rahmen der Ge-
suchseingabe erneut die Gewährung von Asyl verlangt und vom SEM in
der Folge auch Abklärungen in der Heimat veranlasst wurden,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass sich der Be-
schwerdeführer in seiner Gesuchseingabe nicht auf neue – im Sinne von
entstandene – Gesuchsgründe berufen hat, was nicht im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens, sondern in einem Verfahrens nach Art. 111c
AsylG zu behandeln gewesen wären (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H.),
sondern er sich unter Vorlage eines angeblich neu entstandenen Beweis-
mittels auf seine bereits bekannten Gesuchsgründe berufen hat, welche
sich verschärft hätten, was er mit diesem Beweismittel belegen könne,
dass es sich zudem – wie nachfolgend aufgezeigt – beim angeblich neuen
Beweismittel um eine Fälschung handelt, und nicht angeht, mittels Vorlage
einer Fälschung erneut ins ordentliche Verfahren gelangen zu wollen,
dass das SEM in Rahmen der angefochtenen Verfügung in entscheidrele-
vanter Hinsicht zum Schluss gelangt, die Vorbringen über das Vorliegen
einer angeblich verschärften Gefährdungslage hielten einer Prüfung nicht
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stand, da es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten TID-Vorla-
dung gemäss Feststellung der Botschaft um eine Fälschung handle und da
die vom Beschwerdeführer vorgelegten persönlichen Bestätigungen als
reine Gefälligkeitsschreiben zu erkennen seien,
dass dieser Schluss aufgrund der Aktenlage zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer zwar einwendet, die Einschätzungen der Bot-
schaft zur TID-Vorladung seien ungenügend und im Resultat nicht haltbar,
weil die Botschaft ihren Bericht nicht auf der Basis des Originals, sondern
bloss auf der Basis einer Kopie verfasst habe, weil sie darüber hinaus auch
keine Abklärungen bei der Polizei in D._______ und beim TID in Colombo
getroffen habe und weil sie schliesslich verkenne, dass solche Vorladun-
gen durchaus unvollständig sein könnten, wenn diese beispielsweise – wie
in seinem Fall zu vermuten – nicht in Colombo, sondern behelfsmässig von
der örtlichen Polizei ausgestellt würden,
dass diese Vorbringen jedoch nicht geeignet sind, die Feststellungen der
Botschaft zur klaren Mangelhaftigkeit der angeblichen TID-Vorladung (wel-
che im Übrigen just sechs Tage nach Abschluss des ordentlichen Verfah-
rens entstanden sein soll) zu erschüttern,
dass aufgrund der präzisen und insgesamt schlüssigen Feststellungen zu
den spezifischen Mängeln der angeblichen TID-Vorladung mit Bestimmt-
heit vom Vorliegen einer Fälschung auszugehen ist, weshalb diesbezüglich
kein Bedarf an weiteren Abklärungen besteht (Art. 33 Abs. 1 VwVG),
dass in diesem Zusammenhang gleichzeitig festzuhalten bleibt, dass das
SEM seiner Pflicht zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Bot-
schaftsberichts ordnungsgemäss nachgekommen ist,
dass der Beschwerdeführer zwar im Weiteren geltend macht, der Frage
nach der Echtheit der TID-Vorladung komme ohnehin keine entscheidrele-
vante Bedeutung zu, da in seinem Fall unbesehen davon vom Vorliegen
einer konkreten Gefährdungslage auszugehen sei, habe er doch – wie im
Urteil vom 12. November 2018 auf Seite 10 festgestellt – im Jahre 2015
Haft und Folter erlitten, weshalb das SEM zwingend weitere Sachverhalts-
abklärungen hätte vornehmen müssen, zumal vor dem Hintergrund der
vorgelegten Bestätigungsschreiben, welche es zu Unrecht als blosse Ge-
fälligkeitsschreiben abgetan habe,
dass allerdings auch diese Vorbringen nicht zu überzeugen vermögen,
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dass dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten ist, dass er wider
den tatsächlichen Gehalt der von ihm angerufenen Urteilserwägung argu-
mentiert, wenn er behauptet, vom Gericht seien an dieser Stelle seine Vor-
bringen über angeblich 2015 erlittene Haft und Folter als glaubhaft ge-
macht erkannt worden,
dass ihm sodann entgegenzuhalten ist, dass der Feststellung der Fäl-
schung seines zentralen Beweismittels entscheidrelevante, mithin aus-
schlaggebende Bedeutung zukommt, da damit die Glaubhaftigkeit seiner
Gesuchsvorbringen endgültig erschüttert ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer schliesslich in seinen weiteren Ausführungen
zur angeblichen Begründetheit seiner bereits bekannten Gesuchsgründe
völlig ausser Acht lässt, dass diese im ordentlichen Verfahren eine umfas-
sende Prüfung erfahren haben und es nicht angeht, mittels eines Wieder-
erwägungsgesuches – welches auf der Grundlage eines gefälschten Be-
weismittels eingereicht worden ist – eine nochmalige Prüfung der bereits
beurteilten Gesuchsgründe zu verlangen,
dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Vorinstanz als auch auf Be-
schwerdeebene eine ganze Serie von persönlichen Bestätigungsschreiben
vorgelegt hat, welche seine Vorbringen stützen sollen,
dass diesen jedoch keine Beweiskraft zuzumessen ist, da aufgrund der Ak-
tenlage von der Vorlage blosser Gefälligkeitsschreiben auszugehen ist,
dass letztlich in keiner Hinsicht ein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklä-
rungen ersichtlich ist, womit die eventualiter beantragte Rückweisung der
Sache ausser Betracht fällt (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass der Beschwerdeführer
mit seinem Wiedererwägungsgesuch als neue Beweismittel zum einen ein
Foto eingereicht hat, welches aus dem Jahre 2005 oder 2006 stammen soll
und ihn in Uniform und mit einer Waffe zeige, und zum anderen Fotos an-
geblich vom Frühjahr 2018, welche ihn bei einer LTTE-Demonstration in
der Schweiz zeigten,
dass ihm in diesem Zusammenhang zunächst entgegenzuhalten ist, dass
er diese Fotos schon im ordentlichen Verfahren hätte einreichen können,
womit sich deren Vorlage erst jetzt als verspätet erweist (vgl. dazu Art. 66
Abs. 3 VwVG bzw. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
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dass auf weitere Erwägungen zum Aspekt der prozessualen Verspätung
verzichtet werden kann, da den nachgereichten Fotos im Übrigen schon
auf den ersten Blick jede Relevanz abzusprechen ist,
dass dem Foto von 2005 oder 2006 keine Relevanz zukommen kann, da
vom Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Teilnahme
an Waffentrainings der LTTE während seiner Schulzeit von 2003 bis 2006
(Anm.: also während der damaligen Friedenszeit, zumal diese erst im Juli
2006 endete) nicht in Abrede gestellt, aber als nicht asylrelevant erkannt
wurde (vgl. Urteil D-6236/2017, E. 3.4 und 5.5),
dass ebenso den Fotos aus der Schweiz jegliche Relevanz abzusprechen
ist, da weder deren Inhalt noch die übrige Aktenlage für eine mindeste Ex-
position des Beschwerdeführers sprechen,
dass im Rahmen der Beschwerde abschliessend geltend macht wird, es
sei zumindest der Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumut-
bar zu erkennen, da der Beschwerdeführer nicht nur ein klares Gefähr-
dungsprofil aufweise, sondern auch ein Folteropfer sei, Suizidalität vor-
liege, in seiner Heimat keine Folterwiedergutmachung vorhanden sei und
sich die Lage in seiner Heimat laut verschiedenster Presseberichte ganz
allgemein verschlechtert habe,
dass diese Vorbringen nicht zu überzeugen vermögen, weil die Frage der
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erst vor sechs
Monaten umfassend geprüft worden ist (vgl. Urteil D-6236/2017, E. 7.2 und
7.3) und insgesamt nichts dafür spricht, seither hätten sich die persönlichen
Umstände des Beschwerdeführers oder die allgemeine Lage in seiner in
rechtserheblicher Weise verändert,
dass die im Gesuchsverfahren und auf Beschwerdeebene vorgelegten
Presseberichte keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen
und auch nicht geeignet sind, die weiterhin geltende Lageeinschätzung zu
Sri Lanka in irgendeiner Form zu erschüttern,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Wiederwägungsgesuch eine kur-
zen Arztbericht mit zugehöriger Medikationsliste eingereicht hat, in diesem
Bericht aber lediglich über zwei Konsultationen bei einem Hausarzt berich-
tet wird (am 13. und 20. Dezember 2018), in deren Verlauf zur Hauptsache
schwere Kopfschmerzen besprochen wurden, an welchen der Beschwer-
deführer zu diesem Zeitpunkt seinen Angaben zufolge seit sechs Monaten
litt, welche jedoch schon beim zweiten Termin eine Besserung zeigten,
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nachdem er während einer Woche mit einem pflanzlichen Heilmittel (…),
einem einfachen Schmerzmittel (mit dem seit Jahren bekannten Wirkstoff
[…]), einem simplen Vitaminpräparat (…) und einem einfachen Medika-
ment gegen Magnesiummangel (…) behandelt worden war (vgl. Gesuchs-
beilage Nr. 10),
dass der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt auch noch an einen Neu-
rologen überwiesen wurde, jedoch nichts dafür spricht, nach der Sprech-
stunde vom 17. Januar 2019 hätte irgendein weiterer Behandlungsbedarf
bestanden (vgl. Gesuchsbeilage Nr. 11), woran auch der auf Beschwerde-
ebene nachgereichte Beleg über die Anmeldung zu einem Arztbesuch
nichts ändert, da sich daraus lediglich ergibt, dass er Beschwerdeführer
am 13. März 2019 noch einen anderen Hausarzt aufgesucht haben dürfte
(vgl. Beschwerdebeilage Nr. 8),
dass mit Blick auf den Inhalt dieser Berichte und Bestätigungen nichts für
eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse seit Abschluss des or-
dentlichen Verfahrens spricht, geschweige denn für das Vorliegen einer
rechtserheblichen Erkrankungslage,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die Beschwerde vom 28. März 2019 als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend eine als aussichtslos
erkannte Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid praxisge-
mäss auf Fr. 1'500.– anzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 24. April 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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