B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1510/2018
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch;
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018 / N (…).
D-1510/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. Januar 2015 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentli-
chen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie,
stamme aus der Stadt B._______, Nordprovinz, und habe dort die Schule
bis August 2008 besucht. Er sei damals von den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden, habe sich aufgrund seines Alters
aber weder an Kampftrainings noch an Gefechten beteiligt, sondern sei
drei bis vier Monate in einem LTTE-Camp als (…) eingesetzt worden. 2009
sei er von der Bewegung geflohen, dann aber von Soldaten der sri-lanki-
schen Armee aufgegriffen und in ein Camp gebracht worden. Dieses habe
er im (…) 2010 durch Bezahlung von Bestechungsgeld verlassen können.
Daraufhin sei er abermals als ehemaliges LTTE-Mitglied identifiziert und
während einer Woche in einem anderen Camp inhaftiert sowie befragt wor-
den. In der Folge habe er dort immer wieder Arbeiten verrichten und an
Propagandaveranstaltungen teilnehmen müssen, damit das Criminal In-
vestigation Department (CID) durch seine Zusammenarbeit noch aktive
LTTE-Mitglieder habe ergreifen können. Er sei dazu jedoch nicht mehr be-
reit gewesen und habe dann in (…) gearbeitet. Bei einem Besuch von Frau
Navanethem Pillay (der damaligen Hochkommissarin für Menschenrechte
der Vereinten Nationen) habe er für das CID heimlich Tonaufnahmen der
Gespräche von Frau Pillay machen sollen, was er jedoch unter einem Vor-
wand nicht getan habe. Am (…) 2014 habe er Sri Lanka legal mit seinem
Pass und einem Arbeitsvisum für C._______ verlassen. Dort sei er im (…)
2014 verhaftet und nach Sri Lanka zurückgeschafft worden. Bei seiner An-
kunft in Colombo habe er den Flughafen mit Hilfe seines Onkels sowie
durch Zahlung von Bestechungsgeld verlassen und dann in Colombo un-
tertauchen können. Am (…) 2015 sei er mit einem gefälschten sri-lanki-
schen Pass endgültig ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 16. März 2017 lehnte das SEM sein Asylgesuch wegen
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und mangels Asylrelevanz ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
Auf die Entscheidbegründung wird – soweit wesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen. Im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-2340/2017 vom 1. Mai
D-1510/2018
Seite 3
2017 auf die verspätet eingereichte Beschwerde im einzelrichterlichen Ver-
fahren nicht ein. Die vorinstanzliche Verfügung erwuchs gleichentags in
Rechtskraft.
D.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 ersuchte das SEM das sri-lankische Gene-
ralkonsulat in Genf (nachfolgend: Konsulat) um Ausstellung von Ersatzrei-
sepapieren zum Zweck der Rücknahme des Beschwerdeführers. Nach-
dem der Beschwerdeführer seit dem 16. August 2017 als verschwunden
galt, gelangte das SEM am 19. September 2017 an das Konsulat mit der
Bitte, die entsprechende Akte zu schliessen.
E.
Der Beschwerdeführer wurde am 31. August 2017 mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft (…) wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz
mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. Die gleichentags angeordnete Aus-
schaffungshaft im Flughafengefängnis D._______ wurde mit Urteil des Be-
zirksgerichts D._______ vom 1. September 2017 bestätigt und die Haft bis
am 30. November 2017 bewilligt.
F.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 zeigte der Beschwerdeführer dem
SEM unter Vorlage einer Anwaltsvollmacht vom 3. Oktober 2017 an, dass
er den rubrizierten Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen be-
auftragt habe. Zugleich ersuchte er um vollständige Einsicht in die vo-
rinstanzlichen Akten. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 stellte die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Akten-
verzeichnisses sowie Kopien der Akten des ersten Asylverfahrens zu, so-
weit sie diese als dem Akteneinsichtsrecht unterliegend erachtete.
G.
Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 1. November 2017
stellte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch. Dabei machte er im
Wesentlichen geltend, am 25. Juli 2017 sei durch den High Court von Va-
vuniya ein ehemaliges LTTE-Mitglied, welches in der Propagandaabteilung
der Bewegung tätig gewesen sei und bereits eine jahrelange Rehabilitation
durchlaufen habe, zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Der
Vater einer getöteten LTTE-Kämpferin habe ihn angezeigt, weil durch seine
Propagandatätigkeit die Tochter sich im Jahr 2007 für die LTTE habe rek-
rutieren lassen und im Jahr 2008 getötet worden sei. Das Strafverfahren
zeige, dass es im Belieben der sri-lankischen Behörden liege, frühere
D-1510/2018
Seite 4
LTTE-Aktivisten und -Unterstützer – ungeachtet einer bereits durchlaufe-
nen Rehabilitation – strafrechtlich zu verfolgen und drakonische Strafen
gegen sie auszusprechen. Jegliche Unterstützung im Zusammenhang mit
dem Wiederaufbau der separatistischen Bewegung solle massiv bestraft
werden. Sodann habe das SEM durch die Beantragung von Einreisepapie-
ren einen umfassenden Backgroundcheck in Sri Lanka beim CID und beim
Terrorist Investigation Department (TID) ausgelöst, womit schon für sich
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgeschichte, seinem langen Auf-
enthalt in der Schweiz und dem Fehlen von Ausweispapieren bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt
wäre. Überdies habe das SEM die einschlägigen Datenschutzbestimmun-
gen verletzt und müsse infolgedessen Massnahmen ergreifen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er das SEM um Einsicht in die
Vollzugsakten des SEM und – verbunden mit einem Informationsgesuch –
in die Akten der sri-lankischen Behörden. Auch beantragte er die Löschung
übermittelter Informationen, welche nicht ausschliesslich der Identifikation
der Person dienten, durch die sri-lankischen Behörden, des Weiteren einen
Vollzugsstopp sowie seine ausführliche Anhörung durch das SEM.
Mit der Eingabe wurden 21 Beilagen zu den Akten gereicht (vgl. B3, zur
Auflistung B1 S. 24).
H.
Mit Telefax vom 6. November 2017 ersuchte das SEM das Migrationsamt
des Kantons D._______, vom Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen (inklusive
Papierbeschaffung) zu sistieren. Gleichentags wurde der Beschwerdefüh-
rer aus der Ausschaffungshaft entlassen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2017 informierte das SEM den
Beschwerdeführer, dass seine Eingabe als Mehrfachgesuch entgegenge-
nommen und der Wegweisungsvollzug einstweilen sistiert werde. Weiter
hielt es fest, nach summarischer Prüfung des Gesuchs sei nicht davon aus-
zugehen, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr eine asylrelevante
Verfolgung aufgrund der Ersatzreisepapierbeschaffung drohe, zumal aus-
schliesslich Personendaten übermittelt würden, welche diesem Zweck
dienten. Insoweit könne auf ein Bundesverwaltungsgerichtsurteil verwie-
sen werden (E-4703/2017 vom 25. Oktober 2017), welches ein Mehrfach-
gesuch desselben Rechtsvertreters mit identischem Vorbringen betreffe.
D-1510/2018
Seite 5
Dies gelte auch für die Vorbringen zum Wegweisungsvollzug. Dazu habe
sich das SEM zudem bereits im ersten Asylentscheid einlässlich geäussert.
Seither habe sich die Situation in Sri Lanka nicht massgeblich verändert.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Gesuchs forderte das SEM den Be-
schwerdeführer zur Zahlung eines Gebührenvorschusses von Fr. 600.– bis
zum 4. Dezember 2017 auf, verbunden mit der Androhung des Nichteintre-
tens auf das Gesuch bei Nichtzahlung. Der Betrag wurde fristgerecht ge-
leistet.
J.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 widersprach der Beschwerdeführer im
Wesentlichen den Erwägungen des SEM in seiner Zwischenverfügung
vom 20. November 2017. Angesichts der Bezugnahme durch den zustän-
digen Mitarbeiter des SEM auf das Urteil E-4703/2017 beantragte er die
Übergabe der Sache an unbefangene Mitarbeitende. Zudem führte er wei-
ter zur Verfolgung von nach Sri Lanka zurückgeschafften tamilischen Asyl-
suchenden sowie zum erwähnten Urteil des High Court in Vavuniya aus
und ersuchte um Fristeinräumung zur Nachreichung von Berichten.
K.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 – versandt am 18. Januar 2018 – ge-
währte das SEM dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die Voll-
zugsakten sowie eine fünftägige Nachfrist zur Ergänzung seines Gesuchs,
von der er keinen Gebrauch machte.
L.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 – eröffnet am 7. Februar 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositiv 5). Es lehnte das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers
ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv 6). Weiter lehnte es – soweit es
seine Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch annahm – das
entsprechende Wiedererwägungsgesuch ab (Dispositiv 7) und ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an (Dispositiv 9
bis 11). Schliesslich lehnte es seine formellen Anträge auf Einsicht in die
sri-lankischen Akten, auf Löschung der Personendaten durch die sri-lanki-
schen Behörden, auf Anhörung durch das SEM sowie das Ausstandsge-
such ab (Dispositiv 1 bis 4; vgl. oben Bst. G und J) und setzte angesichts
des aussergewöhnlichen Verfahrensumfangs eine Gebühr von Fr. 900.–
fest (Dispositiv 8).
D-1510/2018
Seite 6
M.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 setzte das SEM das Konsulat über das
Wiederauftauchen des Beschwerdeführers in Kenntnis und bat um Wieder-
eröffnung seiner Akte zwecks Erstellung von Ersatzreisepapieren.
N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. März 2018 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde unter dem
Titel „betreffend Ablehnung Asylgesuch, Wegweisung (Verfügung des SEM
vom 30. Januar 2018 […] und Zwischenverfügung vom 1. September 2018
betreffend Gesuch Akteneinsicht“. In seiner Eingabe beantragte er die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz, namentlich wegen Voreingenommenheit des für den Entscheid
verantwortlichen Fachspezialisten des SEM (Rechtsbegehren 1), wegen
Verletzung des Willkürverbots (7), des Anspruchs auf das rechtliche Gehör
(8) und der Begründungspflicht (9) sowie zwecks vollständiger und richtiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung (10),
eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (11), subeventua-
liter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und die
Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges (12).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Ko-
ordination des Verfahrens mit den weiteren beim Bundesverwaltungsge-
richt hängigen Beschwerdeverfahren, welche Akteneinsichtsgesuche im
Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und
Sri Lanka sowie Vorsprachen der jeweils betroffenen Personen beim Kon-
sulat betreffen (2), die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Vor-
abentscheidung über sich stellende datenschutzrechtliche Fragen (3), die
unverzügliche Darlegung der Gerichtspersonen, welche mit der Behand-
lung der vorliegenden Sache betraut seien sowie die Bestätigung, dass
diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien (4). Weiter be-
antragte er, ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM
zu gewähren, insbesondere sei ihm Einsicht in die gesamten Akten der sri-
lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbe-
schaffung zu gewähren und in einer schweizerischen Landessprache zu-
zustellen, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung (5).
D-1510/2018
Seite 7
Schliesslich beantragte er, es sei gestützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25
Abs. 1 Bst. c des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) die Widerrecht-
lichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Be-
hörden festzustellen (6).
Im Rahmen der umfangreichen Beschwerdeschrift beantragte der Be-
schwerdeführer darüber hinaus die Löschung übermittelter Informationen,
welche nicht ausschliesslich der Identifikation der Person dienten, durch
die sri-lankischen Behörden sowie die Sperrung jeder weiteren Übermitt-
lung nicht relevanter Informationen beziehungsweise der Verfolgung die-
nender Informationen (S. 13 der Beschwerde). Weiter ersuchte er darum,
das SEM sei zur detaillierten Erläuterung anzuweisen, wie er gegenüber
den sri-lankischen Behörden Auskunft über die ihn betreffenden Daten er-
halten kann, sowie, welche Konsequenzen eine solche Erkundigung durch
einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen
Terrorbekämpfungsbehörden nach sich ziehen würde (S. 16 und 17 der
Beschwerde). Sodann forderte er das Gericht auf, das SEM sei anzuwei-
sen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom
16. August 2016 zu Sri Lanka offen zu legen, verbunden mit einer ange-
messenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (S. 33 der
Beschwerde). Schliesslich beantragte er für den Fall einer Nicht-Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz – neben dem Akteneinsichtsgesuch (vgl.
Rechtsbegehren 5) und dem Erläuterungsgesuch (vgl. S. 16 und 17 der
Beschwerde) – die Durchführung einer erneuten Anhörung, insbesondere
zu seinen Aktivitäten zugunsten der LTTE, durch das Gericht (S. 53 der
Beschwerde) und weiter die Darlegung durch das SEM, inwiefern die sri-
lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer
Schutzniveau entspreche und ob die ihn betreffenden, an die sri-lankischen
Behörden übermittelten Daten gemäss diesem Schutzniveau behandelt
wurden (S. 52 der Beschwerde).
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beilagen zur all-
gemeinen Lage in Sri Lanka, eine Überarbeitung seines Rechtsvertreters
des vom SEM verwendeten Lagebildes, anonymisierte Fassungen von Ak-
ten aus anderen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Kopien
und englische Übersetzungen von Gerichtsunterlagen zu zwei Verfahren
vor dem High Court in Vavuniya sowie ein Urteil des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu den Akten (vgl. Beilagen 3 bis
55). Auf die eingereichten Beweismittel wird – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D-1510/2018
Seite 8
O.
Mit Schreiben vom 14. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
P.
Mit Verfügung vom 10. April 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführer angesichts des überdurchschnittlichen Umfangs der Ein-
gabe zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1‘500.– bis zum
25. April 2018 auf, verbunden mit der Androhung, bei ungenutztem Frist-
ablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Kostenvorschuss wurde
am 25. April 2018, und damit innert Frist, geleistet.
Q.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 teilte das Konsulat der Vorinstanz mit,
dass es den Beschwerdeführer als sri-lankischen Staatsangehörigen aner-
kenne und Ersatzreisepapiere für ihn erstellt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Nachdem ge-
mäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die
ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weiterge-
zogen werden können, ist das Gericht für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde auch zuständig, soweit die Vorinstanz das Gesuch des Be-
schwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt hat.
Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und der Be-
schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-1510/2018
Seite 9
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – vorbehältlich der Erwägungen 4 und 5.2 – einzutreten.
2.
Die vorliegende Beschwerde ist – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen-
sichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb über diese in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu entscheiden
ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch
zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde
gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Sistierung des vorliegenden
Verfahrens bis zur Vorabentscheidung über sich stellende datenschutz-
rechtliche Fragen (vgl. Rechtsbegehren 3). Die Abteilung I des Bundesver-
waltungsgerichts ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen betref-
fend Gesuche, welche die Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Asyl-
beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des
Datenschutzgesetzes ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtli-
chen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei
diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in
Fällen, in denen sich die angefochtene Verfügung nicht auf das Daten-
schutzgesetz stützt (vgl. Urteil BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom
4. November 2015 E. 6).
Der Form nach richtete der Beschwerdeführer seine Eingabe betreffend
ein Akteneinsichtsgesuch gegen die Zwischenverfügung vom 1. Septem-
ber 2018. Offensichtlich handelte es sich dabei um einen Schreibfehler.
Nach Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auf
seine Gesuche vom 6. Oktober 2017 und 1. November 2017 Einsicht in die
vorinstanzlichen Akten aus dem ersten Asylverfahren sowie in die Vollzugs-
akten gewährt wurde (vgl. Verfügungen des SEM vom 9. Oktober 2017 und
vom 9. Januar 2018). Auf das weitergehende Gesuch vom 1. November
2017 auf Einsicht auch in die Akten der sri-lankischen Behörden ging das
SEM in der Zwischenverfügung vom 20. November 2017 nicht ein, sondern
lehnte es mit Verfügung vom 30. Januar 2018 ab. Letztere stützte sich auf
das VwVG und nicht auf das DSG. Darüber hinaus ist die Beschwerdeein-
gabe, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer um Akteneinsicht ersucht,
bei der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts hängig. Somit sind die
asylrechtlichen Abteilungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens zuständig für die Behandlung der datenschutzrechtlichen Fragen
D-1510/2018
Seite 10
und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015,
A-5278/2015 E. 8.4.1 f.). Es besteht demnach kein Anlass für eine Verfah-
renssistierung, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
4.
Sodann beantragt der Beschwerdeführer die Koordination seines Verfah-
rens mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Be-
schwerdeverfahren, welche Akteneinsichtsgesuche im Zusammenhang
mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka sowie
den Vorsprachen der jeweils betroffenen Personen beim Konsulat betreffen
(vgl. Rechtsbegehren 2). Die Koordination der Rechtsprechung unter den
Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 17 i.V.m. Art. 25
Abs. 2 VGG ist gesetzlich und reglementarisch geregelt (Reglement über
die Zusammenarbeit der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsge-
richts [ZASAR]). Sie obliegt dem Gericht und kann nicht von Aussenste-
henden beantragt werden. Auf den Antrag ist somit nicht einzutreten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei ihm die Zusammenset-
zung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren vorgängig bekanntzu-
geben, um allfällige Ausstandsgründe geltend machen zu können (vgl.
Rechtsbegehren 4, erster Satz). Mit vorliegendem Urteil sind die beteiligten
Gerichtspersonen dem Beschwerdeführer bekannt gemacht, weshalb sich
sein diesbezüglicher Antrag erledigt.
5.2 In seinem Urteil E-1526/2017 vom 26. April 2017 hat das Bundesver-
waltungsgericht ausführlich dargelegt, warum kein Anspruch auf die Bestä-
tigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht
(vgl. a.a.O. E. 4.1 – 4.3). Der entsprechende Antrag (vgl. Rechtsbegehren
4, zweiter Satz) ist daher als unzulässig zu bezeichnen, weshalb auf diesen
Antrag nicht einzutreten ist (vgl. BVGer Urteil D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4, zur Publikation vorgesehen; E-6020/2017 vom 27. November
2017 E. 4.1; vgl. auch Entscheid der Verwaltungskommission des Bundes-
gerichts 12T_3/2018 vom 28. Mai 2018 E. 2.4).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer erhebt eine ganze Reihe formeller Rügen.
Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
D-1510/2018
Seite 11
6.2 So macht er eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör,
inklusive Verletzung der Begründungspflicht, sodann eine unvollständige
und unrichtige Abklärung des rechterheblichen Sachverhalts sowohl hin-
sichtlich seiner persönlichen Umstände als auch hinsichtlich der allgemei-
nen Lage in Sri Lanka sowie das Vorliegen von Willkür geltend (vgl. Rechts-
begehren 7 bis 10). Aufgrund der Aktenlage erweist sich indes keine der
vorgebrachten Rügen als begründet (s. auch E. 6.4 und 6.5). Der Be-
schwerdeführer vermengt zunächst die Frage der Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che, wenn er dem SEM unter Vorlage von verschiedenen Berichten und
anderen Quellen (vgl. die Beschwerdebeilagen 7-31 und 33-55) eine an-
geblich völlig unzutreffende Wahrnehmung der Verhältnisse in Sri Lanka
und namentlich eine angeblich völlig unhaltbare Länderpraxis vorhält. Al-
leine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage
einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwer-
deführer gefordert, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfest-
stellung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht oder gar für das
Vorliegen eines willkürlichen Vorgehens. Das gleiche gilt, wenn das SEM
aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Ge-
suchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht.
Das SEM tut seiner Begründungspflicht und damit dem Anspruch auf recht-
liches Gehör dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die we-
sentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde
legt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26-33 VwVG). Dieser Anforderung ist es im
Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen zur Sache, welche eine umfas-
sende Würdigung der vorgebrachten Gesuchgründe beinhalten, zweifels-
ohne gerecht geworden. Es hat den relevanten Sachverhalt erstens voll-
ständig und korrekt erfasst und zweitens umfassend und überzeugend ge-
würdigt. Zudem hat es dem Beschwerdeführer mit seiner Zwischenverfü-
gung Gelegenheit gegeben, seine Vorbringen bezogen auf seinen konkre-
ten Fall weiter zu substantiieren und durch Nachweise zu untermauern,
und ist auf die weiteren – im Wesentlichen allgemein gehaltenen Ausfüh-
rungen zur Lage in Sri Lanka – in seinem Entscheid ebenfalls eingegan-
gen.
6.3 Im Zusammenhang mit den vorgenannten Rügen ist weiter anzumer-
ken, dass die Ablehnung des Gesuches um vollständige Offenlegung auch
aller nicht öffentlichen Quellen der SEM-Publikation vom 5. Juli 2016 (mit
Stand vom 16. August 2016) der Gerichtspraxis entspricht (vgl. BVGer Ur-
teil D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Der diesbezügliche An-
D-1510/2018
Seite 12
trag sowie das Begehren um Setzung einer angemessenen Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung sind demnach ebenfalls abzuwei-
sen (vgl. S. 33 der Beschwerde).
6.4 Sodann ist festzuhalten, dass die vom SEM in der angefochtenen Ver-
fügung vorgenommene Aufteilung der Vorbringen in Mehrfachgesuch (res-
pektive zweites Asylgesuch) und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
den massgebenden Gesetzesbestimmungen betreffend ausserordentliche
Rechtsmittel und Mehrfachgesuche entspricht (vgl. Art. 111b und 111c
AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m.
Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG), zumal es diese differenziert und entsprechend
den vorgenannten Bestimmungen begründete (s. dazu auch E. 10.1. und
11). Eine Verletzung der Prüfungs- oder Begründungspflicht oder des Will-
kürverbots ist auch hier nicht ersichtlich.
6.5 Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in die gesamten Akten der sri-
lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbe-
schaffung, deren Zustellung in einer schweizerischen Landessprache, ver-
bunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung verlangt (vgl. Rechtsbegehren 5), ist ebenfalls auf die Recht-
sprechung des Gerichts zu verweisen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4). Eine
Einzelperson kann sich danach weder – wie vom Beschwerdeführer selber
angebracht – direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch
die schweizerischen Behörden um Einreichung eines entsprechenden Ge-
suchs bei den sri-lankischen Behörden auffordern. Auch den von ihm gel-
tend gemachten Art. 6 und 8 DSG ist keine entsprechende Pflicht zu ent-
nehmen. Vielmehr hat er ein allfälliges Gesuch direkt an den betroffenen
Staat zu stellen, wobei sein Auskunftsrecht in Art. 16 Bst. j Migrationsab-
kommen ausdrücklich geregelt ist. Die völkerrechtliche Regelung wird da-
bei nicht dadurch hinfällig, dass ein solcher Rechtsanspruch im sri-lanki-
schen Recht nicht existiere. Die Begehren um Akteneinsicht, um Überset-
zung der Akten sowie Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung sind folg-
lich abzuweisen. Eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz
betreffend dieses Begehren ist ebenfalls nicht zu erkennen, da sie in der
angefochtenen Verfügung zur Genüge auf das Migrationsabkommen hin-
weist.
Es kann überdies auch nicht Sache des Gerichts sein, die Vorinstanz zur
Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Aus-
kunftsersuchens anzuhalten (vgl. S. 16-17 der Beschwerde). Es obliegt
D-1510/2018
Seite 13
dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen selbständig
einzuholen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
6.6 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen – und wie das
SEM seinerseits zutreffend und ausführlich begründet dargelegt hat – ist
schliesslich nicht von einer Voreingenommenheit des Fachspezialisten des
SEM auszugehen (vgl. Rechtsbegehren 1). Die diesbezüglichen Aussagen
des Rechtsvertreters erscheinen deutlich überzeichnet. Abgesehen davon
ist die Wortwahl des Fachspezialisten in der Zwischenverfügung wie auch
in der angefochtenen Verfügung als angemessen zu bezeichnen und hat
er sich etwa auch mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts sachlich und differenziert auseinandergesetzt. Das ge-
äusserte Misstrauen in seine Unbefangenheit ist insofern weder objektiv
noch durch vernünftige Gründe gerechtfertigt.
6.7 Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter
keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rück-
weisung der Sache an das SEM ausser Betracht, womit das Gericht in der
Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
7.
Bezüglich des Beweisantrags auf erneute Anhörung des Beschwerdefüh-
rers durch das Gericht (vgl. S. 53 der Beschwerde) ist sein Rechtsvertreter
daran zu erinnern, dass Beschwerdeverfahren in Asylsachen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht praxisgemäss schriftlich geführt werden (vgl. LINUS
SONDEREGGER/ANNE KNEER, Das asylrechtliche Beschwerdeverfahren, in:
Jusletter 14. März 2016, insb. Rz. 9). Nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 6)
ist zudem davon auszugehen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig und sachlich richtig ermittelt hat. Hinzu kommt,
dass die Vorinstanz – wie von ihr zutreffend festgehalten – rechtlich nicht
gehalten war, eine Anhörung durchzuführen, da Mehrfach- und qualifizierte
Wiedererwägungsgesuche in Asylverfahren schriftlich einzureichen und zu
begründen sind (vgl. Art. 111b Abs. 1 S. 1 sowie Art. 111c Abs. 1 S. 1
AsylG). Der Beschwerdeführer hatte demnach die Pflicht und im konkreten
Fall auch die Gelegenheit, seine weiteren Gesuchsgründe in einer 24-sei-
tigen Eingabe bei der Vorinstanz (zuzüglich insgesamt mehrere hundert
Seiten umfassende Beilagen) sowie in der noch umfangreicheren Be-
schwerdeschrift darzulegen. Sein Antrag auf erneute Anhörung durch das
Gericht ist daher abzuweisen.
D-1510/2018
Seite 14
8.
In der Beschwerdeeingabe rügt der Beschwerdeführer weiter die Verlet-
zung von Datenschutzbestimmungen und macht – daran anknüpfend –
weitere Begehren geltend.
8.1 So verlangt er – gestützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG
– die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung von Personen-
daten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden (vgl. Rechts-
begehren 6). Eine solche kommt jedoch nur in Betracht, wenn Daten wei-
tergegeben wurden, die nicht im Einklang mit geltendem Recht stehen.
Vorliegend rügt der Beschwerdeführer insbesondere die Weitergabe von
Informationen über besuchte Schulen. Das Bundesverwaltungsgericht be-
zog in BVGE 2017 VI/6 zu entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit
dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka betreffend
die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtun-
gen der schweizerischen Migrationsbehörden Stellung. Es hielt fest, dass
es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um
eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handelt, die einer auslän-
dischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person
übermittelt werden dürfen (vgl. a.a.O. E. 2.5.2). Bei der Ersatzreisepapier-
beschaffung handelt es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und
gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der
schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden ist bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rech-
nen (vgl. dazu E. 11.2). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Übermittlung
von Personendaten in diesem Zusammenhang im Widerspruch zu völker-
rechtlichen Bestimmungen, namentlich Menschenrechtskonventionen,
steht. Demnach liegt keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16
Migrationsabkommen vor, sodass auch – ungeachtet der Frage der Mass-
geblichkeit der eingangs erwähnten Bestimmungen des Datenschutzge-
setzes – der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Datenüber-
mittlung an die sri-lankischen Behörden abzuweisen ist.
8.2 Nach dem Gesagten liegt keine widerrechtliche Übermittlung von Per-
sonendaten vor, weshalb auch der Antrag auf Löschung übermittelter In-
formationen, welche nicht ausschliesslich der Identifikation der Person
dienten, durch die sri-lankischen Behörden sowie auf Sperrung jeder wei-
teren Übermittlung nicht relevanter Informationen beziehungsweise der
Verfolgung dienender Informationen, gestützt auf Art. 16 Bst. f Migrations-
abkommen (vgl. S. 13 der Beschwerde), abzuweisen ist (vgl. dazu auch
BVGer Urteil D-1042/2016 vom 23. April 2018 E. 7.2).
D-1510/2018
Seite 15
8.3 Die Vorinstanz hat keine Datenschutzbestimmungen verletzt und den
Antrag auf Löschung von Personendaten durch die sri-lankischen Behör-
den zu Recht abgelehnt. Im Weiteren ist es nicht Sache des Gerichts, die
Vorinstanz zur Darlegung des Schutzniveaus der sri-lankischen Gesetzge-
bung im Bereich Datenschutzgesetz und zur Bestätigung der Behandlung
der den sri-lankischen Behörden übermittelten Daten gemäss diesem
Schutzniveau (vgl. S. 52 der Beschwerde) anzuhalten. Sein diesbezügli-
cher Beweisantrag ist danach ebenso abzuweisen.
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
10.
10.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid zur Hauptsa-
che zunächst aus, soweit der Beschwerdeführer mit dem Zeitungsartikel
des Tamil Guardian vom 26. Juli 2017 (Beweismittel 21 des Zweitgesuchs)
betreffend ein Urteil des High Court von Vavuniya seine Verfolgung vor der
Ausreise belegen wolle, mache er die ursprüngliche Fehlerhafthaftigkeit
der Verfügung geltend. Angesichts der Erledigung des ersten Asylverfah-
rens mit formellem Entscheid könne er dies ausnahmsweise gegenüber
dem SEM vorbringen, welches seine Eingabe insoweit als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch entgegennehme. Dieses sei jedoch mangels Er-
heblichkeit des erwähnten Beweismittels abzulehnen. Die strafrechtliche
Verurteilung eines ehemaligen LTTE-Kaders in Sri Lanka wegen Rekrutie-
D-1510/2018
Seite 16
rung von Kindersoldaten – trotz bereits erfolgter Rehabilitation – zu lebens-
langer Haft könne nicht als Indiz für ein konkretes Verfolgungsinteresse der
sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer aufgefasst werden. Den
Akten seien keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der
Situation des erwähnten verurteilten früheren LTTE-Mitglieds und jener des
Beschwerdeführers zu entnehmen. Seine Vorbringen zur eigenen Zwangs-
rekrutierung durch die LTTE, zu seiner Arbeit als (…) in einem LTTE-Camp,
seiner Flucht und Inhaftierung durch die Armee sowie dem Zwang zur Zu-
sammenarbeit mit dem CID und gegen die LTTE seien bereits nicht glaub-
haft (mit Verweis auf A22). Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern das
von ihm geltend gemachte Verhalten mit einem Kriegsverbrechen wie der
Rekrutierung von Kindersoldaten gleichzusetzen wäre. Der Hinweis auf die
vorherige Rehabilitation des Verurteilten sei gänzlich unerheblich. Auch
habe das Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgestellt, aus dem er-
wähnten Urteil könne keine pauschale Verfolgung ehemaliger LTTE-Mit-
glieder abgeleitet werden.
Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringe, durch die Beantragung von
Ersatzreisepapieren habe das SEM in Sri Lanka einen Backgroundcheck
ausgelöst, handle es sich um die Geltendmachung einer nachträglichen
Veränderung der Sachlage bezogen auf die Flüchtlingseigenschaft. Das
SEM nehme die Eingabe insoweit als Mehrfachgesuch entgegen. Auch die
diesbezüglichen Vorbringen seien aber nicht geeignet, die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Bei der Ersatzreisepa-
pierbeschaffung auf der Grundlage des Migrationsabkommens handle es
sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Ver-
fahren. Die Datenschutzbestimmungen des Abkommens und des Asylge-
setzes würden dabei vollumfänglich eingehalten. Nur aufgrund der Über-
mittlung von Personendaten durch die schweizerischen Behörden an die
sri-lankischen Behörden würden keine neuen Gefährdungselemente ge-
schaffen, weshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asyl-
relevanten Verfolgung zu rechnen sei. Daran könnten auch die Beweismit-
tel 1 bis 19 und die dazugehörigen Ausführungen betreffend die allgemeine
Lage in Sri Lanka respektive Einzelfälle ohne Zusammenhang mit dem vor-
liegenden Fall nichts ändern, zumal sie keinen konkreten, individuellen Be-
zug auf die durch den Beschwerdeführer vorgebrachte Gefährdungssitua-
tion zuliessen und sich zu deren Untermauerung nicht eigneten.
10.2 In seiner Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe sich die
D-1510/2018
Seite 17
Menschenrechtssituation in Sri Lanka, unter anderem in Bezug auf die all-
gemeine Situation für Tamilen nicht verbessert. Das Urteil des High Court
Vavunyia zeige auf, dass auch unbedeutende Hilfeleistungen zugunsten
der LTTE – angesichts der Unverjährbarkeit von Straftaten und der damit
verbundenen Willkür der Verfolgung von angeblichen LTTE-Unterstützern
in Sri Lanka – auch nach vielen Jahren zu sehr hohen politisch motivierten
Strafen führen könnten. Dabei handle es sich nicht um einen Einzelfall, wie
ein Strafverfahren wegen Terrorfinanzierung gegen Mitglieder der Tamils
Rehabilitation Organisation (TRO) zeige, die Gelder für die LTTE gesam-
melt haben sollen (Beilagen 35 bis 38). Der Richter im Strafverfahren vor
dem High Court Vavunyia habe selber sein Missfallen über die Anklage und
Rechtmässigkeit des – letztlich wohl auf die Instruktionen des Attorney Ge-
neral zurückzuführenden – Schuldspruchs angesichts der bereits verbüss-
ten Haft und der durchlaufenen Rehabilitation kundgetan (Beilagen 39 bis
44). Auch sei die Privatanzeige des betroffenen Vaters nicht von der Poli-
zei, sondern auf Veranlassung des TID wiederaufgenommen worden, was
für die politische Motivation des Verfahrens spreche (Beilagen 45 und 46).
Hinzu komme, dass im erwähnten Fall eine 18-jährige Tamilin und keine
„Kindersoldatin“ rekrutiert worden sein soll, weshalb es sich bei der Verur-
teilung gerade nicht um einen absoluten Ausnahmefall handle (Beilagen 47
und 48). Abgesehen davon seien dem Urteil Zweifel an der tatsächlichen
Rekrutierung und dem Kausalzusammenhang mit der späteren Tötung der
jungen Frau zu entnehmen. Die entsprechenden Beweismittel seien erst
seit dem 21. Dezember 2017 verfügbar (Beilage 32). Seine an Sri Lanka
übermittelten Personendaten würden zur Überprüfung seiner früheren Tä-
tigkeit bei den LTTE, so auch durch die verschiedenen sri-lankischen Ter-
rorbekämpfungsbehörden, führen. Wenn schon im erwähnten Urteil ein
ehemaliges LTTE-Mitglied wegen Rekrutierung von Erwachsenen zu le-
benslanger Haft verurteilt worden sei, dürfte auch seine Hilfeleistung zu-
gunsten der LTTE-Kämpfer als massive Unterstützung des Terrorismus be-
urteilt werden und er mit einer genauso langen Strafe, allenfalls reduziert
durch sein damals jugendliches Alter, rechnen. Aufgrund seiner Vorge-
schichte, seines langen Aufenthalts in der Schweiz und dem Fehlen von
Ausweispapieren sei daher davon auszugehen, dass ihm bei Rückkehr
eine asylrelevante Verfolgung drohe.
11.
Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz eine be-
gründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen zu Recht verneint hat.
D-1510/2018
Seite 18
11.1 Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers – berech-
tigterweise und zutreffend begründet – teilweise als qualifiziertes Wieder-
erwägungsgesuch entgegen. Insoweit kann – zur Vermeidung von Wieder-
holungen – auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden. Wie
die Vorinstanz weiter zutreffend festhält, ist das Urteil des High Court Va-
vuniya für die Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwer-
deführers nicht erheblich. Dabei ist zunächst anzumerken, dass seine Asyl-
vorbringen im ersten Gesuch von der Vorinstanz als insgesamt unglaubhaft
erachtet wurden (vgl. A22) und der erste Asylentscheid mit formellem Urteil
D-2340/2017 vom 1. Mai 2017 in Rechtskraft erwuchs. Auch die Zwangs-
rekrutierung als LTTE-Angehöriger – gleichwohl ihre Beurteilung ange-
sichts zahlreicher weiterer Zweifel an der Glaubhaftigkeit offen blieb –
wurde dabei als eher pauschal dargelegt erachtet. Abgesehen davon
wurde die LTTE-Mitgliedschaft als (…) ohne Kampfbeteiligung als nicht
asylrelevant qualifiziert. Selbst wenn die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
im vorliegenden Verfahren in der geltend gemachten Weise ([…] für drei
bis vier Monate ohne Kampfeinsatz) aber angenommen würde, kann aus
dem erwähnten Urteil als Einzelfallrechtsprechung keine pauschale Verfol-
gung ehemaliger LTTE-Mitglieder abgeleitet werden (vgl. etwa BVGer Ur-
teil E-7165/2017 vom 19. März 2018 E. 9.5; E-6020/2017 vom 27. Novem-
ber 2017 E. 11.1). So ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass den Akten
keine Anhaltspunkte für einen konkreten Zusammenhang zwischen der Si-
tuation des erwähnten verurteilten früheren LTTE-Mitglieds und jener des
Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Die vorgenannten Erwägungen
gelten gleichermassen für das Strafverfahren wegen Terrorfinanzierung, zu
welchem in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird. Sodann vermögen die
weiteren mit der Beschwerdeschrift eingereichten Dokumente, einschliess-
lich jener betreffend das Verfahren vor dem High Court Vavunyia und die
diesbezüglichen Ausführungen sowie die Darlegungen zur allgemeinen Si-
tuation von Tamilen in Sri Lanka nichts an dieser Einschätzung zu ändern.
Ihnen sind keine konkreten Angaben zu einer individuell drohenden Verfol-
gung des Beschwerdeführers bei Rückkehr zu entnehmen. So ist für das
vorliegende Verfahren unerheblich und kann daher dahinstehen, welche
Haltung der Richter im Verfahren vor dem High Court Vavuniya zum Fall
einnahm, ob das TID das Verfahren wiederaufnahm und ob die später ge-
tötete Person im Zeitpunkt der Rekrutierung bereits 18 Jahre alt oder noch
ein Kind war. Nach dem Gesagten war der erste Entscheid nicht fehlerhaft
und hat die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers – soweit sie
diese als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm – zu
Recht als unbegründet abgelehnt.
D-1510/2018
Seite 19
11.2 Sodann ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass – soweit es seine
Eingabe als Mehrfachgesuch entgegennahm – der Beschwerdeführer auf-
grund der Übermittlung von ihn belastenden Informationen an das Konsulat
Sri Lankas bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht gefährdet ist.
Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwal-
tungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Eu-
ropa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren
(insbesondere LTTE-Verbindungen [sog. stark risikobegründende Fakto-
ren], vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3; unter anderem Einreise nach Sri Lanka
ohne erforderliche Identitätspapiere oder zwangsweise Rückführung [sog.
schwach risikobegründende Faktoren], vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das
Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risiko-
faktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person
ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer
eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben
wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben
zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Nachfrage der Behör-
den bei den von ihm besuchten Schulen könnte vergangene LTTE-Verbin-
dungen zutage bringen, ist festzuhalten, dass er – ungeachtet der von der
Vorinstanz angezweifelten Glaubhaftigkeit seiner Mitgliedschaft und Tätig-
keit für die LTTE – kein Profil aufweist, das die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte. Die geltend ge-
machte Tätigkeit als (…) in einem LTTE-Camp dürfte sich vielmehr im Rah-
men dessen bewegt haben, was praktisch viele Menschen in den besetz-
ten Gebieten im Norden, in denen auch der Beschwerdeführer wohnhaft
war, zu leisten hatten. Sodann reicht die lange Landesabwesenheit nicht
aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszuge-
hen. Dies gilt weiter für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tami-
lischen Ethnie. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte da-
für, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einer sogenann-
ten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im
D-1510/2018
Seite 20
In- und Ausland) hinausgehen würden. Des Weiteren ist auf BVGE 2017
VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach die Beantragung von Reisepapieren
beim Konsulat für sich betrachtet nicht mit einer Gefährdung der betroffe-
nen Person einhergeht. Abgesehen von seinem Auslandaufenthalt und der
Rückkehr als abgewiesener Asylbewerber liegen im Fall des Beschwerde-
führers mithin keine Risikofaktoren vor, welche auf eine ernsthafte Gefähr-
dung schliessen liessen. Die Tatsache, dass Daten des Beschwerdeführers
im Rahmen eines rechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. oben E. 8) Rou-
tineverfahrens zur Papierbeschaffung an die Behörden des Heimatstaates
geliefert wurden, vermag demnach keine asylbeachtliche Verfolgung zu
begründen.
11.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachge-
such sowie das qualifizierte Wiederwägungsgesuch abgelehnt hat.
12.
12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-1510/2018
Seite 21
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, nach Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) oder nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der
EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von sri-lankischen
Staatsangehörigen tamilischer Ethnie befasst und festgestellt, dass nicht
generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen
drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im
Einzelfall anhand verschiedener Aspekte eine Risikoeinschätzung vorge-
nommen werden (vgl. dazu das Urteil des EGMR, R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, 10466/11, § 37 m.w.H.). Personen, die einer
bestimmten Gruppe angehören, welche systematisch einer unmenschli-
chen Behandlung ausgesetzt sind, könnten sich ohne Darlegung weiterer
besonderer herausgehobener Merkmale auf Art. 3 EMRK berufen (Urteil
des EGMR, X. gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14, § 61
m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umfassend mit den massgeblichen Risiko-
faktoren auseinandergesetzt, wann Personen zu jener bestimmten Gruppe
gezählt werden können (vgl. a.a.O. E. 8). Nach vorstehenden Erwägungen
sind im Falle des Beschwerdeführers keine Risikofaktoren ersichtlich, wel-
che sowohl einzeln als auch in einer Kombination betrachtet auf eine ernst-
hafte Gefährdung schliessen liessen (vgl. oben E. 11.2). Auch lässt die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-1510/2018
Seite 22
13.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Im bereits erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 nahm das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zu-
mutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O.
E. 13.2 – 13.4). Den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte
Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya; im Sinne der Defini-
tion in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) erachtete das Bundesverwaltungsge-
richt als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri-
terien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozia-
len Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens-
und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3.3).
Seit Rechtskraft des Urteils D-2340/2017 vom 1. Mai 2017 sind ausweislich
der Akten keine Umstände hinzugetreten, nach denen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen
wäre. Vielmehr kann auf die Ausführungen der Vorinstanz im ersten Asyl-
entscheid verwiesen werden. So stammt der Beschwerdeführer aus
B._______, einer Stadt im Distrikt Jaffna, wo weiterhin seine Eltern und
zwei Geschwister leben. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig, hat eine
Schulbildung erhalten und kann Berufserfahrung vorweisen. Schliesslich
leben weitere Verwandte in Sri Lanka sowie im Ausland, auf deren finanzi-
elle Hilfe er im Bedarfsfall zählen könnte. Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar.
13.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.5 Zusammenfassend durfte die Vorinstanz den Beschwerdeführer er-
neut aus der Schweiz wegweisen und den Wegweisungsvollzug anordnen.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-1510/2018
Seite 23
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts des
überdurchschnittlichen Beschwerdeumfangs werden die Kosten auf insge-
samt Fr. 1‘500.– festgesetzt (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. April 2018 in gleicher Höhe
geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1510/2018
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Teresia Gordzielik
Versand: