B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-151/2014
Ur t e i l vom 2 9 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess Syrien eigenen Angaben gemäss im September 2010 zusammen
mit seinen Eltern und Geschwistern (Beschwerdeverfahren D-149/2014
und D-146/2014) und wurde von diesen auf der Reise getrennt.
A.b Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin stellte der Beschwer-
deführer beim BFM am 11. April 2011 ein Asylgesuch aus dem Ausland –
er hielt sich damals in Italien in einem Kinderheim auf. Er gab an, seine
Eltern und Geschwister lebten bereits in der Schweiz. Er beantragte unter
anderem, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
A.c Das BFM forderte den Beschwerdeführer am 27. April 2011 auf, rechts-
genügliche Identitätspapiere einzureichen, die seine Verwandtschaft mit
den in der Schweiz lebenden Personen belegten.
A.d Der Beschwerdeführer gelangte am 16. Mai 2011 in die Schweiz und
suchte am folgenden Tag um Asyl nach.
A.e Bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen vom 27. Mai 2011 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe vor dem
Newroz-Fest 2010 Pneus angezündet. Einige Kinder seien von der Polizei
verhaftet und drei Tage lang festgehalten worden. Bei einer Rückkehr nach
Syrien würde man ihn ins Gefängnis stecken.
A.f Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 2. September 2011 zu sei-
nen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater habe
in der letzten Zeit vor der Ausreise in Syrien Probleme gehabt. Er selbst sei
einmal am Abend des Newroz-Festes festgenommen worden. Man habe
ihn vier Tage lang inhaftiert und ihn beinahe zu Tode gefoltert. Auf Nach-
frage gab er an, die Beamten hätten ihm Fusstritte und Ohrfeigen verpasst.
Die Behörden hätten ihn nicht freilassen wollen, aber sein Onkel habe sich
für ihn eingesetzt.
A.g Anschliessend an die Anhörung machte das BFM den Beschwerdefüh-
rer auf Abweichungen in seinen Aussagen aufmerksam.
B.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 – eröffnet am 10. Dezember 2013 –
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stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als un-
zumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
9. Januar 2014 Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung und bean-
tragte, es sei ihm Einsicht in die Akten A10/1, A15/2, A21/1, A24/1, A67,
A68, A84/2, A85/2 und A85/3 sowie in sämtliche vom BFM angefertigten
Übersetzungen und Kommentare von Übersetzern zu Beweismitteln zu ge-
währen [1]. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu ge-
währen, insbesondere sei eine schriftliche Begründung betreffend die Ak-
ten A84/2, A85/2 und A85/3 zuzustellen [2], und nach der Gewährung der
Akteneinsicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs beziehungsweise
der Zustellung der schriftlichen Begründung und der Gewährung des recht-
lichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neube-
urteilung zurückzuweisen [4]. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling
anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen [5]. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [6].
D.
Der Instruktionsrichter wies den Antrag auf Gewährung der Einsicht in die
Akten A10/1, A21/1 und A24/1 beziehungsweise auf Gewährung des recht-
lichen Gehörs dazu mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 ab. Auch
den Antrag auf Gewährung der Einsicht in die Akten A84/2, A85/2 und
A86/2 beziehungsweise auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu be-
ziehungsweise auf Zustellung einer schriftlichen Begründung dazu wies er
ab. Er wies das BFM an, dem Beschwerdeführer Kopien von selbständig
angefertigten Übersetzungen und Kommentaren von Übersetzern zu Be-
weismitteln zuzustellen, soweit sie ihn beträfen. Dem Beschwerdeführer
gewährte er eine Frist zur Einreichung einer ergänzenden Eingabe. Zudem
forderte er diesen zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.
E.
Am 28. Januar 2014 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.– eingezahlt.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 verwies der Beschwerdeführer auf die
im Beschwerdeverfahren seiner Eltern eingereichte Beschwerdeergän-
zung.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2014 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
In der Stellungnahme vom 19. März 2014 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest. Er verwies auf die im Verfahren seiner Eltern einge-
reichte Replik vom selben Tag.
I.
Am 30. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer Fotografien ein, die ihn bei
der Teilnahme an einer kurdischen Veranstaltung zeigen.
J.
Mit Eingabe vom 16. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um die
Überweisung der Akten an die Vorinstanz zur Durchführung eines weiteren
Schriftenwechsels. Begründet wurde der Antrag mit neueren Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Syrien.
K.
Das SEM teilte in seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2015 mit, die neue
Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts vermöge an seiner Ein-
schätzung des vorliegenden Falls nichts zu ändern. Das Bundesverwal-
tungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am
21. Mai 2015 zur Kenntnis.
L.
Am 25. Juni 2015 übermittelte der Beschwerdeführer zwei Dokumente,
welche die Suche der syrischen Militärbehörden nach ihm belegten. Zudem
verwies er auf eine Eingabe im Beschwerdeverfahren seiner Eltern vom
Vortag.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
1.4 Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs ist auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, aus
der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse be-
züglich des Antrags auf Feststellung dessen Unzulässigkeit kein schüt-
zenswertes Interesse besteht (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und
2009/51 E. 5.4). Auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren [6]), ist daher nicht
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-
falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm
jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Per-
sonen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be-
reits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-
richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten
bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer geltend gemacht habe, er sei 2010 am Tag vor dem Newroz-Fest
festgenommen worden. Da dieses Ereignis über ein halbes Jahr vor seiner
Ausreise stattgefunden habe, sei kein direkter Zusammenhang mit dersel-
ben ersichtlich. Er selbst habe keine kausale Verbindung zwischen der Ver-
haftung und der Ausreise hergestellt und habe bei der Kurzbefragung ge-
sagt, er habe keine Asylgründe. Auf die Verhaftung sei er erst zu sprechen
gekommen, als er explizit nach Inhaftnahme gefragt worden sei. Sein Vor-
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bringen in der Anhörung, er sei beinahe zu Tode gefoltert worden, sei of-
fensichtlich nachgeschoben, um der Haft mehr Gewicht zu verleihen. Die
vorgebrachte Folterung sei unglaubhaft. Schliesslich habe er angegeben,
Syrien legal verlassen zu haben, was nicht möglich gewesen wäre, falls die
syrischen Behörden ein Interesse an seiner Person gehabt hätten.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe für den Be-
schwerdeführer einen separaten Entscheid gefällt, obwohl das Dossier
nicht von demjenigen seiner Eltern getrennt worden sei. Da die Probleme
der Familienmitglieder teilweise zusammenhingen, werde ausdrücklich auf
die im Beschwerdeverfahren der Eltern eingereichte Eingabe verwiesen.
In der Folge wird die im Verfahren der Eltern und Geschwister des Be-
schwerdeführers eingereichte Beschwerde im Wortlaut wiedergegeben,
diesbezüglich ist auf die Zusammenfassung im Urteil D-149/2014 vom
28. Dezember 2015 zu verweisen.
Das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es be-
hauptet habe, der Beschwerdeführer habe Syrien legal verlassen. Seine
Familie habe nur durch Bestechung zu Reisepässen gelangen und ausrei-
sen können. Da er seinen Pass dem Schlepper habe abgeben müssen, sei
er nicht in der Lage gewesen, diesen einzureichen. Bezüglich des Vorhalts,
der Beschwerdeführer habe bei der Kurzbefragung keine eigenen Asyl-
gründe geltend macht und diese erst genannt, als er gefragt worden sei,
sei festzuhalten, dass von einem 15-jährigen Kind nicht verlangt werden
könne, dass es den Zusammenhang zwischen seiner Verhaftung und der
vom Vater bestimmten Ausreise herstellen könne. Was das Vorbringen, er
habe die Folterungen nachgeschoben, anbelange, falle auf, dass er bei der
Kurzbefragung geltend gemacht habe, verhaftet worden zu sein. Die be-
fragende Person sei darauf nicht näher eingegangen. Aufgrund des ju-
gendlichen Alters sei es selbstverständlich, dass er nur auf die gestellten
Fragen geantwortet habe. Die befragende Person hätte nachhaken müs-
sen und es sei willkürlich, im Nachhinein zu behaupten, die erlittene Folter
sei ein nachgeschobenes Element. Im Übrigen habe auch der Vater des
Beschwerdeführers bestätigt, dass er gefoltert worden sei. Das SEM sei zu
Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen.
Die Ausreise des Beschwerdeführers sei weniger als fünf Monate nach der
Festnahme erfolgt. Es sei bekannt, dass eine Flucht einer sorgfältigen Pla-
nung und erheblicher Geldmittel bedürfe. Zudem sei er zusammen mit sei-
ner Familie geflohen, weil sein Onkel und sein Vater aufgrund politischer
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Aktivitäten immer wieder inhaftiert und bedroht worden seien. Er habe aus-
drücklich und glaubhaft geschildert, dass er im Zeitpunkt der Ausreise we-
gen seines politischen und ethnischen Profils von den syrischen Behörden
gezielt gesucht worden sei. Im Falle einer Rückkehr würde er verhaftet und
nicht mehr freigelassen. Hinzu komme, dass er wegen seines Vaters unter
einer asylrelevanten Reflexverfolgung zu leiden hätte. Im Falle einer Rück-
kehr hätte er aufgrund seines Status als abgewiesener Asylbewerber, we-
gen seiner exilpolitischen Tätigkeit, seiner Abwesenheit aus Syrien seit Au-
gust 2010 und vor dem Hintergrund der Lage in Syrien mit einem lebens-
bedrohlichen Schicksal zu rechnen. Zudem würde er mit den politischen
Aktivitäten von Vater und Onkel in Verbindung gebracht. Mehrere europäi-
sche Gerichte hätten bestätigt, dass eine Person in seiner Situation als
Flüchtling anzuerkennen sei. Schliesslich gehöre er der kurdischen Min-
derheit an, was bei einer Rückkehr das Misstrauen der syrischen Behörden
erwecken würde.
Für den Inhalt der Beschwerdeergänzung wird auf das Urteil D-149/2014
vom 28. Dezember 2015 verwiesen.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Behauptung, der
Beschwerdeführer habe nur gegen Bezahlung von Schmiergeld zu einem
Pass gelangen können, entbehre jeglicher Grundlage. Alle seine Angehö-
rigen und er hätten angegeben, die Pässe legal erhalten zu haben. Bei der
Feststellung, der Beschwerdeführer habe keinen Reisepass eingereicht,
habe es sich um ein Element der Ermittlung des Sachverhalts und nicht um
einen Vorwurf gehandelt.
4.4 Bezüglich der Ausführungen in der Stellungnahme wird auf das Be-
schwerdeverfahren D-149/2014 verwiesen.
5.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in meh-
rerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV)
enthält nebst weiteren Teilgehalten insbesondere auch das Recht auf Ak-
teneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grund-
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sätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassun-
gen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in ei-
nem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschrif-
ten eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) einzusehen.
Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit einge-
räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt,
können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen
beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf
Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Der Anspruch auf recht-
liches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzu-
halten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann.
Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Akteneinsicht kann nach Art. 27 Abs. 1 VwVG
nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bun-
des oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit
der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbeson-
dere von Gegenparteien (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abge-
schlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Bst. c;
vgl. zum Ganzen etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art.
26, N 2; BERNHARD WALDMANN/ MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/ Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art.
26, N 4 ff., 32 f.).
5.3
5.3.1 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe weder Einsicht in den internen
Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (act. A84/2) ge-
währt noch eine Zusammenfassung desselben erstellt und ediert, ist auf
die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 und die
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. bspw. Urteile
des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015, D-1571/2014 vom 4. Juni
2015, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 und E-3485/2014 vom 7. Oktober
2014). Die erhobene Rüge ist somit unbegründet.
5.3.2 Ebenso auf diese Zwischenverfügung zu verweisen ist für die vollum-
fänglich zu bestätigenden Erwägungen zur Gewährung der Akteneinsicht
in die weiteren in der Beschwerde genannten Aktenstücke. Hinsichtlich der
vom SEM selbständig angefertigten Übersetzungen und Kommentare von
Übersetzern zu Beweismitteln wurde im Beschwerdeverfahren der Eltern
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des Beschwerdeführers eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und
somit des rechtlichen Gehörs festgestellt. Diese Verletzung wurde jedoch
als geheilt erachtet (vgl. Urteil D-149/2014 vom 28. Dezember 2015). Die
Übersetzungen, die vom SEM nicht zugestellt wurden, betrafen im Übrigen
Dokumente, die sich auf den Vater des Beschwerdeführers bezogen, so
dass im vorliegenden Verfahren keine Verletzung des Anspruchs des Be-
schwerdeführers auf Akteneinsicht festzustellen ist.
5.4
5.4.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei
der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
5.4.2 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe einige
Aussagen des Beschwerdeführers in der Verfügung nicht ausdrücklich er-
wähnt, ist auf das unter 5.4.1 Gesagte zu verweisen. Dem SEM ist beizu-
pflichten, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung angab, er
habe seinen Reisepass durch seinen Vater erlangt (vgl. act. A48/9 S. 4).
Sein Vater gab bei der Kurzbefragung an, er habe den Reisepass selbst
und legal erhalten (vgl. act. A28/13 S. 6). Die anderslautenden Ausführun-
gen in der Beschwerde sind somit haltlos. Bezüglich der Rüge, das SEM
habe ausser Acht gelassen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, den
Pass abzugeben, ist auf die Ausführungen in der Vernehmlassung zu ver-
weisen. Inwiefern das SEM durch die Tatsachenfeststellung, der Be-
schwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere einge-
reicht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen haben könnte, ist
ohnehin nicht nachvollziehbar, zumal es daraus keine rechtlichen Folge-
rungen zog.
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Seite 11
5.4.3 Hinsichtlich der weiteren formellen Rügen, die den Beschwerdeführer
nicht direkt betreffen, ist der Vollständigkeit halber auf das Urteil
D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 zu verweisen.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die erhobe-
nen formellen Rügen unberechtigt sind. Der Rückweisungsantrag (Rechts-
begehren [4]) ist abzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
6.2 Bei der Kurzbefragung sagte der Beschwerdeführer einleitend, er ma-
che keine eigenen Asylgründe geltend und verwies auf seinen Vater. Auf
Nachfrage sagte er, er sei einmal von der Polizei festgenommen und drei
Tage lang festgehalten worden (vgl. act. A45/9 S. 5). Im Rahmen der An-
hörung führte er aus, man habe ihn vier Tage lang im Gefängnis festgehal-
ten, wo man ihn beinahe zu Tode gefoltert habe (vgl. act. A53/7 S. 4).
In der Beschwerde wird zwar berechtigterweise darauf hingewiesen, dass
bei der Kurzbefragung keine weiteren Fragen zur vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Festnahme gestellt wurden, indessen wurde er gefragt,
was gegen eine Rückkehr nach Syrien spreche. Darauf antwortete er, sie
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Seite 12
hätten nichts mehr in Syrien (sein Vater habe das Haus verkauft) und wür-
den ins Gefängnis gesteckt (vgl. act. A45/9 S. 5). Eine Furcht vor (weiteren)
Misshandlungen äusserte er nicht, was angesichts der späteren Aussage,
er sei beinahe zu Tode gefoltert worden, nicht nachvollziehbar ist. In die-
sem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter des Be-
schwerdeführers erst bei der Rückübersetzung der Anhörung erwähnte,
dass C._______ festgenommen und schwer misshandelt worden sei (vgl.
act. A55/12 S. 10), was auf die Unglaubhaftigkeit der behaupteten schwe-
ren Folter hindeutet, ist doch nicht nachvollziehbar, dass sie dieses schwer
wiegende Ereignis nicht bereits früher erwähnte, zumal sie nach Proble-
men ihrer Kinder gefragt wurde. Der Vater des Beschwerdeführers wurde
bei der Kurzbefragung gefragt, ob seine Kinder eigene Probleme gehabt
hätten, was er unmissverständlich verneinte (vgl. act. A28/13 S. 8). Seine
kategorische Antwort bei der Kurzbefragung lässt sich nicht mit den erst-
mals bei der Anhörung erwähnten schweren Misshandlungen (vgl. act.
A56/10 S. 7), denen C._______ ausgesetzt worden sei, vereinbaren. Die
Tatsache, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Eltern die
schweren Misshandlungen, denen er ausgesetzt gewesen sei, erstmals bei
der Anhörung erwähnten, lässt den Schluss des SEM, diese seien als
nachgeschobenes Sachverhaltselement und damit als unglaubhaft zu wer-
ten, als zutreffend erscheinen.
6.3 Der Beschwerdeführer und seine Eltern gaben bei der Kurzbefragung
übereinstimmend an, sie hätten kurz vor ihrer Ausreise aus Syrien von den
zuständigen Behörden legal Reisepässe erhalten (vgl. act. A45/9 S. 4,
A18/12 S. 4 und A28/13 S. 6). Diese Aussagen sind mit den im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens gemachten Angaben, wonach sie die Pässe
durch Bestechung erhalten hätten, nicht zu vereinbaren. Der Vater des Be-
schwerdeführers gab bei der Anhörung an, jedes Familienmitglied habe bei
der Ausreise in die Türkei 550 syrische Lira bezahlen müssen (vgl. act.
A56/10 S. 2). Die in der Beschwerde unter Hinweis auf diese Aussage auf-
gestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe Syrien nur verlassen
können, weil er Bestechungsgeld bezahlt habe, spricht nicht nur gegen die
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, sondern auch gegen seine persönliche
Glaubwürdigkeit, da es sich bei den 550 Lira (dabei handelt es sich um
zirka Fr. 2.50) um eine Ausreisegebühr handelte, die von jedem Reisenden
beim Verlassen Syriens zu bezahlen ist.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung demnach zu Recht festge-
halten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen und den Aussagen sei-
ner Eltern auf ordentlichem Weg seinen Reisepass erhielt und Syrien legal
D-151/2014
Seite 13
und kontrolliert verliess. Wären der Beschwerdeführer beziehungsweise
seine Familie behördlich gesucht worden, wäre es ihnen mit hoher Wahr-
scheinlichkeit nicht gelungen, auf legalem Weg Reisepässe zu erhalten
und kontrolliert auszureisen. Hätte die Familie sich behördlich gesucht ge-
wähnt, hätte sie ohnehin einen anderen Weg gesucht, ihr Heimatland zu
verlassen, und sich nicht dem Risiko ausgesetzt, durch Passanträge die
Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen. Auch das Risiko, bei der
Ausreisekontrolle festgenommen zu werden, würde jemanden, der sich
von den Sicherheitsbehörden gesucht wähnt, veranlassen, diese zu umge-
hen.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die während der geltend gemachten Inhaftierung erlitte-
nen schweren Misshandlungen und ein zum Zeitpunkt der Ausreise an ihm
bestehendes behördliches Interesse glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
7.2 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung
bezwecken nicht den Ausgleich vergangener Unbill, sie sollen Schutz vor
aktueller oder künftiger Verfolgung bieten. Bei der Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft ist daher von Bedeutung, ob zwischen der Verfolgung und der
Ausreise des Gesuchstellers ein genügend enger Kausalzusammenhang
in sachlicher und zeitlicher Hinsicht besteht. Eine lange Zeitspanne zwi-
schen dem erlittenen Nachteil und der Ausreise ist zwar ein Indiz dafür,
dass das Ereignis für den Ausreiseentschluss nicht kausal war, bedeutet
aber nicht zwingend, dass ein längere Zeit zurückliegendes Ereignis nicht
mehr relevant ist. Ausschlaggebend ist die Frage, ob noch Anhaltspunkte
für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegen. Diese Frage
ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen, wie sie im Zeitpunkt vor der
D-151/2014
Seite 14
Ausreise vorlagen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei zusammen
mit fünf anderen Jugendlichen festgenommen worden, als er im Rahmen
des Newroz-Festes des Jahres 2010 Reifen angezündet habe. Das SEM
wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hin, dass
diese Festnahme nicht der Grund für die Ausreise der Familie aus Syrien
war. Die Eltern des Beschwerdeführers erwähnten die Festnahme ihres
Sohnes C._______ bei der Kurzbefragung mit keinem Wort, was nicht nur
den vorstehend gezogenen Schluss, er sei während der Haftzeit nicht
misshandelt worden, sondern auch denjenigen zulässt, dieses Ereignis
habe den Entschluss zur Ausreise der Familie nicht massgeblich beein-
flusst. Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer mit weiteren, über die kurzzeitige Festhaltung hinaus-
gehenden Benachteiligungen zu rechnen hatte. Weder er noch seine Eltern
brachten während ihrer Anhörungen vor, dass dieses Ereignis für die Fa-
milie zu einem späteren Zeitpunkt Folgen gehabt hätte.
7.3 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er müsse sich aufgrund
der politischen Aktivitäten seines Vaters und seines Onkels vor einer Re-
flexverfolgung fürchten, ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Vaters
des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewertet wurden (vgl. Urteil
D-149/2014 vom 28. Dezember 2015). Seinem Vater konnte weder auf-
grund seiner Vorbringen, die den Zeitraum vor der Ausreise aus Syrien be-
trafen, noch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten begründete Furcht
vor in Syrien drohender Verfolgung zuerkannt werden, so dass der Be-
schwerdeführer aus den Vorbringen seines Vaters nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten vermag. Gemäss den Angaben des Vaters des Beschwer-
deführers wurde sein Bruder – und damit der Onkel des Beschwerdefüh-
rers – im Jahr 2004 von den syrischen Behörden festgenommen, zirka ein
Jahr lang festgehalten und schwer misshandelt. Der Beschwerdeführer hat
nicht geltend gemacht, er sei von den syrischen Behörden je auf seinen
Onkel angesprochen oder wegen diesem je benachteiligt worden, so dass
nicht davon ausgegangen werden kann, er habe diesbezüglich mit Verfol-
gung zu rechnen gehabt.
7.4 Nach dem vorstehend Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die glaubhaften Benachteiligungen des Beschwer-
deführers für die Ausreise der Familie aus Syrien einerseits nicht kausal
waren und anderseits auch nicht intensiv genug waren, um seine Ausreise
aus Syrien objektiv gesehen zu begründen, weshalb ihm für den Zeitpunkt
der Ausreise aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt
werden kann.
D-151/2014
Seite 15
8.
8.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer
Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe
sind gemäss Art.54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des Beschwerdeverfahrens
zwei Beweismittel ein, gemäss denen er wegen des (nicht geleisteten) Mi-
litärdienstes gesucht werde. Beim ersten Dokument handelt es sich um ei-
nen Einberufungsentscheid (Marschbefehl), gemäss dem er zum Militär-
dienst einzurücken habe. Der Entscheid datiert vom 7. Januar 2015 und
der Beschwerdeführer hätte sich am selben Tag um 9 Uhr bei der Militär-
behörde von B._______ einfinden müssen. Beim zweiten Dokument han-
delt es sich um einen Haftbefehl gegen einen Wehrpflichtigen, der seiner
Einberufung keine Folge leistete; das Dokument datiert vom 11. März 2015.
8.2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
8.2.3 Im Urteil BVGE 2013/20 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur
intertemporalen Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG dahingehend geäus-
sert, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
abzustellen ist. Daraus ergibt sich, dass das SEM in seinen seit dem
29. September 2012 ergangenen Verfügungen das neue Recht anzuwen-
den hat (BVGE 2013/20 E. 3.2.7). Im vorliegenden Fall wurde das vom
Beschwerdeführer am 17. Mai 2011 eingereichte Asylgesuch durch das
SEM mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 entschieden, weshalb Art. 3
Abs. 3 AsylG zur Anwendung gelangt.
D-151/2014
Seite 16
8.2.4 Im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 E. 5 hat das Bundesverwal-
tungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3
AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylge-
such mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat be-
gründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in
diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art.
3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
8.2.5 Vorliegend ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die mili-
tärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers durch die staatlichen syri-
schen Behörden noch gar nicht festgestellt wurde. Im Zeitpunkt seiner Aus-
reise hatte er das wehrdienstpflichtige Alter noch nicht erreicht und er
wurde nicht aufgefordert, sich zur Rekrutierung zu melden beziehungs-
weise sich ausheben zu lassen. Damit ist gesagt, dass die militärische
Dienstpflicht des Beschwerdeführers nie festgestellt wurde. Gemäss vor-
liegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Ar-
mee, 30. Juli 2014, S. 5) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter
von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbü-
ros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibe-
hörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militär-
büchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer
ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert
drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. Der
Beschwerdeführer kann zufolge Landesabwesenheit der Aufforderung zur
Meldung bei der Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur militärischen
Aushebung nicht Folge geleistet haben. Dies ist aber nicht mit einer Ver-
weigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche
voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese
Dienstpflicht tatsächlich ‒ durch entsprechende Eintragung ins Militärbüch-
lein ‒ festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung
entsteht.
D-151/2014
Seite 17
8.2.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der
eingereichte Marschbefehl und der Haftbefehl nicht als echt erachtet wer-
den können. Ein Aufgebot für den Wehrdienst setzt offensichtlich eine ent-
sprechende Dienstpflicht voraus, darüber hinaus mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit auch die vorherige Ableistung einer militärischen Grundaus-
bildung. Beides ist hinsichtlich des Beschwerdeführers, der nicht militärisch
ausgehoben wurde, jedoch nicht der Fall. Damit bestehen überwiegende
Zweifel an der Authentizität der beiden eingereichten Dokumente. Bestärkt
werden diese dadurch, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Einberu-
fungsentscheid sich am Morgen des Ausstellungsdatums des Entscheids
bereits zum Dienst hätte melden müssen, was nicht realistisch erscheint.
Zudem wird er aufgefordert, sein Militärdienstbüchlein einzureichen, in
dessen Besitz er nicht sein kann.
8.2.7 Zusammenfassend erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung
schuldig gemacht. Zwar hat er möglicherweise der Vorladung zur Aushe-
bung beziehungsweise zur militärischen Musterung nicht Folge geleistet.
Jedoch ist nicht anzunehmen, dies ziehe die gleichen Konsequenzen nach
sich wie eine eigentliche Wehrdienstverweigerung oder Desertion. Insbe-
sondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund
des blossen Nichterscheinens zur militärischen Musterung durch die staat-
lichen syrischen Sicherheitsbehörden ‒ vergleichbar mit Dienstverweige-
rern und Deserteuren (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) ‒ als Regimegegner
betrachtet wird und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
8.3
8.3.1 Der Beschwerdeführer befürchtet des Weiteren, aufgrund seiner kur-
dischen Abstammung bei einer Rückkehr nach Syrien Benachteiligungen
ausgesetzt zu werden.
8.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten der kurdischen
Bevölkerung in Syrien ist festzuhalten, dass diese Vorbringen in keinem
direkten Zusammenhang mit der Flucht des Beschwerdeführers stehen, da
es ihm nicht gelungen ist, eine Verfolgung oder Benachteiligung aus ethni-
schen Gründen glaubhaft zu machen. Aus den allgemein zugänglichen
Länderberichten lässt sich nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien ver-
bliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten.
Zwar hat der Islamische Staat (IS) inzwischen die Kontrolle über Teile der
kurdischen Gebiete übernommen, jedoch stehen andere Gebiete unter
D-151/2014
Seite 18
kurdischer Kontrolle beziehungsweise unter Kontrolle des syrischen Re-
gimes. Von einer dem Beschwerdeführer als Kurden drohenden Kollektiv-
verfolgung kann daher nicht ausgegangen werden.
8.4
8.4.1 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpo-
litischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfol-
gen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
8.4.2 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es
unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logis-
tischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekri-
tischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staa-
tenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwa-
chen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste
angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation
im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwer-
punkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfol-
gung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann
der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen.
D-151/2014
Seite 19
8.4.3
8.4.3.1 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten den genannten Anforderungen
genügen.
8.4.3.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Beschwerde gel-
tend, er müsse sich im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch aufgrund
seiner exilpolitischen Aktivitäten vor Verfolgung fürchten. Konkret reichte er
allerdings nur Fotografien ein, mit denen er die Teilnahme an einer kurdi-
schen Veranstaltung zu belegen sucht. Bislang wurden weder weitere Be-
weismittel beigebracht noch wurde ausgeführt, inwiefern er sich bei seinen
exilpolitischen Aktivitäten exponiere.
8.4.3.3 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen
konnte (vgl. vorstehend E. 7.4), ist nicht davon auszugehen, dass er vor
dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Be-
hörden geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass
er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exil-
politischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen Orga-
nisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regime-
gegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen
haben könnten. Mit den eingereichten Beweismitteln und den vagen Anga-
ben in der Beschwerde gelingt es ihm nicht, zu belegen oder glaubhaft zu
machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen
und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat oder nur schon regelmäs-
sig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen teilnimmt. Mit
der Teilnahme im Familienverband an einer kurdischen Veranstaltung über-
steigt sein exilpolitisches Engagement – so es sich dabei überhaupt um ein
solches handelt – die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen
exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Es kann auch
nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen
Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als ausseror-
dentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein
könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen
Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl.
Urteil des BVGer D-3839/2013 E. 6.4.2).
8.4.4 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Syrien vor Ausbruch des
Bürgerkrieges verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat,
führt sodann nach wie vor nicht zur Annahme, er habe bei einer (hypothe-
tischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
D-151/2014
Seite 20
eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund
der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer
Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch eine Vor-
verfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit nicht davon auszuge-
hen ist, er sei vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der Behörden geraten, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen
Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit
zu rechnen wäre, er habe bei einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanter
Verfolgung zu rechnen.
8.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich der
Beschwerdeführer weder auf das Vorliegen von objektiven noch von sub-
jektiven Nachfluchtgründen berufen kann.
9.
Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe
ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt
hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwer-
deebene gemachten Eingaben und die eingereichten Beweismittel detail-
lierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen. Bezüglich der zum integralen Bestandteil
der eingereichten Beschwerde bezeichneten Beschwerde der Eltern und
Geschwister in deren Beschwerdeverfahren, ist auf das Urteil D-149/2014
vom 28. Dezember 2015 zu verweisen.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-151/2014
Seite 21
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Her-
kunftsland konkret gefährdet sind (BVGE 2014/26 E. 7.1 ff.).
11.2 Das SEM hält in den Erwägungen fest, es erachte den Vollzug der
Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht
zumutbar. Diese Begründung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Dass
in Syrien Bürgerkrieg herrscht, ist bekannt. Das SEM bezieht sich auf
Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20), in welchem
Krieg, Bürgerkrieg und allgemeine Gewalt als Gründe für eine konkrete
Gefährdung im Falle des Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder
Herkunftsstaat erwähnt werden. Aus der Begründung wird mithin ohne wei-
teres klar, dass das SEM den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr
aufgrund der durch den Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien
für konkret gefährdet hält und es deshalb den Vollzug der Wegweisung als
nicht zumutbar beurteilt. Auf die Ausführungen in der Beschwerde bezüg-
lich der Eltern des Beschwerdeführers, wonach das SEM sich zu weiteren,
in seiner Person liegenden Gründen, die zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führen könnten, nicht geäussert habe, ist nicht weiter einzu-
gehen, da das SEM nicht verpflichtet ist, nach in seiner Person liegenden
Gründen, die zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
führen könnten, zu suchen, wenn bereits aufgrund der allgemeinen Lage
von derselben auszugehen ist.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
D-151/2014
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: