B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1510/2013/mel
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______ , geboren (…)
Eritrea,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2013 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 an die schweizerische Botschaft in
B.________ ersuchte der Beschwerdeführer – unter gleichzeitiger Einrei-
chung einer auf den Rechtsvertreter lautenden Vollmacht – die schweize-
rischen Behörden um Asylgewährung und in diesem Zusammenhang um
eine Anhörung gemäss Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfah-
rensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311).
B.
Mit Eingabe an die Schweizer Botschaft vom 25. November 2011 wies
der Rechtsvertreter unter Einreichung einer Erklärung des Beschwerde-
führers darauf hin, dass dieser in B.______ in unmittelbarem Kontakt mit
dem ebenfalls geflohenen C.________ gestanden habe, welcher am
4. November 2011 vom eritreischen Geheimdienst zwangsweise nach
Eritrea zurückgebracht worden sei.
C.
Mit Eingabe per Telefax vom 25. Februar 2012 an das BFM machte der
Rechtsvertreter anhand eines selbst erstellten Fragekatalogs ergänzende
Angaben zur geltend gemachten Verfolgungssituation seines Mandanten.
D.
Mit weiterer Eingabe per Telefax vom 9. April 2012 an das BFM wies der
Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschwerdeführer in B._______ Op-
fer von Erpressungsversuchen durch tatsächliche und angebliche Polizis-
ten werde, die von ihm sogenannte "Bussen" verlangten; bei Nichtbezah-
len drohe willkürliche Verhaftung oder allenfalls gar die Rückschaffung
nach Eritrea. Im Weiteren ersuchte der Rechtsvertreter um Beizug der
Asylakten von D.________, welcher anlässlich seiner Befragung den Be-
schwerdeführer als Fluchthelfer bei seiner Desertion aus der Armee an-
gegeben habe.
E.
Mit Schreiben vom 13. April 2012 teilte das BFM dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft
in B.________ vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicher-
heitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht mög-
lich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig er-
suchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu
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Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen
und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.).
F.
In seinem Schreiben vom 17. April 2012 an das BFM reichte der Rechts-
vertreter eine Ausweiskopie und fünf Quittungen zum Nachweis erfolgter
Zahlungen an die Polizei ein.
G.
Mit Stellungnahme vom 23. April 2012 beantwortete der Beschwerdefüh-
rer unter Einreichung verschiedener Beweismittel (u.a. eines Flüchtlings-
ausweises und einer eritreischen Identitätskarte) das Schreiben des BFM
vom 13. April 2012.
H.
Mit Eingabe per Telefax vom 6. Juni 2012 an das BFM reichte der Rechts-
vertreter zwei weitere Bussenquittungen und Auszüge aus dem Internet
ein.
I.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter ein Schrei-
ben des Schweizerischen Botschafters in B._______ vom 21. November
2011 ein, worin sich dieser auf eine Eingabe des Rechtsvertreters vom
18. November 2011 bezieht.
J.
In seiner Eingabe per Telefax vom 17. Januar 2013 reichte der Rechtsver-
treter unter anderem eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers
ein, worin dieser geltend macht, er habe den Lohn für eine einmonatige
Arbeitsleistung nicht erhalten und sei unter der Drohung, der Polizei ge-
meldet und danach deportiert zu werden, zur Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses gezwungen worden.
K.
Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben im Wesentlichen gel-
tend, von Oktober 1992 bis Mai 1994 sei er im Rahmen des National-
dienstes als militärischer Lehrer und von April 1998 bis April 2011 nach
Absolvierung der Militärausbildung als militärischer Teamleiter tätig gewe-
sen. Aufgrund seiner Rasse und Herkunft sei er zweimal inhaftiert und
willkürlich bestraft worden. Wegen dieser Bestrafungen und der unbefrie-
digenden politischen Situation habe er am 7. April 2011 Eritrea verlassen
und wohne nun mit einem seiner Brüder als beim UNHCR registrierter
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Flüchtling in B._______ und werde von seiner in Eritrea lebenden Familie
finanziell unterstützt. Er habe auch schon arbeiten können, sei aber dafür
nicht entlöhnt worden. Er könne nicht im Sudan bleiben, weil immer wie-
der Eritreer von eritreischen Sicherheitskräften gekidnappt würden, ein
Risiko, das aufgrund seiner ehemaligen militärischen Position erhöht sei.
Im Weiteren wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschwerde-
führer als Fluchthelfer seines in der Schweiz lebenden Freundes
D._______ in Eritrea gefährdet sein könnte.
L.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylge-
such ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die
Schilderungen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass er
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe.
Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz
der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wo-
nach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemu-
tet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemü-
hen. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer beim
UNHCR im Sudan als Flüchtling registriert sei. Zwar – so das BFM – sei
die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan ange-
sichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge
im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze
Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager
zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhiel-
ten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Eritrea zurückge-
schafft zu werden, sei unbegründet, da dieser nicht über ein entspre-
chendes Risikoprofil verfüge. Sicherlich sei Khartum für Flüchtlinge nicht
einfach. Indessen halte sich der Beschwerdeführer nach eigenen Anga-
ben mit finanzieller Unterstützung seiner Familie zusammen mit seinem
Bruder in Khartum auf und habe zwischenzeitlich arbeiten können. Daher
sei es ihm zuzumuten, sich weiterhin dort aufzuhalten. Zwar verfüge der
Beschwerdeführer mit einem in der Schweiz lebenden Freund über einen
Anknüpfungspunkt zur Schweiz, indessen sei dieser nicht derart gewich-
tig, dass dadurch die vorangegangenen Feststellungen umgestossen
würden. Daher benötige er den zusätzlichen subsidiären Schutz der
Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihm zuzumuten, im
Sudan zu verbleiben.
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M.
Mit vorab per Telefax eingegangener Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 22. März 2013 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Be-
schwerdeführer gegen den Entscheid des BFM vom 21. Februar 2013
Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzu-
heben und ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung, eventua-
liter zwecks Abklärung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer müsse aufgrund sei-
ner militärischen Führungsposition befürchten, von den sudanesischen
Behörden nach Eritrea deportiert zu werden, zumal er in B.________ in
unmittelbarem Kontakt mit dem ebenfalls geflohenen C.______ gestan-
den habe, welcher am 4. November 2011 vom eritreischen Geheimdienst
zwangsweise nach Eritrea zurückgebracht worden sei. Ausserhalb eines
Flüchtlingslagers seien die Flüchtlinge der Erpressung durch die Polizei
und Privatpersonen ausgesetzt. Die Vorinstanz habe im angefochtenen
Entscheid ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie keine näheren An-
gaben über die Kriterien der Zumutbarkeit der Drittstaatenalternative ge-
nannt habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerde-
führer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
N.
Mit Schreiben vom 3. April 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 verzichtete der zuständige In-
struktionsrichter mit dem Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im
Endentscheid befunden, auf das Erheben eines Kostenvorschusses und
lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 25. Mai 2013 ein.
P.
In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der
Beschwerde und stellte fest, dass die in der Beschwerde erwähnte Ein-
gabe vom 25. November 2011, in welcher entscheidrelevante Ereignisse
erwähnt worden seien, sich weder in den Akten des BFM befände noch
der Beschwerdeschrift beiliege.
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Q.
Im Rahmen des Replikrechts reichte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom
3. Mai 2013 das Schreiben vom 25. November 2011 an die Schweizeri-
sche Botschaft in Kopie ein.
R.
Mit Eingabe per Telefax vom 4. Juli 2013 wies der Rechtsvertreter darauf
hin, dass nach Auskunft des in der Schweiz lebenden Freundes
C._______ der Sudan systematisch die Ausländerausweise ersetze und
dafür eine hohe Gebühr erhebe. Wegen des illegalen Aufenthalts in
B._______, bedingt durch die fehlende Grundsicherheit in den vom
UNHCR betreuten Flüchtlingslagern, erweise sich die Beschaffung dieser
Ausweise als riskant.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art.
108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
4.
4.1 Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
4.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, we-
gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.3 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar
erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe
zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). In diesem Zusammenhang
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung in der Be-
schwerde hinreichend dargelegt hat, weshalb der Verbleib des Be-
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schwerdeführers im Sudan zumutbar ist. Die Rüge der Verletzung der
Begründungspflicht erweist sich als unbegründet.
4.4 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt,
dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan deren
Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren kei-
ne konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib
im Sudan, wo der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit rund
zwei Jahren zusammen mit seinem Bruder lebt, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist. Zwar werden durch die sudanesischen Behörden tatsächlich
teilweise eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert.
Diese Rückführungen erfolgen indessen keineswegs flächendeckend.
Aufgrund der ehemaligen Position des Beschwerdeführers in der Armee
als militärischer Ausbildner muss nicht von einem erhöhten Risiko ausge-
gangen werden. Aus den beigezogenen Asylakten des in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten Freundes D._______ des Beschwerdeführers
(N______) ergibt sich zwar, dass dieser den Beschwerdeführer nament-
lich als Freund erwähnt, der ihn gewarnt habe (vgl. BFM-Protokoll A1
S. 7) Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Flucht von D.______ im
Jahre 2005 erfolgte (vgl. A1 S. 3) und der Beschwerdeführer bis April
2011 in der Armee tätig war, ohne wegen seiner Unterstützung von
D.________ Nachteile erlitten zu haben. Daher kann davon ausgegangen
werden, dass die eritreischen Behörden davon keine Kenntnis haben.
Auch die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, in B._______ in
Kontakt mit einem geflohenen Obersten namens C.______ gestanden zu
sein, welcher am 4. November 2011 vom eritreischen Geheimdienst
zwangsweise nach Eritrea zurückgebracht worden sei, vermag, unab-
hängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, die Furcht
des Beschwerdeführers vor Deportation nicht als begründet erscheinen
zu lassen, zumal der Beschwerdeführer seit der angeblichen Rückschaf-
fung des Obersten in der Folge bis heute unbehelligt in Khartum leben
konnte. Was die geltend gemachten Erpressungsversuche durch tatsäch-
liche und angebliche Polizisten in Khartum betrifft, ist festzuhalten, dass
es dem Beschwerdeführer als beim UNHCR registrierter Flüchtling unbe-
nommen ist, falls erforderlich, sich in ein Flüchtlingscamp zu begeben.
Die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen vor einer Ent-
führung aus einem UNHCR-Camp sind angesichts der diesbezüglichen
Situation vor Ort zwar nachvollziehbar. Das BFM hat jedoch in der ange-
fochtenen Verfügung übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts erwogen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko
einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom
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UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-
4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von
Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen
Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hin-
weist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das
UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die suda-
nesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches
gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps
(vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013;
"UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Su-
dan"). Wie vorstehend erörtert, weist der Beschwerdeführer kein Profil
auf, welches ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Ent-
führungsversuches machen würde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig einer
Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Deportation
nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu be-
fürchten.
4.5 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, in B._______ unter
sehr schwierigen Bedingungen zu leben. Es ist nachvollziehbar, dass
dessen Situation in B.________ nicht einfach ist. Immerhin verfügt er
über eine Wohngelegenheit, ist gelegentlich erwerbstätig und kann auch
mit der finanziellen Unterstützung von Verwandten rechnen. Für den Wei-
terverbleib des Beschwerdeführers im Sudan spricht schliesslich zudem
zweifelsohne auch, dass er sich seit fast zwei Jahren ohne unüberwind-
bare Probleme dort aufhält. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerde-
führer objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber der Verfolgungsgefahr
im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen.
4.6 Schliesslich kam das BFM zum Schluss, die Abwägung der Gesamt-
umstände und die Anknüpfung des Beschwerdeführers zur Schweiz, wel-
che durch die Person eines Freundes D.______ geschaffen werde, führe
nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihm den Schutz
zu gewähren habe. Dieser Einschätzung der Sachlage und der Feststel-
lung, dass alleine die Anwesenheit eines Freundes nicht eine genügend
enge Beziehungsnähe zur Schweiz darstelle, ist zuzustimmen. Auch in
der Beschwerde fehlen Argumente, welche eine andere Sichtweise recht-
fertigen würden. Die Anknüpfung des Beschwerdeführers zur Schweiz
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Seite 10
führt nach dem Gesagten nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein
muss, die ihm den Schutz zu gewähren hat.
4.7 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit gestützt
auf aArt. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als
erforderlich. Auch die eingereichten Beweismittel führen zu keiner ande-
ren Sichtweise, stützen sie doch lediglich die Vorbringen, deren Glaubhaf-
tigkeit nicht bestritten wird. Das BFM hat zu Recht die Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz gestützt auf aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG
verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
4.8 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist bezie-
hungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm nach dem Gesagten zuzu-
muten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
BFM hat das Asylgesuch und Gesuch um Einreise in die Schweiz zu
Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Bei dieser Sachla-
ge wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1510/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in
B.______ und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: