B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1506/2013
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Côte d'Ivoire,
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Tunesien,
vertreten durch Véronique Mbwebwe,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 8. März 2013 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden Tunesien eigenen Angaben zufolge am
23. September 2012 verliessen und via Frankfurt am 24. September 2012
in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum M._______ ihre Asylgesuche einreichten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen zur
Person vom 8. und 15. Oktober 2012 das rechtliche Gehör zur Zustän-
digkeit Deutschlands beziehungsweise zur Wegweisung dorthin gewährte
und ihnen Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass sie in diesem Zusammenhang erklärten, sie hätten sich deutsche
Visa besorgt, weil deren Beschaffung weniger Zeit in Anspruch genom-
men habe als die Beschaffung von schweizerischen Visa,
dass es ihnen nämlich darauf angekommen sei, möglichst schnell in die
Schweiz zu gelangen und ihre Asylgesuche hier zu stellen, sprächen sie
doch beide gut französisch,
dass das BFM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und
deren Reisepässe (deutsche Visa, Einreisestempel) am 24. Oktober 2012
an Deutschland ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden
im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 [Dublin II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist, stellte (vgl. A10, A12),
dass Deutschland einer Übernahme mit Schreiben vom 1. März 2013 (ge-
faxt am 7. März 2013) zustimmte (vgl. A24/2),
dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2013 – eröffnet am 15. März
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden vom 24. September 2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach
Deutschland verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern
verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine
allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende
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Wirkung, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
21. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liessen: Es sei eine
vorsorgliche Massnahme im Sinne der aufschiebenden Wirkung anzu-
ordnen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Asylge-
suche einzutreten. Den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der
Schweiz anzuordnen. Des Weiteren werde die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege beantragt,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen zwei
Arztzeugnisse, eine Mitteilung der Frauenklinik zu den Resultaten der gy-
näkologischen Kontrolle sowie einen Auszug aus einem Laborbericht zu
den Akten reichen liessen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass auf die Eventualanträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, da es sich
vorliegend um ein Überstellungsverfahren in den zuständigen Dublin-
Mitgliedstaat handelt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Vorausset-
zungen einer Rückführung nach Deutschland (Drittstaat) im Rahmen der
Dublin II-Verordnung als gegeben erachtet hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die deutsche Botschaft in Tunis den Beschwerdeführenden am
21. August 2012 je ein bis am 25. Oktober 2012 gültiges Schengen-
Einreisevisum (Besuchs-/Geschäftsvisum; Erwerbstätigkeit nicht gestat-
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tet) ausstellte (vgl. A12/9 und A10/9), und die deutschen Behörden einer
Übernahme zustimmten (vgl. A24/2),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Deutschlands für die Durchführung der Asylverfahren ausging (vgl. Art. 5
Dublin II-Verordnung i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Dublin II-Verordnung),
dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere ausgeführt wird, die Vorin-
stanz habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und hätte von der
Möglichkeit des Selbsteintritts Gebrauch machen müssen,
dass die Beschwerdeführenden auch Visa für Südkorea gehabt und direkt
in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, weshalb die Schweiz auf
diese Gesuche hätte eintreten müssen,
dass die Beschwerdeführerin zudem unter leichter Obstipation leide,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Deutschlands für die Durch-
führung der Asylverfahren nichts ändern und auch keinen Anlass zur
Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-
Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass die südkoreanischen Visa der Beschwerdeführenden im Rahmen
des Dublin-Verfahrens rechtlich unerheblich sind,
dass der Wunsch der Beschwerdeführenden, ihre Asylgesuche in der
Schweiz prüfen zu lassen, im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gleichfalls
unerheblich ist,
dass es sich beim Selbsteintrittsrecht um ein Recht der Schweiz, nicht um
eine Pflicht handelt,
dass das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die Vorin-
stanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, haltlos ist,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal
Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember
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1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Ak-
ten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Deutschland sich nicht an
die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmun-
gen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten ihre Asylvorbringen
den deutschen Behörden unterbreiten können,
dass davon auszugehen ist, die medizinische Versorgung in Deutschland
erreiche durchaus schweizerischen Standard, weshalb weder die ärztlich
attestierte Infektion noch die leichte Obstipation ein Hindernis für die
Überstellung der Beschwerdeführenden im Rahmen eines Dublin-
Verfahrens nach Deutschland darstellen,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
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dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sin-
ne der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen einer
allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: