B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1515/2017
Ur t e i l vom 6 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am
(…). September 2015 (…) in Richtung B._______ verliess und von dort
über C._______, D._______ und die Balkanroute am 17. Oktober 2015 il-
legal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass die Befragung zur Person (BzP) am 20. Oktober 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ durchgeführt wurde und die An-
hörung zu den Asylgründen durch das SEM am 8. Dezember 2016 statt-
fand,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei als afghanischer
Staatsangehöriger und ethnischer (…) in F._______ (Provinz G._______)
geboren, habe dort mit seiner Familie bis zum (…) Monat beziehungsweise
bis (…) 2015 gewohnt und sich daraufhin nach Kabul begeben,
dass er sich die letzten (…) Winter vor seiner Ausreise jeweils mit Freunden
in Kabul ein (…) gemietet und dort gegen Gebühr schulische Kurse be-
sucht habe, wobei er im Winter 1391 (2012/13) auf dem Kabuler Markt bei
einem (…) verletzt worden sei, weswegen er heute Albträume habe und
bei Lärm Angst bekomme,
dass die Sicherheitslage in Afghanistan aufgrund von Daesh und den Tali-
ban instabil gewesen, ein Cousin väterlicherseits (…) 2016 in Kabul ums
Leben gekommen und auch ein Onkel umgebracht worden sei,
dass in seinem Herkunftsdistrikt die Taliban aktiv gewesen seien und man
sich nicht frei habe bewegen können,
dass sein Haus und andere Häuser in der Umgebung ziellos angegriffen
worden seien, als die Taliban an der Macht gewesen seien, wobei ein Bru-
der von ihm ums Leben gekommen und ein weiterer Bruder verletzt worden
sei,
dass seine Ausreise aus Afghanistan hauptsächlich im Zusammenhang mit
einer Liebesbeziehung mit H._______, einer Frau (…) Ethnie, erfolgt sei,
welche aus dem unterhalb seines Dorf gelegenen, mehrheitlich von (…)
bewohnten Dorf I._______ stamme,
dass es in Afghanistan schwierig sei, eine Beziehung zu einer Person einer
anderen Ethnie und Religion – H._______ sei (…) – aufzubauen,
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dass die Liebesbeziehung (…) Monate gedauert habe, wobei er
H._______ auch bei den Feldern (…) ihrer Familie getroffen habe, jedoch
nur wenn ihre Eltern abwesend gewesen seien,
dass sie dabei Mitte August 2015 einmal von einem (…) von H._______
gesehen worden seien, er deshalb versucht habe zu fliehen, aber von die-
sem noch im (…) ergriffen, geschlagen, mit (…) verletzt und mit dem Tod
bedroht worden sei,
dass er sich schliesslich habe befreien und ins Dorf gelangen können, wo
er bei einem Kollegen übernachtet habe,
dass er am folgenden Morgen nach Hause zurückgekehrt sei und dort er-
fahren habe, dass die Familie von H._______ dort gewesen sei, seine Fa-
milie über seine Beziehung informiert und Rache geschworen habe,
dass sein Vater wütend gewesen sei und ihn geschlagen habe, weswegen
er sich zuhause versteckt habe, ehe ihn sein Vater abends in ein Auto ge-
steckt und weggeschickt habe,
dass die Nachricht schnell vom Dorf in den Distrikt gelangt sei und sein
Vater befürchtet habe, dass die Sache ausser Kontrolle geraten und in ei-
ner interethnischen Auseinandersetzung Blut vergossen werden könnte,
dass die Familie von H._______ in der Nacht seiner Abreise die Behörden
in seinem Distrikt über den Vorfall in Kenntnis gesetzt und seine polizeiliche
Festnahme gefordert habe,
dass die Polizei bei seinem Vater gewesen sei, nachdem er F._______ be-
reits verlassen gehabt habe, und er später erfahren habe, dass H._______
von ihrem (…) auf heftige Weise zusammengeschlagen und dann von ihrer
Familie – wahrscheinlich nach J._______ – „weggebracht“ und wohl ver-
heiratet worden sei,
dass er mit dem Auto über G._______ nach Kabul gelangt sei, wo er (…)
Tage beziehungsweise (…) Monate geblieben sei in der vergeblichen Hoff-
nung, die Weissbärtigen würden das Problem zu lösen vermögen, weshalb
ihm sein Vater telefonisch aufgetragen habe, nicht mehr ins Dorf zurückzu-
kehren,
dass das Problem die Familienehre gewesen sei, welche von H._______s
Familie als beschmutzt angesehen worden sei, und sein Vater befürchtet
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habe, dass er von dieser mit einem Messer oder einer Waffe umgebracht
werden könnte, bevor die Behörden oder die Polizei aktiv würden,
dass ihm sein Vater mitgeteilt habe, er könne nicht ewig in Kabul im (…)
bleiben beziehungsweise H._______ Familie, die sich an ihm rächen wolle,
habe auch in Kabul Verwandtschaft, weshalb diese Stadt für ihn nicht si-
cher sei und er in C._______ ziehen solle,
dass ihm sein Vater sodann Geld geschickt habe, woraufhin er nach
K._______ gegangen und dort einen Schlepper organisiert habe, der ihn
ausser Landes gebracht habe,
dass er zum Nachweis seiner Identität seine am (…) 2015 ausgestellte
Tazkira zu den Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Oktober
2015 mit Verfügung vom 8. Februar 2017 – eröffnet am 11. Februar 2017
– abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an das Glaubhaft-
machen gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG,
dass hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen auf die an-
gefochtene Verfügung zu verweisen ist (II S. 2–5),
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort
F._______ im Distrikt L._______ in der Provinz G._______ aufgrund der
dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten sei,
dass jedoch eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative bestehe,
zumal diverse begünstigende Umstände für eine Rückkehr nach Kabul be-
ziehungsweise eine Wohnsitznahme in Mazar-i-Sharif sprechen würden,
dass er ein junger, gesunder, volljähriger Mann sei und mit seiner regulären
neunjährigen Schuldbildung und privat in Kabul absolvierten Kursen über
eine solide Lernlaufbahn verfüge, die sich nach einer Rückkehr nach Af-
ghanistan weiter konsolidieren lasse,
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dass er sich die letzten (…) Winter vor der Ausreise noch als Minderjähriger
relativ selbständig mit Freunden und in Begleitung seiner (…) in einem Ka-
buler (…) eingemietet und dort auf eigene Faust Privatlektionen besucht
habe, was von seinem Vater stets finanziert worden sei,
dass nicht ersichtlich sei, weshalb sein Vater nicht auch weiter für seinen
Unterhalt und seine weitere Ausbildung in Kabul sollte aufkommen können,
zumal er auch sein (…) auf der Durchreise sowie seine Ausreise habe fi-
nanzieren können,
dass seine Familie in F._______ über Wohneigentum, (…) Hektare Land-
wirtschaftsfläche zur Erwirtschaftung von Produkten zum Weiterverkauf
sowie über Tiere verfüge, um die sich mit einem M._______ ein von seinem
Vater finanzierter Angestellter kümmere,
dass sein Bruder an der Universität von G._______ (…) studiere,
dass aufgrund der Tatsache, dass seine Tazkira von Kabul in die Schweiz
geschickt worden sei, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass er
dort, entgegen seinen Angaben, sehr wohl über ein soziales Beziehungs-
netz verfüge,
dass es ihm alternativ zu Kabul ebenfalls zuzumuten wäre, mit der Finan-
zierung seines Vaters in Mazar-i-Sharif unterzukommen, wo sein Onkel vä-
terlicherseits lebe beziehungsweise im (…) tätig sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2017 gegen diesen
Entscheid Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungs-
folge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Voll-
zug der Wegweisung (Ziffn. 4 und 5 des Dispositivs) sowie die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter gleichzeitiger An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Be-
schwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, beantragen liess,
dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG, Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtli-
cher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen eingewandt wurde, dass
die in BVGE 2011/7 geäusserte Lageeinschätzung zur Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs nach Kabul angesichts der jüngsten Entwicklungen
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in Afghanistan nicht korrekt und auch die Sicherheitslage in Mazar-i-Sharif
schlecht sei,
dass diesbezüglich insbesondere auf einen Bericht vom 30. September
2016 beziehungsweise je eine Schnellrecherche vom 6. Juni 2016 und
26. Oktober 2016 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Sicher-
heitslage in Afghanistan beziehungsweise der Stadt Kabul beziehungs-
weise Mazar-i-Sharif verwiesen wurde (alle Unterlagen gleichzeitig vom
Beschwerdeführer eingereicht),
dass mit Zwischenverfügung vom 15. März 2017 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeistän-
dung sowie um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen
wurden und ein Kostenvorschuss von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 30. März
2017, erhoben wurde,
dass zur Eingabe des Beschwerdeführers vorab festgehalten wurde, dass
sich diese ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz ver-
fügten Wegweisung richte,
dass die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2017, soweit sie die Frage
der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betreffe (Ziffn. 1 und
2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwach-
sen und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs)
nicht mehr zu überprüfen sei (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.),
dass somit Prozessgegenstand lediglich die Frage bilde, ob die Weg-
weisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen sei,
dass der Kostenvorschuss am 28. März 2017 geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 29. März 2017 auf Anfrage des deutschen
Bundesinnenministeriums des Innern verfasste Anmerkungen des Amts
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur
Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 einreichen liess,
dass er am 7. Juni 2017 eine E-Mail vom 1. Juni 2017 von Dr. med.
N._______, (…), eine Auskunft der SFH-Länderanalyse betreffend psychi-
atrische und psychotherapeutische Behandlung in Afghanistan sowie Ko-
pien einer oppositionellen Zeitung vom (…). August 2016 einreichen liess,
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worin bestätigt werde, dass ein Cousin von ihm bei einem Anschlag in Ka-
bul getötet worden sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei
Richtern oder drei Richterinnen entscheidet (Art. 21 VGG), wobei gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auch in diesen Fällen auf die Durchführung ei-
nes Schriftenwechsels verzichtet werden kann,
dass sich die Beschwerde gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dis-
positivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 8. Februar 2017) richtet, hingegen
die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs und die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dis-
positivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 8. Februar 2017) unangefochten
blieben und damit in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise nicht mehr
zu überprüfen sind,
dass deshalb Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig
die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durch-
führbar bezeichnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]),
dass die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und folglich die Ab-
lehnung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen kommt und
sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig erweist,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) oder eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht,
dass indessen eine vertiefte Überprüfung der Akten hinsichtlich der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zu einer anderen Einschätzung führt,
dass die am 29. März 2017 eingereichten Anmerkungen des UNHCR zur
Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zwar nicht in Zweifel zu ziehen vermögen,
dass gemäss der in den Anmerkungen dargelegten Ansicht des UNHCR
im Hinblick auf die Feststellung einer internen Schutzalternative sämtliche
individuellen Aspekte des Einzelfalls zu bewerten beziehungsweise die den
Einzelfall betreffenden regionalen und lokalen Gegebenheiten zu berück-
sichtigen sind,
dass das SEM im erstinstanzlichen Verfahren eine Einzelfallprüfung im
Sinne des UNHCR vorgenommen und in der angefochtenen Verfügung
den regionalen und lokalen Gegebenheiten in gebührender Weise Rech-
nung getragen hat,
dass zwar zum heutigen Zeitpunkt sowohl die allgemeine Sicherheitslage,
welche als sehr volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu be-
zeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zur
der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation verschlechtert darstellt und
überwiegend als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist,
dass diese Vermutung aber weiterhin wie bereits in BVGE 2011/7 in Ein-
zelfällen umgestossen werden kann, wenn in überzeugender Weise dar-
gelegt werden kann, dass die nach Kabul rückehrende Person besonders
günstige Voraussetzungen aufweist und demnach ausnahmsweise nicht in
eine existenzbedrohende Lage geraten würde,
dass solche besonders günstigen Voraussetzungen grundsätzlich nur bei
jungen, alleinstehenden Männern vorhanden sein können, welche zudem
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, von welchem der Rückkeh-
rer eine angemessene Unterkunft und Grundversorgung erhalten kann,
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dass es sich beim Beschwerdeführer in der Tat um einen jungen alleinste-
henden Mann handelt und aufgrund einer summarischen Prüfung im vor-
liegenden Fall einige der erwähnten besonders günstigen Voraussetzun-
gen zu bejahen waren,
dass er über eine gute Schulbildung verfügt und es ihm noch als Minder-
jähriger möglich war, während (…) Winter auf eigene Rechnung zusammen
mit Kollegen in Kabul ein (…) zu mieten und jeweils während mehrerer
Monate Privatunterricht in (…) und andern Fächern zu besuchen,
dass dies und der mehrtägige Aufenthalt des Beschwerdeführers vor der
Ausreise in einem (…) in Kabul durch dessen Vater finanziert wurde, wel-
cher einen Land- und Viehwirtschaftsbetrieb mit Angestellten besitzt und
einem andern Sohn ein (…)studium an der Universität G._______ ermög-
licht,
dass der Vater auch in der Lage war, dem Beschwerdeführer innert (…)
Tagen das Geld für die Ausreise mit einem Schlepper aus Afghanistan in
C._______ nach Kabul und wenige Tage später für die Weiterreise in die
Schweiz in C._______ zu senden,
dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers unter diesen
Umständen als überdurchschnittlich gut zu bezeichnen sind,
dass er indes eigenen Angaben zufolge in Kabul niemanden kannte, wes-
halb wohl nicht davon auszugehen ist, dass er dort ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz besitzt,
dass bei einer vertieften Überprüfung der Akten zudem auffällt, dass die
Vorinstanz bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dem
Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 1391 (persischirani-
scher Kalender) bei einer (…) auf einem Markt in Kabul verletzt worden
und erst im Spital wieder zu Bewusstsein gekommen sei, den Vorfall nur
mit Glück überlebt habe und seither an Albträumen und Angstzuständen
leide, nicht Rechnung getragen hat,
dass er sich gemäss E-Mail vom 1. Juni 2017 des (…) mit gutem Engage-
ment in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung befindet,
dass die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein
Cousin väterlicherseits im Jahr 2016 in Kabul getötet worden sei, ebenfalls
nicht in die Prüfung der Voraussetzungen der Aufenthaltsalternative einbe-
zogen hat,
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dass mithin bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände trotz des Beste-
hens einiger günstiger Voraussetzungen im vorliegenden Fall angesichts
der Zurückhaltung, die bei der Bejahung einer Aufenthaltsalternative in Ka-
bul zu üben sei, eine solche zu verneinen ist,
dass dies auch bezüglich Mazar-i-Sharif gilt, da sich der Onkel des Be-
schwerdeführers nur im (…) dort aufhalte und im (…) tätig sei, weshalb
nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung als im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG unzumutbar zu qualifizieren ist,
dass sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, dass der Be-
schwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss
von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, die Dispositivziffern 4
und 5 der Verfügung vom 8. Februar 2017 aufzuheben sind und das SEM
anzuweisen ist, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und mithin dem Beschwerdeführer der am
28. März 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– zurückzuerstatten
ist,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass der Rechtsvertreter zusammen mit seiner Eingabe vom 10. März
2017 eine Honorarrechnung bezüglich der bis zu diesem Datum erbrach-
ten Dienstleistungen einreichte und Antrag auf Parteientschädigung stellte,
wobei im Falle des Obsiegens ein Stundenansatz von Fr. 200.– zu berück-
sichtigen sei,
dass darin nebst Barauslagen von Fr. 70.– ein zeitlicher Aufwand von fünf
Stunden ausgewiesen wird, wobei keine Mehrwertsteuer in Rechnung ge-
stellt wird und nach diesem Datum von der Rechtsvertreterin lediglich mit
je einem Kurzbrief vom 29. März 2017 und 7. Juni 2017 weitere Beweis-
mittel eingereicht wurden,
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dass unter Einbezug der nachgereichten Beweismittel der zeitliche Auf-
wand im Rahmen vergleichbarer Fallkonstellationen liegt und unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE), der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen und des Ansatzes
des Gerichts für Fälle der amtlichen nichtanwaltlichen Rechtsverbeistän-
dung der Parteientschädigung der geforderte Stundenansatz von Fr. 200.‒
angemessen erscheint,
dass sich die Kostennote somit auf total Fr. 1070.– (Honorar Fr. 1000.–,
Auslagen Fr. 70.–) beläuft.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffer 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 8. Februar 2017 werden
aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1070.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: