B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1515/2015
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
beide vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ein nach eigenen Angaben aus Bosnien-
Herzegowina stammendes Ehepaar, am 18. Januar 2015 ein Asylgesuch
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ einreichten, wo
am 23. Januar 2015 beider Befragung zur Person, zum Reiseweg und
summarisch zu den Asylgründen stattfand,
dass gemäss Vorakten der Beschwerdeführer, der als Kind im bosnischen
Bürgerkrieg bei einem Angriff (Verletzung) und seither eine Prothese trägt,
am 9. Februar 2015 zur Abklärung wegen Schmerzen an die (Spital) über-
wiesen und dort untersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
schwanger war und gemäss Vorakten am 11. Februar 2015 an die (Spital)
überwiesen wurde, wo im Rahmen einer (Untersuchung) beim ungebore-
nen Kind das Vorliegen einer (Diagnose) festgestellt wurde,
dass die Beschwerdeführerin laut Bericht der (Spital) vom 13. Februar
2015 (in den Vorakten) an diesem Tag über die Folgen des Befundes infor-
miert wurde und sich für einen Abbruch der Schwangerschaft entschied,
welcher in der darauffolgenden Woche vorgenommen werden sollte,
dass der Beschwerdeführerin im Arztzeugnis vom 13. Februar 2015 für die
Zeit vom 13. – 22. Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent
attestiert wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 16. Februar 2015 im EVZ nacheinan-
der einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung auf die erste Frage,
wie er die Dolmetscherin verstehe, zu Protokoll gab, er und seine Frau
seien nicht in der Lage, die Anhörung durchzuführen; er stehe unter
Schock, seine Frau habe einen chirurgischen Eingriff gehabt und sie hätten
in der vorangegangenen Nacht kaum geschlafen,
dass der Beschwerdeführer der sachbearbeitenden Person des SEM die
Unterlagen des (Spital) abgab,
dass er auf die wiederholte Frage, wie er die Dolmetscherin verstehe, ant-
wortete, er höre und verstehe alles, könne sich aber nicht konzentrieren,
er habe Kopfschmerzen wegen (Verletzung) und dem Kind, sie würden das
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Kind demnächst verlieren, seine Frau sei sehr krank und habe Schmerzen
und sei sehr traurig,
dass der Beschwerdeführer auf die Entgegnung der sachbearbeitenden
Person, es sei ein zu grosser Aufwand die Anhörung zu verschieben, wes-
halb sie um sein Verständnis bitte, wenn mit den Fragen fortgefahren
werde, antwortete, er wolle es versuchen, aber seine Frau könne sicher
nicht angehört werden,
dass seine Anhörung in der Folge fortgesetzt und ordnungsgemäss been-
det wurde,
dass die Beschwerdeführerin ebenfalls auf die wiederholte Frage, wie sie
die Dolmetscherin verstehe, jeweils antwortete, sie könne nicht sprechen,
sie könne weder zuhören noch sprechen, da sie ihr Kind verloren habe, sie
habe auch gleich einen Termin beim Psychologen und sei nicht in der Lage
die Fragen zu beantworten,
dass die sachbearbeitende Person dem entgegen hielt, die Beschwerde-
führerin verfüge nicht über ein Papier, welches belege, dass sie heute nicht
angehört werden könne, weshalb eine Verweigerung der Anhörung als Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht zu werten sei, was für sie negative Folgen
haben könne,
dass die Beschwerdeführerin erneut entgegnete, sie könne die Fragen
nicht beantworten,
dass daraufhin die sachbearbeitende Person erwiderte, sie habe nicht das
Gefühl, die Beschwerdeführerin könne die Fragen nicht beantworten,
dass danach die Anhörung fortgesetzt und ordnungsgemäss beendet
wurde,
dass gemäss "Information zur Entlassung" vom 19. Februar 2015 des (Spi-
tal) bei der Beschwerdeführerin am gleichen Tag ein Schwangerschaftsab-
bruch vorgenommen wurde und sie vom 19. bis 27. Februar 2015 erneut
krankgeschrieben war,
dass die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2015 einen Termin in der
Spezialsprechstunde des (Psychiatrische Klinik) hatte,
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dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (legitimiert durch Voll-
macht vom 2. März 2015) am 2. März 2015 die Übernahme des Mandates
anzeigte und beim SEM beantragte, seinen Mandanten sei die nötige me-
dizinische Versorgung in C._______ zukommen zu lassen, ausserdem
seien ihm die Verfahrensakten zuzustellen,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. März 2015 die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden gemäss Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab-
lehnte, ihre Wegweisung verfügte und sie aufforderte, die Schweiz nach
Eintritt der Rechtskraft des Entscheid zu verlassen, wobei der Kanton
D._______ mit dem Vollzug beauftragt wurde,
dass das SEM ferner die Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs für
die Dauer von höchstens 30 Tagen anordnete und den Kanton D._______
mit dem Vollzug der Haft beauftragte,
dass das SEM zur Begründung ausführte, die individuellen Vorbringen der
Beschwerdeführenden erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht, die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen vor
solchen Übergriffen seien nur asylrelevant, sofern der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkomme, oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
jedoch habe der Beschwerdeführer die berichteten Übergriffe nie den Be-
hörden gemeldet, weil diese seiner Meinung nach ohnehin nichts unter-
nommen hätten, was jedoch nicht belegt sei; Bosnien-Herzegowina gelte
als sicheres Herkunftsland, weshalb aufgrund der offensichtlichen Effekti-
vität des staatlichen Schutzes keine Hinweise auf Verfolgung ersichtlich
seien, und die darüber hinaus geltend gemachten Gründe rein wirtschaftli-
che und familiäre Probleme beträfen, denen keine Asylrelevanz zukomme,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. März 2015 gegen die-
sen Entscheid Beschwerde einreichten und beantragten, die vorinstanzli-
che Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie
vorläufig aufzunehmen,
dass ferner eine mündliche Verhandlung anzusetzen sei, in der die Befra-
gung zu den Asylgründen zu wiederholen sei,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung und die
amtliche Verbeiständung zu gewähren sei,
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dass der Rechtsvertreter am 10. März 2015 eine Beschwerdeergänzung
einreichte in welcher er mitteilte, der Beschwerdeführer habe einen auf den
3. März 2015 angesetzten und ihm mit Schreiben vom 24. Februar 2015
mitgeteilten Behandlungstermin in der (Klinik) nicht wahrnehmen können,
weil dieser Brief von der Leiterin der (Zentrums) zurückbehalten worden
sei; der Brief sei geöffnet worden und trage den handschriftlichen Vermerk
"Termin wird abgesagt. Erl. 27.2.2015"; dieses Vorgehen habe er bereits
bei der Verantwortlichen gerügt und gebeten, die Post an die Beschwerde-
führenden zukünftig ungeöffnet auszuhändigen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass angesichts der offensichtlichen Begründetheit der Beschwerde der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG) und auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird
(Art. 111a Abs. 1 AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden im Antrag 6 der Beschwerde die Wieder-
holung ihrer Anhörung und eine mündliche Verhandlung ihres Falles ver-
langen,
dass das Gericht diesen Antrag als sinngemässe Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs entgegennimmt,
dass die Beschwerdeführenden somit Verfahrensmängel rügen, und diese
verfahrensrechtlichen Rügen vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeig-
net wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken,
dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs, welcher in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG
für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, eine Anzahl verschiedener
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien umfasst und einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezo-
genes Mitwirkungsrecht der Parteien darstellt,
dass der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt die Behörde nicht nur
verpflichtet, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern, und ihre Vor-
bringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig
und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen,
dass vorliegend sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerde-
führerin zu Beginn ihrer Anhörung jeweils mitteilten, sie stünden angesichts
der Nachricht, bald ihr ungeborenes Kind verlieren zu müssen, unter
Schock und wären deshalb der Anhörung nicht gewachsen,
dass beide wiederholt und dezidiert mitteilten, sie könnten sich nicht kon-
zentrieren und seien nicht in der Lage, die Fragen der sachbearbeitenden
Person des SEM zu beantworten, es sei gerade zu viel für sie (vgl. Vorak-
ten, Anhörung des Beschwerdeführers, F. 1 – 3, F. 28, F. 54 – 59; Anhörung
der Beschwerdeführerin, F. 1 – 5, F. 49 – 55),
dass die sachbearbeitende Person des SEM in diesem Zusammenhang
dem Beschwerdeführer entgegnete, es sei zu aufwändig, die Anhörung zu
verschieben, einerseits aus finanziellen Aspekten, aber auch, weil im EVZ
viel los sei (vgl. Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers, F. 3),
dass sie der Beschwerdeführerin gegenüber erwähnte, sie habe kein Attest
vorgelegt, welches feststelle, sie sei nicht anhörungsfähig, weshalb es ei-
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ner Mitwirkungspflichtverletzung gleichkäme, wenn sie die Fragen nicht be-
antworte (Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin, F. 4), auch habe sie
den Eindruck, die Beschwerdeführerin könne die Fragen gut beantworten
(ebenda, F. 5),
dass die sachbearbeitende Person des SEM mit diesem Vorgehen aus
Sicht des Gerichts den akuten Gesundheitszustand der Beschwerdeführe-
rin, aber auch ihres Ehegatten, des Beschwerdeführers, nicht adäquat be-
rücksichtigte und damit, wie im Folgenden auszuführen ist, gegen deren
sich aus dem Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs ableitenden
Rechte verstossen hat,
dass die Beschwerdeführenden wiederholt und dezidiert darauf hingewie-
sen haben, sie seien aufgrund der schlimmen Nachricht betreffend ihr Kind
psychisch sehr angeschlagen, weshalb sie um die Verschiebung der An-
hörung baten, ein Vorbringen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VwVG, welches
das SEM verpflichtet war, anzuhören,
dass Art. 8 Abs. 1 AsylG die Asylgesuchstellenden zur Mitwirkung bei der
Erstellung des Sachverhalts verpflichtet und selbstverständlich nicht jedes
Vorbringen von Asylsuchenden dazu führen darf, dass die offiziellen Anhö-
rungstermine ständig verschoben und so die in Art. 29 AsylG festgelegten
Abläufe des Asylverfahrens verzögert werden können,
dass das SEM ferner in seinem Online-Handbuch Asyl und Rückkehr (ab-
rufbar auf der Website des SEM) im Kapitel über Anhörungen festhält, viele
Asylsuchende seien zu Beginn der Anhörung nervös und verunsichert, wo-
rauf die die Anhörung leitende Person einzugehen habe, gleichzeitig dürfe
sie das Ziel des Termins, die Durchführung der Anhörung, nicht aus den
Augen verlieren (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr, Article C7, L’audition
sur les motifs d’asile, Ziff. 2.6.3, S. 16 f.),
dass vorliegend aber die Mitteilung der Diagnose hinsichtlich ihres unge-
borenen Kindes, sowie der Umstand der kurz bevorstehenden Abtreibung,
die Beschwerdeführenden nachvollziehbarerweise in eine weit über das
Übliche hinausgehende psychische Belastungssituation brachte,
dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus zum Zeitpunkt der Anhörung
am 16. Februar 2015 mit einem ärztlichen Attest zu 100 Prozent arbeitsun-
fähig, also krankgeschrieben war,
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dass dieses Attest der sachbearbeitenden Person zwar höchstwahrschein-
lich vor dem Anhörungstermin nicht vorlag, aber davon ausgegangen wer-
den muss, sie habe es zu Beginn der Anhörung des Beschwerdeführers
von diesem erhalten, als er "Unterlagen des (Spital)" abgegeben hat (vgl.
Bemerkung im Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers, F. 1),
dass das SEM-Handbuch diesbezüglich unter Verweis auf Art. 33 Abs. 1
VwVG festhält, die vor der Anhörung von den Asylsuchenden eingereichten
Dokumente seien vor Beginn der eigentlichen Befragung durch die sach-
bearbeitende Person kurz zu prüfen, sofern sie für die Erstellung des Sach-
verhalts tauglich erscheinen (vgl. ebenda, S. 18),
dass die Unterlagen des (Spital) in diesem Zusammenhang zu berücksich-
tigen gewesen wären, den Protokollen jedoch nicht entnommen werden
kann, sie seien geprüft worden,
dass daher die sachbearbeitende Person auch aus diesem Grund zu Un-
recht davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin sei in der Lage ge-
wesen, an der Anhörung teilzunehmen,
dass die Erwägungen der sachbearbeitenden Person, die Verschiebung
der Anhörungen der Beschwerdeführer sei mit einem unverhältnismässi-
gen finanziellen und administrativen Aufwand verbunden, angesichts der
deutlich geltend gemachten, und durch eine Krankschreibung der Be-
schwerdeführerin untermauerten, besonders schlechten psychischen Ver-
fassung der Beschwerdeführenden das Festhalten an der Durchführung
der Anhörungen nicht zu rechtfertigen vermögen,
dass durch das Vorgehen der sachbearbeitenden Person der Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör in massgebender Weise ver-
letzt wurde (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 30 Abs. 1 VwVG),
dass unter diesen Umständen das Gericht auch die Sachverhaltsfeststel-
lung letztlich nicht als gesichert erachten kann, weshalb auch ein Verstoss
gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) nicht ausgeschlos-
sen werden kann,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Ver-
letzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4. S. 676, m. w. H.),
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dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter
bestimmten Voraussetzung stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die
Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47
a.a.O.),
dass es sich vorliegend jedoch um einen groben Verstoss gegen die Ver-
fahrensvorschriften handelt, weshalb eine Heilung nicht in Frage kommt,
dass nach dem Gesagten die Verfügung des BFM vom 2. März 2015 – in
Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben und die Sache zur Wiederauf-
nahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfah-
rens an das SEM zurückzuweisen ist,
dass das SEM insbesondere angewiesen wird, die Beschwerdeführenden
erneut anzuhören,
dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 – 2 VwVG),
dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, der notwendige Ver-
tretungsaufwand sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschät-
zen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
– 13 VGKE) den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung von insgesamt Fr. 1'250.– (inkl. Auslagen und MWSt) zu-
zusprechen ist,
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 3. März 2015 wird aufgehoben. Die Akten
werden zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur vollständigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und neuer Entscheidung an
das SEM überwiesen.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'250.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: