Abtei lung IV
D-1516/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren X._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2006 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1516/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem
undatiertem Schreiben (Eingang Botschaft: 8. Juni 2006) an die
Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach.
Er machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten ihn, wie ande-
re junge Männer auch, aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen, was er
verweigert habe. Sie hätten ihn darauf hin ein zweites Mal aufgefordert
und ihm in einem Brief gedroht, ihn andernfalls umzubringen. Viele
junge Männer seien aus diesem Grund umgebracht worden. Seine Fa-
milie habe unter der Situation sehr stark gelitten. In dieser kritischen
Situation habe er die Bekanntschaft von C._______ gemacht, welcher
Anführer der D._______ im Distrikt E._______ und Mitglied (...) gewe-
sen sei. C._______ habe ihm, wie vielen anderen jungen Männern
auch, geholfen und versprochen, sein Leben zu beschützen.
Gleichzeitig habe er ihn gefragt, ob er Mitglied der D._______ werden
und den Tamilen helfen wolle, welche wegen des Krieges hätten
fliehen müssen. Um seiner eigenen Sicherheit willen habe er sich der
Partei angeschlossen und sei die letzten Jahre für sie tätig gewesen.
Trotz der Friedensgespräche seien in den vergangenen zwei Jahren
viele Mitglieder und Sympathisanten der D._______ von den LTTE
umgebracht worden. Er sei mehrfach bedroht worden. Sein Leben sei
in Gefahr. Im Jahr Y._______ sei C._______ in die Schweiz geflohen
und nun gebe es auch innerhalb der Partei Probleme. Er könne nicht
nach Hause gehen, weil er immer noch von den LTTE gesucht werde.
Im Z._______ hätten ihn zwei unbekannte Männer in seinem Haus in
B._______ aufgesucht, um ihn umzubringen. Da sie ihn nicht
vorgefunden hätten, hätten sie seine kranke Mutter bedroht. Kürzlich
sei ein Kollege von ihm, welcher mit ihm zusammen Freiwilligenarbeit
für die D._______ geleistet habe, erschossen worden, als er seine
Eltern in B._______ habe besuchen wollen. Er halte sich durch
Vermittlung seiner Schwester zurzeit (...) auf. Er gab die Adresse sei-
ner Schwester F._______ in G._______ an, über welche er erreichbar
sei.
B.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 teilte die Schweizerische Botschaft in
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Colombo dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde als Asylge-
such entgegengenommen und an das BFM weitergeleitet. Er wurde
aufgefordert, seine Vorbringen und allfällige unterstützende Dokumen-
te sowie Kopien von Identitätspapieren als seine letzte und bindende
Eingabe („final and binding submission“) bis zum 25. Juli 2006 einzu-
reichen, sofern er am Gesuch festhalten wolle.
C.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2006 (Eingang Botschaft: 24. Juli 2006) reichte
der Beschwerdeführer bei der Botschaft ein Schreiben ein, in welchem
er seine Situation darlegte und betonte, dass er in Sri Lanka nicht si-
cher sei. Viele Anhänger der D._______ seien erschossen worden und
ihm drohe das gleiche Schicksal, wenn nicht schnell gehandelt werde.
Sein H._______ sei ein Anführer der D._______ und habe für (...)
kandidiert. Die LTTE würden alle Mitglieder und Sympathisanten der
D._______ als Feinde anschauen. Ihr Ziel sei es, diese Partei zu
zerstören. Er habe sich dieser Partei zugewandt, um sein Leben zu
schützen. Er habe sie unterstützt und für sie gearbeitet. Er sei offiziell
Mitglied der Partei gewesen und habe in ihrem Büro in E._______ ge-
arbeitet. Als sich die Lage verschlechtert habe und sein Bekannter
C._______ die Partei verlassen habe, sei er alleine dagestanden. Er
habe sich entschieden, nicht mehr in E._______ zu arbeiten. Unglück-
licherweise habe er seine Identitätskarte und andere Dokumente im
dortigen Büro gelassen und könne diese aufgrund der mangelnden Si-
cherheit in seinem Land auch nicht mehr beschaffen. Dies bereue er
nun, da er keine Beweise für seine Vorbringen habe.
Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe verschiedene Dokumente
bei, um seine Vorbringen zu stützen. So reichte er eine Kopie seiner
Identitätskarte ein, eine Kopie des Auszugs aus dem Geburtenregister
des Distrikts B._______ mit einer Übersetzung in englischer Sprache,
ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben des Bischofs (...), ein
in englischer Sprache verfasstes, undatiertes Schreiben von
I._______, in welchem dargetan wird, dass der Beschwerdeführer von
zwei unbekannten Männern in seinem Haus aufgesucht worden sei,
eine Kopie einer Anzeige bei der (...) sowie ein Schreiben der
„German Help Foundation – Sri Lanka“ vom W._______, in welchem
bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer Mitglied bei der D._______
gewesen sei und dort freiwillige Arbeit verrichtet habe.
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Zudem reichte die Schwester des Beschwerdeführers bei der Bot-
schaft ein vom 15. September datiertes 2006 Schreiben ein, in wel-
chem sie die Lage ihres Bruders beschreibt und den von ihm geschil-
derten Hintergrund seines Asylgesuchs bestätigt.
D.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 überwies die Schweizerische
Botschaft in Colombo das Asylgesuch an das BFM.
E.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylge-
such ab. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen.
Die Verfügung ging dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der
Schweizerischen Vertretung in Colombo zu.
F.
Mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 20. Januar 2007
an die Botschaft (Eingang Botschaft: 12. Februar 2007) erhob der Be-
schwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Die Beschwerde
wurde mit Schreiben vom 16. Februar 2007 an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) (recte: an das Bundesverwaltungsge-
richt) übermittelt, wo sie am 28. Februar 2007 einging.
Der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund seiner Aktivitäten für
die D._______ sei sein Leben auf dem Territorium der ganzen Insel in
Gefahr. Es sei ihm nicht möglich, in seiner Heimatstadt B._______ bei
seiner Familie zu sein. Auch im Süden Sri Lankas könne er keine
Zuflucht finden. Bei seiner Schwester, welche (...) lebe, könne er nicht
bleiben. In Sri Lanka komme es täglich zu Zwischenfällen, bei welchen
Menschen von bewaffneten Gruppen entführt und umgebracht würden.
Die Regierung könne keine Garantie für den Schutz seines Lebens
geben.
Er legte seiner Beschwerde zudem ein Schreiben von Rev. (...) ein, in
welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer der Gemeinde von
(...), zugehöre und an den Aktivitäten der Kirchgemeinde beteiligt
gewesen sei. Er habe, um eine Anstellung bei der Regierung zu erhal-
ten, die D._______ unterstützt. Deshalb sei sein Leben nun in Gefahr.
Seitdem müsse er versteckt leben. Der Beschwerdeführer legte der
Beschwerde sodann ein Dokument einer Polizeistation und dessen mit
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„A Kidnap“ bezeichnete Übersetzung bei. Er habe bei der städtischen
Polizei in J._______ Anzeige erstattet, weil er, als er seine Schwester
in G._______ habe besuchen wollen, von fünf unbekannten Männern
gewaltsam in einen weissen Lieferwagen gezerrt worden sei. Sie
hätten ihm die Augen verbunden und ihn geschlagen. Da sie von der
Polizei gesehen worden seien, hätten sie ihn frei gelassen.
Schliesslich legte der Beschwerdeführer drei Kopien von
Zeitungsartikeln über die Lage in Sri Lanka bei.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2009 an den Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückwei-
sung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine
Amtssprache verzichtet, da die gestellten Rechtsbegehren verständ-
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lich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht hingegen
in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts
der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der
eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 61) ist daher zugunsten des Be-
schwerdeführers davon auszugehen, dass seine vom 20. Januar 2007
datierte, bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo eingereichte
Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist somit, abgesehen vom sprachlichen Mangel,
form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der
Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.6 Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdefüh-
rer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Aus prozessökonomi-
schen Gründen wird auf ein Zustellung vor Erlass des Urteils verzich-
tet. Dem Beschwerdeführer wird eine Kopie der Vernehmlassung des
BFM vom 2. März 2009 mit dem Urteil zugestellt.
2.
2.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in ei-
nem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert
unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Be-
fragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei
der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden
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Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen
Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die An-
hörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Per-
son bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ih-
re Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels kon-
kreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein
standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in al-
ler Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7).
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen
von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begrün-
den (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
2.2
2.2.1 Im vorliegenden Fall führte die schweizerische Vertretung in Co-
lombo keine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch
vom 8. Juni 2006 durch. Indessen wurde er mit Schreiben vom 23. Juni
2006 aufgefordert, seine Asylgründe zu konkretisieren und entspre-
chende Beweismittel einzureichen.
Angesichts der schriftlichen Begründung des Asylgesuches in der Ein-
gabe des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2006, seiner Ergänzungen
vom 5. Juli 2006 sowie der eingereichten Beweismittel, aus welchen
sich insgesamt alle entscheidrelevanten Informationen in Bezug auf
die Urheber und Aktualität der Verfolgung sowie die vom Beschwerde-
führer unternommenen Schritte zum Erhalt innerstaatlichen Schutzes
ergeben, erscheint jedoch der rechtserhebliche Sachverhalt genügend
abgeklärt, so dass sich eine Befragung erübrigte; insoweit hat das
Bundesamt demnach den gesetzlichen Bestimmungen Genüge getan.
2.2.2 Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage indessen ei-
nerseits dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, sich zum
abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits in
der Verfügung vom 22. Dezember 2006 den Verzicht auf eine Befra-
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gung begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen
formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung führen würde (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7e
S. 184 f.).
2.2.3 Das Bundesamt stellt sich diesbezüglich in seiner Vernehmlas-
sung vom 2. März 2009 auf den Standpunkt, die Schweizerische Ver-
tretung in Colombo habe die Unterlagen samt Begleitschreiben am
11. Oktober 2006 an das BFM überwiesen. In der Folge sei das Ge-
such im BFM einer ersten Überprüfung unterzogen worden. Diese
habe ergeben, dass die vorliegenden Akten für die Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes ausreichen würden. Angesichts des-
sen und vor dem Hintergrund der durch die grosse Arbeitslast beding-
ten schwierigen Verhältnisse bei der Schweizer Botschaft, welche ei-
nen effizienten Umgang mit den vorhandenen Ressourcen geboten
habe, habe das BFM in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 der der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) darauf verzichtet, eine Befragung des Beschwerdeführers
durch die Schweizerische Botschaft in Colombo einzufordern. Zudem
sei – was zum Zeitpunkt des Entscheides der gängigen Praxis ent-
sprochen habe –, auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ver-
zicht auf die Durchführung einer Befragung verzichtet worden. Diese
Praxis sei im Übrigen während Jahren von der Beschwerdeinstanz ge-
schützt worden und sei erst fast ein Jahr nach dem Entscheid über das
in Frage stehende Einreise- und Asylgesuch mit BVGE 2007/30 in Fra-
ge gestellt worden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen,
dass selbst das Bundesverwaltungsgericht nicht durchwegs der in
BVGE 2007/30 umschriebenen Praxis gefolgt sei und Beschwerden
abgewiesen habe, obschon den Beschwerdeführern in den entspre-
chenden Auslandverfahren kein rechtliches Gehör im Sinne des er-
wähnten Urteils gewährt worden sei. In materieller Hinsicht lasse sich
festhalten, dass der Beschwerdeführer sein Asyl- und Einreisegesuch
mit seiner Furcht vor Verfolgung seitens der LTTE und seitens Unbe-
kannter begründe, was angesichts seines Bezuges zur D._______
durchaus verständlich sei. Auch unter Berücksichtigung der aktuellsten
Entwicklung in Sri Lanka vermöge diese Furcht jedoch keine
Schutzbedürftigkeit seitens der Schweiz zu begründen. Es könne näm-
lich mit Fug und Recht davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer den Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch
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nehmen könne und – soweit dies möglich sei – auch erhalte. Dass er
selber davon ausgehe, im Heimatland Schutz zu erhalten, sei im Übri-
gen einem im Beschwerdeverfahren eingereichen Polizeirapport zu
entnehmen, welcher belege, dass er nach einem Vorfall im W._______
die Polizei um Schutz vor Verfolgung seitens Unbekannter ersucht
habe. Zusammenfassend gelte es festzuhalten, es sei dem Be-
schwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm im vorliegenden Fall vor
Entscheidfällung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, kein
Nachteil erwachsen resp. dass die Einhaltung dieses in BVGE 2007/30
stipulierten Grundsatzes zu keinem für ihn besseren Ergebnis geführt
hätte.
2.2.4 Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass – soweit ersichtlich – zu-
nächst die ARK und seit dem 1. Januar 2007 auch das Bundesverwal-
tungsgericht als deren Nachfolgeorganisation die Praxis des Bundes-
amtes im Zusammenhang mit der Frage der Anhörung von asylsu-
chenden Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer schweizerischen
Vertretung im Ausland stellten, nie gerügt hat. Mit dem Urteil BVGE
2007/30 vom 27. November 2007 ist das bisherige Vorgehen des Bun-
desamtes indessen als nicht rechtskonform zu bezeichnen; die Vorins-
tanz ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das recht-
liche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung eines BFM-Entscheides, vor
dessen Ausfällung das Bundesamt diesem Erfordernis nicht nachge-
kommen ist, erscheint allerdings dennoch nicht in jedem Fall zwin-
gend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen
Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls
vor Bekanntsein des genannten Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrens-
mangel zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3.c S. 20 f.), sofern
aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asyl-
suchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist;
diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche
Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches
und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und
der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Mög-
lichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu
äussern.
3.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung der
festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt; die Verfügung
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des BFM datiert vom 22. Dezember 2006, mithin einem Zeitpunkt lan-
ge vor dem Entscheid BVGE 2007/30, und der rechtserhebliche Sach-
verhalt ist angesichts der Aktenlage – wie in E. 2.2.1 ausgeführt – als
erstellt zu bezeichnen. Ferner hatte der Beschwerdeführer im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren Gelegenheit, seine Asylgründe erneut
ausführlich darzulegen, was er auch getan hat. Bei dieser Sachlage ist
von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen und in
materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu
Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und sein Asylgesuch abge-
wiesen hat.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen ande-
ren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK (EMARK) 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher an-
gesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit
der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.c S. 130), mit-
Seite 10
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hin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
5.
5.1 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die allgemeine Sicher-
heitslage in Sri Lanka seit 2006 kontinuierlich verschlechtert hat (vgl.
dazu die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE
2008/2 E. 7.2 S. 10 ff.). Es besteht insbesondere ein erhöhtes Sicher-
heitsrisiko für junge tamilische Männer im Norden und Osten des Lan-
des (vgl. a.a.O., E. 7.3 S. 18).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen die
D._______ unterstützt. Es ist allerdings fraglich, ob er die
vorgebrachten Nachteile, welche ihm wegen seiner Unterstützung der
D._______ zugefügt worden seien, tatsächlich erlitten hat,
beschränken sich seine Schilderungen doch auf allgemeine und
pauschale Hinweise. Auch die eingereichten Dokumente vermögen an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zum einen liegen lediglich
Kopien von Dokumenten bei, zum anderen sind die zahlreichen
Bestätigungsschreiben wegen der naheliegenden Möglichkeit, dass es
sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, als nicht beweistauglich
zu erachten.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer die geltend gemachten Nachteile
tatsächlich erlitten hat, muss indessen nicht abschliessend beurteilt
werden. Die geltend gemachten Nachteile weisen vorliegend nicht die
erforderliche Intensität auf, um den Anforderungen an die Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung zu genügen. Der Beschwerdeführer kann zu-
dem grundsätzlich bei den Behörden in Sri Lanka um Schutz ersu-
chen, denn der srilankische Staat ist willens, Personen, die von den
LTTE oder von Unbekannten bedroht bzw. verfolgt werden, Schutz zu
gewähren. So hat denn der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen
Angaben die einheimische Polizei um Schutz ersucht. Für die Beurtei-
lung einer Wahrscheinlichkeit zukünftiger Gefährdung des Beschwer-
deführers durch die LTTE ist zudem zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer, wie den Akten zu entnehmen ist, keine exponierte
Stellung in der D._______ einnahm und aus Sicht der LTTE nicht über
ein hohes Profil als Mitglied dieser Partei verfügen dürfte. Sodann
kann der Beschwerdeführer auf eine inländische Fluchtalternative
Seite 11
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verwiesen werden, steht es ihm doch offen, wie das BFM zutreffend
ausführte, sich in einen anderen Teil des Landes zu begeben und sich
im Grossraum Colombo niederzulassen, wo die Sicherheitslage
grundsätzlich besser ist als in vom Bürgerkrieg unmittelbar betroffenen
Distrikten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
seinen Wohnsitz bereits in den Süden des Landes verlegte und sich
zeitweise bei (...) in G._______ aufhält. Selbst wenn eine gewisse Ge-
fährdung des Beschwerdeführers durch die LTTE nicht auszuschlies-
sen wäre, ist überdies zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Einreise, wie vorgehend in E. 4.2 dargelegt
wurde, restriktiv zu umschreiben sind und die Schwelle hierfür
praxisgemäss hoch anzusetzen ist. An dieser Einschätzung vermag
auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, er sei
mit C._______ bekannt, welcher ebenfalls in der Schweiz um Asyl
ersuche.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
In Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist aus verwaltungsökonomischen
Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo; per EDA-Kurier; Beilage: Vernehmlassung des
BFM vom 2. März 2009 in Kopie)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil
dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten
Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu er-
öffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zu-
zustellen; per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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