B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-151/2019, D-152/2019
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B.________, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D.________, geboren am (…),
E.________, geboren am (…),
(D-151/2019 / N________),
Pakistan,
und F.________, geboren am 6. Dezember 1999,
(D-152/2019 / N_______),
Pakistan,
alle wohnhaft (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 5. Dezember 2018 / N______
und N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: A._______) am 15.
November 2015 und die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend:
B._______) zusammen mit ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern
und dem volljährigen Sohn F._______ (nachfolgend: F.______) am 9. März
2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass A.______ im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 24. No-
vember 2015 summarisch zu den Asylgründen befragt wurde,
dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2016 das eingelei-
tete Dublin-Verfahren beendete und S.A. am 16. November 2018 zu seinen
Asylgründen anhörte,
dass A._______ anlässlich der BzP angab, nach einem vierjährigen allei-
nigen beruflichen Aufenthalt in Saudi-Arabien im Jahre 2014 ohne Kenntnis
des genauen Aufenthaltsortes seiner Familie nach Pakistan zurückgekehrt
zu sein,
dass das gemeinsame Haus bei seiner Rückkehr zerstört gewesen sei und
er angenommen habe, dass das Verschwinden seiner Familie auf die be-
reits vor seiner Ausreise bestehende nachbarschaftliche Auseinanderset-
zung (strittiger Besitz eines Grundstückes) zurückzuführen sei,
dass die Nachbarn, welche Besitzansprüche an einem neben seinem Haus
gelegenen Grundstück geltend machten, nach seiner Rückkehr unter Dro-
hungen von ihm gefordert hätten, das betreffende Grundstück an sie zu
übertragen,
dass er aus Furcht vor allfälligen Behelligungen ausgereist sei,
dass A._______am 3. Juli 2017 mehrere Beweismittel (notariell beglau-
bigte Kopien von Ermittlungs- und Gerichtsdokumenten, medizinische Ak-
ten sowie ein Bestätigungsschreiben hinsichtlich eines gewaltsamen Vor-
falles aus dem Jahre 2001) einreichte,
dass er im Rahmen der Anhörung geltend machte, im Jahre 2012 ferien-
halber von Saudi-Arabien nach Pakistan zurückgekehrt zu sein, wo man
ihn entführt und 15 Tage festgehalten habe,
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dass er nach seiner Flucht und einem einmonatigen Spitalaufenthalt, wäh-
renddem er von seinen Familienangehörigen besucht worden sei, sich er-
neut nach Saudi-Arabien begeben habe, wo er bis zu seiner Rückkehr im
November beziehungsweise Dezember 2014 in ständigem telefonischen
Kontakt mit seiner Familie gewesen sei,
dass er nach seiner Rückkehr seine Familie zuhause überraschender-
weise nicht angetroffen habe und er nach erfolgloser Suche erst nach sei-
ner Ausreise aus Pakistan von deren Aufenthaltsort bei der Schwester
G._______ (nachfolgend: G._______) seiner Ehefrau erfahren habe,
dass der Ehemann von G.________ und dessen Bruder diejenigen seien,
die seit Jahren Anspruch auf einen Teil seines Grundstückes stellen wür-
den und er später erfahren habe, dass seine Ehefrau vor ihrer Ausreise
dem Nachbarn H.________ das betreffende Grundstück verkauft habe,
dass sein Bruder und dessen Sohn wegen der Streitigkeiten um das
Grundstück, welche auch Gegenstand eines Gerichtsverfahrens seien, vor
langer Zeit ihr Leben verloren hätten,
dass er von seiner Ehefrau B._______ erfahren habe, dass zirka einen
Monat vor seiner Rückkehr nach Pakistan vermummte Leute zu ihr nach
Hause gekommen seien und man in der Folge ihren Sohn habe entführen
wollen, weshalb seine Ehefrau mit den Kindern zu ihrer Schwester
G.______ gezogen sei,
dass B._______ im Rahmen der BzP vom 17. März 2016 summarisch zu
den Asylgründen befragt wurde,
dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 21. April 2016 das eingeleitete
Dublin-Verfahren beendete und N.B. am 16. November 2018 zu ihren Asyl-
gründen anhörte,
dass B._______ anlässlich der BzP angab, Taliban hätten zirka im Februar
2016 unter Drohungen und Schlägen von ihnen Geld verlangt und ihr Ehe-
mann A.________ habe ihnen versprochen, ein Stück Land zu verkaufen
und ihnen den Erlös aus dem Verkauf zu übergeben,
dass ihr Ehemann verschwunden geblieben sei und die Taliban in der
Folge erneut unter Drohungen Geld verlangt hätten, weshalb sie schliess-
lich mit den Kindern ausgereist sei,
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dass B._________im Rahmen der Anhörung geltend machte, anlässlich
des letzten Aufenthaltes in Pakistan sei ihr Ehemann verschleppt und ge-
foltert worden und einen Monat im Spital gewesen, bevor er wieder nach
Saudi-Arabien, wo er seit 18 Jahren gearbeitet habe, zurückgekehrt sei,
dass sie und ihre Söhne C.______ und D._______ (nachfolgend:
D.______) wegen des Grundstückproblems von unbekannten Männern
aufgesucht und geschlagen worden seien und einmal die Taliban von ihr
Geld verlangt hätten,
dass sowohl die älteste, noch minderjährige Tochter E._______ (nachfol-
gend: E._______) als auch der minderjährige Sohn D.______ im Wesent-
lichen geltend machten, wie ihre Mutter von unbekannten Männern zu-
hause bedroht worden zu sein, und E.________im Weiteren angab, dass
man ihn einmal mit einem Messer am Arm und ein anderes Mal am Fuss
verletzt habe,
dass der im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens volljährig gewordene
Sohn F.A. (D-152/2019 / N_______) im Rahmen der BzP vom 17. März
2016 summarisch zu den Asylgründen befragt wurde,
dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 21. April 2016 das eingeleitete
Dublin-Verfahren beendete und den in der Zwischenzeit volljährig gewor-
denen D._______ am 25. Oktober 2018 zu seinen Asylgründen anhörte,
dass D.________ anlässlich der BzP im Wesentlichen angab, sein Onkel
väterlicherseits und seine Grossväter hätten mit seiner Familie zusammen-
gelebt und sein Vater habe sich fünf Monate vor der Ausreise nicht mehr in
Pakistan aufgehalten,
dass vermummte Leute, möglicherweise Taliban, nach Hause gekommen
seien und Familienangehörige geschlagen hätten, zum letzten Mal ein oder
zwei Tage vor der Ausreise aus Pakistan,
dass er im Rahmen der Anhörung unter anderem geltend machte, er habe
nur mit seiner Mutter und den Geschwistern zusammengelebt und sein Va-
ter sei das letzte Mal vier Jahre vor der Ausreise in Pakistan gewesen,
dass sich der letzte Vorfall mit den vermummten Leuten ein oder zwei Wo-
chen vor der Ausreise ereignet habe,
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dass das SEM mit separaten Entscheiden vom 5. Dezember 2018 (Eröff-
nung am 7. Dezember 2018) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
vom 15. November 2015 beziehungsweise vom 9. März 2016 ablehnte und
die Wegweisung und den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 7. Januar 2019 gegen
die Verfügungen des SEM vom 5. Dezember 2018 Beschwerde erhoben,
dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Fest-
stellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR
142.31) ersucht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. Januar 2019
den Eingang der Beschwerden bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeverfahren D-151/2019 und D-152/2019 aufgrund des
engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt werden,
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um offensichtlich un-
begründete Beschwerden handelt, wobei der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), indessen ange-
sichts der erforderlichen Koordination mit dem Verfahren D-143/2019
ebenfalls im Dreispruchgremium (und nicht in einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zwei-
ten Richterin) entschieden wird,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG,
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen muss,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und
dabei ständiger Praxis folgt, worauf hier verwiesen werden kann (BVGE
2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2),
dass die Vorinstanz die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden,
wegen einer seit Jahren andauernden Grundstückstreitigkeit bedroht und
geschlagen und von Taliban zur Leistung einer Geldsumme aufgefordert
worden zu sein, zu Recht und mit hinreichender Begründung als nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass die Angaben der Beschwerdeführenden in wesentlichen Elementen
deutlich voneinander abweichen,
dass A.________ anlässlich der BzP angab, nach einem vierjährigen allei-
nigen beruflichen Aufenthalt in Saudi-Arabien im Jahre 2014 ohne Kennt-
nis des genauen Aufenthaltsortes seiner Familie nach Pakistan zurückge-
kehrt zu sein, wo er seine Familie nicht angetroffen habe,
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dass er davon abweichend anlässlich der Anhörung erstmals geltend
machte, im Jahre 2012 ferienhalber von Saudi-Arabien nach Pakistan zu-
rückgekehrt zu sein, wo man ihn entführt und 15 Tage festgehalten habe,
dass er nach seiner Flucht und einem einmonatigen Spitalaufenthalt, wäh-
rendem er von seinen Familienangehörigen besucht worden sei, sich er-
neut nach Saudi-Arabien begeben habe, wo er bis zu einer Rückkehr im
November beziehungsweise Dezember 2014 in ständigem telefonischen
Kontakt zu seiner Familie gewesen sei,
dass B.________ anlässlich der BzP angab, Taliban hätten zirka im Feb-
ruar 2016 unter Drohungen und Schlägen von ihnen Geld verlangt und ihr
Ehemann A.________ habe ihnen versprochen, ein Stück Land zu verkau-
fen und ihnen den Erlös aus dem Verkauf zu übergeben,
dass ihr Ehemann verschwunden geblieben sei und die Taliban in der
Folge erneut unter Drohungen Geld verlangt hätten, weshalb sie schliess-
lich mit den Kindern ausgereist sei,
dass auch B.________ ohne erkennbaren Grund erstmals im Rahmen der
Anhörung geltend machte, anlässlich des letzten Aufenthaltes in Pakistan
sei ihr Ehemann verschleppt und gefoltert worden und einen Monat im Spi-
tal gewesen, bevor er wieder nach Saudi-Arabien, wo er seit 18 Jahren
gearbeitet habe, zurückgekehrt sei,
dass aufgrund des Gesagten diese zentralen Vorbringen demnach als
nachgeschoben zu erachten sind,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Schilderung
der Vorbringen überwiegend ausweichend und unbestimmt ausgefallen ist
und einen konstruierten Eindruck erweckt,
dass der Erklärungsversuch in den Beschwerden, wonach die Konzentra-
tionsfähigkeit aufgrund der strapaziösen Reise und der traumatisierenden
Erlebnisse eingeschränkt gewesen sei, das ausweichende, widersprüchli-
che Aussageverhalten nicht überzeugend zu erklären vermag, zumal sich
aus den Protokollen keine konkreten Hinweise auf eine verminderte Fähig-
keit, in der Anhörung Auskunft zu geben,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden
seien wegen des politischen Engagements von B._______ in Pakistan ver-
folgt worden, was vom SEM nicht ausreichend berücksichtigt worden sei,
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dass die angebliche politische Tätigkeit von A.________ im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens gänzlich unerwähnt blieb, weshalb sich der
Vorwurf, das SEM habe diese nicht gebührend berücksichtigt, als haltlos
erweist,
dass das genannte Vorbringen vielmehr als nachgeschoben und damit un-
glaubhaft zu erachten ist,
dass A._______ in der Beschwerde geltend macht, Mitglied der Pakistan
Muslim League (Nawaz) zu sein und wie seine Parteikollegen immer wie-
der Behelligungen erfahren zu haben,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Bestätigungsschreiben, einen
ärztlichen Bericht und eine Todesurkunde einreichte und zwar mit dem Hin-
weis, aus der Todesurkunde gehe hervor, dass ein Parteikollege von ihm
getötet worden sei, und er selbst habe sich in unmittelbarer Nähe des Tat-
orts und damit ebenfalls in Lebensgefahr befunden,
dass deren Beweiskraft vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen und aufgrund der Tatsache, dass diese lediglich in Kopie
vorliegen, als gering einzustufen ist, zumal diese keine Angaben zu den
Vorbringen des Beschwerdeführers enthalten und damit auch mangels
hinreichenden Sachzusammenhangs nicht relevant sind,
dass somit die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zutref-
fend als nicht glaubhaft erachtet und die Asylgesuche zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhalts-
punkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen
sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Gren-
zen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG) findet,
der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
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dass es daher nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungvollzugshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9
ff.),
dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen für den
vorliegenden Fall festzuhalten ist, dass es den Asylbehörden nicht möglich
ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären
Verhältnisse der Beschwerdeführenden zur Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung zu äussern, da die Beschwerdeführenden gegenüber den
Asylbehörden widersprüchliche Angaben zu ihren persönlichen, familiären
und finanziellen Verhältnissen gemacht haben,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen konkre-
ten Feststellungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden
kann,
dass sich aus den fraglichen Angaben der Beschwerdeführenden zumin-
dest keine offensichtlichen Wegweisungshindernisse ergeben,
dass dabei insbesondere hinsichtlich der gesundheitlichen Schwierigkeiten
der Beschwerdeführenden (Diabetes des Beschwerdeführers A.______,
Asthma der Beschwerdeführerin B._______) auf deren Behandelbarkeit im
Heimatstaat hinzuweisen ist,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdefüh-
renden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, falls über-
haupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges zu bestätigen ist,
dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellen (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen sind, weshalb die
Beschwerden abzuweisen sind,
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dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils die jeweiligen Gesuche um Ver-
zicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass die Beschwerden im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos er-
schienen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 110a AsylG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren die Kosten von
Fr. 800.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren D-151/2019 und D-152/2019 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG werden abge-
wiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– (vereinigte Verfahren) werden den Be-
schwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: