B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-151/2017
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung / (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 22. Juni 2015 (Eingang Vorinstanz 26. Juni 2015) stellte die Beschwer-
deführerin beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung gemäss
Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG für ihren Ehemann und ihren Sohn.
B.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 forderte das SEM sie auf, Kopien der Rei-
sepässe und der Identitätskarten, die Originale der Heiratsurkunde sowie
der Geburtsurkunden einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie am
27. Juli 2015 nach.
C.
Mit Schreiben vom 12. August 2015 forderte das SEM sie auf, Fragen be-
treffend ihr Familienverhältnis zu beantworten. Dieser Aufforderung kam
sie am 24. August 2015 nach.
D.
Am 3. September 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, es
werde eine Befragung des Ehemannes und des Sohnes auf der Schweize-
rischen Vertretung in B._______ (nachfolgend: Vertretung) stattfinden. In
diesem Zusammenhang wurde um Bekanntgabe der Kontaktdaten des
Ehemannes und des Sohnes gebeten.
E.
Am 14. September 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM die Kon-
taktdaten mit.
F.
Am 4. November 2015 wurden der Ehemann und der Sohn auf der Vertre-
tung befragt. Die Befragungsprotokolle wurden am 6. November 2015 ans
SEM weitergeleitet.
G.
Am 23. August 2016 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem
Stand des Verfahrens und teilte mit, dem Ehemann und dem Sohn gehe
es schlecht. Dieses Schreiben blieb von Seiten des SEM unbeantwortet.
H.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2017 erhob die Beschwerdeführerin – han-
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delnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte die Feststellung, dass das SEM das Be-
schleunigungsgebot verletzt habe. Die Vorinstanz sei zudem anzuweisen,
zeitnah einen Entscheid zu verfügen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 forderte das Gericht die Be-
schwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen, woraufhin sie
mit Eingabe vom 24. Januar 2017 um unentgeltliche Prozessführung er-
suchte sowie eine Unterstützungsbestätigung beilegte.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 wurde das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2017 äusserte sich das SEM zum
Vorwurf der Rechtsverzögerung. Dazu führte es aus, dass das Gesuch auf-
grund der hohen Geschäftslast bis anhin noch nicht entschieden worden
sei. Es werde in der Beschwerdeschrift zutreffend festgehalten, dass zwar
ein Verschulden der Behörden an der Verzögerung nicht vorausgesetzt
werde. Trotzdem sei darauf hingewiesen, dass am 22. Februar 2017
beim SEM insgesamt 2362 Gesuche, die bis Juni 2015 eingereicht worden
seien, hängig seien. 2070 dieser Gesuche seien in den ersten sechs Mo-
naten des Jahres 2015 und die übrigen Gesuche gar in den Jahren zuvor
gestellt worden. Beim vorliegenden Gesuch handle es sich deshalb bei
Weitem nicht um einen Einzelfall. Für bestimmte Gesuchskategorien seien
spezielle Behandlungsfristen vorgesehen, was auf Familienzusammenfüh-
rungsgesuche nicht zutreffe. Das SEM bemühe sich, den Abbau der übri-
gen Pendenzen nach einer sinnvollen Prioritätenordnung vorzunehmen.
Die ältesten Gesuche würden dabei aus Gerechtigkeitsgründen zuerst be-
handelt. Aufgrund der Akten sei auch nicht davon auszugehen, die Fami-
lienangehörigen der Beschwerdeführerin seien an Leib und Leben gefähr-
det, was eine prioritäre Behandlung notwendig erscheinen lassen könnte.
Hätten sie diesfalls doch sicherlich bis am 29. September 2012 ein Asylge-
such aus dem Ausland oder ein Gesuch um Erteilung eines humanitären
Visums eingereicht. Bezeichnenderweise mache die Beschwerdeführerin
im Rahmen ihres Gesuchs dann auch nicht geltend, ihre Familienangehö-
rigen seien gefährdet. Der Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei fer-
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ner zu entnehmen, sie habe ihre Familienangehörigen bereits im Novem-
ber 2014 kontaktiert. Das Gesuch um Familienzusammenführung habe sie
jedoch sieben oder acht Monate später eingereicht, was ebenfalls nicht auf
eine besondere Dringlichkeit des Gesuchs schliessen lasse, nachdem ihr
bereits am 25. September 2014 Asyl gewährt worden sei. Es bestehe somit
für das SEM keinerlei Anlass von der erwähnten Prioritätenordnung abzu-
weichen. Auch bestehe kein rechtlicher Anspruch auf vordringliche Be-
handlung des betreffenden Gesuchs. Gemäss den Akten habe die Be-
schwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
nicht wiederholt, sondern nur einmal am 23. August 2016 um die beschleu-
nigte Behandlung des Gesuchs gebeten. Dieses Schreiben sei versehent-
lich unbeantwortet geblieben, was das SEM bedauere. Es wäre ihr zudem
zuzumuten gewesen, ein zweites Mal an das SEM zu gelangen. Es sei
stossend, wenn Rechtsvertreter in Einzelfällen mit Einreichung von
Rechtsverzögerungsbeschwerden erreichen könnten, dass ihre Mandan-
ten eine Vorzugsbehandlung gegenüber Personen, die wesentlich länger
auf einen Entscheid warten, erhalten würden, ausser es läge eine akute
und asylrelevante Gefährdung der Betroffenen vor. Es werde versichert,
dass das Gesuch nach Erhalt der Verfahrensakten rasch weiterinstruiert
und entschieden werde.
L.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 10. März 2017 zur Vernehm-
lassung Stellung.
Ihr Ehemann und ihr Kind seien sehr wohl von den Behörden belästigt und
bedrängt worden; nicht zuletzt weil den Behörden bekannt sei, dass die
Beschwerdeführerin in der Schweiz lebe und als Flüchtling anerkannt wor-
den sei. Des Weiteren habe sie anstandslose 20 Monate gewartet, bis sie
eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht gemacht habe. Es könne
nicht sein, dass gemäss Pendenz beim SEM der Entscheid weitere zwei
Jahre auf sich warten lasse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG (SR 142.31).
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Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtba-
ren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung
einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zu-
ständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch
MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 3 zu
Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vor-
liegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48
Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit wei-
teren Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin, welche ein Familienzusammenführungsgesuch
gestellt und um Erlass eines entsprechenden Entscheids in Form einer an-
fechtbaren Verfügung ersucht hat, ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von
Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Per-
son muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung
ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der
Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer
entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).
Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in der
bei den Akten liegenden Eingabe vom 23. August 2016, mit welcher sie um
beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat. Auf die Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde ist damit einzutreten.
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2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf
die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im
konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht
einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid
inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es – Spezialkonstellatio-
nen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entschei-
den darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere
Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(sog. Beschleunigungsgebot).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde
nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch
als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfah-
rens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der
Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die
Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und
5.2 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Be-
hörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das
Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personal-
mangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl.
BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungs-
fristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer
zu berücksichtigen.
3.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 AsylG sind Entscheide, die nicht unter die Kate-
gorien von Abs. 1 des gleichen Artikels fallen (und in welchen eine Behand-
lungsfrist von fünf Arbeitstagen vorgegeben wird), in der Regel innerhalb
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von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. Allerdings han-
delt es sich hierbei um eine Ordnungsfrist, deren Überschreiten im begrün-
deten Einzelfall möglich ist. Dies ergibt sich aus der Formulierung, dass
Entscheide "in der Regel" innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Ge-
suchstellung getroffen werden müssen. Nachfolgend ist somit zu prüfen,
ob sich die Verfahrensdauer im vorliegenden Fall mit objektiven Gründen
rechtfertigen lässt; unter Beachtung der bereits erwähnten Kriterien: die
Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für die Betroffe-
nen, deren Verhalten und die einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe.
Nicht in die Prüfung einbezogen wird allerdings der Zeitraum nach Eingang
der Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Gericht, da dieses für die Be-
handlung der Beschwerde notwendigerweise das vorinstanzliche Dossier
beiziehen musste, womit der Vorinstanz eine Weiterbehandlung des Asyl-
gesuchs praktisch verhindert war.
3.4 Das Gesuch um Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin
ist seit Juli 2015 hängig. Die Befragungsprotokolle der Schweizerischen
Vertretung in B._______ sind Anfang November 2015 an die Vorinstanz
weitergeleitet worden. Seither sind, soweit aus den Akten ersichtlich, keine
Instruktionshandlungen mehr erfolgt. So antwortete das SEM denn auch
nicht auf die Verfahrensstandanfrage und die Bitte um beschleunigte Be-
handlung des Gesuches vom 23. August 2016. Diese Untätigkeit der Vo-
rinstanz für etwa vierzehn Monate zwischen November 2015 und Januar
2017 (Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde)
trotz Verfahrensstandanfrage der Beschwerdeführerin lässt sich objektiv
nicht rechtfertigen.
3.5 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung des SEM be-
kannt. Dass angesichts dieser Pendenzenzahl momentan nicht jedes ein-
zelne Asylverfahren innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 Abs. 2
AsylG abgeschlossen werden kann, ist nachvollziehbar. Das SEM hat zu-
dem in der Tat bereits konkrete Massnahmen ergriffen, um den Abbau der
hängigen Verfahren zu beschleunigen. Die in der Vernehmlassung darge-
legten Überlegungen zur Priorisierung der Verfahren sind ebenfalls durch-
aus nachvollziehbar. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum
Rechtsverzögerungsverbot festgehalten, dass eine mangelhafte Organisa-
tion oder eine strukturelle Überbelastung übermässig lange Verfahrens-
dauern nicht rechtfertigen können. Geschäftslast und Personalmangel
könnten eine Verletzung von Verfassungsrecht nicht durchbrechen. Es wird
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entsprechend für die Bejahung einer Verletzung des Rechtsverzögerungs-
gebots nicht vorausgesetzt, dass der Behörde ein Fehlverhalten oder ein
Verschulden vorgeworfen werden kann. Eine Behörde verletzt deshalb das
Rechtsverzögerungsverbot auch dann, wenn sie wegen Personalmangels
oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 130 I
312 E. 5.2, 107 Ib 160 E. 3c und 103 V 190 E. 5c; Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts H 2/06 vom 10. April 2006, E. 4.1; vgl. auch
AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, 2. Aufl.
2006, Rz. 1277 f., MICHEL HOTTELIER, Les garanties de procédure, in:
Thürer/Aubert/Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Droit consti-
tutionnel suisse, Zürich 2001, Rz. 7). Diese Grundsätze ergeben sich aus
dem Umstand, dass das Beschleunigungsgebot von Art. 29 BV ein pro-
zessuales Grundrecht darstellt und damit ein individuelles (Prozess-)
Recht der Beschwerdeführerin statuiert. Sie gelten auch für nichtstreitige
Verwaltungsverfahren. Das SEM kann sich deshalb zur Rechtfertigung der
langen Verfahrensdauer grundsätzlich nicht auf die hohe Geschäftslast
und mangelnde Ressourcen berufen. Dies gilt unabhängig davon, ob das
SEM alles in seiner Macht Stehende tut, um die pendenten Verfahren so
schnell wie möglich und in einer angemessenen Reihenfolge abzubauen.
3.6 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gutzuheissen und die Akten
sind dem SEM mit der Anweisung zu überweisen, das Familienzusammen-
führungsgesuch ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und
zügig abzuschliessen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
4.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). Nachdem die Rechtsvertretung keine Kostennote
eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzule-
gen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das SEM
ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschä-
digung zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und es wird fest-
gestellt, dass das Verfahren vor dem SEM bis dahin zu lange gedauert hat.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Familienzusammenführungsverfahren der
Beschwerdeführerin umgehend an die Hand zu nehmen und einem Ent-
scheid zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 750.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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