Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1507/2011
Urteil vom 11. Juli 2011
Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Carlo Monti.
Parteien A._______, Mongolei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. März 2011 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der minderjährige Beschwerdeführer– ein mongolischer
Staatsangehöriger aus B._______ – eigenen Angaben zufolge in
Begleitung seiner Mutter sein Heimatland am 27. April 2010 verliess und
am 5. Mai 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangte, wo beide gleichentags, im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ ein erstes Mal um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2010 – gleichentags eröffnet –
in Anwendung von Art. 34. Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 16. Juni 2010 mit Urteil D-4370/2010 vom
23. Juni 2010 abwies,
dass nach dem Verschwinden seiner Mutter am 1. Juli 2010 der
minderjährige Beschwerdeführer unbegleitet am 9. Juli 2010 im EVZ
C._______ ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er im EVZ C._______ am 19. Juli 2010 summarisch befragt und ihm
am 3. August 2010 in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 AsylG das rechtliche
Gehör gewährt wurde,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9.
Juli 2010 mit Verfügung vom 9. August 2010 – gleichentags eröffnet
–gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 16. August 2010 mit Urteil D-5803/2010 vom
25. August 2010 – soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend –
guthiess, die Beschwerde im Übrigen abwies und das BFM anwies, die
Instruktion des Falles zu vervollständigen und bezüglich des
Wegweisungsvollzugs einen neuen Entscheid zu treffen,
dass die Vorinstanz das Verfahren in der Folge wieder aufnahm und am
24. Januar 2011 eine ergänzende Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 i. V. m.
Art. 41 Abs. 1 AsylG durchführte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2011 – am darauffolgenden
Tag eröffnet – die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie dessen Vollzug bestätigte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen
ausführte, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG könne nicht auf den Beschwerdeführer angewandt werden, da er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, ihm
drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe,
dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung mit Art. 22 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989
(KRK, SR 0.107) vereinbar und deshalb zulässig sei,
dass weiter weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in die Mongolei sprächen,
dass das BFM bezüglich der individuellen Gründe, die gegen die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, anmerkte,
der Beschwerdeführer habe während des Asylverfahrens keine
Identitätsdokumente eingereicht und widersprüchliche Angaben zu
seinem Alter gemacht,
dass seine Aussagen zum angeblichen Verschwinden seiner Mutter
anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung vom 24. Januar 2011
realitätsfremd und somit unglaubhaft seien, wobei insbesondere nicht
geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich seine
Mutter zurzeit befinde,
dass deren bisheriges Verhalten nicht darauf schliessen lasse, sie würde
sich von ihrem Sohn einfach in einer Parkanlage in D._______ trennen,
ohne ihm etwas über ihre weiteren Absichten zu sagen,
dass sodann die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sowohl gemäss
den Erwägungen des BFM als auch des Bundesverwaltungsgerichts
unglaubhaft seien, so dass vom Vorhandensein eines familiären und
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sozialen Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers ausgegangen
werden könne,
dass des Weiteren gemäss Erkenntnissen des Bundesamtes in seinem
Heimatland in den letzten Jahren Einrichtungen für die Aufnahme von
Kindern ohne familiäres Beziehungsnetz geschaffen worden seien und
insbesondere in der Hauptstadt Ulaanbaatar drei solche staatliche
Haupteinrichtungen bestünden,
dass ferner die Verhältnisse in staatlichen Heimen vom Kinderhilfswerk
der Vereinten Nationen (nachfolgend: UNICEF) als sehr gut bezeichnet
worden seien (vgl. UNICEF, Street and Unsupervised Children of
Mongolia, Juli 2003, S. 51),
dass zudem das staatliche Angebot von zahlreichen Einrichtungen und
Strukturen mongolischer und ausländischer
Nichtregierungsorganisationen (nachfolgend: NGO) ergänzt werde,
dass aktuell beinahe fünfzig solche Organisationen in der Mongolei
– hauptsächlich in der Hauptstadt Ulaanbaatar – operieren, welche in der
Regel jeweils mehrere Unterkünfte für Kinder betreiben würden,
dass zu den bekanntesten NGO beispielsweise "World Vision", "Save the
Children" und "Christina Noble Children's Fondation" zählen,
dass für die Aufnahme und Unterbringung zurückgeführter unbegleiteter
Minderjähriger die "National Authority for Children" (nachfolgend: NAC)
zuständig sei, welche nach einer Vorankündigung unbegleitete
Minderjährige vom Flugzeug abhole und in geeigneten Strukturen
unterbringe,
dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer somit zuzumuten
sei, sich wieder in seinem Heimatland niederzulassen,
dass die in der Schweiz erworbenen Schul- und Sprachkenntnissen es
ihm sicherlich erleichtern werden, seine Ausbildung in seinem Heimatland
fortzusetzen,
dass vor diesem Hintergrund und angesichts der vorhandenen staatlichen
Strukturen nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in die
Mongolei in eine existenzbedrohende Situation geraten würde,
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dass es ihm schliesslich freistünde, bei der kantonalen
Rückkehrberatungsstelle Rückkehrhilfe zu beantragen gemäss Art. 93
AsylG,
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8.
März 2011 (vgl. Poststempel; eingegangen am 9. März 2011) gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei in materieller Hinsicht sinngemäss beantragen liess, es sei die
Verfügung vom 2. März 2011 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen und infolgedessen die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte,
er habe in der Mongolei weder eine Familie noch Verwandte oder
Bekannte, zu denen er gehen könne,
dass der Beschwerdeführer folglich vollkommen auf sich alleine gestellt
wäre, da er nach wie vor nicht wisse, wo sich seine Mutter aufhalte,
dass er ausserdem in der Schweiz in die Schule gehe und den Wunsch
hege, einen Bezirksschulabschluss zu erlangen,
dass der Beschwerdeführer sich zudem innert kürzester Zeit in der
Schweiz sehr gut integriert habe und sich bei seiner Pflegefamilie sehr
geborgen und wohl fühle,
dass er in seinem Heimatland weder einen Schulabschluss erlangen
noch einen Beruf erlernen oder studieren könne,
dass der Beschwerdeführer weiter grosse Angst vor den Personen habe,
die in der Mongolei seine Mutter bedroht hätten,
dass er schliesslich vorbrachte, in seinem Heimatland müssten, trotz der
vom BFM erwähnten Institutionen und NGO, die meisten Kinder und
Jugendliche auf der Strasse leben und ihm das gleiche Schicksal
wiederfahren würde,
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dass in Bezug auf die weitere Beschwerdebegründung auf die
Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass am 10. März 2011 (Eingang: 11. März 2011) die Pflegeeltern des
Beschwerdeführers folgende Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht
zukommen liessen:
Ein Schreiben der Schulleitung der Bezirksschule E._______ vom
10. März 2011 mit der Bitte zur wohlwollenden Prüfung des Falles
damit der Beschwerdeführer im Sommer 2012 seinen
Volksschulabschluss an der vorgenannten Schule absolvieren
könne;
ein Schreiben der Handballriege STV F._______ vom 8. März
2011 mit der Bitte zur wohlwollenden Prüfung des Falles;
ein Schreiben der Pflegefamilie vom 9. März 2011 mit der Bitte
zur wohlwollenden Prüfung des Falles;
ein undatiertes Schreiben der Klasse 3B der Bezirksschule
E._______ mit der Bitte zur wohlwollenden Prüfung des Falles
und dazugehörender Unterschriftensammlung im Anhang.
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass infolge der sinngemässen Aufhebung der Verfügung des BFM vom
9. August 2010 bezüglich der Dispositivziffern 3 und 4 (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5803/2010 vom 25. August 2010)
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage
bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.
Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
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5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. die
in diesem Umfang rechtskräftige Verfügung des BFM vom 9. August
2010), weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen),
dass aufgrund der Akten indessen nicht davon auszugehen ist, dass dem
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Mongolei eine derartige
Gefahr droht,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei den
Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen lässt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. Januar
1996 geboren wurde und die Vorinstanz die Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers nicht bestritt,
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dass er im heutigen Zeitpunkt nach wie vor minderjährig ist und deshalb
grundsätzlich den Normen des KRK unterliegt,
dass Art. 22 Abs. 2 KRK darauf abzielt, durch Mitwirkung der
Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die
Familienzusammenführung zu fördern,
dass Art. 22 KRK indessen nur minderjährige Asylsuchende und
Flüchtlinge beschlägt, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch
– wie vorliegend – abgewiesen worden ist,
dass somit keine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, im Vorfeld des
Vollzugs der Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes
Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.),
dass allerdings eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz besteht,
innerstaatliches Recht zu schaffen, das die in der KRK statuierten
völkerrechtlichen Rahmenbestimmungen konkretisiert,
dass dies sowohl im Ausländer- als auch im Asylrecht – soweit nötig –
geschehen ist und somit namentlich das in Art. 3 KRK angesprochene
Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden
muss (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.),
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die vorläufige Aufnahme – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
–zu gewähren ist, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818),
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dass bei minderjährigen Beschwerdeführern das Kindeswohl im Rahmen
der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt
werden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen),
dass, mit Blick auf die allgemeine politische Lage, die
Menschenrechtssituation sowie die allgemeinen Lebensumstände in der
Mongolei, die im Übrigen mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni
2000 zu einem so genannten "safe country" (verfolgungssicheren Staat)
erklärt wurde, eine Rückschaffung des Beschwerdeführers unter dem
Aspekt der konkreten Gefährdung durch Gewaltsituationen als zumutbar
zu erachten ist,
dass, wie bereits erwähnt, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs von Minderjährigen nicht nur eine allfällige
Gefährdung aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt zu prüfen,
sondern auch abzuklären ist, welche Situation sich für den unbegleiteten
Minderjährigen im Falle der Rückkehr realistischerweise ergeben könnte
und ob dabei das Kindeswohl gefährdet wäre,
dass in diesem Zusammenhang nicht nur das Alter und die persönliche
Reife des Minderjährigen als massgebliche Kriterien zu berücksichtigen
sind, sondern vor allem auch die effektive Tragfähigkeit eines allenfalls
noch vorhandenen Beziehungsnetzes im Heimatland, die Ausbildung des
Minderjährigen und seine Perspektiven im Heimatland sowie – bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz – der Grad der Integration,
dass falls keine Angehörigen ausfindig gemacht werden können oder sich
ergibt, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, die
Asylbehörden verpflichtet sind, von Amtes wegen und in konkreter Weise
abzuklären, ob das Kind in seiner Heimat allenfalls in einer geeigneten
Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann,
dass das Bundesamt daher im Hinblick auf die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen hat,
damit unbegleitete Minderjährige bei ihrer Rückkehr von einer Behörde
oder Institution in Empfang genommen werden, die willens und in der
Lage ist, die Verantwortung für die Kinder zu übernehmen und sich mit
der gebotenen Fürsorglichkeit um sie zu kümmern (vgl. die von der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] entwickelte Praxis
[EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMARK 1998 Nr. 13, mit
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weiteren Hinweisen], welche vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführt wird),
dass hingegen die Rückreisemodalitäten wie beispielsweise die
Begleitung des Minderjährigen sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe
durchaus erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden
und – als blosse Vollzugsmodalitäten – vom Bundesamt an den
zuständigen Kanton delegiert werden können,
dass für den vorliegenden Fall zunächst festzuhalten ist, dass erhebliche
Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt,
dass er in der Mongolei eine durchschnittliche Schulbildung genossen
hat, die er eigenen Angaben zufolge während der achten Klasse im
Januar oder Februar 2010 abgebrochen hat (vgl. Akten BFM B1/10, S. 3;
B36/9, S. 6),
dass angesichts seines relativ kurzen Aufenthaltes in der Schweiz der
Grad seiner Integration noch keinen wesentlichen Faktor darstellt, der zu
beachten wäre,
dass damit zu prüfen bleibt, ob sich aus der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Heimatland über keine
Bezugspersonen verfügt, eine Gefährdung des Kindeswohls ergibt,
dass dies nur dann zu bejahen wäre, wenn er weder in einer geeigneten
Institution noch bei geeigneten Drittpersonen untergebracht werden
könnte,
dass das BFM diesbezüglich zur Vornahme von Abklärungen verpflichtet
ist,
dass das Bundesamt im Nachgang an das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5803/2010 vom 25 August 2010 der ihm
obliegenden Abklärungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist,
dass der Verfügung des BFM vom 2. März 2011 insbesondere zu
entnehmen ist, dass das NAC für die Aufnahme und Unterbringung
zurückgeführter unbegleiteter Minderjähriger zuständig sei, welche nach
einer Vorankündigung unbegleitete Minderjährige vom Flugzeug abhole
und in den geeigneten Strukturen unterbringe,
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dass diese Aussage einer gerichtsnotorischen Tatsache entspricht (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4692/2009 vom 8. März 2010
E. 5.7.3 und D-3921/2008 vom 15. Februar 2010 E. 6.2.2),
dass es sich beim NAC um eine staatliche Behörde handelt, welche sich
für das Wohlergehen der Kinder in der Mongolei einsetzt und dabei unter
anderem auch mit privaten Organisationen zusammenarbeitet (vgl. dazu
die Informationen auf der Webseite des "Child Rights Information
Network" [CRIN], /organisations/vieworg.asp?id=4531
[zuletzt besucht am 7. Juli 2011]),
dass aufgrund dieser Abklärung zwar noch nicht feststeht, in welchem
Heim der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei
untergebracht und betreut werden wird; daraus jedoch nicht zu schliessen
ist, dass das BFM seiner Abklärungspflicht nicht genügend
nachgekommen ist,
dass in der Regel ein konkreter Heimplatz nur eruiert und reserviert
werden kann, wenn das Ankunftsdatum der minderjährigen Person
feststeht,
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen kann, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in der Mongolei von einer
Vertreterin oder einem Vertreter der NAC in Empfang genommen und
sich die NAC um Unterkunft und Betreuung des Beschwerdeführers
kümmern wird,
dass zudem mangels anderweitiger, konkreter Hinweise davon
auszugehen ist, dass die NAC, welche in diesem Bereich über jahrelange
Erfahrung verfügt (die Behörde wurde im Jahr 1925 gegründet), den
Beschwerdeführer in einer geeigneten Institution unterbringen, wo er
seinen Bedürfnissen und seinem Alter entsprechend betreut werden wird
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4692/2009 vom 8. März
2010 E. 5.7.3 und D-3921/2008 vom 15. Februar 2010 E. 6.2.2),
dass nach dem Gesagten feststeht, dass die von der Vorinstanz
vorgenommenen Abklärungen ausreichend sind und der
Beschwerdeführer diesen Abklärungen zufolge bei einer Rückkehr ins
Heimatland trotz allenfalls fehlenden Beziehungsnetzes keiner
Gefährdung des Kindeswohls ausgesetzt wäre, da er bei seiner Ankunft
in der Mongolei durch die NAC in Empfang genommen und von dieser
Behörde weiter betreut würde,
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dass der Umstand, dass diese Betreuung nicht die Qualität derjenigen in
einigen westeuropäischen Staaten erreicht, nicht gegen die Zumutbarkeit
einer Rückkehr in das Heimatland und damit in den angestammten
Kulturkreis spricht,
dass sich zusammenfassend ergibt, dass keine individuellen, in der
Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe bestehen, die den
Wegweisungsvollzug in die Mongolei als unzumutbar erscheinen lassen
würden,
dass wie erwähnt die Reisemodalitäten, wie insbesondere die Begleitung
des Beschwerdeführers sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe an die
NAC im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden können,
dass ansonsten vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG festgestellt hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem
Gesagten zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Carlo Monti
Versand: