B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1512/2017
plo
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, ,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2017 / N (…).
D-1512/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni-
scher Ethnie aus B._______ in der Provinz C._______, verliess sein Hei-
matland eigenen Angaben zufolge im September 2015 und gelangte über
D._______, E._______, F._______, G._______, unbekannte Länder und
Z._______ am 23. September 2015 illegal in die Schweiz, wo er am glei-
chen Tag sein Asylgesuch einreichte. Am 28. September 2015 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ befragt. Am 27. Januar
2017 fand die Anhörung statt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in B._______ geboren und
aufgewachsen, seine Familienmitglieder hätten in der Landwirtschaft gear-
beitet.
Anlässlich der Befragung brachte er vor, die Taliban hätten von seiner Fa-
milie verlangt, dass ein Teil der Ernte abgetreten werden müsse. Da die
Familie nicht genug gehabt habe, sei sie dieser Forderung nicht nachge-
kommen und nach D._______ gezogen. Dort habe der Beschwerdeführer
während einem Jahr gelebt und als (…) gearbeitet. Seine Mutter habe ihn
gefragt, wie lange er das noch machen möchte und ihm zur Ausreise gera-
ten, weshalb er Afghanistan verlassen habe.
Anlässlich der Anhörung machte er geltend, die Taliban hätten ihn eines
Tages entführt, während eines Monats festgehalten und ihm den Umgang
mit der Waffe beigebracht. Er habe ihnen zwar gesagt, dass er nicht bei
ihnen bleiben wolle, worauf sie ihn jeweils geschlagen hätten, weil sie ihn
für den Jihad hätten ausbilden und einsetzen wollen. Nach einem Monat
habe er die Erlaubnis erhalten, seine Familie zu sehen, worauf er an seinen
Wohnort zurückgekehrt und mit den Eltern gesprochen habe. Daraufhin sei
er nicht mehr zu den Taliban zurückgekehrt. Diese hätten ihn an seinem
Wohnort gesucht, worauf er sich als Frau verkleidet habe und nicht ent-
deckt worden sei. Die Taliban hätten den Eltern gedroht, ein anderes Fa-
milienmitglied mitzunehmen, wenn er nicht zurückkehre, und ihn selber zu
töten, wenn sie ihn an einem anderen Ort finden würden. Aus Angst vor
den Taliban sei die Familie nach D._______ gezogen und habe dort ein
Haus gemietet. Die Familie lebe immer noch dort. Aus Angst, von den Ta-
liban aufgespürt und umgebracht zu werden, habe er sich zur Ausreise aus
Afghanistan entschlossen.
D-1512/2017
Seite 3
Der Beschwerdeführer reichte seine Taskara und ein Schreiben betreffend
Drohung durch die Taliban mit Übersetzungen zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
11. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Feststellung, dass der
Wegweisungsvollzug in die Provinz C._______ beziehungsweise nach
D._______ unzumutbar ist und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollstän-
digen unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und der Voll-
macht bei.
D.
Mit Eingabe vom 13. März 2017 wurde die Kopie der Fürsorgebestätigung
vom 6. März 2017 zu den Akten gegeben.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März
2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen und der Beschwer-
deführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvor-
schuss zu bezahlen. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten.
F.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
D-1512/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-1512/2017
Seite 5
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Die erst anlässlich der
Anhörung dargelegte Entführung und Zwangsrekrutierung habe der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragung mit keinem Wort erwähnt, son-
dern die Frage nach weiteren Gründen ausdrücklich verneint. Die Erklä-
rung des Beschwerdeführers, wonach er nicht nach weiteren Gründen ge-
fragt worden sei, treffe nicht zu, zumal ihm das Protokoll der Befragung
rückübersetzt worden sei und er dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift
bestätigt habe. Auch vermöchten seine Erklärungen nicht zu überzeugen,
wonach er nach der anstrengenden Reise in die Schweiz erschöpft gewe-
sen und davon ausgegangen sei, er müsse anlässlich der Befragung nur
die familiären und nicht die eigenen Probleme angeben. Auch die Angabe,
er habe seine Asylgründe nur summarisch darlegen dürfen und sei auf die
nächste Anhörung verwiesen worden, überzeuge nicht. Es sei nicht nach-
vollziehbar, dass er anlässlich der Befragung ein familiäres Problem er-
wähnt habe, nicht aber die einschneidende Entführung und Zwangsrekru-
tierung, zumal diese ausschlaggebend gewesen seien für den Umzug nach
D._______ und für die Ausreise. Somit handle es sich bei den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers um Schutzbehauptungen. Aufgrund des un-
begründeten Nachschiebens von Asylgründen könnten die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung ver-
möge das von ihm eingereichte Schreiben nichts zu ändern, da es sich um
D-1512/2017
Seite 6
ein Gefälligkeitsschreiben handeln könne. Beweismittel würden keiner ma-
teriellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss leicht käuflich
erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Krite-
rien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes ver-
unmöglichten. Vorliegend könne angesichts der dargelegten Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen auf eine eingehende Würdigung des eingereichten
Dokumentes verzichtet werden.
5.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass er
entgegen der Darstellung der Vorinstanz seine Entführung und Verfolgung
durch die Taliban ausführlich geschildert habe, so dass diese nicht als
blosse Erfindung zu betrachten sei. Es werde auf das Anhörungsprotokoll
verwiesen. Darüber hinaus habe er eine Bestätigung eingereicht, wonach
er von den Taliban verfolgt werde. Dieses Schreiben weise kein Fäl-
schungsmerkmal auf, weshalb davon auszugehen sei, dass das Dokument
echt sei und seine Aussagen unterstütze. Es könne nicht als nachgescho-
ben betrachtet werden, dass er anlässlich der Befragung nicht über die
Entführung gesprochen habe, zumal die kurze Befragung von vielen Be-
schwerdeführenden missverstanden werde und sie über ihre Geschichte
nur wenig berichten würden. Der Beschwerdeführer habe die Befragung
eher als Reiseinterview verstanden und somit nicht über seine Asylgründe
gesprochen. Folglich sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
D-1512/2017
Seite 7
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
6.2 Nach der Durchsicht der Akten sind die Ausführungen des SEM zu be-
stätigen, wie bereits anlässlich der summarischen Einschätzung in der Zwi-
schenverfügung vom 16. März 2017 festgehalten worden ist. Um unnötige
Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung und auf diejenigen in der erwähnten Zwi-
schenverfügung verwiesen. Insbesondere steht aufgrund der Akten fest,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung weder die später gel-
tend gemachte Entführung noch die Zwangsrekrutierung durch die Taliban
erwähnte. Zentrale Vorbringen sind indes – um als glaubhaft gelten zu kön-
nen – von Anfang an, mithin bereits anlässlich der ersten summarischen
Befragung, wenigstens ansatzweise vorzutragen. Die Einwände des Be-
schwerdeführers, warum er dies aufgrund eines Irrtums nicht getan habe,
vermögen nicht zu überzeugen. So hat er die Frage anlässlich der Befra-
gung, ob er noch weitere Gründe habe, warum er sein Heimatland verlas-
sen habe, klar und unmissverständlich ohne weitere Bemerkungen ver-
neint (vgl. Akte A4/10 S. 6). Ausserdem ist ihm das Protokoll der Befragung
rückübersetzt worden und er hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die-
ses Protokoll seinen Aussagen entspricht und ihm rückübersetzt wurde
(vgl. Akte A4/10 S. 7). Unter diesen Umständen muss sich der Beschwer-
deführer die im Befragungsprotokoll enthaltenen Aussagen voll und ganz
anrechnen lassen. Ausserdem kann nicht gehört werden, dass er die Be-
fragung nur als Reiseinterview aufgefasst und keine Asylgründe vorge-
bracht habe, da diese Angabe angesichts seiner Aussagen über die Ge-
suchsgründe und der dazu gestellten Fragen anlässlich der Befragung
nicht den Tatsachen entspricht. Ebenso wenig überzeugt sein Einwand, die
Befragung sei nur summarisch gewesen und er sei auf die folgende Anhö-
rung verwiesen worden, weshalb er nur die Probleme seiner Familie, nicht
jedoch seine eigenen Ausreisegründe, angegeben habe, da er Letztere auf
den Zeitpunkt der Anhörung habe verschieben wollen. Der Beschwerde-
führer wurde anlässlich der Befragung nicht nach den Gründen seiner Fa-
milie, sondern nach denjenigen Gründen, welche ihn zur Ausreise aus dem
Heimatland veranlasst haben, gefragt (vgl. Akte A4/10 S. 6 Punkt 7.01).
D-1512/2017
Seite 8
Folglich ist davon auszugehen, dass er das angesprochen hat, was seine
Ausreise motiviert hat – unabhängig davon, ob dies auch seine Familie be-
troffen hätte. Im Übrigen ergibt sich aus dem Befragungsprotokoll eindeu-
tig, dass ihm seine Mutter aufgrund der Arbeit als (…) – und nicht wegen
Problemen mit den Taliban – zur Ausreise geraten hat, was sich mit der
später geltend gemachten Motivation zur Ausreise, nämlich der Entführung
und Zwangsrekrutierung, auch nicht im Kern vereinbaren lässt (vgl. Akte
A4/10 S. 6). Schliesslich ist dem SEM auch beizupflichten, dass der Ein-
wand des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung (vgl. Akte A13/14 S.
10 Frage 81), er habe die Frage nach weiteren Ausreisegründen anlässlich
der Befragung nicht bejaht, weil ihm diese Frage gar nicht gestellt worden
sei, nicht den Tatsachen entspricht, wie das Protokoll der Befragung zeigt
(vgl. Akte A4/10 S. 6 Punkt 7.01). Dem Beschwerdeführer kann somit in
Übereinstimmung mit dem SEM nicht geglaubt werden, dass er in seinem
Heimatland von den Taliban entführt und zwangsrekrutiert wurde, weil er
diese Kernaussagen erst anlässlich der Anhörung – und damit nachge-
schoben – zur Sprache brachte, obwohl ihm dazu bereits anlässlich der
Befragung Gelegenheit geboten worden ist, und weil er für seine Ausreise
anlässlich der Befragung andere Gründe vorbrachte. Vielmehr ist unter die-
sen Umständen davon auszugehen, dass er sein Heimatland gemäss sei-
nen ursprünglichen Angaben anlässlich der Befragung wegen der Arbeit
als (…) auf den Rat seiner Mutter verlassen hat. Dieser Ausreisegrund stellt
indessen keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar.
6.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein
Heimatland mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und mangels kon-
kreter Hinweise auf eine drohende Verfolgung keine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung zu befürchten. An dieser Einschätzung vermögen we-
der die eingereichten Beweismittel noch die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift etwas zu ändern. Das eingereichte Schreiben vom
25. April 2015 bezieht sich nicht konkret auf die Person des Beschwerde-
führers, sondern allenfalls auf seine Familie. Es vermag somit die nach-
träglich geltend gemachte – konkrete und individuelle – Entführung und
Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban nicht zu be-
legen. Im Übrigen ist dem SEM beizupflichten, dass Bestätigungen dieser
Art leicht käuflich erwerbbar sind und somit grundsätzlich einen niedrigen
Beweiswert aufweisen, was bedeutet, dass sie nicht geeignet sind, einen
Sachverhalt zu belegen, der sich aus anderen Gründen als unglaubhaft
erwiesen hat, wie dies vorliegend der Fall ist. Aufgrund des Gesagten hat
der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit
asylerheblicher Verfolgung zu rechnen.
D-1512/2017
Seite 9
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus
asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Seine
Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimatland ist demnach als flüchtlings-
rechtlich nicht begründet zu betrachten. Das SEM hat sein Asylgesuch zu
Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-1512/2017
Seite 10
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm indessen gestützt auf die vorangehenden
Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bun-
desverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil
D-1512/2017
Seite 11
BVGE 2011/7 zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erach-
ten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsge-
richt darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingun-
gen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten
– äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation
in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Fest-
stellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der
Vollzug der Wegweisung könne nach Kabul unter bestimmten, im Einzelfall
sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Sol-
che Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein,
wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle.
Sodann sei in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im
Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als
tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen.
Das Bundesverwaltungsgericht kam in der Folge in zwei weiteren publizier-
ten Entscheiden zum Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten
begünstigenden Umstände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte
Herat (vgl. BVGE 2011/38) und D._______ (vgl. BVGE 2011/49 und in jün-
gerer Rechtsprechung: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-347/17 vom 17. März 2017 und E-2006/2016 vom 2. August 2016) zu-
mutbar sein könne.
8.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen
heute (…) alleinstehenden Mann ohne gesundheitliche Probleme, der vor
seiner Ausreise bis ins Alter von 17 Jahren in B._______ in der Provinz
C._______ und anschliessend in seinem Familienverband in D._______
gelebt hat. Er gab an, dass seine Familie immer noch dort lebe (vgl. Akte
A4/10 S. 4 und A13/14 S. 3), wobei er in diesem Zusammenhang aussagte,
seine Angehörigen seien „zu Hause“, was darauf hinweist, dass sich seine
Familie in dieser Stadt inzwischen niedergelassen hat und heimisch fühlt.
Unter diesen Umständen ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach D._______ und nicht in
die Provinz C._______, seinem ursprünglichen Herkunftsort, zu prüfen.
Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits festhielt, ist der Voll-
zug der Wegweisung in diese Provinz nicht zumutbar und vorliegend auch
nicht verfügt worden, weshalb auf den erneut diesbezüglich gestellten An-
trag nicht mehr einzutreten ist. Aufgrund der Aussagen des Beschwerde-
D-1512/2017
Seite 12
führers ist davon auszugehen, dass er in D._______ auch im heutigen Zeit-
punkt über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Er machte zwar in sei-
ner Beschwerde das Gegenteil geltend, was ihm aber aufgrund seiner Aus-
sagen im erstinstanzlichen Verfahren, wonach sich die Eltern und Ge-
schwister in D._______ befinden, nicht geglaubt werden kann. Somit ist er
im Fall einer Rückkehr in diese Stadt nicht auf sich allein gestellt, sondern
kann auf die Unterstützung und Unterkunftsgewährung seiner Angehörigen
zählen. Angesichts der weiteren Aussagen, wonach seine Brüder arbeiten
und die Eltern unterstützen würden (vgl. Akte A13/14 S. 3), ist ferner anzu-
nehmen, dass die Familie über genügend finanzielle Ressourcen verfügt,
um dem Beschwerdeführer in der Anfangsphase auch mit geldwerten Leis-
tungen unter die Arme greifen zu können, soweit dies notwendig erscheint.
Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer aufgrund seines jugendlichen Al-
ters und seiner – gemäss Aktenlage – guten Gesundheit möglich und zu-
mutbar, sich um eine eigene Arbeit zu bemühen, um für sich eine Existenz
in seinem Heimatland aufzubauen. Dabei vermögen ihm die beruflichen
Erfahrungen in der Landwirtschaft und als (…) behilflich sein. Folglich lie-
gen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sinne der vorer-
wähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten nicht anzu-
nehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach D._______
in eine existenzielle Notlage geraten wird. Allein sein Aufenthalt in der
Schweiz von eineinhalb Jahren und seine angebliche Integration in diesem
Land stellen überdies keine Kriterien dar, die auf die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung ist
daher auch als zumutbar zu erachten.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
D-1512/2017
Seite 13
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nachfolgende Seite)
D-1512/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: