Abtei lung IV
D-1505/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Äthiopien (angeblich Eritrea),
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 3. Februar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1505/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben im Juli 2005 verliess und sich in der Folge im Sudan aufhielt,
dass er im Februar 2008 nach Libyen weiterreiste und dort inhaftiert
wurde,
dass er am 14. November 2008 von Italien her kommend in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags bei der Vorinstanz ein Asyl-
gesuch stellte,
dass er dazu am 8. Dezember 2008 summarisch befragt wurde,
dass das BFM am 24. Februar 2009 eine Anhörung durchführte,
dass er geltend machte, tigrinischer Ethnie und in Äthiopien auf-
gewachsen zu sein,
dass er Staatsbürger von Eritrea sei,
dass er und seine Mutter als Eritreer in _______ diskriminiert worden
seien, weshalb er sich im Jahre 2004 in sein Heimatland begeben
habe,
dass er in _______ zuerst bei einem Bekannten und später bei seiner
Mutter, welche bereits im Jahre 2002 nach Eritrea ausgereist sei, ge-
wohnt habe,
dass er als Mitglied der Pfingstgemeinde seinen Glauben praktiziert
habe,
dass er deswegen im April 2004 festgenommen und inhaftiert worden
sei,
dass er im Gefängnis geschlagen worden sei,
dass er nach einem halben Jahr mit der Auflage, seinem Glauben ab-
zuschwören, freigekommen sei,
dass er sich wegen der erlittenen Schläge einer Augenoperation habe
unterziehen müssen,
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dass er in der Folge mit seiner Zwangsrekrutierung habe rechnen
müssen und von Soldaten in der Stadt geschlagen worden sei,
dass er Eritrea in Anbetracht der geschilderten Situation schliesslich
verlassen habe,
dass er ein Polizeidokument als Beweismittel zu den Akten gab,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. Februar 2010 –
eröffnet am 10. Februar 2010 – abwies und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, die
angebliche Flucht des Beschwerdeführers nach Eritrea im Jahre 2004,
die Inhaftierung wegen der Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde in
_______ und die erlittenen Diskriminierungen seien aufgrund un-
substanziierter Schilderungen nicht glaubhaft,
dass das eingereichte Beweismittel als blosse Kopie für die Ver-
folgungsvorbringen kaum beweistauglich sei,
dass es dem Beschwerdeführer in Anbetracht fehlender Belege sowie
realitätsfremder und vager Aussagen beziehungsweise fehlender
Kenntnisse des Tigrinischen ausserdem nicht gelungen sei, die
angebliche eritreische Staatsbürgerschaft glaubhaft zu machen,
dass aufgrund der Aktenlage von seiner äthiopischen Staatsbürger-
schaft auszugehen sei,
dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zulässig, zumutbar und
möglich sei, wobei auch keine individuellen Vollzugshindernisse be-
stünden,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe seiner
Rechtsvertretung vom 10. März 2010 (Datum der Postaufgabe) beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Fest-
stellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung,
eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
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vollzugs, subeventualiter die Feststellung seiner Staatenlosigkeit sowie
in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege samt Ent-
bindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) be-
antragte,
dass er geltend machte, die Vorinstanz habe in Verletzung der Unter-
suchungsmaxime keine Abwägung der für respektive gegen die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechenden Sachverhaltselemente
vorgenommen,
dass sie bei Zweifeln an seiner Staatsbürgerschaft weitere Ab-
klärungen vor Ort hätte veranlassen müssen,
dass es für ihn als Eritreer in Äthiopien respektive wegen des nur sehr
kurzen Aufenthalts in Eritrea objektiv unmöglich gewesen sei, ein eri-
treisches Identitätsdokument zu beschaffen,
dass er seine Fluchtgründe ausführlich und nachvollziehbar dargelegt
habe,
dass das BFM das eingereichte Beweismittel nicht korrekt gewürdigt
habe,
dass der Vorhalt des BFM, er spreche nicht tigrinisch, aktenwidrig sei,
dass er im Falle der Rückkehr nach Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung zu gewärtigen hätte,
dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Details der Rekurs-
begründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert und auf die frist- und form-
gerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst-
hafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken, gelten (Art. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
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dass der vorinstanzliche Entscheid entgegen den Beschwerdevor-
bringen nicht unter Verletzung von Bestimmungen des rechtlichen
Gehörs zustande kam,
dass das BFM zwar gehalten war, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen eine Abwägung vorzunehmen,
dass eine Verletzung dieser Abwägungspflicht aber nicht schon im
Umstand, wonach das BFM in seinen Erwägungen lediglich die aus
seiner Sicht zentralen Gründe für die Unglaubhaftigkeit der Dar-
legungen explizit auflistete, erblickt werden kann,
dass die Beschränkung auf die Auflistung lediglich entscheidwesent-
licher Argumente vielmehr als zulässig erscheint und eine vorgängige
Auseinandersetzung mit Aspekten, welche allenfalls, wenn auch nicht
ausschlaggebend, für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen,
offensichtlich nicht ausschliesst,
dass die behördliche Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungs-
pflicht des Betroffenen begrenzt wird,
dass in Anbetracht der untenstehend zu thematisierenden Unglaub-
haftigkeit der angeblichen Reise des Beschwerdeführer im Jahre 2004
nach Eritrea und der angeblichen dortigen Ereignisse weitere behörd-
liche Abklärungen zur Identität respektive Staatszugehörigkeit des
Beschwerdeführers, welcher keinen entsprechenden Beleg zu den
Akten gab, entgegen den Beschwerdevorbringen nicht geboten waren,
dass die knappe Würdigung des eingereichten Polizeidokuments
ebenfalls nicht zu beanstanden ist (siehe hierzu sogleich) und es dem
Beschwerdeführer möglich war, den vorinstanzlichen Entscheid
sachgerecht anzufechten,
dass demnach weder eine Verletzung der Untersuchungsmaxime noch
eine solche der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz zu er-
kennen ist,
dass das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vor-
bringen mit insgesamt zutreffender, ausführlicher und nachvollzieh-
barer Begründung als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7
AsylG erachtet hat,
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dass betreffend Identität respektive Herkunft des Beschwerdeführers
vorab auf seine ausgesprochen ausweichenden und in keiner Weise
kooperativen Aussagen betreffend Nachreichung von Belegen hinzu-
weisen ist (A 1/10, S. 4; A 13/18, Antworten 4 ff.),
dass seine Identität nach wie vor nicht feststeht, weshalb beim ein-
gereichten Polizeidokument nicht schlüssig überprüft werden kann, ob
es sich überhaupt auf die Person des Beschwerdeführers bezieht,
dass das Dokument in Anbetracht der vom BFM ferner erwähnten
Manipulierbarkeit und Erhältlichkeit auf dem Schwarzmarkt die angeb-
liche Inhaftierung des Beschwerdeführers in Asmara demnach nicht
glaubhaft machen kann,
dass die Unglaubhaftigkeit der Inhaftierung vom April bis Oktober 2004
zum einen durch seine Angaben zur angeblich 2004 erfolgten Ausreise
nach Eritrea bestätigt wird,
dass er nicht in der Lage war, das Datum respektive den Zeitpunkt der
angeblichen Übersiedlung anzugeben (A 13/18, Antworten 36 f.),
dass er dazu ausführte, damals noch minderjährig beziehungsweise
"klein" gewesen zu sein (A 13/18, Antworten 9 und 41 ff.),
dass diese Angaben aber offensichtlich nicht mit seinem angegebenen
Geburtsdatum (_______) zu vereinbaren sind,
dass er besagte Reise ausserdem kaum zu subtanziieren wusste,
dass er zum anderen auch den angeblichen anschliessenden Aufent-
halt in Eritrea verbunden mit der Ausübung seines Glaubens und der
Inhaftierung wiederholt stereotyp und ohne Realkennzeichen
schilderte (A 13/18, Antworten 91 ff.), wobei in diesem Zusammen-
hang auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente, welche eine
andere Sichtweise rechtfertigen würden, entnommen werden können,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren zwar zurecht geltend macht,
er verfüge über gewisse Kenntnisse des Tigrinischen,
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dass dies aber schon insofern kein schlüssiger Hinweis auf eine all-
fällige eritreische Staatsbürgerschaft darstellt, als auch in Äthiopien in
gewissen Kreisen tigrinisch gesprochen wird,
dass seine Kenntnisse dieser Sprache ohnehin offensichtlich be-
scheiden sind und die Sichtweise des BFM, er würde im Falle von eri-
treischen Eltern (besser) tigrinisch sprechen, im Ergebnis zu be-
stätigen ist,
dass Eritreern aus Äthiopien betreffend Glaubhaftmachung der
Staatsbürgerschaft zwar unter Umständen tatsächlich gewisse
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von entsprechenden Belegen
erwachsen können respektive konnten,
dass die Rekursvorbringen aber auch in diesem Punkt nicht über-
zeugen, da der Beschwerdeführer die angeblichen Bezüge zu Eritrea
nach dem Gesagten nicht glaubhaft machen konnte,
dass die Annahme der Vorinstanz, beim Beschwerdeführer handle es
sich mutmasslich um einen Äthiopier, gestützt auf die bestehende
Akten somit als berechtigt erscheint,
dass bei dieser Sachlage auf den – grundsätzlich ohnehin bei der Vor-
instanz zu stellenden – Antrag auf Feststellung der Staatenlosigkeit
nicht näher einzugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton, welchem der Beschwerdeführer für den
Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde,
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) und er zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
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Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen
Personen regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig erscheint, da es dem Beschwerdeführer – wie vorstehend darge-
legt – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die ihm in Äthiopien drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bezüglich Äthiopien – und insbesondere bezüglich der Haupt-
stadt Addis Abeba – unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht
von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden kann,
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dass auch keine individuellen Vollzugshindernisse des noch relativ
jungen Beschwerdeführers, welcher über eine gewisse Schulbildung
und Arbeitserfahrung im Gastgewerbe verfügt, ersichtlich sind (A 1/10,
S. 2 und 7),
dass er offenbar aus einer wohlhabenden Familie stammt und sich
viele Verwandte noch in Äthiopien aufhalten sollen (A 13/18, Antworten
61 ff.),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien schliesslich auch
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse er-
kennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der
Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung
allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestäti-
gen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensicht-
lich unbegründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht zu entsprechen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Patrick Weber
Versand:
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