B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1505/2017
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Äthiopien,
und ihre Tochter C._______, geboren am (…), Äthiopien,
beide vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Badenerstrasse 16, 8004 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2015 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. September 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil D-6854/2015 vom 13. November 2015 abwies, wobei unter an-
derem die Zuständigkeit der Schweiz im Rahmen des Dublin-Systems auf-
grund der geltend gemachten angeblichen Heirat mit D._______ verneint
wurde, weil die diesbezüglichen Aussagen vage, missverständlich und teils
widersprüchlich seien,
dass die Beschwerdeführerin seit dem 26. November 2015 unbekannten
Aufenthalts war, das SEM am 22. Januar und 11. Februar 2016 einem Wie-
deraufnahmegesuch vom 20. Januar 2016 beziehungsweise Remonstrati-
onsbegehren vom 10. Februar 2016 des Dublin Office Liechtenstein unter
Hinweis auf die Zuständigkeit Italiens nicht entsprach und am 29. August
2016 die Schweizer Behörden die Beschwerdeführerin nach Italien über-
stellten,
dass das SEM am 4. Januar 2017 vom Migrationsamt des Kantons
E._______ in Kenntnis gesetzt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin
ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte,
dass die Vorinstanz in der Folge beauftragt wurde, die Durchführung eines
Dublin-Verfahrens zu prüfen,
dass das Migrationsamt des Kantons E._______ am 3. Januar 2017 eine
Befragung der Beschwerdeführerin durchführte,
dass sie dabei unter anderem aussagte, sie sei am 23. Dezember 2016
von Italien herkommend in die Schweiz gelangt und habe sich gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ gemeldet,
dass sie anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zu-
ständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zu Protokoll gab, „Wo muss ich hin, muss ich zur „Stazione Centrale“?“
(vgl. K 1/8 S. 2),
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dass sie G._______, welchem von der Vorinstanz am 2. August 2011 Asyl
gewährt worden war, als ihren Freund und Kindsvater bezeichnete,
dass das SEM am 4. Januar 2017 die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass G._______ am 26. Januar 2017 vom Migrationsamt des Kantons
E._______ zur geltend gemachten Beziehung zur Beschwerdeführerin be-
fragt wurde,
dass sie am 1. Februar 2017 beim SEM ein schriftliches und begründetes
Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG einreichte und um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Februar 2017 die Gelegenheit
bot, sich zur allfälligen Zuständigkeit Italiens und einer allfälligen Wegwei-
sung dorthin schriftlich zu äussern,
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe vom 17. Februar
2017 erklärte, zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen ver-
weise sie auf die Eingabe vom 1. Februar 2017 („Grundsatz der Einheit der
Familie, katastrophale Unterbringungssituation für besonders verletzliche
Personen in Italien“),
dass sie am (…) im H._______ Kantonsspital ihre Tochter C._______ zur
Welt brachte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen am 23. Februar
2017 explizit guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Februar 2017 – an die Adresse des
Rechtsvertreters versandt am 2. März 2017 und frühestens eröffnet am fol-
genden Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abge-
wiesen und eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März 2017 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und das Asylgesuch zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das
Asylgesuch als zuständig zu erachten und dieses zu prüfen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vorinstanz und Vollzugsbehör-
den seien anzuweisen, bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugsmassnah-
men abzusehen, die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. März 2017 vollständig beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
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SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien
2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die Beschwerdeführerin am 29. August 2016, nach rechtskräftig er-
gangenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September
2015, nach Italien rücküberstellt wurde,
dass sie gemäss eigenen Angaben am 23. Dezember 2016 von Italien her-
kommend erneut in die Schweiz gelangte,
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien von die-
ser unbestritten ist,
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dass das SEM am 4. Januar 2017 die italienischen Behörden um Über-
nahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass das Übernahmeersuchen von den italienischen Behörden am
23. Februar 2017 gutgeheissen wurde,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vorgebracht wird, die Vorin-
stanz habe trotz offensichtlicher Hinweise keine hinreichende Prüfung des
Vorliegens humanitärer Gründe für einen Selbsteintritt vorgenommen und
sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinan-
dergesetzt,
dass die Beschwerdeführerin soeben erst ein Kind zur Welt gebracht habe
und somit zu einer besonders verletzlichen Personenkategorie gehöre und
zu beachten sei, dass der Kindsvater als anerkannter Flüchtling hier in der
Schweiz lebe,
dass sie in der Schweiz über verwandtschaftliche Beziehungen relevanter
Natur verfüge, so sei der Kindsvater ihr Verlobter, der sie insbesondere
hinsichtlich der Erziehung des gemeinsamen Kindes unterstützen könne,
dass sie hingegen in Italien über kein Beziehungsnetz verfüge,
dass sodann unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) aus dem Jahr 2013 auf Mängel im italienischen Asyl- und
Unterbringungssystem verwiesen wird,
dass sie und ihr Kind in Italien weder eine angemessene Unterkunft noch
eine gesundheitliche Versorgung erhalten würden,
dass zudem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) gerügt wird,
so habe die Vorinstanz die vorrangige Berücksichtigung des Kindswohls
vollständig unterlassen,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die
sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Italiens zu negieren,
dass bezüglich der sinngemässen Rüge einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs festzuhalten ist, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine
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unvollständige Feststellung des Sachverhalts ergeben, zumal sich die
Vorinstanz hinlänglich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin
auseinandersetzte, sich sowohl ausführlich zur geltend gemachten Bezie-
hung mit G._______ äusserte beziehungsweise darlegte, aus welchen
Gründen sie sich nicht auf Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO berufen kann, als auch
umfassend begründete, inwiefern eine dem Wohl des Kindes entspre-
chende und rechtskonforme Rücküberstellung nach Italien gewährleistet
ist,
dass das SEM zwar im Zusammenhang mit der Partnerschaft zu
G._______ zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-6854/2015 vom 13. November 2015 verwies, im
damaligen Verfahren indessen eine Beziehung zu D._______ zu prüfen
war,
dass dieser Umstand jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung führen kann, da die weiteren Erwägungen des SEM in Bezug auf
G._______ inhaltlich korrekt sind,
dass bezüglich des Einwands, die Beschwerdeführerin verfüge in Italien
über kein soziales Netz, hingegen lebe in der Schweiz ihr Verlobter, der ihr
hinsichtlich der Erziehung des gemeinsamen Kindes behilflich sein könne,
festzuhalten ist, dass, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dieser die
Anforderungen an Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nicht zu erfüllen vermag,
dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als Familienangehörige unter an-
derem Ehegatten und nicht verheiratete Partner gelten, die eine dauerhafte
Beziehung führen, welche bereits im Herkunftsland bestanden hat,
dass ihr angeblicher Verlobter G._______ anlässlich der Befragung vom
26. Januar 2017 explizit erklärte, die Beschwerdeführerin erst in der
Schweiz kennengelernt zu haben,
dass er weiter ausführte, sie seien „nicht zusammen“, sie sei „einfach eine
Freundin“ von ihm, hingegen zu einem späteren Zeitpunkt erklärte, die Be-
schwerdeführerin heiraten zu wollen, da Kinder besser mit ihren Eltern zu-
sammen sein sollten (vgl. K 5/3 S. 1 f.),
dass, unabhängig von einer allfälligen zukünftigen Heirat, die Beschwerde-
führerin ihren Verlobten erst in der Schweiz kennenlernte, die Beziehung
zu ihm in ihrem Herkunftsland noch nicht bestand und diese aus den vom
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SEM zutreffend dargelegten Gründen weder als dauerhaft noch als tat-
sächlich gelebt zu werten ist, weshalb die Voraussetzungen an Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO als nicht erfüllt zu qualifizieren sind und deshalb ein Selbst-
eintritt in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO oder aufgrund einer
Verletzung von Art. 8 EMRK in casu auszuschliessen ist, zumal die angeb-
liche Vaterschaft von G._______ nicht feststeht,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass für die Beschwerdeführerin während
der Dauer eines allfälligen Ehevorbereitungsverfahrens keine Anwesen-
heitspflicht in der Schweiz besteht und sie dieses im Ausland abzuwarten
hat,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrech-
techarta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
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in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteile des EGMR Mo-
hammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien vom
2. April 2013, 27725/10, § 78, sowie Tarakhel gegen Schweiz vom 4. No-
vember 2014, 29217/12, §§ 114 f. und 120),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der in der Rechtsmitteleingabe erwähnte Bericht der SFH aus dem
Jahr 2013 nicht geeignet ist, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewir-
ken (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6246/2016 vom 18. Oktober 2016 S. 8.,
D-5686/2016 vom 3. Oktober 2016 S. 8),
dass hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführerin, sie und ihr Kind
würden weder eine angemessene Unterkunft noch eine gesundheitliche
Versorgung erhalten, auf BVGE 2015/4 hinzuweisen ist, wonach im Zeit-
punkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusi-
cherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen – vorliegen muss, mit welcher namentlich garantiert wird,
dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft
der Familie in Italien zur Verfügung steht und die Familie bei der Unterbrin-
gung nicht getrennt wird (BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-6358/2015
vom 7. April 2016 eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat
und zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkre-
ten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung
der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allge-
meine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von
Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusi-
cherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl.
Referenzurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2),
dass Italien in einem Rundschreiben vom 2. Februar 2015 festhielt, dass
sämtliche Familien, die nach Italien überstellt werden, unter Wahrung der
Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenom-
men werden, was mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sodann mit einer
Liste von SPRAR-Projekten, in welchen Familien untergebracht würden,
konkretisiert worden ist (vgl. Referenzurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016
E. 5.2),
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dass vorliegend die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin und
ihre Tochter mit Schreiben vom 23. Februar 2017 unter expliziter Namens-
nennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannt und deren
familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015
ausdrücklich garantiert haben (vgl. K 16/1),
dass somit in Anwendung der genannten Rechtsprechung von einer hinrei-
chenden Zusicherung seitens der italienischen Behörden für die kindsge-
rechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit auszugehen ist,
dass sich auch damit die Rüge der ungenügenden Sachverhaltserstellung
als unbegründet erweist und der entsprechende Rückweisungsantrag der
Beschwerdeführerin abzuweisen ist,
dass das Kindeswohl einer Überstellung nicht entgegensteht, zumal die ei-
gens für Familien reservierten Aufnahmeplätze in den Unterkünften der
SPRAR-Projekte gemäss dem besagten Rundschreiben vom 8. Juni 2015
speziell auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind, und im Übri-
gen hinsichtlich der sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhal-
tenden Beschwerdeführerin offensichtlich nicht von einer Verwurzelung
hierzulande gesprochen werden kann, die zu einem Selbsteintritt der
Schweiz führen müsste,
dass die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Mängel im italienischen
Asyl- und Unterbringungssystem implizit die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintritts-
recht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert,
gemäss welcher das SEM ein Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre,
dass vorliegend indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die italienischen Behörden der Beschwerdeführerin die Aufnahme oder den
Zugang zum Asylverfahren verweigern respektive in ihrem Fall den Grund-
satz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land
zwingen würde, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr lau-
fen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
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dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Italien würde der Beschwer-
deführerin die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedin-
gungen vorenthalten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), und in diesem Zu-
sammenhang erneut auf die hinreichende Garantie der italienischen Be-
hörden für eine familien- und kleinkindgerechte Unterbringung der Be-
schwerdeführerin und ihres Kindes vom 23. Februar 2017 zu verweisen ist,
dass somit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin und
ihre Tochter würden in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfah-
ren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not
geraten,
dass die Mitgliedstaaten auch verpflichtet sind, den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien die Beschwerdeführerin bei
allfällig auftretenden gesundheitlichen Beschwerden eine adäquate medi-
zinische Behandlung und entsprechende soziale Unterstützung verweigern
würde, und es ihr obliegt, sich diesbezüglich bei Bedarf an die zuständigen
Behörden vor Ort zu wenden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und ergänzend festzuhalten ist,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
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und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: