Abtei lung IV
D-1515/2007
{T 0/2}
Urteil vom 28. März 2007
Mitwirkung: Richter Haefeli, Tellenbach, Schmid
Gerichtsschreiberin Freihofer
A._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 21. Dezember 2006 i. S. Einreisebewilligung und Asyl /
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 11. November 2005 stellte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen
Vertretung in Colombo ein Gesuch um Erteilung eines Einreisevisums aufgrund
seiner im Land bestehenden Probleme.
B. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 bestätigte die Schweizerische Botschaft in
Colombo dem Beschwerdeführer den Eingang seines Gesuchs und machte ihn
darauf aufmerksam, dass er seine Begehren näher begründen und allenfalls bis
zum 3. Januar 2006 ins Englische übersetzte Beweismittel einreichen könne.
C. Am 12. Dezember 2005 richtete der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe
mit verschiedenen Dokumenten an die Schweizerische Botschaft in Colombo.
D. Am 19. Januar 2006 fand in der Schweizerischen Botschaft in Colombo die
Anhörung zu den Gesuchsgründen des Beschwerdeführers statt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer anlässlich dieser Anhörung sowie
in seinen schriftlichen Eingaben geltend, er sei ein Muslim aus der Region von
Batticaloa und habe seit 1989 bei einer Polizeieinheit gearbeitet. Von 1994 bis im
April 2004 sei er als B._______und C._______ für das Parlamentsmitglied
D._______ tätig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er an der Evakuierung
des Tamilenführers E._______ von Batticaloa nach Colombo am (....) beteiligt
gewesen. Diese Aktion habe bei der LTTE heftige Reaktionen hervorgerufen, so
dass sich D._______ gezwungen gesehen habe, sein Parlamentsmandat
niederzulegen und ins Ausland zu fliehen. Allen übrigen an dieser Aktion
beteiligten Personen seien jedoch weiterhin Schwierigkeiten seitens der LTTE
erwachsen. Am (.....) sei ein anderer ehemaliger Sicherheitsoffizier von D._______
von der LTTE erschossen worden. Er (der Beschwerdeführer) sei mehrmals
telefonisch bedroht worden, und im Juli und September 2005 habe er zwei
Drohschreiben der LTTE erhalten. Am. 9. September 2005 sei eine Handgranate
gegen das Haus in F._______ geworfen worden, wobei es zu kleinen
Sachbeschädigungen gekommen sei. Zum Zeitpunkt des Attentates seien seine
Frau und seine Kinder alleine zu Hause gewesen. Dieser Angriff habe ihn
veranlasst, den Polizeidienst umgehend zu quittieren und Sri Lanka zu verlassen.
Er sei nach Singapur, Malaysia und Hongkong gereist und habe dort Freunde
besucht. Seit seiner Rückkehr lebe er mit seiner Familie nicht mehr an seiner
bisherigen Wohnadresse, sondern bei einer Schwester in F._______. Er befürchte,
aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist und der Beteiligung an der Evakuierung von
E._______ von der LTTE umgebracht zu werden.
E. Am 20.·Januar 2006 übermittelte die Schweizerische Botschaft die
Gesuchsunterlagen mit ihren Bemerkungen dem BFM.
F. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 stellte das BFM fest, die Einreise werde
nicht bewilligt, und lehnte das Asylgesuch ab.
G. Mit Eingabe vom 20. Januar 2007 bei der Schweizer Botschaft in Colombo
(Eingang beim BFM: 13. Februar 2007; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht:
328. Februar 2007) ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz und
Gewährung von Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten
Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerdeeingabe ist nicht in einer Amtsprache des Bundes (in der Regel
also Deutsch, Französisch oder Italienisch vgl. Art. 70 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV; SR 101]) abgefasst und müsste daher grundsätzlich zur Übersetzung an den
Beschwerdeführer zurückgewiesen werden. Aus prozessökonomischen Gründen
wird indessen im vorliegenden Fall auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung verzichtet, da der in Englisch verfassten Eingabe
sinngemäss ein Beschwerdebegehren mit entsprechender Begründung
entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden
werden kann
3. Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asyl-
suchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art.
52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
4auszureisen.
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreise-
bewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen Entscheide
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004
Nr. 20, S. 128 ff., mit Verweis auf EMARK 1997 Nr. 15, S. 126 ff.).
5.
5.1 Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid aus, der srilankische Staat sei
grundsätzlich willens, Personen, die die von der LTTE bedroht beziehungsweise
verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Ob und in welchem
Umfang der Beschwerdeführer für die Tätigkeit von Personen, welche sich
politisch exponiert hätten und somit zwangsläufig ins Visier der LTTE geraten
seien, mitverantwortlich gemacht würde, sei schwer zu beurteilen. Fest stehe,
dass aufgrund des seit Jahren andauernden ethnischen Konfliktes in Sri Lanka
eine Tätigkeit bei den srilankischen Sicherheitskräften mit einem gewissen
Sicherheitsrisiko verbunden sei. Dieser Umstand habe dem Beschwerdeführer
jedoch seit Anfang seiner polizeilichen Laufbahn an bewusst sein müssen,
weshalb anzunehmen sei, er habe ihn in Kauf genommen. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass die srilankischen Behörden dem Beschwerdeführer
den erforderlichen Schutz gewähren könnten. Es liege im Interesse der
srilankischen Polizei, für die Sicherheit von besonders gefährdeten Mitarbeitern zu
sorgen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer während der Ausübung des
Dienstes keinen hinreichenden Schutz erhalten habe, existierten nicht. Eine
Schutzgewährung erfolge auch nach einem - bislang durch den Beschwerdeführer
nicht belegten - Austritt aus dem Polizeidienst. Die Behörden hätten aus
Loyalitätsüberlegungen kaum Interesse daran, dass hohe Funktionäre, die sich im
Kampf gegen die LTTE während mehreren Jahren verdient gemacht hätten, von
dieser eliminiert würden. Es seien den Akten im Übrigen keine Hinweise zu
entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer aktiv und mit der nötigen Vehemenz
um Schutz bei den heimatlichen Behörden bemüht hätte, was aber zu erwarten
gewesen wäre. Da er offensichtlich nicht bei den Behörden um Schutz ersucht
habe, könne diesen auch nicht eine fehlende Unterschutzstellung vorgeworfen
werden. Der srilankische Staat sei aber grundsätzlich bereit und in der Lage, dem
Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Zudem seien dem Beschwerdeführer auch
andere Möglichkeiten offen gestanden, Schutz zu finden, indem er mit seiner
Familie aus dem Osten weggezogen wäre, mithin einen Wohnortswechsel
vorgenommen hätte, wo auch ein besserer behördlicher Schutz möglich wäre.
Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem geltend
5gemachten Anschlag auf die Privatwohnung im September 2005 ins Ausland
begeben und dabei Singapur, Malaysia und Hongkong bereist, wobei er es
unterlassen habe, sich bei den dortigen Behörden um Schutz vor Bedrohung zu
bemühen. Kanada habe sein Asylgesuch vom 29. August 2005 nicht entgegen
genommen, weil in den von Kanada angewendeten Flüchtlingskonventionen nicht
vorgesehen sei, dass man vom eigenen Land aus ein Asylgesuch einreichen
könne. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer
während seines Auslandaufenthaltes nicht von dort aus an die kanadischen
Behörden gewendet habe. Die geltend gemachte Furcht vor allfälligen Übergriffen
seitens der LTTE sei somit asylrechtlich nicht relevant. Daran vermöchten auch die
eingereichten Dokumente nichts zu ändern.
5.2 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss kommen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung
einen ablehnenden Entscheid getroffen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann bereits an dieser Stelle auf die zu Recht erfolgten, umfassenden Erwägungen
des BFM verwiesen werden, ohne näher auf die wenig substanziierten
Ausführungen in der Beschwerde, welche sich lediglich auf eine Wiederholung des
Sachverhalts beschränken, ohne sich mit den einzelnen Erwägungen des BFM
konkret auseinanderzusetzen, sowie die zwei eingereichten Dokumente, welche
bereits im Verlaufe des erstinszlichen Verfahrens zu den Akten gegeben wurden,
einzugehen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass ein Aufenthalt in den
südlicheren Provinzen Sri Lankas – im Gegensatz zum Norden des Landes und
gewissen östlichen Landesteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 123; EMARK 1999
Nr. 24, S. 157) - gemäss gefestigter Praxis generell als zumutbar erachtet wird
(EMARK 2006 Nr. 6, S. 53 ff.; 1998 Nr. 23, S. 196 ff.; 1999 Nr. 24, S. 157; 2001
Nr. 16, S. 123), wobei diese Praxis auch zum heutigen Zeitpunkt noch immer
Gültigkeit hat. Es ist daher noch einmal zu betonen, dass der Beschwerdeführer
die Möglichkeit hat, durch einen entsprechenden Wohnsitzwechsel in einen
sichereren Teil des Landes und mit eventuell notwendiger Inanspruchnahme des
Schutzes von behördlicher Seite, sich vor eventuellen Benachteiligungen seitens
der LTTE zu schützen.
5.3 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des AsylG als nicht gegeben
erachtet werden muss und auch keine anderen Gründe für eine
Einreisebewilligung sprechen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b
VGKE).
6
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in
Colombo
- die Schweizerische Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer, allenfalls um Übersetzung des wesentlichen
Inhalts sowie um Zustellung einer Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer