B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1508/2019
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen reisten am 22. Oktober 2015 in die Schweiz
ein und suchten am 26. Oktober 2015 um Asyl nach.
B.
Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
wurde am 9. November 2015 zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 21. September
2017 statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass sie aufgrund der politischen Aktivitäten der Familie ihres Eheman-
nes verfolgt worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 (Eröffnung am 28. Februar 2019)
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurden sie wegen Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen.
D.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom
28. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten sinn-
gemäss die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Ver-
fügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sach-
verhaltsfeststellung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM stützt seinen Entscheid unter anderem auf die Unglaubhaf-
tigkeit der vorgebrachten Verfolgungshandlungen (Vergewaltigung der Be-
schwerdeführerin). Dabei wird massgeblich auf angebliche Widersprüch-
lichkeiten zu den Aussagen von Verwandten der Beschwerdeführerin in
den Dossiers N […], N […], N […], N […], N […] und N […]) sowie zu den
im Beschwerdeverfahren D-364/2015 betreffend ein Visum aus humanitä-
ren Gründen eingereichten Dokumente abgestellt.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird unter anderem eingewendet, dass die
Beschwerdeführerinnen in die Verfahrensakten betreffend das humanitäre
Visum wie auch die Asylakten der Verwandten keine Einsicht erhalten hät-
ten und deshalb zu den entsprechenden Argumenten des SEM nicht wirk-
sam Stellung nehmen könnten. Damit wird sinngemäss eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht.
5.3 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in
den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient
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einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30
Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der An-
spruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Be-
hörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf,
zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig
äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl. BVGE 2014/22
E. 5.1 m.w.H.).
5.4 Das SEM stützt seine Verfügung zu wesentlichen Teilen auf Aussagen
von Verwandten der Beschwerdeführerin, ohne sie vor Entscheidfällung
auf diese, aus anderen Verfahren stammenden Aussagen hinzuweisen und
ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich dazu zu äussern. Ferner ist auch
fraglich, inwiefern der Beschwerdeführerin die Dokumente, welche auf Be-
schwerdeebene des Visumverfahrens eingereicht worden sind, bekannt
sind, zumal sie im damaligen Verfahren nicht Prozesspartei gewesen ist.
Auch diesbezüglich wäre eine Möglichkeit zur Stellungnahme angezeigt
gewesen. Durch ihr Vorgehen verletzte die Vorinstanz den Anspruch der
Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör.
5.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet
der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomi-
schen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Ver-
säumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen
können, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die
fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem
Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen
Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3
m.w.H.).
Vorliegend sind die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs res-
pektive die Herstellung der Entscheidreife mit einem nicht unerheblichen
Aufwand verbunden, weshalb durch das Gericht keine Heilung vorzuneh-
men ist. Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind
daher aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in
fine VwVG zur Neubeurteilung unter Achtung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör an das SEM zurückzuweisen.
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Das SEM hat den Beschwerdeführerinnen die Widersprüchlichkeiten zu
den Aussagen der Verwandten sowie zu den Dokumenten in hinreichender
Weise offenzulegen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzu-
räumen, sei es im Rahmen einer ergänzenden Anhörung der Beschwerde-
führerin, sei es schriftlich. Dabei ist den durch die Offenlegung tangierten
schutzwürdigen Interessen der Verwandten hinreichend Rechnung zu tra-
gen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und amtlichen Rechtsverbeiständung wird mit vorliegendem Ent-
scheid gegenstandslos.
6.2 Den Beschwerdeführerinnen ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der Verfügung 26. Februar 2019 werden
aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
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