B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1509/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Stefan Frost,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge eritreischer Staatsan-
gehöriger aus B._______, Nuszoba C._______ (Zoba Debub) – reiste am
27. Juli 2015 von Italien herkommend in die Schweiz ein, wo er am darauf-
folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ erfolgte am 13. August 2015, seine Anhörung am 15.
Dezember 2016 beim SEM in Bern-Wabern.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, sein Vater sei bei der dritten Invasion ums Leben ge-
kommen und er habe mit seiner Mutter zusammengelebt. Er habe eine
Schwester und zwei Brüder, wobei letztere im Militärdienst seien. Er sei
ausgereist, weil er auch habe eingezogen werden sollen, aber keinen Mili-
tärdienst habe leisten wollen. Er habe die Schule bis zur siebten Klasse
besucht und im Jahr 2012 beziehungsweise 2014 abgebrochen, da er sich
um seine Mutter habe kümmern müssen. Als er noch zur Schule gegangen
sei, habe er einmal auf dem Feld durch eine Minenexplosion eine Verlet-
zung am (...) erlitten. Nach dem Schulabbruch habe er die Felder der Fa-
milie bestellt. Da er gleich nach Schulabbruch ständig von Soldaten beo-
bachtet und gesucht worden sei, habe er sich monatelang in der Einöde
versteckt und dort auch übernachtet. An einem Nachmittag im August
2014, als er nach Hause gegangen sei, weil es ihm schlecht gegangen sei,
seien Soldaten bei ihm zu Hause erschienen. Diese hätten ihn in den Mili-
tärdienst einziehen wollen, woraufhin er sofort weggerannt und ausgereist
sei. Er sei über die Grenze bis nach Libyen geflohen und dort entführt und
gefoltert worden. Erst gegen Lösegeldzahlung seines in Israel lebenden
Cousins, der auch seine Ausreise bezahlt habe, sei er freigelassen worden.
In der Schweiz sei er wegen (...) operiert worden.
Der Beschwerdeführer reichte bei der Anhörung eine Kopie der Identitäts-
karte seiner Mutter ein.
C.
Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezem-
ber 2016 auf, zu den im Rahmen der Anhörung geltend gemachten ge-
sundheitlichen Problemen einen Arztbericht einzureichen. Die – erstreckte
– Frist blieb ungenutzt.
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D.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2017– eröffnet am 8. Februar 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM erwog im Wesent-
lichen, dass vorliegend die Identität des Beschwerdeführers als unabding-
bare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung der Asylvorbringen
nicht feststehe. Er habe keinerlei Dokumente übergeben, welche seine
Aussagen bestätigen könnten, weshalb seine Identität, die effektiven Rei-
sedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht feststünden. Die einge-
reichte Kopie der Identitätskarte der Mutter sei wenig geeignet, die Identität
des Beschwerdeführers zu belegen, seine Begründung zur Unmöglichkeit
der Einreichung weiterer Dokumente sei realitätsfremd und wenig plausi-
bel. Das SEM erachtete sowohl die Verfolgungsvorbringen (behördliche
Suche nach dem Beschwerdeführer nach Schulabbruch wegen Wehr-
dienstverweigerung, monatelanger Aufenthalt in der Wildnis) als auch die
behauptete illegale Ausreise wegen Widersprüchen und fehlender Sub-
stanz als unglaubhaft und verneinte die Flüchtlingseigenschaft. Es prüfte
den Wegweisungsvollzug nach Eritrea, da keine Hinweise auf eine andere
als die behauptete Herkunft vorlägen, und erachtete diesen als zulässig,
zumutbar und möglich, soweit es wegen des Verstosses gegen die Mitwir-
kungspflicht durch den Beschwerdeführer über Kenntnis der persönlichen
und familiären Umstände verfüge.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 10. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerken-
nen und ihm sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei wegen Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um die Bewilligung der un-
entgeltlichen Verbeiständung durch den Unterzeichnenden und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, die Vorin-
stanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unter Verletzung der behörd-
lichen Untersuchungspflicht unvollständig abgeklärt, da es klare Hinweise
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auf eine kognitive Beeinträchtigung und/oder Traumatisierung des Be-
schwerdeführers gegeben habe, welche von der Vorinstanz hätten berück-
sichtigt werden müssen. Die Vorinstanz hätte diese Beeinträchtigungen
mittels eines von ihr in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens ab-
klären müssen. Es sei aus dem Anhörungsprotokoll klar ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer ein merkwürdiges Aussageverhalten gezeigt habe,
was gemäss den protokollierten Aussagen der Anhörung auch der befra-
genden Person sowie der Hilfswerkvertretung aufgefallen sei. Er sei nicht
in der Lage, Ereignisse zeitlich einzuordnen. Dies dürfe aber nicht zur An-
nahme der Unglaubhaftigkeit führen. Da seine Aussagen insgesamt, nicht
nur bezüglich der Fluchtgründe, auch beispielsweise seine Unterkunft in
der Schweiz betreffend, gleichermassen unsubstantiiert ausgefallen seien,
lasse sich aus der fehlenden Substanz der Antworten kein Indiz für die Un-
glaubhaftigkeit ableiten. Hinzuweisen sei auch auf die Anmerkungen der
Hilfswerkvertretung sowie die Feststellungen der Rechtsvertretung anläss-
lich des Beratungsgespräches, in welchem sich der Verdacht einer kogni-
tiven Beeinträchtigung aufgedrängt habe. Im Rahmen seiner Möglichkeiten
sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Es
bestehe der begründete Verdacht auf eine verminderte Urteilsfähigkeit des
Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hätte mittels Einholung eines medizini-
schen Gutachtens, wie von der Hilfswerkvertretung angeregt, den Ursa-
chen des gezeigten Verhaltens auf den Grund gehen sollen. Auch in Bezug
auf die von der Vorinstanz angeordnete Einholung ärztlicher Berichte zu
den vom Beschwerdeführer genannten (...) sei dem Beschwerdeführer
keine Mitwirkungspflichtverletzung vorzuwerfen. Da es das SEM unterlas-
sen habe, den medizinischen Sachverhalt in Bezug auf die Urteilsfähigkeit
und die damit verbundene Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers abzu-
klären, obwohl dies angezeigt gewesen wäre, rechtfertige sich wegen der
fehlenden Entscheidreife eine Kassation und Rückweisung zur Vornahme
der entsprechenden Abklärungen.
Der vorliegend für eine Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling
sprechende Sachverhalt bestehe im Wesentlichen darin, dass er als Schul-
abbrecher im dienstpflichtigen Alter konkreten Kontakt zu den Militärbehör-
den gehabt und knapp einer wahrscheinlichen Bestrafung als Dienstver-
weigerer habe entkommen können. Auch die Flucht aus Eritrea erscheine
realitätsnah. Es müsse bei der Beurteilung der Vorbringen der bedingten
Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
Wegen des drohenden Einzugs in den Nationaldienst sei der Wegwei-
sungsvollzug zufolge Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK unzulässig. Auch
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sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wegen der abklärungs-
bedürftigen kognitiven und/oder psychischen Beeinträchtigungen des Be-
schwerdeführers gegeben, da diese vor dem Hintergrund der schlechten
wirtschaftlichen Lage der Familie höchstwahrscheinlich zu einer Existenz-
bedrohung des Beschwerdeführers führten.
Der Beschwerdeführer liess mit der Beschwerde verschiedene medizini-
sche Unterlagen zu den Akten reichen, aus denen sich ergibt, dass er im
Zeitraum 24. März 2016 bis 7. Juli 2016 mehrfach wegen (...) in den (...)
und am (...) untersucht und operiert wurde, wobei die letzte Kontrolle am
7. Juli 2016 erfolgte und die Behandlung damit abgeschlossen sei. Zudem
reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit
vom 15. Februar 2017 sowie eine Kostennote seines Rechtsvertreters vom
10. März 2017 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtli-
chen Rechtsbeistand ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2019 äusserte sich das SEM
zum Vorwurf des Beschwerdeführers, es hätte zur Klärung des Gesund-
heitszustandes zwingend ein fachärztliches Gutachten einholen oder ihm
eine angemessene Frist zur Einreichung eines solchen ansetzen müssen.
Auch wenn es vorkomme, dass unterschiedliche Sachverhaltsschilderun-
gen mit dem Aussageverhalten einer Person, die eine kognitive Beein-
trächtigung aufweise oder unter Traumatisierung leide, erklärt werden
könnten, sei doch auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die
Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffal-
lende Widersprüche oder Ungereimtheiten dargestellt würden. Hierbei sei
auf die Mitwirkungspflicht hinzuweisen und die Tatsache, dass der sich seit
dem 27. Juli 2015 in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer ausrei-
chend Zeit gehabt habe, ein ärztliches Gutachten einzureichen.
Die Aktenlage lasse nicht auf eine Urteilsunfähigkeit oder Traumatisierung
schliessen, die es verunmöglicht hätte, die Asylgründe darzulegen. Zwar
sei das Aussageverhalten oft lückenhaft und oberflächlich gewesen und die
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Antworten seien knapp ausgefallen, daraus lasse sich aber nicht sogleich
eine Einschränkung des Aussagevermögens infolge traumatisierender Er-
lebnisse oder aus anderweitigen Gründen ableiten. Es habe somit keine
Veranlassung bestanden, den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers von Amtes wegen abzuklären beziehungsweise ihm ausdrücklich eine
Frist anzusetzen. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer nicht alles habe sagen können, zumal er bereits anlässlich der
BzP erklärt habe, ausser einem befürchteten Einzug ins Militär keine wei-
teren Gründe zu haben. Den Akten seien überdies ausser den operativen
Eingriffen aus dem Jahr 2016 keine weiteren gesundheitlichen Probleme
zu entnehmen, aufgrund derer er einer ärztlichen Behandlung bedurft
hätte.
H.
Mit seiner Replik vom 7. März 2019 reichte der Rechtsvertreter zwei Doku-
mente zu den Akten, bei denen es sich um das Original-Schulzeugnis des
Beschwerdeführers sowie um zwei Familienfotos handle. Soweit das SEM
auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hinweise und behaupte,
dass der Beschwerdeführer genug Zeit zur Vereinbarung eines Arztter-
mines beziehungsweise zur Einreichung eines entsprechenden ärztlichen
Gutachtens gehabt habe, sei dem zu widersprechen. Es sei nicht Sache
des Beschwerdeführers, ein ärztliches Gutachten in Auftrag zu geben, zu-
mal er nicht über die finanziellen Mittel verfüge und Mühe habe, zu verste-
hen, was genau von ihm erwartet werde. Ausserdem obliege es der Vor-
instanz, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes für die richtige und
vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen. Wegen der Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
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Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Da –
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – eine Urteilsunfähig-
keit des Beschwerdeführers nicht erstellt ist, ist von seiner Prozessfähigkeit
auszugehen. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Vorab ist die formelle Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtli-
ches Gehör beziehungsweise Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
zu beurteilen, da diese allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Der Rechtsvertreter rügt, dass die Vorinstanz, insbesondere nach An-
regung der Hilfswerkvertretung, gehalten gewesen wäre, im Rahmen einer
vollständigen Sachverhaltsabklärung den Ursachen des Verhaltens des
Beschwerdeführers nachzugehen und seine kognitive Beeinträchtigung
beziehungsweise psychische Verfassung in Bezug auf seine Urteilsfähig-
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keit mittels eines medizinischen Gutachtens abzuklären. Durch die feh-
lende Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers habe
das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer sei
nicht in der Lage gewesen, seine fluchtauslösenden Erlebnisse zeitlich ein-
zuordnen und substantiiert vorzubringen. Der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Asylvorbringen nach-
vollziehbar zu schildern, hätte zudem bei der Beurteilung der Aussagen
berücksichtigt werden müssen.
3.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung
der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund
(Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
3.4 Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist
(Art. 13f. ZGB). Es stellt sich der Sachlage entsprechend vorliegend die
Frage, ob der Beschwerdeführer urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB ist
beziehungsweise ob er vernunftsgemäss handeln kann. Wer nicht urteils-
fähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine
Handlungen keine rechtlichen Wirkungen herbeizuführen (Art. 18 ZGB).
Die Urteilsfähigkeit besteht aus zwei Elementen: einen intellektuellen Fak-
tor, der darin besteht, den Sinn, Nutzen und die Tragweite einer bestimm-
ten Handlung zu erkennen und abwägen zu können. Sodann muss ein
zweites Element, der willensmässige Faktor, gegeben sein, nämlich die Fä-
higkeit, gemäss dieser Einsicht vernünftig zu handeln, und zwar aus freiem
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Willen. Die Urteilsfähigkeit ist nicht im abstrakten Sinne festzustellen, son-
dern vielmehr im relativen Sinne, bezogen auf die konkret in Frage stehen-
den Handlungen, zu prüfen (vgl. BGE 134 II 235 E. 4.3.2 m.w.H. und 127 I
6 E. 7b.aa). Vorliegend steht die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchfüh-
rung eines Asylverfahrens in Frage. Diese setzt voraus, dass die asylsu-
chende Person in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erfor-
derlichen Mitwirkung vernunftsgemäss zu handeln und namentlich ihre
Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 4 E. 2.a).
3.5 Die frühere Asylrekurskommission (ARK) führte in ihrem Entscheid
EMARK 1993 Nr. 15 aus, es könne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darstellen, wenn ernsthafte Zweifel bestünden bezüglich der Fähigkeit der
asylsuchenden Person, einvernommen zu werden, und vorgängig nicht
durch einen Arzt geprüft werde, ob jene im Stande sei, einvernommen zu
werden. Im dem diesem Entscheid zugrundeliegenden Verfahren ging die
ARK davon aus, dass der Vorinstanz zweifellos bekannt gewesen sei, dass
die betroffene Person unter psychischen Problemen gelitten habe und un-
ter Medikamenten gestanden sei; trotzdem sei kein medizinisches Gutach-
ten vor der zweiten Anhörung eingeholt worden. Deshalb ordnete die ARK
die erneute Durchführung der Anhörung an, da asylsuchende Personen
das Recht hätten, ihre Asylgründe in einem physisch und psychisch adä-
quaten Zustand vortragen zu können. Auf die Einholung eines ärztlichen
Gutachtens wurde, da der Gesundheitszustand der betroffenen Person
wieder stabil gewesen sei, aus prozessökonomischen Gründen dennoch
verzichtet.
3.6 Dem Anhörungsprotokoll lässt sich in der Tat entnehmen, dass an etli-
chen Stellen nachgefragt werden musste, wie beispielsweise bei den
Schuljahren, dem Schulabbruch und der Suche der Soldaten (vgl. act. A19,
S. 5, 6, 10, Fragen 40, 55, 112). Die Antworten des Beschwerdeführers
beziehen sich oft nicht direkt auf die Fragen, sondern gehen entweder an
der Frage vorbei oder beziehen sich noch auf die vorangegangene Frage,
so als ob die gerade gestellte Frage ignoriert würde. Als Beispiel kann die
Antwort dienen, die er auf die Frage, wie er sich als gesuchte und ver-
steckte Person um die Mutter und die Landwirtschaft habe kümmern kön-
nen, gibt, „aber nachts übernachtete ich in der Einöde“ (vgl. act. A19, S. 12,
F134). Für die Hilfswerkvertreterin, die seine Sitzungshaltung und seinen
starren Blick als abwesend bezeichnete, fielen die Antworten „wirr“ aus
(vgl. A19, Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung). Der Beschwerdefüh-
rer behauptete allerdings, als er explizit gefragt wurde, ob die Fragen für
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ihn verständlich seien, er verstehe die Fragen (vgl. act. A19, S. 9, 12, 14,
F103, F135, F160). Seine Art zu antworten (vgl. act. A19, S. S. 12, F134-
142) kann denn auch als ausweichend und Indiz für die Unglaubhaftigkeit
der Verfolgungsvorbringen verstanden werden. Genauso wie die fehlenden
und widersprüchlichen Zeitangaben zu den Ereignissen, beispielsweise
den Zeitpunkt des Schulabbruchs und den Ausreisezeitpunkt betreffend
(vgl. act. A19, S. 13, 14, F152-157) ein Indiz für ein konstruiertes Verfol-
gungsgeschehen darstellen können.
Auch wenn die Hilfswerkvertreterin wegen des Aussageverhaltens und der
Körperhaltung des Beschwerdeführers vermutete, der Beschwerdeführer
könnte traumatisiert sein, und ein ärztliches Gutachten anregte (vgl. A19,
Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung) und der Rechtsvertreter eine
kognitive und/oder psychische Beeinträchtigung vermutet, hat das Gericht
vorliegend keine Zweifel an einer genügenden Urteils- und Einvernahme-
fähigkeit des Beschwerdeführers. Dabei ist vorneweg anzumerken, dass
er eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre die Schule besuchte. So
machte er denn auch nie geltend, er könne beispielsweise weder lesen
noch schreiben. Vielmehr hat er unterschriftlich bestätigt, das Personalien-
blatt im Empfangs- und Verfahrenszentrum persönlich ausgefüllt zu haben
(vgl. act. A1). Das Vorliegen einer massgeblichen kognitiven Einschrän-
kung erscheint bereits aus diesem Grund unwahrscheinlich. Aus dem –
wenn auch kurzen – BzP-Protokoll (vgl. act. A6) ergeben sich keinerlei Auf-
fälligkeiten. Das SEM musste denn auch trotz der Aussageauffälligkeiten
des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht an der grundsätz-
lichen Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zweifeln. Anders als
im oben skizzierten Fall der ARK-Rechtsprechung liegt hier nämlich weder
ein psychologischer Bericht über eine kognitive Beeinträchtigung oder
Traumatisierung des Beschwerdeführers vor, noch nimmt er ihn beein-
trächtigende Medikamente ein (vgl. act. A19, S. 8, F82). Was ebenfalls ge-
gen eine stärkere kognitive Beeinträchtigung spricht, ist die Aussage des
Beschwerdeführers, seine schulischen Leistungen seien durchschnittlich
gewesen (vgl. act. A19, S. 5, F39, 48). Dies wird wiederum durch das mit
der Replik eingereichte Schulzeugnis gestützt, wonach der Beschwerde-
führer in die nächste – nämlich die achte – Klasse versetzt wurde, wenn
auch mit dem Vermerk, er benötige elterliche Unterstützung. Das SEM wies
in der Vernehmlassung im Übrigen zu Recht auf die Mitwirkungspflicht des
vertretenen Beschwerdeführers hin, der sich seit dem 27. Juli 2015 in der
Schweiz aufhalte und somit genügend Gelegenheit für die Einreichung ei-
nes ärztlichen Berichtes bezüglich einer kognitiven Einschränkung oder
Traumatisierung gehabt hätte. Auch hat sich der Beschwerdeführer selber
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Seite 11
in der BzP als gesund bezeichnet (vgl. act. A6, S. 7). In der Anhörung er-
wähnt er als gesundheitliche Schwierigkeit in der Heimat sodann nur seine
Verletzung durch den Minenunfall (vgl. act. A19, S. 7, F 73 ff.). Als einzige
notwendige und erfolgte medizinische Behandlungen in der Schweiz be-
zeichnete er sodann ausschliesslich solche gegen (...) und (...) (vgl. act.
A19, S. 8, F82 ff., S 21, F248). Als der Beschwerdeführer in der Anhörung
von der Hilfswerkvertreterin explizit gefragt wird, wie es ihm gehe, sagt er
aus, es gehe ihm gut (vgl. act. A19, S. 7, F 68). Auch später sagt er auf
Nachfrage in der Anhörung aus, er fühle sich gut (vgl. act. A19, S. 7, F 71).
Im Übrigen wurden auch auf Beschwerdeebene keinerlei entsprechende
Belege für die geltend gemachten Beeinträchtigungen eingereicht.
Die befragende Person hat der besonderen Aussagesituation in der Anhö-
rung, die durchaus einige unklare und widersprüchliche Antworten auf-
weist, insofern Rechnung getragen, als sie mehrfach nachgefragt und die
Fragen wiederholt, erklärt und umformuliert hat (vgl. act. A19, S.10, F 104).
Damit hat sie dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben,
den Sachverhalt zu schildern. Zudem hat sie sich in der Anhörung nicht nur
mehrmals nach dem Befinden des Beschwerdeführers erkundigt, sondern
auch genügend Pausen eingelegt (vgl. act. A19, S. 14, 22). Selbst unter
Berücksichtigung möglicher Konzentrationsprobleme des nach Ansicht der
Hilfswerkvertretung bei der Anhörung abwesend wirkenden Beschwerde-
führers ist den Protokollen zu entnehmen, dass er in der Lage war, seine
Asylvorbingen und deren Kerngehalt abschliessend vorzutragen, zumal,
worauf das SEM zu Recht hinweist, er bereits in der BzP den befürchteten
Einzug in den Militärdienst als ausschlaggebenden Fluchtgrund vorzubrin-
gen vermochte (vgl. act. A6, S. 4, F7.01). Dass der Sachverhalt vollständig
vorgebracht und auch vom SEM zutreffend erstellt werden konnte, ist über-
dies auch der Tatsache zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter in der Be-
schwerde hinsichtlich des Sachverhaltes auf die diesbezügliche Zusam-
menfassung der vorinstanzlichen Verfügung verweist (vgl. Beschwerde-
schrift, S. 3). Der Rechtsvertreter bestätigt somit den vom SEM erhobenen
Sachverhalt, zumal er in der Beschwerde nicht aufzeigt, an welchen Stellen
der Anhörung es seiner Auffassung nach weitere Nachfragen oder Abklä-
rungen zur Sachverhaltsfeststellung bedurft hätte.
3.7 In Würdigung der gesamten Umstände und aufgrund der Aktenlage
kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwer-
deführer die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit im Asylverfahren erfüllt.
Der Einwand, angesichts seiner Beeinträchtigung habe das SEM Verfah-
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Seite 12
rensfehler begangen, ist abzulehnen. Es besteht weder ein Grund, von ei-
ner ungenügenden Sachverhaltserstellung auszugehen, noch die Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück zu weisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge-
setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen,
die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
5.
D-1509/2017
Seite 13
5.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Asylgesuchs zu-
sammengefasst vor, er sei nach seinem Schulabbruch ständig von den mi-
litärischen Behörden gesucht worden und habe sich daher ausserhalb sei-
nes Dorfes versteckt. Bei einem Besuch bei seiner Familie habe er nur
knapp den Soldaten, die ihn anlässlich einer Razzia verhaften beziehungs-
weise in den Militärdienst einziehen wollten und ihn gezielt gesucht hätten,
entfliehen können. Anschliessend habe er Eritrea illegal verlassen.
5.2
5.2.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnis-
mässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstver-
weigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person
in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kon-
takt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
zen EMARK 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer
E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
5.2.2 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe im Asylverfah-
ren zwar keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, indessen
lägen keine Hinweise auf eine andere als die von ihm behauptete Herkunft
vor (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.1. S. 5). Es besteht auch für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdefüh-
rer sei nicht eritreischer Staatsangehörigkeit.
5.2.3 Das Gericht gelangt sodann nach Prüfung der Akten – in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zum Schulabbruch und zur erlebten Razzia und Flucht
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
zuhalten vermögen, dabei kann auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
D-1509/2017
Seite 14
Anzumerken ist überdies, dass die Schilderung von selbst Erlebtem keine
hohen kognitiven Anforderungen stellt, zumal eine besondere Komplexität
des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts nicht ersicht-
lich ist. Trotz dieser Einfachheit des Sachverhaltes verstrickte er sich in
verschiedene Widersprüche, welche sich nicht durch eine kognitive Beein-
trächtigung, die angesichts der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.6)
höchstens in einem geringen Mass vorliegen könnte, erklären lassen. So
bestehen insbesondere – wie vom SEM erwähnt – widersprüchliche Anga-
ben zum Grund, weshalb und wann – zumindest ungefähr – er die Schule
abgebrochen habe, zum Zeitpunkt des Minenunfalles, zum Vorbringen, wie
oft er von Soldaten zu Hause gesucht worden sei und wie er davon erfah-
ren habe, und auch zu seinem eigenen Standort, als die Soldaten gekom-
men seien.
Hinzuweisen ist auch auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanz-
lichen Verfügung zur mangelnden Substanz der Aussagen des Beschwer-
deführers, der sein Verstecken in der Einöde nicht zu beschreiben (vgl. act.
A19, S. 15, F171) vermag, auch nicht die Arbeit auf dem Feld oder seinen
Schlafplatz (vgl. act. A19, S. 16, F182-186), selbst die Suche nach ihm und
die Flucht vor den Soldaten vermag er nicht konkret zu schildern (vgl.
act. A19, S. 10 f., F107-123). Auch wenn der Beschwerdeführer nach Be-
obachtungen des Rechtsvertreters gewisse generelle Schwierigkeiten ha-
ben mag, Erlebtes substantiiert zu schildern und beispielsweise auch in der
Anhörung seine Unterkunft in der Schweiz nicht näher beschreiben konnte
(vgl. act. A19, S. 19, F234), so kann doch erwartet werden, dass insbeson-
dere die Wiedergabe des fluchtauslösenden Ereignisses dennoch von Re-
alkennzeichen geprägt sein würde.
5.2.4 Zusammenfassend – und ohne auf weitere Unglaubhaftigkeitsele-
mente in den Aussagen einzugehen – können die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zum Schulabbruch und der gezielten Suche nach ihm
zwecks Verhaftung beziehungsweise Einziehung in den Militärdienst nicht
geglaubt werden. Es bestehen mithin keine glaubhaften Anhaltspunkte da-
für, dass er vor seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt mit der eritrei-
schen Militärverwaltung stand (siehe oben). Somit erfüllte er im Zeitpunkt
seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht.
5.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Ausreise aus
Eritrea, welche illegal erfolgt sei, befürchten muss, bei einer Rückkehr nach
Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu sein. Ob er somit durch ein illegales Verlassen des Landes
D-1509/2017
Seite 15
eine Gefährdungssituation geschaffen hat und subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft machen kann, um als Flücht-
ling vorläufig aufgenommen zu werden.
5.3.1 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdefüh-
rers ist auf die aktualisierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu ver-
weisen, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil
des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Aus der im Urteil
vorgenommenen Analyse ergibt sich, dass zahlreiche Personen, welche
illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten
zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen
Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv be-
gründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht
um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven er-
folge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der
illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
5.3.2 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flücht-
lingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie oben ausgeführt, vermag die
illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung objektiv zu begründen, und zusätzliche Gefähr-
dungsfaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist aufgrund
der als nicht glaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdeführers zu
seinen Vorfluchtgründen nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Aus-
reise zum Militärdienst aufgeboten worden ist. Die Möglichkeit einer künf-
tigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist – wie ebenfalls vorstehend
ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, wel-
che den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als
D-1509/2017
Seite 16
missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schär-
fung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor und wer-
den auch nicht vorgebracht. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vo-
rinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch im Hin-
blick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat.
5.4 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-1509/2017
Seite 17
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4
EMRK).
7.2.3
7.2.3.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, der Voll-
zug seiner Wegweisung sei angesichts der bevorstehenden Zwangsrekru-
tierung unter Berücksichtigung von Art. 3 und 4 EMRK als unzulässig zu
betrachten.
7.2.3.2 Diesbezüglich kann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) verwiesen
werden, in welchem das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs bei drohender künftiger Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2
EMRK) und des Verbots der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs.
1 EMRK), als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmensch-
lichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) prüfte und bejahte
(a.a.O. E. 6.1). Eine möglicherweise drohende Einziehung des Beschwer-
deführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen
Rückkehr nach Eritrea (vgl. a.a.O. E. 6.1.7) führt demnach nicht zur Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Offen gelassen wurde im oben ge-
nannten Entscheid, wie sich die Situation für Personen gestalten würde,
die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt werden. Die Hinweise in der
Beschwerde auf Erwägungen verschiedener Berichte und Entscheidungen
vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.
7.2.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine sonstigen Gründe für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungs-
vollzug ist folglich als zulässig zu bezeichnen.
D-1509/2017
Seite 18
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 kam das
Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Dies gilt auch im Falle des Beschwer-
deführers.
7.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea ist somit – entgegen der in der Be-
schwerde ohne substanziierte Begründung vertretenen Ansicht – nicht ge-
nerell unzumutbar. Vorliegend kann sodann nicht auf die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs wegen in der Person des Beschwerdeführers
liegenden Gründen geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer handelt
es sich um einen jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden
Mann, zumal die Behandlungen wegen der Abszesse im Juli 2016 gemäss
den eingereichten Arztberichten abgeschlossen wurden. Bezüglich der be-
haupteten psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers fehlt es
an entsprechenden Arztberichten. Der Umstand, dass sich der Ende Juli
D-1509/2017
Seite 19
2015 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer bis dato nicht in psychi-
atrische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung begeben
hat, zeugt aber auch bereits von der Tatsache, dass anscheinend kein ent-
sprechender Handlungsbedarf besteht, mithin keine Behandlungsmöglich-
keiten im Heimatland abzuklären sind. Besondere individuelle Umstände,
aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo die Mutter und seine
Geschwister sowie Onkel und Tanten leben (vgl. act. A19, S. 2-4) – von
einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Ak-
ten nicht zu entnehmen. Vielmehr ist trotz angeblich schlechter wirtschaft-
licher Situation der Familie (vgl. act. A6, S. 5, F39) davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer, der zumindest sechs Jahre lang die Schule
besucht (vgl. act. A6, S. 3) und zu Hause in der Landwirtschaft auf den
eigenen Feldern der Familie gearbeitet hat (vgl. act. 6, S. 6, F167), nach
seiner Rückkehr wieder zu Hause wird leben und – abgesehen von einer
allfälligen Militärdienstleistung – in der Landwirtschaft wird mitarbeiten kön-
nen. Da er noch in Kontakt zu seinen Familienangehörigen in der Heimat
steht (vgl. act. A19, S. 2 f.,) und sein Cousin aus Israel zudem neben der
Lösegeldforderung auch seine Ausreise bezahlt hat (vgl. act.19, S. 19,
F230), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei seiner
Rückkehr im Bedarfsfall familiäre Unterstützung sowie finanzielle Hilfe wird
beanspruchen können. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrati-
onsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da
blosse soziale oder wirtschaftliche Probleme, von denen die ansässige Be-
völkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenz-
bedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41
E. 8.3.6).
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-1509/2017
Seite 20
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 17. März 2017 die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner
prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung
abzusehen.
9.2 Der amtliche Rechtsbeistand ist unabhängig vom Ausgang des Verfah-
rens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der not-
wendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Vorliegend wurde mit der Beschwerde eine Honorarnote vom 10. März
2017 eingereicht, in welcher ein Arbeitsaufwand von elf Stunden ausge-
wiesen wurde. Dieser zeitliche Aufwand erscheint allein für die Beschwer-
deverfassung als zu hoch, indessen für das gesamte Beschwerdeverfah-
ren als angemessen. Der geltend gemachte Stundensatz ist entsprechend
dem mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 mitgeteilten Kostenrah-
men auf Fr. 150.– zu kürzen. Ebenfalls zu kürzen ist die Spesenpauschale,
zu entschädigen sind einzig die dokumentierten Auslagen (gerundet
Fr. 11.–). Damit ergibt sich gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu Lasten des Gerichts ein Honorar
für den amtlichen Rechtsvertreter von gerundet Fr. 1'793.– (inklusive Aus-
lagen und Mehrwertsteuer).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichtendes Honorar in der
Höhe von Fr. 1'793.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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