B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1512/2010/wif
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Februar 2010 / N_______
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Äthiopien –
am 10. Januar 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 20. Ja-
nuar 2010 im B.________ und der direkten Anhörung durch das BFM
vom 9. Februar 2010 im Wesentlichen angab, als aktives Mitglied der
C.________ vor den Parlamentswahlen im Mai 2005 Jugendliche für
die Unterstützung der C._______ mobilisiert zu haben,
dass unbekannte Männer ihn mehrmals dazu aufgefordert hätten, sei-
ne politischen Aktivitäten aufzugeben und er am 25. September 2005
von der Polizei verhaftet und im Gefängnis mehrmals verhört und
misshandelt worden sei, wobei ihm der Polizeioffizier D._______ eines
Nachts seine Verlobte nackt vorgeführt habe, worauf er ihn Ohnmacht
gefallen sei,
dass er sich nach seiner Haftentlassung auf Kaution vom 30. Oktober
2005 an D.________ habe rächen wollen und etwa neun Tage später
D.________ verfolgt und mit dem Messer auf ihn eingestochen habe,
wobei D._______auf ihn geschossen habe,
dass er am nächsten Tag vor der Polizei nach Nairobi, Kenia geflüchtet
sei und dort bei Verwandten gelebt habe,
dass er in der Folge mit einem Visum nach Sambia gereist sei und sich
dort für sieben Monate aufgehalten habe, bevor er nach Südafrika ge-
langt sei, wo er um Asyl ersucht habe,
dass er ungefähr ein Jahr später in Johannesburg Zeuge von gewalt tä-
tigen Auseinandersetzungen zwischen drei Freunden von ihm und ei-
nem ihm unbekannten Landsmann geworden sei, worauf er sich in ei-
ne andere Stadt in Südafrika begeben habe,
dass er auch an seinem neuen Wohnort vom genannten Landsmann
behelligt worden und die Polizei in der Folge untätig geblieben sei,
dass ihm, zurückgekehrt nach Johannesburg, sein äthiopischer Reise-
pass, seine Identitätskarte und sein C._______Parteiausweis
gestohlen worden seien, worauf seine Mutter ihm in Addis Abeba eine
neue Identitätskarte habe ausstellen lassen und ihm zugestellt habe,
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dass er am 26. Dezember 2009 Südafrika verlassen habe und nach ei-
ner zweiwöchigen Schifffahrt nach Marseille und danach mit einem Au-
to am 10. Januar 2010 illegal in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eine Identi-
tätskarte, ein Dokument der südafrikanischen Asylbehörden mit sei-
nem Namen und am 22. Februar 2010 einen Mitgliedsausweis der
CUD, alle im Original, einreichte,
dass das BFM mit auf den 23. Februar 2010 datierter, gleichentags er-
öffneter Verfügung das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
10. Januar 2010 ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den
Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
ihm sei Asyl zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. März 2010
unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung
bis zum 2. April 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess,
dass der Beschwerdeführer in der Folge den Nachweis der Bedürftig-
keit fristgerecht erbrachte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2010 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 12. Mai 2010 ein Bestäti-
gungsschreiben für seine geltend gemachte Anstellung bei der Stadtre-
gierung von E._______ einreichte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17 Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorweg festzuhalten ist, dass die
Vorinstanz, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, den vom Be-
schwerdeführer am 22. Februar 2010 beim BFM eingereichten Mit-
gliedausweis der C.________ in ihrem Entscheid vom 23. Februar
2010 nicht berücksichtigt und insofern den Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt hat,
dass das BFM indessen im Rahmen des Schriftenwechsels das Ver-
säumte nachgeholt hat, indem es das genannte Beweismittel in seiner
Vernehmlassung vom 6. April 2010 hinreichend gewürdigt und seine
Begründung insofern vervollständigt hat,
dass sich der Beschwerdeführer ebenso zur Vernehmlassung replik-
weise äussern konnte (vgl. Stellungnahme vom 12. Mai 2010),
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dass, da dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zur Überprü-
fung der angefochtenen Verfügung zukommt, dem Beschwerdeführer
durch die anfängliche Unterlassung der Vorinstanz nunmehr kein
Rechtsnachteil mehr erwächst,
das unter diesen Umständen der gerügte Verfahrensmangel als geheilt
betrachtet werden kann und daher kein Grund besteht, die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende sinnge-
mässe Beschwerdeantrag abzuweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlas-
sung vom 6. April 2010 die zentralen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, als Mitglied einer Partei der C.______ Koalition von den
Sicherheitsbehörden behelligt worden zu sein und wegen eines
Angriffs auf einen Polizeioffizier behördlich gesucht zu werden, zu
Recht und mit hinreichender Begründung als nicht glaubhaft im Sinne
von Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zur C.______ Koalition, wie
vom BFM zutreffend ausgeführt, teils tatsachenwidrig, teils
unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise die C._______ obwohl eine
Koalition von vier Parteien, als eine Partei bezeichnet hat, deren engli-
sche Bezeichnung mit (…) statt (…) angab und im Weiteren geltend
machte, die Parteien seien nach dem Parteizusammenschluss aufge-
löst worden, obwohl diese auch nach der Koalitionsbildung fortbestan-
den haben,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren zutreffen-
den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die vorinstanzli-
chen Argumente nicht näher eingeht, sondern lediglich in seiner Replik
zu erklären versucht, weshalb er vom Zusammenschluss von acht statt
vier Parteien gesprochen habe, eine Entgegnung, welche die genann-
ten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften vermag,
dass die Beweiskraft des eingereichten Mitgliedausweises der (…) vor
dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen gering ist,
zumal, wie vom BFM in seiner Vernehmlassung erörtert, nicht mit Be-
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stimmtheit feststeht, ob solche Ausweise überhaupt ausgestellt worden
sind,
dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben
für die geltend gemachte Anstellung des Beschwerdeführers bei der
Stadtregierung von Addis Abeba mangels hinreichendem Sachzusam-
menhang zu den Asylvorbringen nicht relevant ist,
dass im Weiteren auch die Schilderung des Angriffs des Beschwerde-
führers auf einen Polizeioffizier D._______widersprüchlich ausgefallen
ist, machte der Beschwerdeführer doch abweichend von seiner
Angabe anlässlich der Erstbefragung, wonach er den Polizeioffizier in
einer Kneipe angegriffen habe und danach aus der Kneipe gerannt sei
(vgl. BFM-Protokoll A1 S. 7), im Rahmen der Anhörung geltend, auf
D._______eingestochen zu haben, als dieser die Kneipe verlassen
habe (vgl. A8 S. 8),
dass somit das BFM die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur
C.________ Koalition und die damit verbundenen Vorbringen zu Recht
als nicht glaubhaft erachtet hat,
dass schliesslich dem Beschwerdeführer unabhängig von der Frage
der Glaubhaftigkeit alleine aufgrund dessen angeblicher früherer Zuge-
hörigkeit zur C._______in seinem Heimatstaat zum jetzigen Zeitpunkt
keine asylrelevanten Nachteile drohen würden,
dass somit das BFM zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil
keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich
haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in Äthiopien droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner
Rückkehr schliessen lassen,
dass der junge, gesunde Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bis
zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt als Vorarbeiter im Baugewer-
be bestritten hat und im Weiteren über ein familiäres Beziehungsnetz ver-
fügt,
dass es somit keinen Grund für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer
würde durch die Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzgefährdende
Notlage geraten,
dass der Beschwerdeführer im Besitze einer Identitätskarte ist, dessen
Gültigkeit verlängert werden kann,
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dass der Vollzug der Wegweisung somit im Sinne von Art. 83 AuG als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu erachten und der angefochtene Weg-
weisungsvollzug daher zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt
noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der
Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106 AsylG), zu
bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. März 2010
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt wurde, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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