B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-151/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 / N (…).
D-151/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Provinz al-Hasakah (kurdisch:
Hesiça). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 16.
Oktober 2013 in Richtung Türkei. Am 28. Oktober 2013 reiste er in die
Schweiz ein, wo er am 30. Oktober 2013 beim Empfangs- und Verfahren-
szentrum des Bundesamts für Migration (BFM, nunmehr Staatssekretariat
für Migration [SEM]) in X._______ ein Asylgesuch stellte. Am 15. Novem-
ber 2013 wurde der Beschwerdeführer durch das damalige BFM im Rah-
men der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu den Gründen seines
Asylgesuchs befragt. Am 7. Mai 2014 erfolgte sodann eine ausführlichere
Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR
142.31) (Bundesanhörung). Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zu-
gewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er habe im März 2012 (bzw. zwischen Mai und Juni 2012)
ein Aufgebot für den syrischen Reservedienst erhalten und sei daraufhin
aus B._______ zu seinem Onkel in den Irak geflohen, weil er Angst gehabt
habe, in den Bürgerkrieg verwickelt zu werden. Er habe daraufhin in
C._______ einen Asylantrag ausgefüllt, und der UNHCR habe ihm am 23.
Oktober 2013 eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Als er von seinem
Vater die Information erhalten habe, die syrischen Behörden hätten sich
aus B._______ zurückgezogen und die PKK (bzw. die PYD) kontrolliere die
Stadt, sei er im März 2013 (bzw. zwischen Februar und April 2013) nach
Hause zurückgekehrt. Es sei ihm in der Folge allerdings nicht möglich ge-
wesen, B._______ zu verlassen, weil ihm aufgrund der Verweigerung, dem
Aufgebot für den Reservedienstes Folge zu leisten, jederzeit eine Verhaf-
tung durch die syrischen Behörden gedroht hätte. Er habe nach seiner
Rückkehr nach B._______ ab April und Mai 2013 an verschiedenen De-
monstrationen teilgenommen, wobei die PKK (resp. die PYD) diese De-
monstrationen zusehends unterbunden habe. Zudem habe er ab August
2013 bei der Organisation "D._______" mitgewirkt und im Rahmen dieser
Tätigkeit Hilfsgüter an arme Familien verteilt. Ab August bzw. September
2013 hätten PKK-Vertreter (resp. PYD-Vertreter) ihn auf der Strasse ver-
schiedentlich aufgefordert, er solle bei der PKK (resp. der PYD) mitkämp-
fen. Die Vertreter der PKK (resp. der PYD) seien zudem auch mehrmals
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bei ihm zu Hause vorbeigegangen und hätten seinen Vater unter Druck
gesetzt. Einige Tage vor seiner Flucht hätten die Vertreter der PKK (resp.
der PYD) den Vater des Beschwerdeführers von zu Hause mitgenommen
und ihn bedroht. Diese Drohung sei zusammen mit der Entführung eines
Freundes wenige Tage vor seiner Abreise schliesslich ausschlaggebend
gewesen, dass er am 16. Oktober 2013 aus B._______ geflüchtet sei.
C.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer, nun-
mehr vertreten durch seinen Rechtsbeistand, um Akteneinsicht und Gele-
genheit, weitere Beweismittel und Schlussbemerkungen einzureichen. Das
BFM wies das Akteneinsichtsgesuch mit Zwischenverfügung vom 3. No-
vember 2014 ab, weil die Untersuchung zu den Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers noch nicht abgeschlossen sei. Es stellte gleichzeitig in
Aussicht, nach Abschluss der Untersuchung auf das Akteneinsichtsgesuch
zurückzukommen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 kam das BFM
auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers zurück und editierte
zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Kopie des
Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten, soweit deren
Einsicht nicht durch Art. 27 VwVG vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlos-
sen sei.
D.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 – eröffnet am 18. Dezember 2014
– lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig
ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des
Asylgesuchs führte das BFM im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. In Bezug auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an De-
monstrationen und seine Tätigkeit für die Organisation "D._______" mache
der Beschwerdeführer im Übrigen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG geltend. Diese Tätigkeiten seien deshalb nicht asylrelevant und ver-
möchten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.
E.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erheben. Dabei beantragte er [1], Ziff. 1-3 der angefochtenen
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Seite 4
Verfügung seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei das nachge-
suchte Asyl zu erteilen. Weiter stellte er den Antrag [2], ihm sei das Recht
auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten, und der unterzeichnete Anwalt sei ihm als
amtlicher Anwalt beizuordnen. Schliesslich beantragte er [3], ihm sei eine
Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel einzuräu-
men. Als Beweismittel legte er namentlich einen Auszug aus einem Bericht
von Human Rights Watch (HRW) zur Situation in den kurdischen Gebieten
Syriens (Under Kurdish Rule – Abuses in PYD-run Enclaves of Syria,
19. Juni 2014,
rule/abuses-pyd-run-enclaves-syria, abgerufen am 13. Januar 2016), ein
Schreiben verschiedener mit dem Beschwerdeführer verwandter Personen
(einschliesslich einer Übersetzung aus dem Arabischen) sowie ein Schrei-
ben von E._______ (einschliesslich einer Übersetzung aus dem Arabi-
schen) ins Recht. Die in Aussicht gestellte Bestätigung der Fürsorgeabhän-
gigkeit des Beschwerdeführers reichte der Vertreter des Beschwerdefüh-
rers mit Schreiben vom 17. Januar 2015 nach.
F.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter Fotos einer in der Schweiz abgehaltenen Anti-Syrien-
Demonstration vom 3. Januar 2015 sowie ein Schreiben des Präsidenten
von "D._______" zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 ersuchte der Instruktionsrichter
das SEM, sich zur Eingabe des Beschwerdeführers vernehmen zu lassen
und hierbei insbesondere die neueste Rechtspraxis des Bundesverwal-
tungsgerichts (namentlich die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015
sowie D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) zu berücksichtigen.
H.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 liess sich das SEM zur Beschwerde ver-
nehmen. Im Wesentlichen führte es aus, die Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 unterschieden sich in Bezug auf den Sachverhalt in ent-
scheidenden Punkten von der vorliegenden Beschwerde. Des Weiteren
seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Einziehung in den
Reservedienst klar widersprüchlich, und die Beschwerdeschrift enthalte
noch einmal eine neue Darstellung des Sachverhalts. Die vom Beschwer-
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deführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bestäti-
gungsschreiben vermöchten an der bisherigen Einschätzung nichts zu än-
dern, zumal die Beweiskraft dieser Dokumente äusserst gering sei. Die
vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte Teil-
nahme an Demonstrationen in der Schweiz reiche nicht aus, um eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 gab der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM vom
15. Mai 2015 Stellung zu nehmen.
J.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des SEM vom 15. Mai 2015. Er machte geltend, der vor-
liegende Sachverhalt sei entgegen der Auffassung des SEM mit dem Sach-
verhalt zu vergleichen, welcher dem Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zugrunde liege. Weiter treffe es
zwar zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Datum des Auf-
gebots für den Reservedienst in den Befragungen unsicher ausgefallen
seien; daraus sei aber nicht zu folgern, dass der Kerngehalt der Aussage
nicht zutreffe. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von
Sicherheitsleuten der PYD gesucht und damit auch in kurdischem Gebiet
verfolgt werde. Soweit die Vorinstanz schliesslich die Beweiskraft der ein-
gereichten Dokumente bestreite, sei darauf hinzuweisen, dass es sich nicht
um Gefälligkeitsschreiben handle.
K.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter ein "Original" eines Haftbefehls (einschliesslich einer Über-
setzung aus dem Arabischen) zu den Akten. Der Beschwerdeführer
machte geltend, das Dokument belege das Aufgebot des Beschwerdefüh-
rers als Reservist. Ausserdem belege es, dass der Beschwerdeführer von
der syrischen Militärverwaltung polizeilich gesucht werde, was die geltend
gemachten Fluchtgründe bestätige und akzentuiere.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 gab der zuständige Instruk-
tionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, binnen Frist eine neue
Bedürftigkeitsbestätigung vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde zu-
dem darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Ausbleiben einer solchen
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Seite 6
Bestätigung für das weitere Verfahren davon ausgehen werde, dass er
über die nötigen Mittel verfüge, um das vorliegende Verfahren zu bestrei-
ten, zumal er gemäss dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) seit dem
2. Juli 2015 bei der F._______ GmbH arbeitstätig sei.
M.
Mit Eingabe vom 8. März 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter innert angesetzter Frist Unterlagen zu seiner Prozessar-
mut ein und stellte den Antrag, das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege
nicht aufzuheben. Der Eingabe beigelegt waren unter anderem die Kopie
des Arbeitsvertrages des Beschwerdeführers mit der F._______ GmbH,
eine Lohnabrechnung von Februar 2016 sowie Ausweise über die Kosten
für die Unterkunft, die Krankenkasse und das Streckenabonnement.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-151/2015
Seite 7
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. In Bezug auf die geltend gemachte Vorladung in den Militärdienst
seien die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich. Die Be-
hauptung des Beschwerdeführers, die PKK (resp. die PYD) habe ihn nach
seiner Rückkehr nach B._______ unter Druck gesetzt, sich am bewaffne-
ten Kampf zu beteiligen, sei nicht hinreichend begründet und widersprüch-
lich. Beide Vorbringen seien deshalb unglaubhaft. Die vom Beschwerde-
führer eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Beurteilung der
Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. In Bezug auf seine
Tätigkeit für die Organisation "D._______" und seine Teilnahme an De-
monstrationen habe der Beschwerdeführer zudem keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht, weshalb diese Vorbringen nicht
asylrelevant seien.
D-151/2015
Seite 8
4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht zur Stützung seiner Vorbringen zahlreiche neue Be-
weismittel ein. Vor Beschwerdeinstanzen, die dem VwVG unterstehen –
namentlich auch vor dem Bundesverwaltungsgericht – ist das Einbringen
neuer Beweismittel zulässig (vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MA-
THIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015,
§ 5 N 1616). Das Bundesverwaltungsgericht übt eine umfassende Sach-
verhaltskontrolle aus (Art. 49 lit. b VwVG) und hat deshalb grundsätzlich
auf den im Zeitpunkt seines Entscheids massgebenden Sachverhalt abzu-
stellen (BGE 139 II 534 E. 5.4.1 S. 542). Dies gilt auch für das Asylrecht
(Art. 106 Abs. 1 lit. b AsylG). Zu berücksichtigen sind deshalb nicht nur
Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden
sind ("echte Noven"), sondern auch solche, die beim vorinstanzlichen Ent-
scheid schon vorhanden waren ("unechte Noven) (vgl. ALFRED KÖLZ/ISA-
BELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1045).
Selbst Beweismittel, die dem Beschwerdeführer schon bekannt waren oder
hätten bekannt sein müssen, können berücksichtigt werden, wenn sie als
ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Das Bundesverwal-
tungsgericht bezieht für seine Prüfung folglich nicht nur die der Vorinstanz
bekannten Tatsachen und Beweismittel mit ein, sondern berücksichtigt
auch die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsa-
chen und Beweismittel (Urteil des BVGer D-761/2015 vom 16. Juni 2015,
E. 6.2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wesentliche Tatsachen
und Beweismittel ohne zwingenden Grund erst im Beschwerdeverfahren
geltend macht, kann allerdings dazu führen, dass seine Asylvorbringen als
nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft zu würdigen sind (Art. 7
Abs. 1 AsylG).
4.3 Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers auf Grundlage des dem Bundesverwaltungsgericht vor-
liegenden Beweismaterials als glaubhaft zu qualifizieren sind. Glaubhaft-
machung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstelleri-
schen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Vorausset-
zung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die
eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen wider-
spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse.
D-151/2015
Seite 9
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung
ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision
und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Er-
lebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdar-
stellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.,
BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.4 Nach diesem Massstab zu prüfen ist zunächst die Glaubhaftigkeit der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorladung in den Reserve-
dienst.
4.4.1 Diesbezüglich stellte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung
auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe in der BzP und in der
Bundesanhörung widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Vorladung
gemacht. Der Beschwerdeführer habe diesen Widerspruch nicht auflösen
können, als er in der Bundesanhörung darauf angesprochen worden sei.
Weil davon auszugehen sei, dass jemand, der ein Aufgebot zum Militär er-
halte, nicht derart widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Vorladung
mache, seien die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers un-
glaubhaft. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vermöch-
ten an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Generell seien Militärbüchlein,
Reservistenkarten und Vorladungen für den Militärdienst aufgrund der
leichten Fälschbarkeit von geringem Beweiswert. Im Falle des Beschwer-
deführers vermöchten das Militärbüchlein und die Reservistenkarte – ihre
Echtheit vorausgesetzt – die behauptete Vorladung für den Reservedienst
ohnehin nicht zu beweisen. Weiter weise die eingereichte Vorladung für
den Militärdienst augenfällige Fälschungsmerkmale auf. Die Bestätigung
des UNHCR im Irak vermöge im Übrigen eine tatsächliche Verfolgung in
Syrien nicht zu beweisen.
D-151/2015
Seite 10
4.4.2 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens gab der Beschwerdeführer
zwar zu, seine Angaben zum Datum des Aufgebots seien in den Befragun-
gen unsicher ausgefallen. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass
der Kerngehalt der Aussage nicht zutreffe. Man erkenne aus dem Befra-
gungsprotokoll, dass nichts auswendig gelernt worden sei. Der Beschwer-
deführer versuche vielmehr, sich zeitlich zu orientieren. Zu berücksichtigen
sei auch, dass die Bundesanhörung immerhin ca. 2 Jahre nach dem Auf-
gebot erfolgt sei (Vernehmlassungsantwort des Beschwerdeführers vom
3. Juni 2015, Ziff. 2). Dass das eingereichte Militäraufgebot eine Fälschung
sei, werde bestritten. Es sei durchaus möglich, dass in der Hektik des Bür-
gerkriegs Aufgebote auch offiziell durch Ausfüllen gescannter Dokumente
erstellt würden (Beschwerdeschrift, Art. 3 d). Mit seiner Beschwerde reichte
der Beschwerdeführer zwei Schreiben ein, eines von G._______ und eines
von E._______. Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 reichte er zudem ein
Schreiben des Präsidenten von "D._______" (Abteilung B._______) zu
den Akten. Nach Auffassung des Beschwerdeführers belegen diese drei
Schreiben den Fluchtgrund der Einberufung in die syrische Armee. Mit Ein-
gabe vom 8. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht schliess-
lich ein als "Haftbefehl" bezeichnetes Dokument als Beweismittel zu den
Akten. Das Dokument belege, dass der Beschwerdeführer als Reservist
aufgeboten worden sei und er aufgrund seines Nichteinrückens von der
Militärverwaltung polizeilich gesucht werde.
4.4.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer
in den beiden Anhörungen widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des
Aufgebots für den Reservedienst gemacht hat. Die Glaubhaftigkeit der
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers wird aber nicht nur
durch seine ungenauen Angaben zum Zeitpunkt der Vorladung in Frage
gestellt, sondern insbesondere auch durch seine widersprüchlichen Anga-
ben zum Zeitpunkt der Flucht zu seinem Onkel in den Irak. Während der
Beschwerdeführer in der BzP äusserte, er habe ab Anfang Juli 2012 bei
seinem Onkel gelebt (A 5, Ergänzungsfrage 2.04), machte er in der Bun-
desanhörung geltend, im März oder April 2012 dorthin geflohen zu sein (A
18, Frage 35). Es mag zutreffen, dass es nach zwei Jahren schwierig sein
kann, den genauen Zeitpunkt der Zustellung eines Dokuments anzugeben,
selbst wenn es sich dabei um die Vorladung für den Reservedienst handelt.
Demgegenüber müsste der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Flucht in
den Irak zeitlich genauer verorten können, insbesondere wenn zutrifft, dass
er in B._______ ein Restaurant geführt hat (A 18, Frage 16), die Flucht für
ihn mithin ein einschneidendes Erlebnis in seinem beruflichen Alltag dar-
gestellt haben müsste.
D-151/2015
Seite 11
4.4.4 Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers wird wei-
ter insbesondere dadurch beeinträchtigt, dass die eingereichte Vorladung
für den Militärdienst auch nach Auffassung des Gerichts eine Fälschung
darstellt. Dies ergibt sich daraus, dass der Stempel auf dem Dokument of-
fensichtlich nicht echt ist, sondern auf dem später eingescannten Doku-
ment aufgeklebt worden ist. Der vom Beschwerdeführer vorgetragene Ein-
wand, es sei möglich, dass in der Hektik des Bürgerkriegs Aufgebote auch
offiziell durch Ausfüllen gescannter Dokumente erstellt würden, ist nach
Auffassung des Gerichts vorgeschoben.
4.4.5 Die drei durch den Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens eingereichten Schreiben haben nach Auffassung
des Gerichts nur sehr beschränkten Beweiswert. Zum einen dürfte es sich
hierbei um Gefälligkeitsschreiben von Personen handeln, die dem Be-
schwerdeführer nahestehen. Zum anderen ist auch ihr Inhalt ungeeignet,
eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft zu machen: Während das Schreiben von E._______ auf die Vor-
ladung des Beschwerdeführers für den Reservedienst ohnehin nicht Bezug
nimmt, erwähnen die beiden anderen Schreiben die Vorladung nur am
Rande. G._______ behauptet in seinem Schreiben zwar, die PYD habe
den Beschwerdeführer wegen seiner Wehrdienstverweigerung gegenüber
dem syrischen Regime mehrfach zu inhaftieren versucht. Diese Aussage
ist allerdings nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer selber nie von
selbst erlebten Verhaftungsversuchen erzählt hat, sondern im Gegenteil
zu verstehen gab, er hätte sich in B._______ auch nach seiner Rückkehr
aus dem Irak frei bewegen können (A18, Frage 41 e contrario). Der Präsi-
dent von "D._______" (Abteilung B.________) schreibt zwar, der Be-
schwerdeführer sei in den Reservedienst einberufen worden (…) und er
habe keine andere Möglichkeit gehabt als die Heimat zu verlassen. Diese
Aussage ist nach Auffassung des Gerichts aber nicht zuletzt deshalb un-
glaubhaft, weil der Beschwerdeführer der Organisation "D._______" nach
eigenen Angaben erst im Jahr 2013 beigetreten ist, der Präsident der Or-
ganisation folglich nicht imstande sein dürfte, verlässliche Angaben zur
2011 bzw. 2012 erfolgten Vorladung zu machen.
4.4.6 Auch dem vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2015 ein-
gereichten "Haftbefehl" kommt nach Auffassung des Gerichts keine Be-
weiskraft zu. Dokumente von der Art des eingereichten "Haftbefehls" kön-
nen leicht käuflich erworben werden und ihre eigenhändige Fälschung ist
einfach. Das halbseitige Dokument weist keinerlei fälschungssichere Merk-
D-151/2015
Seite 12
male auf. Auffällig ist überdies, dass die auf dem "Haftbefehl" platzierte Un-
terschrift übereinstimmt mit der Unterschrift auf der vom Beschwerdeführer
eingereichten "gelben Karte" und der Vorladung zum Reservedienst. Es ist
äusserst unwahrscheinlich, dass derselbe Beamte, welcher die Vorladung
unterschrieben haben soll, auch für den Haftbefehl zuständig gewesen
sein soll. Die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung wird überdies dadurch in
Frage gestellt, dass sich das syrische Regime aus B._______ zurückgezo-
gen hat, mithin mehr als unwahrscheinlich ist, dass in B._______ nach wie
vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiert (vgl. z.B. den
vom Beschwerdeführer selbst eingereichten und oben bereits zitierten Be-
richt von HRW, Under Kurdish Rule, Juni 2014, S. 2; ausführlich zum Gan-
zen BVGE 2015/3, E. 6.7.5.3). In Frage gestellt wird die Echtheit des Do-
kuments schliesslich, weil der Beschwerdeführer nicht glaubhaft erklärt,
wie er in den Besitz des Haftbefehls gekommen sein will. Insbesondere
erläutert er nicht, weshalb die Militärverwaltung der Familie des Beschwer-
deführers das Original des Haftbefehls ausgehändigt haben sollte, was
mehr als erstaunlich ist, nachdem der Haftbefehl an die Militärpolizei – und
nicht an den Beschwerdeführer oder seine Familie – adressiert ist. Bei die-
ser Sachlage ist der "Haftbefehl" als Falschurkunde zu qualifizieren und
gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
4.4.7 Insgesamt erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüg-
lich der Vorladung in den Reservedienst dem Gericht aus den vorstehen-
den Gründen als konstruiert. Der Beweiswert der vom Beschwerdeführer
auf Beschwerdeebene neu eingebrachten Beweismittel ist äusserst be-
schränkt. Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Be-
schwerdeführer eine Vorladung in den Reservedienst nicht hat glaubhaft
machen können.
4.5 Zu prüfen ist sodann die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgung durch die PYD.
4.5.1 Diesbezüglich stellte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung
auf den Standpunkt, die Schilderungen der Rekrutierungsversuche durch
die PKK (resp. die PYD) seien undifferenziert und stereotyp ausgefallen
und liessen nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe das Vor-
gebrachte selbst erlebt. Überdies habe der Beschwerdeführer in den Be-
fragungen widersprüchliche Angaben gemacht, was die behauptete Bedro-
hung seines Vaters angehe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
PKK (resp. die PYD) – wie in der Bundesanhörung geltend gemacht – den
Vater des Beschwerdeführers hätte mitnehmen, den Beschwerdeführer
D-151/2015
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selbst aber hätte unbehelligt lassen sollen, obwohl die Möglichkeit bestan-
den hätte, ihn selbst mitzunehmen.
4.5.2 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, die
PYD habe nach seiner Rückkehr nach B.________ immer stärkeren Druck
auf ihn ausgeübt, sich den militärischen Aktivitäten der PYD anzuschlies-
sen. Man hätte ihm auch mit einer Denunziation bei der syrischen Militär-
polizei gedroht. Als physische Gewalt gegen den Vater des Beschwerde-
führers ausgeübt worden sei und ein Freund entführt worden sei, weil er
sich geweigert habe am Kampf der PYD teilzunehmen, habe es der Be-
schwerdeführer nicht länger ausgehalten. Den Erwägungen des SEM in
der angefochtenen Verfügung hielt der Beschwerdeführer entgegen, seine
Schilderung der Rekrutierungsversuche durch die PYD sei so detailliert
ausgefallen, wie eben auch gefragt worden sei. Es sei nicht klar gewesen,
in welcher Hinsicht der Befrager in der Bundesanhörung mehr Details zu
hören gewünscht habe. Widersprüchlich seien die Ausführungen des Be-
schwerdeführers jedenfalls nicht. Es erscheine aufgrund des patriarchalen
Systems der Herkunftsregion des Beschwerdeführers schliesslich möglich,
dass die PYD in einem gewissen Moment mehr Druck auf den Vater als
auf den Beschwerdeführer ausübte. Daraus könne kein Argument gegen
die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers abgeleitet
werden. Der Beschwerdeführer brachte schliesslich vor, aus den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Schreiben von G.________, E._______ und
vom Präsidenten von "D._______" sei ersichtlich, dass die Flucht des Be-
schwerdeführers notwendig gewesen sei, um der Zwangsrekrutierung
durch die PYD zu entgehen.
4.5.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Verfahrensakten
nicht den Schluss zulassen, seine Ausführungen in den Befragungen zur
Verfolgung durch die PYD seien widersprüchlich gewesen. Er erwähnte
zwar erst in der Bundesanhörung, dass sein Vater einige Tage vor seiner
Flucht aus B._______ von PYD-Vertretern mitgenommen worden sei (A 18,
Fragen 65-66). Dies steht indes nicht im Widerspruch zur Aussage in der
BzP, wonach die PKK-Leute (bzw. PYD-Leute) mehrmals bei ihm zu Hause
vorbeigegangen seien und den Vater bedroht hätten (A 5, Frage 7.01), son-
dern stellt eine blosse Ergänzung dar. Nichtsdestotrotz fallen die Schilde-
rungen der geltend gemachten Aufforderungen durch PYD-Leute auch
nach Auffassung des Gerichts sehr detailarm und stereotyp aus. Die Schil-
derungen des Beschwerdeführers sind von einer erstaunlichen Distanziert-
heit geprägt. Diese Distanziertheit zum Erzählten steht in eindeutigem Ge-
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gensatz zum geltend gemachten Fluchtgrund, wonach die Gefahr der Rek-
rutierung durch die PYD für den Beschwerdeführer subjektiv so intensiv
gewesen sei, dass er habe flüchten müssen.
4.5.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind auch die auf
Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von G._______, E._______
und vom Präsidenten von "D._______" (Abteilung B._______) nicht geeig-
net, die geltend gemachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Wie bereits
oben begründet wurde, qualifiziert das Gericht diese Schreiben als Gefäl-
ligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert (vgl. oben, E. 4.4.5). Auch geht
aus den Schreiben nicht hervor, worin die Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers durch die PYD bestanden haben soll. Das Schreiben von E._______
spricht lediglich von einer Verfolgung durch das Regime und Anhänger des
Regimes. G._______ äussert in seinem Schreiben zwar, die Asayish (der
Sicherheitsdienst der PYD) habe mehrfach versucht, den Beschwerdefüh-
rer zu verhaften. Das Gericht hat bereits ausgeführt, dass dieses Vorbrin-
gen nicht glaubhaft ist, weil der Beschwerdeführer selbst solche konkrete,
auf ihn bezogene Verhaftungsversuche in den Befragungen nie erwähnt
hat (vgl. oben, E. 4.4.5). Dasselbe gilt für das Schreiben vom Präsidenten
von "D.________" (Abteilung B._______), wo geltend gemacht wird, die
Asayish hätten öfter versucht, den Beschwerdeführer festzunehmen.
4.5.5 In einer Gesamtbetrachtung qualifiziert das Gericht aus den vorste-
henden Gründen auch die Verfolgung durch die PYD als nicht glaubhaft.
Die Verfügung der Vorinstanz ist auch diesbezüglich zu bestätigen.
4.6 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer schliesslich erst-
mals geltend, die PYD habe den Beschwerdeführer auch deshalb bedroht,
weil er für die humanitär ausgerichtete Kurdengruppe "D._______" tätig
gewesen sei, wobei der PYD diese Organisation als Konkurrenz betrachtet
habe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer in der BzP seine Tätigkeit für "D._______" mit keinem Wort
erwähnt hat und auch keine entsprechenden Fluchtgründe geltend machte.
Auch in der Bundesanhörung machte der Beschwerdeführer keinerlei An-
gaben, welche darauf schliessen lassen, seine Tätigkeit für die Organisa-
tion habe ihm Probleme mit der PYD eingebracht (vgl. A 18, Fragen 32 und
46). Die Vorinstanz ist zurecht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer
habe diesbezüglich keine Verfolgung geltend gemacht, womit nicht von ei-
ner Asylrelevanz der Tätigkeit bei "D._______" auszugehen sei. In Bezug
auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass der
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Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die PYD aufgrund seiner Tätig-
keit bei "D._______" in den Anhörungen zumindest erwähnt hätte, wäre er
aufgrund dieser Tätigkeit tatsächlich verfolgt worden. Die diesbezüglichen
Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sind nachge-
schoben und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren.
4.7 Dasselbe gilt für die erst auf Beschwerdeebene als Fluchtgrund geltend
gemachte Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen. Im
Schreiben von E._______ ist die Rede davon, der Beschwerdeführer habe
aktiv an der friedlichen syrischen revolutionären Bewegung in B._______
teilgenommen und sei deshalb verfolgt worden. Dieses Vorbringen ist al-
lerdings nicht glaubhaft, hat der Beschwerdeführer in seinen Anhörungen
doch nie behauptet, wegen seiner politischen Aktivitäten verfolgt worden
zu sein, sondern sich – im Gegenteil – dahingehend geäussert, er habe
sich nie politisch betätigt. Auch diesbezüglich ist daher davon auszugehen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nach-
geschoben sind und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren sind.
4.8 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, er enga-
giere sich in der Schweiz exilpolitisch. Zur Dokumentation dieses exilpoliti-
schen Engagements reicht er verschiedene Fotos zu den Akten. Diesbe-
züglich ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich
nach eigenen Angaben in seiner Heimat nie politisch betätigt hat und folg-
lich nicht davon auszugehen ist, dass die Behörden in seinem Heimatstaat
die Aktivitäten des Beschwerdeführers an den dokumentierten Kundgebun-
gen überhaupt zur Kenntnis nähmen. Auch der Umstand, dass sämtliche
Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren
sind, lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht unter der
Beobachtung der Behörden in seiner Heimat steht. Unter der Vorausset-
zung, dass man die Tätigkeiten des Beschwerdeführers überhaupt als exil-
politisches Engagement bezeichnen wollte, vermögen seine Tätigkeiten
aber ohnehin nicht zur Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 54 AsylG
zu führen, zumal die Anforderungen an die öffentliche Exponierung nicht
erfüllt sind (vgl. Referenzurteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015,
E. 6.3.2 und 6.3.6-6.4.2).
4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen.
Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund, die Asylrelevanz der geltend ge-
machten Fluchtgründe zu prüfen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich der vorliegende Fall von
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den Sachverhalten, die BVGE 2015/3 sowie dem Urteil des BVGer
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zugrunde lagen. In beiden Urteilen war
es den Beschwerdeführern (bzw. im zweiten Fall auch der Beschwerdefüh-
rerin) gelungen, eine durch Dienstverweigerung (BVGE 2015/3) bzw. die
Teilnahme an Demonstrationen (Urteil des BVGer D-5779/2013 vom
25. Februar 2015) ausgelöste politische Verfolgung des syrischen Regimes
glaubhaft zu machen, was hier gerade nicht der Fall ist. Das SEM hat in-
folgedessen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass aus den vorangegangenen Erwägun-
gen nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei angesichts
der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung
ist indes nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20)
einzuordnen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen
nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der gene-
rellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung ge-
tragen. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs war nicht Ge-
genstand der vorliegend zu prüfenden Beschwerde und ist folglich nicht
mehr zu prüfen
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 17
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
7.1 Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint. Zwar hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2015
(Bestätigung des Bezugs von Sozialhilfeleistungen durch die Sozialen
Dienste H._______ vom 12. Januar 2015) den Nachweis erbracht, dass er
zum damaligen Zeitpunkt nicht über die erforderlichen Mittel verfügte, um
das vorliegende Verfahren zu bestreiten. Allerdings hat er in der Zwischen-
zeit eine Beschäftigung aufgenommen. Seit dem 2. Juli 2015 ist er nach
den Angaben im ZEMIS bei der F._______ GmbH in J._______ tätig. Unter
Einbezug dieser Tätigkeit erzielt er, anders als in der Eingabe vom 8. März
2016 dargelegt, monatliche Einnahmen von Fr. 2583.20.–, zumal die durch
den Arbeitsvertrag mit der F._______ GmbH ausgewiesene Essensent-
schädigung von Fr. 200.– nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
dem Nettolohn von Fr. 2383.20.– als Lohnbestandteil in Naturalform hinzu-
zurechnen ist. Anders als in der Eingabe vom 8. März 2016 ist überdies
nicht von Ausgaben von Fr. 2489.–, sondern von Fr. 2339.– auszugehen,
weil der prozessuale Zuschlag auf den Grundbetrag von
Fr. 1200.– nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur 20% beträgt.
Unter Zugrundelegung dieser Zahlen ist beim Beschwerdeführer nicht von
einem Defizit, sondern von einem Überschuss von Fr. 244.20.– auszuge-
hen. Der Beschwerdeführer verfügt damit mittlerweile über die erforderli-
chen Mittel, um das vorliegende Verfahren zu bestreiten. Die ursprünglich
ausgewiesene Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist also während des
vorliegenden Verfahrens weggefallen, womit die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben sind (siehe in
diesem Zusammenhang BGE 122 I 5 E. 4a S. 6, wo es um den nachträgli-
chen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ging). Vor diesem Hinter-
grund kann offen bleiben, ob die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu bezeich-
nen waren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.
7.2 Die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a
AsylG setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten befreit wurde, mithin die Anforderungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG erfüllt sind. Vor dem Hintergrund der Abweisung des Gesuchs um
D-151/2015
Seite 18
unentgeltliche Rechtspflege ist vorliegend auch das Gesuch um Bestellung
eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten vollumfäng-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat auf Beschwerdeebene einen gefälschten "Haftbefehl"
zu den Akten gereicht und dem Gericht damit zusätzlichen Aufwand berei-
tet. Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung
zu tragen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 172.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist infolgedessen auf insgesamt
Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1–3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte gefälschte Haftbefehl
wird eingezogen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 lit. a AsylG wird abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Arthur Brunner
Versand: