Abtei lung IV
D-1505/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1505/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 10. Oktober 2008 per Flugzeug verliess und von einem
ihm unbekannten Land am 11. Oktober 2008 in einem Fahrzeug illegal
in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ
C._______ vom 27. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung in
D._______ vom 30. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, nach dem Tod seines Vaters sei laut
Testament ihm die ganze Erbschaft zugefallen,
dass daraufhin die erste Frau seines verstorbenen Vaters versucht
habe, ihn zu töten,
dass bei einem im August 2008 von ihr inszenierten Überfall seine
Mutter und seine Schwester von unbekannten Männern getötet worden
seien, ihm aber die Flucht gelungen sei,
dass Ende August 2008 unbekannte Männer versucht hätten, ihn zu
entführen, er jedoch erneut habe fliehen können,
dass die bei der Polizei erstatteten Anzeigen keinen der beiden
Vorfälle aufzuklären vermocht hätten,
dass ein Freund ihm in der Folge den Rat gegeben habe, vorerst
nichts zu unternehmen, da er dafür noch zu jung sei und ihm
versprochen habe, bei der Ausreise behilflich zu sein,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Februar 2009 – eröffnet am
3. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht
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und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, welche ihm die Einrei-
chung solcher verunmöglichten,
dass insbesondere nicht gehört werden könne, er habe die ganze
Reise aus Nigeria in die Schweiz ohne eigene Reisepapiere
zurückgelegt, zumal er den von ihm angeblich benutzten fremden Pass
nicht habe beschreiben können,
dass er beispielsweise nicht gewusst habe, auf welchen Namen sein
Reisepass gelautet habe und in welchem Land er mit dem Flugzeug
gelandet sei,
dass sodann die widersprüchlichen und vom Beschwerdeführer
äusserst vage und unsubstanziiert geschilderten Asylgründe die
Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte aufwiesen und
nicht den Eindruck hinterliessen, eine im Zentrum des Geschehens
stehende Person berichte von jenen einschneidenden Erlebnissen, die
ihr keine andere Wahl gelassen hätten, als fernab von der Heimat um
Schutz zu ersuchen,
dass er beispielsweise bezüglich der versuchten Entführung im EVZ
geltend gemacht habe, er sei nicht zur Polizei gegangen und habe
keine Anzeige erstattet, dagegen in der Bundesanhörung zu Protokoll
gegeben habe, er sei danach zur Polizei gegangen, um dort eine
Anzeige zu erstatten,
dass im Weiteren sein Verhalten nach den von seiner Stiefmutter
inszenierten Vorfällen realitätsfremd sei, da er, obwohl er seine
Stiefmutter verdächtigt habe, weiterhin mehrere Monate im gleichen
Hause zusammen mit ihr gewohnt habe,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom
26. Februar 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2008 sei gutzuheissen,
eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - mit Ausnahme
des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten und diese in Anwendung
des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
zu beurteilen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
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stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der
Akten durch das Gericht – überzeugend dargelegt hat, weshalb die
Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind,
dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesu-
ches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, der
Beschwerdeführer sei Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Abs. 2 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und er befürchte, bei einer Rückkehr Behandlungen
ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verstossen würden,
dass die Beschwerdeschrift keine weiteren Ausführungen enthält,
mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des
BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersicht-
lich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellen oder unangemessen sein könnte,
dass insbesondere mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Ausreise aus Nigeria
ohne eigene Papiere – angeblich auf dem Luftweg in ein ihm
unbekanntes Land – als unsubstanziiert, realitätsfremd und im Resul-
tat insgesamt als haltlos zu bezeichnen sind,
dass das Bundesamt in seinen weiteren Erwägungen zu Recht von der
offenkundigen Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausgeht,
zumal diese als widersprüchlich und detailarm zu qualifizieren sind
sowie als konstruiert und realitätsfremd erscheinen,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in
Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
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nicht eingetreten ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses zu treffen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch – aufgrund der
unglaubhaften Vorbringen – individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
einer zweiten Richterin abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist und die Kosten
von Fr. 600.-- (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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