B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1512/2018
lan
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018
D-1512/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden (…) reichten am 20. August 2015 am Flughafen
(…) ein Asylgesuch ein.
B.
Mit Zuweisungsverfügung des SEM vom 20. August 2015 wurde ihnen die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des
Flughafens (…) als Aufenthaltsort zugewiesen.
C.
Am 24. August 2015 wurden sie im Rahmen der Befragung zur Person
(BzP) summarisch befragt.
D.
Mit Verfügung vom 2. September 2015 wurde den Beschwerdeführenden
vom SEM die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche bewil-
ligt.
E.
Am (…) ist die Tochter der Beschwerdeführenden, E._______, zur Welt ge-
kommen.
F.
Die Beschwerdeführenden wurden am 8. Mai 2017 vertieft zu ihren Asyl-
gründen angehört.
Dabei gaben sie im Wesentlichen an, sie seien syrische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie aus F._______. Der Beschwerdeführer habe die Schule
bis zur sechsten Klasse besucht und in F._______ (… [ein eigenes Ge-
schäft]) betrieben. Er habe während zweieinhalb Jahren Militärdienst ge-
leistet und sei im Jahr 2002 regulär entlassen worden. Nach Ausbruch der
Unruhen sei er im Jahr 2013 mit seiner Familie nach G._______ (kurdisch:
[…]) bei H._______ gezogen. Dort habe er wieder (… [ein Geschäft]) er-
öffnet und die produzierte Ware nach I._______ ins Geschäft seines Bru-
ders geschickt. Er sei Mitglied der Jugendkoordination H._______ gewe-
sen und habe für diese Flaggen produziert. Zusammen mit zwei Freunden
habe er auf Auftrag hin heimlich Kurdistanflaggen und Flaggen der Freien
Syrischen Armee angefertigt. Nach dem Umzug habe er noch einige Zeit
Flaggen produziert, doch dann die Tätigkeit wegen der Kontrollübernahme
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dort einstellen müssen. Zwei Monate vor der Ausreise (…) 2015 hätten zi-
vile Personen seinen Bruder H. in I._______ aufgesucht und sich nach ihm
(dem Beschwerdeführer) erkundigt. Später habe er erfahren, dass ein Mit-
helfer der Flaggenproduktion an einem Kontrollposten von den Behörden
festgenommen worden und seither verschwunden sei. Wegen dieser Fest-
nahme sei auch der zweite Mithelfer A. inhaftiert worden. Er vermute, dass
A. seinen Namen erwähnt habe, deshalb werde er nun vom syrischen Re-
gime gesucht. Die Suche nach ihm wegen der Produktion der Flaggen sei
in einem Schreiben der syrischen Behörden festgehalten. Im Jahr 2014 sei
er auf dem Weg zu seinem Bruder nach I._______ von einer bewaffneten
Bande festgenommen worden. Nachdem sein Bruder Lösegeld bezahlt
habe, sei er wieder freigelassen worden. Etwa zwei Monate vor der Aus-
reise, sei er in G._______ von der kurdischen Partei (PKK) für ein Komitee
(…) nominiert worden. Er sei gezwungen worden, von anderen (…) Steu-
ern für die Partei einzuziehen. Als er dem Auftrag nicht mehr nachgekom-
men sei, sei er von der PKK unter Druck gesetzt und bedroht worden. Aus
Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der PKK habe er be-
schlossen, Syrien mit seiner Familie zu verlassen. Er sei bereits ein Tag
vor der gemeinsamen Ausreise in die Nähe der syrisch-türkischen Grenze
gereist. Seine Familie sei am nächsten Tag zu ihm gestossen. Die PKK
habe ihn zu Hause gesucht, als seine Ehefrau und Kinder noch zu Hause
gewesen seien. Nach der Ausreise habe sein Bruder R. (… [das Geschäft])
in G._______ betrieben und wegen seiner Flucht 150‘000 syrische Lira an
die PKK bezahlen müssen.
Die Beschwerdeführerin habe die Matura abgeschlossen. Wegen den Un-
ruhen habe sie Aleppo etwa im Jahr 2013 verlassen und sei mit ihrer Fa-
milie nach G._______ gezogen. Dort sei ihr Mann von der YPG bedroht
worden. Die Partei habe Geld von ihm verlangt und ihn dazu zwingen wol-
len, für sie zu arbeiten. Weil er Flaggen hergestellt habe, sei er vom syri-
schen Regime gesucht worden. Deswegen sei die ganze Familie in Gefahr
gewesen und ausgereist. Der Ehemann sei zweimal zu Hause – ein Tag
vor ihrer Ausreise und am Tag ihrer Abreise – von der YPG gesucht wor-
den. Ihr sei mit einer Festnahme gedroht worden.
Sie reichten diverse Beweismittel ein, unter anderem Identitätspapiere, Fo-
tos, einen Mitgliederausweis eines PKK-Komitees, einen Zahlungsbeleg,
ein Schreiben der syrischen Behörden und eine Mitgliedschaftsbestätigung
der Jugendkoordination H._______.
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Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 – eröffnet am 9. Februar 2018 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme an.
H.
Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 12. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sa-
che zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
zuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerken-
nen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei eine angemessene Frist
zur Einreichung der Fürsorgebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses anzusetzen.
Der Rechtsmittelschrift legten sie einen Zahlungsbeleg, eine Parteimit-
gliedschaftskarte und Berufsbezeichnung, einen Haftbefehl und die Zustel-
lungsumschläge der Beweismittel im Original sowie eine Mitgliedschafts-
bestätigung in Kopie bei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2018 forderte die damals zuständige
Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 6. April 2018
eine Fürsorgebestätigung nachzureichen und verzichtete einstweilen auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2018 hielt die Vorinstanz mit ergän-
zenden Bemerkungen an ihren Erwägungen fest.
K.
Mit Eingabe vom 6. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Für-
sorgebestätigung vom 5. April 2018 zu den Akten.
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Seite 5
L.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 hiess das Gericht das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
M.
Die Beschwerdeführenden replizierten am 25. April 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
1.4 Im vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
D-1512/2018
Seite 6
3.
Die Beschwerdeführenden machen formelle Rügen geltend, welche vorab
zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungs-
grundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchen-
den Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die
Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen
und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungs-
verfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachver-
halts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die ver-
fügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfäl-
tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE
129 I 232 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
3.3 Zunächst machen die Beschwerdeführenden geltend, das SEM habe
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt,
indem es sich nicht mit der neuen Praxis betreffend die illegale Ausreise
aus Syrien auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich ist zunächst festzu-
stellen, dass keine „neue Praxis“ besteht, wonach die illegale Ausreise per
se zu ernsthaften Nachteilen führe. Im Übrigen haben die Beschwerdefüh-
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Seite 7
renden an keiner Stelle geltend gemacht, sich aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise vor Verfolgungshandlungen zu fürchten, weshalb die Vorinstanz auch
keine Veranlassung hatte, sich zu diesem Thema zu äussern. Eine Verlet-
zung der Begründungspflicht ist demzufolge in diesem Zusammenhang
nicht zu erkennen.
3.4 Weiter machen sie geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die
eingereichten Beweismittel zu würdigen. Dies stelle eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots dar. Die Vorins-
tanz hätte diese bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht
bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung würdigen sollen. Vor-
liegend hat die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel in der Verfügung
vom 7. Februar 2018 aufgeführt und in den Erwägungen dazu Stellung ge-
nommen; so handle es sich bei sämtlichen Dokumenten lediglich um Ko-
pien, welchen keine Sicherheitsmerkmale zu entnehmen seien. Betreffend
die Würdigung der Beweismittel im Detail kann auf die angefochtene Ver-
fügung verwiesen werden (vgl. SEM act. A32 S. 7 f.). Daraus geht hervor,
dass sich die Vorinstanz mit diesen Beweismitteln auseinandergesetzt hat.
Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte die eingereichten Beweismittel nicht ge-
würdigt, läuft somit ins Leere.
3.5 Die Beschwerdeführenden rügen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör
sei verletzt, indem das politische Engagement (Teilnahme an Märtyrermär-
schen) des Beschwerdeführers, die Zwangsrekrutierung seines Bruders
durch die PKK sowie die Inhaftierungen seines Cousins und seines Vaters
im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt worden seien. Zudem monieren
sie, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollstän-
dig abgeklärt, da sie im Wesentlichen behauptet habe, die Vorbringen
seien nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hätte zwingend weitere Abklärungen,
insbesondere weitere Anhörungen, durchführen müssen.
In der angefochtenen Verfügung hat sich die Vorinstanz mit den wesentli-
chen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe
auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden zur Per-
son befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Ein-
räumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit wei-
terer Abklärungen oder einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich. Es
ist auch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit
jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt. Dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Verwandten mit
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Seite 8
ernsthaften Nachteilen rechnen müssten, wurde an keiner Stelle ausge-
führt und konnte deshalb ungeprüft bleiben, zumal die politischen Profile
dieser Verwandten äusserst unscharf bleiben. Ausserdem zeigt die vorlie-
gende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos mög-
lich war. Die Rügen sind somit unbegründet.
3.6 Es trifft zu, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der
Durchführung der Anhörung über eineinhalb Jahre vergangen sind. Dabei
handelt es sich jedoch noch nicht um einen Zeitablauf, der es den Be-
schwerdeführenden objektiv verunmöglichen würde, ihre Vorbringen dar-
zulegen. Dem entsprechenden Zeitablauf ist allerdings im Rahmen der
Prüfung der Glaubhaftigkeit genügend Rechnung zu tragen. Die Rüge der
Verletzung der Abklärungspflicht geht daher fehl.
3.7 Die Beschwerdeführenden rügen weiter die Verletzung des Grundsat-
zes auf ein faires Verfahren, da die Anhörung zu lange gedauert habe. Die
Anhörung des Beschwerdeführers hat zwar rund fünf Stunden und 25 Mi-
nuten gedauert und die erste Pause erfolgte nach 2 Stunden 20 Minuten,
nach den einleitenden Fragen. Der zweite Teil der Anhörung umfasste
1 Stunde 35 Minuten und der letzte Teil 1 Stunde 25 Minuten. Damit ist
festzuhalten, dass regelmässige Pausen gemacht wurden. Aus dem Anhö-
rungsprotokoll sind sodann keine Hinweise ersichtlich, wonach die Antwor-
ten des Beschwerdeführers unter der langen Anhörungsdauer gelitten hät-
ten oder seine Konzentration beeinträchtigt gewesen wäre. Es ist somit
nicht ersichtlich, dass damit der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt
wurde. Die Anhörung der Beschwerdeführerin dauerte rund eine Stunde
und 15 Minuten; diesbezüglich wird in der Beschwerde nichts gerügt.
3.8 Schliesslich geht der Hinweis auf das Willkürverbot fehl. Willkür liegt
nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder
sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; HÄFELIN / HAL-
LER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl.,
2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch we-
der näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und in-
wiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die
Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als
unbegründet zu qualifizieren.
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3.9 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts als unbegründet. Bei dieser Sachlage besteht keine
Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der ent-
sprechende Antrag ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen sei, eine Verfolgung seitens der syrischen Be-
hörden respektive der PKK/YPG glaubhaft zu machen. Insbesondere
könnten die Vorbringen durch den Beschwerdeführer nicht geglaubt wer-
den. Es sei ihm einerseits nicht gelungen, in nachvollziehbarer Weise zu
erklären, wie die syrischen Behörden überhaupt von seiner Flaggenpro-
duktion hätten erfahren sollen. Andererseits sei es ihm nicht gelungen, auf-
zuzeigen, inwiefern er gesucht worden sei oder konkrete Schwierigkeiten
gehabt habe. Seine Schilderungen seien auch auf wiederholte Nachfrage
hin vage und unklar geblieben. Zudem habe er angefügt, dass die syri-
schen Behörden in G._______ – seinem letzten Aufenthaltsort – nicht prä-
sent gewesen seien. Deshalb habe ihm dort auch keine Verhaftung ge-
droht. Ferner seien seine Angaben dazu auch widersprüchlich ausgefallen.
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Seite 10
Bei der Anhörung habe er angegeben, sein Bruder sei wegen der Flaggen-
produktion einmal von den syrischen Behörden aufgesucht worden, wäh-
rend er in der BzP ausgeführt habe, die Behörden seien zweimal zu seinem
Bruder gekommen, doch den Grund dafür kenne er nicht. Anlässlich der
BzP habe er es unterlassen, die Produktion der Flaggen zu erwähnen. Da-
rauf angesprochen sei es ihm nicht gelungen, diese Unstimmigkeiten auf-
zuklären. In Bezug auf die vorgebrachte Verfolgung durch die PKK seien
seine Ausführungen zur angeblichen Tätigkeit für die Partei äusserst rudi-
mentär als auch widersprüchlich ausgefallen. Die Suche nach ihm habe er
sodann nicht ausführlich schildern können. Demnach sei es ihm weder ge-
lungen, eine konkrete Verfolgung seitens der PKK noch eine begründete
Furcht davor geltend zu machen. Der behaupteten Festnahme durch eine
bewaffnete Bande – sofern diese glaubhaft wäre – sei eine allfällige Asyl-
relevanz abzusprechen.
Darüber hinaus seien auch die Angaben zur Zahlung seines Bruders an die
PKK wegen der Ausreise des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, da die
Erklärungen nicht schlüssig ausgefallen seien und die angebliche Verfol-
gung durch die PKK ohnehin nicht geglaubt werde. Die durch die Be-
schwerdeführerin geltend gemachte Suche der YPG nach ihrem Ehemann
– als dieser sich bereits an der syrisch-türkischen Grenze aufgehalten
habe – sowie die daraus resultierende befürchtete Bedrohung für sie und
ihre Kinder seien nicht glaubhaft. Es sei ihr nicht gelungen, diese Ereig-
nisse detailliert und ausführlich zu schildern. Insgesamt könne somit nicht
auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden geschlossen
werden.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden gel-
tend, es bestehe keine Veranlassung, die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers als unglaubhaft zu erachten. Er habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise
beziehungsweise der BzP nicht gewusst, aus welchem Grund er von den
syrischen Behörden gesucht worden sei, habe jedoch vermutet, dass sie
von seiner Flaggenproduktion erfahren hätten. Sein Bruder habe ihm le-
diglich mitteilen können, dass er wegen ihm aufgesucht worden sei. Er
habe zwar vor der Ausreise von der Verhaftung seines Geschäftspartners
erfahren und diese glaubhaft geschildert. Doch erst mit dem ausgestellten
Haftbefehl habe er erfahren, dass er wegen der Flaggenproduktion ge-
sucht werde und die syrischen Behörden von seinem inhaftierten Ge-
schäftspartner davon erfahren hätten. Da er sich zum Zeitpunkt der Suche
nach ihm nicht in einem von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet
aufgehalten habe, habe er keine konkreten Schwierigkeiten gehabt. Es
D-1512/2018
Seite 11
müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach
F._______ von den syrischen Behörden inhaftiert würde. Zudem könne die
Kooperation zwischen der PYD und der syrischen Regierung in G._______
nicht ausgeschlossen werden. Bei dem angeblichen Widerspruch betref-
fend die Anzahl behördlicher Besuche bei seinem Bruder handle es sich
um einen unwesentlichen Widerspruch, der auf einen Protokollierungsfeh-
ler bei der BzP zurückzuführen sei. Er habe in der BzP als auch der Anhö-
rung ausgeführt, dass sein Bruder seinetwegen aufgesucht worden sei. Die
Flaggenproduktion habe er bei der BzP nicht erwähnt, da er zu diesem
Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass er wegen der Herstellung der Flaggen
gesucht werde. Der Umstand, dass er sich nicht mehr an die Details seiner
Tätigkeiten für die PKK habe erinnern können und dazu widersprüchliche
Angaben gemacht habe, sei auf die lange Zeitdauer (21 Monate) zwischen
der Asylgesucheinreichung und der Anhörung zurückzuführen. Er habe je-
doch durchaus Einzelheiten dazu nennen können, so etwa, dass er diese
Tätigkeit mit zwei bis vier weiteren Personen gemacht habe, nicht alle (…)
die Steuern hätten bezahlen können und welches die Konsequenzen dafür
gewesen seien. Er sei erst nach seiner Flucht von der PKK aufgesucht
worden, aus diesem Grund sei es ihm auch nicht möglich gewesen, nähere
Ausführungen dazu zu machen. Er und seine Ehefrau hätten jedoch über-
einstimmend festgehalten, dass die PKK kurz nach seiner Flucht nach ihm
gesucht und ihr mit einer Festnahme gedroht habe. Wegen seiner Flucht
sei auch sein Bruder von der PKK aufgesucht und zur Zahlung einer hohen
Geldsumme gezwungen worden. Die im Original eingereichten Beweismit-
tel (Parteimitgliedschaftskarte, Mitgliedschaftsbestätigung, Haftbefehl,
Zahlungsbeleg) würden sodann seine Vorbringen belegen. Die vorge-
brachten glaubhaften Vorbringen, wonach er sowohl von der syrischen Re-
gierung als auch von der PKK gesucht werde, seien asylrelevant. Er habe
ausserdem auch an Demonstrationen teilgenommen und sei als Regime-
gegner identifiziert worden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm
seitens der syrischen Regierung und der PKK/PYD/YPG weiterhin eine
asylrelevante Verfolgung.
5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass den Aussagen des
Beschwerdeführers nicht zu entnehmen sei, inwiefern er aufgrund der all-
fälligen Probleme seines Bruders, Vaters und Cousins durch allfällige Ver-
folgungsmassnahmen betroffen sei. Mangels entsprechender Hinweise sei
vorliegend nicht von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen. An
der Echtheit des eingereichten „Original Haftbefehls“ seien erhebliche
Zweifel zu erheben. Sowohl der handschriftlich festgehaltene Text wie auch
sämtliche Unterschriften seien offensichtlich kopiert und nicht im Original
D-1512/2018
Seite 12
niedergeschrieben. Beim roten Stempel handle es sich nicht um einen
Nassstempel, sondern lediglich um eine Kopie. Das Dokument verfüge da-
mit über keinerlei Sicherheitsmerkmale. Da solche Dokumente im Allge-
meinen ohnehin leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien, könne dem
vorliegenden Beweismittel kein Beweiswert zugemessen werden.
5.4 Der Beschwerdeführer führte in der Replik aus, weitere seiner Famili-
enmitglieder seien in Syrien gezielt verfolgt worden. Das Profil der Familie
und die Verfolgung seiner Verwandten stelle ein Element im gesamten Ge-
fährdungsprofil dar, welches zu würdigen sei. Die Reflexverfolgung sei so-
mit eines von mehreren Elementen. Betreffend den eingereichten Haftbe-
fehl werde darauf bestanden, dass es sich um ein Originaldokument
handle. Zudem werde eine Dokumentenanalyse des Haftbefehls bean-
tragt.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass das
SEM aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden
zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen hat. Es
ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der BzP vor-
brachte, er habe Syrien aufgrund seiner Probleme mit der PKK verlassen
(vgl. SEM act. A6, 7.01, 7.02) und dann bei der Anhörung lediglich von sei-
ner Verfolgung seitens des syrischen Regimes berichtete. Als er bei der
Anhörung von der befragenden Person nach den Problemen mit der PKK
gefragt wurde (vgl. SEM act. A28 F133), insbesondere zu seinen Tätigkei-
ten für die Partei, führte er wiederholt aus, dass diese Vorbringen beim
SEM bereits vermerkt seien und er sich nicht mehr daran erinnern könne
(vgl. SEM act. A28 F139 ff.). Das SEM wies in der angefochtenen Verfü-
gung somit berechtigterweise darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, seine Tätigkeit für die PKK oder die Verfolgung seitens
der PKK glaubhaft geltend zu machen. Die unsubstantiierten Erläuterun-
gen dazu bei der Anhörung und die Erklärung, dass er sich nicht mehr er-
innern könne (vgl. SEM act. A28 F139-156), obgleich er diese Ereignisse
bei der BzP als Ausreisegrund angab, lassen nicht auf eine konkrete Ver-
folgung seitens der PKK oder eine begründetet Furch davor schliessen.
Ausserdem machte die Vorinstanz vollkommen zu Recht geltend, dass es
äusserst unglaubhaft wirkt, dass der Bruder des Beschwerdeführers noch
am selben Tag der Ausreise eine Geldzahlung wegen eben dieser Ausreise
habe tätigen müssen.
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Seite 13
Sodann erwähnte der Beschwerdeführer die Herstellung der Flaggen der
syrischen Revolution bei der BzP mit keinem Wort. Darauf angesprochen,
bestätige er, dass er dies unterlassen habe, konnte aber keine schlüssige
Erklärung dazu abgeben. Er führte aus, er habe keine Möglichkeit gehabt
zu sprechen und die befragende Person habe ihn damals massiv unter
Druck gesetzt (vgl. SEM act. A28 F137 f.). Dies geht allerdings in keiner
Weise aus dem Protokoll der BzP hervor, handelt es sich im vorliegenden
Fall doch um eine umfangreiche BzP, wobei ihm zu den Gesuchsgründen
diverse Fragen gestellt wurden (vgl. SEM act. A6 S. 12-14). Dass der Be-
schwerdeführer nun auf Beschwerdestufe erstmals geltend macht, das
Flaggenschneidern deshalb nicht genannt zu haben, weil er anlässlich der
BzP noch gar nicht gewusst habe, deshalb von der Regierung gesucht zu
werden, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen und muss als Schutzbe-
hauptung gewertet werden. Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht ge-
lungen, die Widersprüche zur Anzahl der behördlichen Besuche bei seinem
Bruder, wobei die syrischen Behörden nach ihm gefragt hätten, zu erklären.
Der Hinweis, dieser Widerspruch sei auf einen Übersetzungsfehler zurück-
zuführen, ist aus dem BzP Protokoll nicht ersichtlich, zumal dieses rück-
übersetzt worden war und er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Pro-
tokolls bestätigte. Auch der Zeitablauf zwischen BzP und Anhörung vermag
diesen Widerspruch nicht zu erklären. Insgesamt sprechen die unstimmi-
gen Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung für die Unglaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen.
6.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung seitens des syrischen Re-
gimes muss festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, Genaueres zu dieser angeblichen Verfolgung auszuführen.
So konnte er nicht erklären, wie die syrischen Behörden auf ihn hätten auf-
merksam werden sollen, noch wie sich diese Verfolgung auf seine Person
ausgewirkt hat. Die Ausführungen, dass ein Mithelfer, der mit ihm die Flag-
gen produziert habe, verhaftet und gefoltert worden sei, und deshalb sei-
nen Namen preisgegeben habe, vermag nicht zu überzeugen. Er gab an,
sein Bruder sei zwei Monate vor seiner Ausreise, im (…) 2015, von den
Behörden aufgesucht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht ge-
wusst, dass sein Geschäftspartner verhaftet worden sei und er deswegen
gesucht werde (vgl. SEM act. A28 F88). Hingegen führte er weiter aus, er
habe viele Wochen vor seiner Ausreise vom Bruder seines Geschäftspart-
ners erfahren, dass dieser verhaftet worden sei (vgl. SEM act. A28 F90 ff.).
Insgesamt sind die Aussagen zur Verfolgung seitens der syrischen Behör-
den aufgrund der vagen, substanzlosen und nicht nachvollziehbaren Schil-
derungen (vgl. SEM act. A28 F88-102) als unglaubhaft einzustufen.
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6.3 Des Weiteren können die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ge-
glaubt werden. Sie gab abweichend von ihrer Aussage in der BzP, wonach
sie von der PKK nicht bedroht worden sei (vgl. SEM act. A7 7.02), anläss-
lich der Anhörung an, die YPG sei zweimal vorbeigekommen und habe ihr,
bei der Suche nach ihrem Ehemann, mit einer Festnahme gedroht
(vgl. SEM act. A29 F27 ff., 38). Zudem hat das SEM zutreffend festgehal-
ten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesen Ereignissen
durchwegs knapp und substanzlos blieben, so dass nicht davon auszuge-
hen ist, dass sie das Erzählte tatsächlich selbst erlebt hat (vgl. SEM
act. A29 F25 ff.).
6.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe an Märtyrermär-
schen teilgenommen und sei als Regimegegner identifiziert worden, er-
wähnte er selbst, dass er in diesem Zusammenhang keine Probleme ge-
habt habe (vgl. SEM act. A28 F183 ff.). Folglich ist die Asylrelevanz dieses
Vorbringens zu verneinen, denn der Beschwerdeführer machte keine kon-
kreten Nachteile aufgrund seines angeblichen politischen Profils geltend.
6.5 Dies gilt ebenso für die vorgebrachte Verfolgung aufgrund der Prob-
leme der Verwandten (Vater, Bruder, Cousin) des Beschwerdeführers. Im
erstinstanzlichen Verfahren hat er keine Verfolgung aufgrund seiner Fami-
lienangehörigen geltend gemacht. Vorliegend ist weder eine Reflexverfol-
gung ersichtlich, noch bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Be-
schwerdeführenden gegen sie gerichtete Nachteile erlitten haben. Vor die-
sem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie wegen der Familie
ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Somit ist auch dieses Vor-
bringen nicht asylrelevant.
6.6 Angesicht der angeführten Unglaubhaftigkeitselemente vermögen die
eingereichten Beweismittel zu keinem anderen Schluss zu führen. Der Be-
schwerdeführer macht zwar geltend, die im Original eingereichte Parteimit-
gliedschaftskarte belege, dass er berechtigt gewesen sei, für die PKK Steu-
ern einzutreiben; und die Mitgliedschaftsbestätigung beweise, dass er ein
aktives Parteimitglied gewesen sei und Flaggen sowie Demonstrationspla-
kate für diese gemacht habe. Der Original Haftbefehl samt Sicherheits-
merkmal zeige auf, dass er von der syrischen Regierung gesucht werde.
Die Geldzahlung seines Bruders an die PKK sei durch den eingereichten
Zahlungsbeleg nachgewiesen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt
werden, da den Übersetzungen der Parteimitgliedschaftskarte und der Mit-
gliedschaftsbestätigung keinerlei Hinweise für seine angeblichen Tätigkei-
ten zugunsten der PKK zu entnehmen sind. Aus dem Zahlungsbeleg
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ergeht, dass es sich um eine Bezahlung für eine „Eigenschaftsänderung
von Wohnzone zu Wirtschaftszone“ handelt, demzufolge wird nicht ersicht-
lich, wie dies ein Beleg für eine Geldzahlung seines Bruders an die PKK
wegen seiner Ausreise sein soll. Abgesehen davon, dass bereits das Zah-
lungsdatum, wie bereits erwähnt, gegen die Darstellung des Beschwerde-
führers spricht.
6.7 Soweit die Beschwerdeführenden in der Replik eine Dokumentenana-
lyse des Haftbefehls beantragten, kann festgehalten werden, dass die Vor-
instanz das genannte Dokument im Original im Rahmen des Vernehmlas-
sungsverfahrens geprüft und gewürdigt hat. Dabei führte sie aus, dieses
Dokument weise keinerlei Sicherheitsmerkmale auf. Es sei allgemein be-
kannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich er-
werbbar seien. Der Beweiswert solcher Dokumente sei daher nicht genü-
gend, um die klaren Elemente gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgung
aufzuwiegen. Dazu ist anzumerken, dass die Vorinstanz im Sinne einer an-
tizipierten Beweiswürdigung nicht verpflichtet ist, eine Dokumentenanalyse
vorzunehmen. Zwar ist den Beschwerdeführenden insoweit Recht zu ge-
ben, dass allein der Verweis auf die leichte Käuflichkeit von Beweismitteln
die Beweiskraft nicht an sich ausschliesst. Hingegen müssen deutliche Un-
glaubhaftigkeitselemente im Sachvortrag – wie sie vorliegend von der Vor-
instanz vorgebracht wurden – entsprechend gewichtet werden. Die Vor-
instanz hat die Authentizität des Haftbefehls insgesamt mit nachvollziehba-
ren Argumenten bezweifelt. Die Durchführung einer Dokumentenanalyse
war somit nicht erforderlich und drängt sich auch jetzt nicht auf. Beim Haft-
befehl vom (…) 2015 handelt es sich ohnehin um ein internes Fahndungs-
dokument der Ermittlungsbehörden, zumal dieses von der Abteilung Krimi-
naler Sicherheitsdienst (Innenministerium) in J._______ (F._______) an
den Generalstaatsanwalt gerichtet wurde. In deren Besitz hätte der Be-
schwerdeführer gar nicht gelangen können. Diesbezüglich wird lediglich
ausgeführt, dass sein Cousin ihm dieses Dokument gesendet habe, wel-
ches er gegen Bezahlung auf dem Posten in J._______ bekommen habe
(vgl. SEM act. A28 F27, 33).
6.8 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers
allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien ist gemäss konstanter
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) nicht anzu-
nehmen, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu vernei-
nen ist.
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6.9 Zusammenfassend können die Beschwerdeführenden keine asylrele-
vanten Verfolgungsgründe nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vor-
instanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heuti-
gen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat
nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach
der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation
in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf un-
entgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018
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gutgeheissen wurde, haben die Beschwerdeführenden vorliegend keine
Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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