B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1508/2018
law/fes
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 31. März 2010 ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7330/2015 vom 10. Ja-
nuar 2017 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. No-
vember 2015 abwies,
dass der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter mit ei-
ner als "Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31)"
betitelten Eingabe vom 7. Juni 2017 beim SEM beantragte, die Verfügung
vom 5. Oktober 2015 sei aufzuheben, der Sachverhalt rechtskonform ab-
zuklären und es sei festzustellen, es lägen seit Erlass der ursprünglichen
Verfügung neue erhebliche Beweismittel vor, welche eine Wiedererwägung
der ursprünglichen Verfügung beziehungsweise eine Wiederaufnahme des
Asylverfahrens begründen würden, und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu
gewähren,
dass mit der Eingabe eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdefüh-
rers, je ein Geburtsregisterauszug des Beschwerdeführers, seiner Frau
und seines Sohnes inklusive Übersetzungen, eine Ehebestätigung, eine
Wohnsitzbestätigung der Ehefrau und des Sohnes von Indien, diverse Be-
stätigungen, dass sich der Beschwerdeführer bis 2008/2009 in Sri Lanka
aufgehalten habe, je ein Schreiben von B._______ vom 30. Mai 2017 und
von C._______ vom 5. Juni 2017 inklusive Kopien von deren Aufenthalts-
titel in der Schweiz und ein Foto des Beschwerdeführers mit den beiden,
eingereicht wurden,
dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 6. Februar 2018
das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juni 2017 abwies und feststellte, die
Verfügung vom 5. Oktober 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar, eine
Gebühr von Fr. 600.– erhob, den Antrag auf Einsicht in Denunziations-
schreiben ablehnte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom
9. März 2018 (Datum Poststempel) gegen die Verfügung vom 6. Februar
2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das Wiedererwägungsge-
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such gutzuheissen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren oder die Sache zur rechtsgenüglichen Ab-
klärung des Sachverhalts und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt wurde, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei Einsicht in
die Akten betreffend den Beschwerdeführer, B._______ und C._______ zu
gewähren,
dass mit der Beschwerde eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerde-
führers, die bereits beim SEM eingereichten Unterlagen betreffend
B._______ und C._______, einen Artikel von (…), eine Mitgliedbestätigung
des (…) vom 15. Mai 2015 und sechs Fotos einer Sitzung des (…) – Sek-
tion D._______ vom (…) 2017, acht Fotos einer Veranstaltung in
E._______ vom (…) 2017, eine Kopie dreier Fotos einer Demonstration in
F._______ im Jahr 2016 und je einen Internetartikel des Sunday Leader
vom 27. April 2014 und Spiegel Online vom 7. März 2018 eingereicht wur-
den,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 19. März 2018 das Gesuch um Herstellung der
aufschiebenden Wirkung abwies, feststellte, dass die vom SEM mit Verfü-
gung vom 5. Oktober 2015 angeordnete Wegweisung aus der Schweiz
vollstreckbar sei und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 29. März
2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.– einzuzahlen, mit der Andro-
hung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 29. März 2018 leis-
tete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2018 beantragte, die
Zwischenverfügung vom19. März 2018 sei betreffend aufschiebende Wir-
kung in Wiedererwägung zu ziehen und ihm zu gestatten, den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten,
dass er mit der Eingabe ein Dossier mit exilpolitischen Aktivitäten, drei Fo-
tos, eine Visitenkarte von G._______ und einen Eintrittsbadge der (…) in
F._______ vom (…) einreichte und einen Verlaufsbericht hinsichtlich sei-
nes Gesundheitszustands in Aussicht stellte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 29. März
2018 fristgerecht einzahlte,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde um Edition der Akten betreffend den Beschwerde-
führer, B._______ und C._______ ersucht wurde,
dass das SEM dem Beschwerdeführer bereits am 4. Dezember 2017 Ein-
sicht in seine Akten gewährt hat, der Beschwerdeführer daraufhin eine
Stellungnahme vom 15. Januar 2018 einreichte, weshalb diesbezüglich
dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht Genüge getan ist,
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dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, das SEM zu ersu-
chen, ihm allfällige Aktenstücke – allenfalls gegen Erhebung einer Gebühr
– nochmals zuzustellen,
dass der Antrag, das SEM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Ein-
sicht in die Akten von B._______ und C._______ zu gewähren, mangels
Einwilligungserklärung dieser Personen abzuweisen ist,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst dann
eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft – am Tag
nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes
Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz – in wesentli-
cher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Ver-
fügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird,
dass ungeachtet des bestehenden verfassungsmässigen Anspruchs ein
Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines
nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu
stellen (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. mit weiteren
Hinweisen, 2001 Nr. 20 E. 3c.dd),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Wiedererwägungsge-
suches im Wesentlichen geltend machte, seine Frau und sein Sohn seien
im Jahr 2009 nach Indien geflohen, er habe im Jahr 2007 im Bezirk
H._______ geheiratet und der Sohn sei im Jahr (…) in I._______ geboren
worden,
dass er ab 2008 Teil der Sea Tigers gewesen sei und unter dem Kom-
mando von J._______ gestanden habe, welcher hoher Kader der LTTE
gewesen und im Bürgerkrieg getötet worden sei, was von B._______ be-
stätigt worden sei,
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dass C._______ diese Vorbringen ebenfalls bestätige,
dass alle eingereichten Unterlagen erst im Verlaufe des Jahres 2017 hätten
vorgebracht werden können und belegen würden, dass er nach dem Ende
des Bürgerkrieges für sehr kurze Zeit in Indien gewesen sei und dort von
den indischen Behörden ebenfalls verfolgt worden sei,
dass er in der Schweiz politisch aktiv und Mitglied verschiedener Vereini-
gungen sei, an Demonstrationen teilnehme und es verschiedene Meldun-
gen und Fotos in den sozialen Medien gäbe, welche ihn mit B._______ und
C._______ zeigen würden,
dass hinsichtlich der Rüge, der Sachverhalt sei bezüglich der exilpoliti-
schen Tätigkeiten von der Vorinstanz nicht vollständig abgeklärt worden,
festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in der Pflicht steht, sein Wie-
dererwägungsgesuch schriftlich zu begründen, das SEM den Sachverhalt
hinreichend erstellt und vorliegend das rechtliche Gehör nicht verletzt hat,
dass deshalb auch kein Anlass besteht, die Sache zur materiellen Neube-
urteilung an das SEM zurückzuweisen,
dass das SEM in der Verfügung vom 6. Februar 2018 ausführlich dargelegt
hat, warum es sich bei den eingereichten Unterlagen die Vorfluchtgründe
betreffend um verspätete oder unerhebliche Beweismittel im Sinne von
Art. 66 Abs. 2 und 3 VwVG handelt,
dass hierfür auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass das SEM die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu
Recht als zu unterschwellig erachtet hat, um asylrechtlich relevant zu sein,
und zutreffend ausgeführt hat, dass die geltend gemachten Kontakte mit
B._______ und C._______ nicht bereits auf eine drohende Verfolgung in
Sri Lanka schliessen liessen, zumal das Foto mit den beiden Personen
keine exilpolitische Tätigkeit belege,
dass in der Beschwerde vom 9. März 2018 ferner geltend gemacht wird,
das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 eine neue Lagebeurteilung zu Sri Lanka vorgenommen,
dass diese neue Lagebeurteilung jedoch bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren berücksichtigt worden ist,
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dass es sich bei den eingereichten Bestätigungsschreiben um Gefällig-
keitsschreiben handelt und das SEM zu Recht festgehalten hat, dass die
darin gemachten Ausführungen nicht mit den Aussagen des Beschwerde-
führers in Einklang stehen,
dass, soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, das Foto, welches
den Beschwerdeführer mit B._______ und C._______ zeige, sei viral ver-
breitet worden, nicht näher ausgeführt wird, wie und in welchem Umfang
dies online geschehen sein soll,
dass beispielsweise die beiden in der Beilage 1 erwähnten YouTube-Clips
betreffend die Kundgebung in E._______ vom (…) 2017 gerade 112 bezie-
hungsweise 315 mal angeklickt wurden und somit über den Teilnehmer-
kreis hinaus kaum Beachtung gefunden haben,
dass sodann nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer die
Bestätigung der Mitgliedschaft des (…), welche vom 15. Mai 2015 datiert,
nicht bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht hat,
dass er weder aufgrund seiner Teilnahme an den Kundgebungen in
E._______ oder F._______ noch aufgrund seiner Funktion als (…) der ta-
milischen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen der (…) im Kan-
ton D._______ sich derart exponiert hat, dass er ins Visier der sri-lanki-
schen Behörden gelangt sein könnte,
dass der Beschwerdeführer auch aus dem eingereichten Artikel aus dem
Spiegel online nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal darin auf
Zusammenstösse zwischen Buddhisten und Muslimen Bezug genommen
wird, welche sich auf die Stadt Kandy konzentrieren,
dass in der Eingabe vom 6. April 2018 geltend gemacht wird, der Be-
schwerdeführer habe am (…) mit Herrn G._______ teilgenommen, was auf
der Internetseite (…) ersichtlich sei,
dass dies dazu geführt habe, dass seine Eltern in Sri Lanka von den Be-
hörden direkt und harsch angegangen worden seien, um Auskunft über
den Verbleib und die Kontakte des Beschwerdeführers zu LTTE-Mitglie-
dern zu erhalten,
dass es sich dabei jedoch um eine nicht weiter belegte Parteibehauptung
handelt,
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dass auch ungereimt erscheint, wenn der Beschwerdeführer einerseits gel-
tend macht, er habe sich exilpolitisch dermassen exponiert, dass die sri-
lankischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, und anderer-
seits behauptet, die sri-lankischen Behörden hätten sich bei den Eltern in
Sri Lanka nach seinem Verbleib erkundigt,
dass nämlich die sri-lankischen Behörden, wenn sie den Beschwerdefüh-
rer als Regimegegner erachten würden, weil sie auf seine viral verbreiteten
exilpolitischen Aktivitäten aufmerksam geworden wären, auch wüssten, wo
sich der Beschwerdeführer aufhält,
dass aufgrund der eingereichten Fotos betreffend die Veranstaltung am
(…) weder eine Moderationstätigkeit von G._______ noch des Beschwer-
deführers ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführer auch keine exponierte Stellung hinsichtlich der
geltend gemachten Nebenveranstaltungen anlässlich des Menschen-
rechtstags vom (…) belegen konnte,
dass der eingereichte Eintrittsbadge der (…) sodann für ein zukünftiges
Datum (…) datiert und nicht vom (…),
dass demnach auch nicht aufgrund der mit Eingabe vom 6. April 2018 ein-
gereichten Dokumentation beschriebenen und illustrierten exilpolitischen
Tätigkeiten oder deren viralen Verbreitung davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer sei ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und
habe bei einer allfälligen Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen zu rech-
nen,
dass mit Eingabe vom 6. April 2018 erstmals geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer werde wegen einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung ambulant und medikamentös behandelt,
dass weiter ausgeführt wird, die posttraumatische Belastungsstörung
stehe in Zusammenhang mit dem drohenden Wegweisungsvollzug nach
Sri Lanka,
dass die posttraumatische Belastungsstörung im Zusammenhang mit ei-
nem negativen Asylentscheid dem Wegweisungsvollzug weder unter dem
Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch unter je-
nem von Art. 3 EMRK entgegensteht,
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dass deshalb auch keine Veranlassung besteht, den in Aussicht gestellten
Arztbericht abzuwarten,
dass es sich vorliegend um ein ausserordentliches Verfahren handelt und
die mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 angeordnete Wegweisung aus der
Schweiz mit Urteil vom 10. Januar 2017 rechtskräftig geworden ist, wes-
halb erstaunlich ist, dass die im Zusammenhang mit dem angeordneten
Wegweisungsvollzug stehende posttraumatische Belastungsstörung nicht
schon damals zum Vorschein getreten ist, auch nicht bei Eingabe des Wie-
derwägungsgesuchs oder der Beschwerde vom 11. März 2018 bekannt
war, sondern erst nach Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung the-
matisiert wurde,
dass im Übrigen eine psychiatrische Behandlung auch in Sri Lanka möglich
wäre (Northern Provincial Council Office of the Deputy Chief Secretary, Vi-
tal Statistics – 2013, 31.12.2013,
tics%20-%202013_2nd%20half.pdf; (Weltgesundheitsorganisation [WHO]
Country Cooperation Strategy at a glance – Sri Lanka, 03.2016 updatet
05.2016,
brief_lka_en.pdf;jsessinid=27A150BC78FDCD42A4CC8EFF58301A9F?s
equence=1, beide abgerufen am 10. April 2018), und es dem Beschwer-
deführer unbenommen bleibt, eine individuelle Rückkehrhilfe zu beantra-
gen, die auch in Form einer medizinischen Hilfestellung geleistet werden
kann,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Einwendungen in
der Beschwerde und deren Ergänzung vom 6. April 2018 sowie auf die ein-
gereichten Beweismittel einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen
anderen Entscheid hinsichtlich des Fehlens von Wiedererwägungsgründen
herbeizuführen,
dass das SEM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
7. Juni 2017 zu Recht abgewiesen hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch vom 6. April 2018 um Wiedererwägung der Zwischen-
verfügung vom 19. März 2018 mit den Begehren, der Beschwerde sei die
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aufschiebende Wirkung zu gewähren und dem Beschwerdeführer zu ge-
statten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 29. März 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag, es seien die Akten von B._______ und C._______ zu edieren,
wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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