Abtei lung IV
D-1517/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren X._______,
Sri Lanka,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2006 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1517/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger (...) aus
C._______, suchte mit undatiertem Schreiben an die Schweizerische
Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach. Das in englischer
Sprache verfasste Schreiben ging am 10. Juli 2006 bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Colombo ein.
Er machte in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend, bis 2002 den
D._______ angehört zu haben. Er habe dies jedoch bereut und sei
nach Z._______ gegangen, ohne Wissen der D._______, deren An-
hänger ihn in der Folge überall gesucht hätten. Aus diesem Grund sei
er mit einem „visiting visa“ nach Y._______ geflohen, wo er sich vom
15. August 2003 bis zum 12. November 2004 aufgehalten habe. Da-
nach sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe versteckt in
E._______ gelebt. Wie alle anderen sei er vom Tsunami betroffen ge-
wesen. Stets habe er sich vor Angriffen der D._______ wie auch der
Polizei gefürchtet. Am 12. Januar 2006 habe ihn die Armee festgenom-
men und am 16. Januar 2006 sei er wieder frei gelassen worden. Er
werde gesucht und hätte Drohbriefe erhalten, weshalb er Angst habe,
weiterhin in diesem Land zu leben.
Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe an die Schweizer Vertre-
tung verschiedene Dokumente bei, um seine Vorbringen zu stützen. So
reichte er zwei als „Information for the Police“ bezeichnete Schreiben
ein, in welchen er seine Verfolgung durch Unbekannte und den von
ihm erlittenen Schaden durch den Tsunami bei der Polizei anzeigte (in
Kopie), die Kopie einer von ihm verfassten Anzeige vom 10. Januar
2005 an die Q._______, eine Anzeige an eine Administrativbehörde
(R._______), dass sein Haus und sein gesamtes Hab und Gut durch
den Tsunami zerstört worden seien und er mit seiner Mutter nun im
Flüchtlingslager von F._______ lebe (in Kopie), sowie Dokumente des
S._______ von E._______ und der D._______ in singhalesischer
Sprache (in Kopie).
B.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 teilte die Schweizerische Botschaft in
Colombo dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde als Asylge-
such entgegengenommen und an das BFM weitergeleitet. Er wurde
aufgefordert, seine Vorbringen und allfällige unterstützende Dokumen-
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te sowie Kopien von Identitätspapieren als seine letzte und bindende
Eingabe („final and binding submission“) bis zum 31. August 2006 ein-
zureichen, sofern er am Gesuch festhalten wolle.
C.
Mit undatierter Eingabe, welche am 21. August 2006 bei der Schweize-
rischen Vertretung in Colombo einging, reichte der Beschwerdeführer
verschiedene weitere Dokumente ein, um seine Vorbringen zu stützen:
Eine von ihm verfasste Beschwerde bei der L._______ von Sri Lanka
vom 18. Juli 2006, mit einer Übersetzung in englischer Sprache, ein
Bestätigungsschreiben der L._______ von Sri Lanka, ein Bestäti-
gungsschreiben der M._______ vom 17. Juli 2006, ein Dokument des
S._______ von E._______ mit englischer Übersetzung, in welchem
der Beschwerdeführer des N._______ verdächtigt wird, zwei (in eng-
lisch übersetzte) Schreiben der D._______, in welchem der Beschwer-
deführer aufgefordert wurde, in den „Offices“ der D._______ in
K._______ beziehungsweise P._______ zu erscheinen, eine Kopie sei-
ner Geburtsurkunde, Kopien seines Identitätsausweises und seines
Passes, eine Anzeige bei der Polizei vom 25. Januar 2005 sowie weite-
re Dokumente.
D.
Am 9. November 2006 wurde der Beschwerdeführer durch die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo befragt.
Er machte geltend, von 1996 bis 2002 den D._______ angehört zu ha-
ben. Im Juni 2002 sei er nach Z._______ gegangen, um sich dem Zu-
griff der D._______ zu entziehen. Er habe sodann ins Ausland gehen
müssen, um sein Leben zu retten. Im August 2002 sei ihm in Colombo
ein Pass ausgestellt worden. Ein Schlepper habe ihm ein Visum für
Y._______ beschafft, wo er sich von August 2003 bis November 2004
aufgehalten habe. In Y._______ habe er bei tamilischen Freunden ge-
wohnt, welche ihn unterstützt und die Kosten für seinen Aufenthalt
übernommen hätten. Er habe in Y._______ zwar nicht um Asyl ersucht,
sich jedoch an das UNHCR gewandt, da er aufgrund seiner Lage nicht
in sein Land habe zurückkehren können. Er habe einen UNHCR-Aus-
weis erhalten und einen Termin für ein Gespräch vereinbaren können.
Bevor es zu diesem Gespräch gekommen sei, habe ihn die (...) Polizei
jedoch festgenommen und ihn zurück nach Sri Lanka gebracht, da
sein Visum abgelaufen gewesen sei. Seinen UNHCR-Ausweis habe die
Polizei vernichtet. Zurück in Sri Lanka habe er sich zunächst in
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E._______, sodann in F._______ und schliesslich in C._______
aufgehalten.
Er brachte weiter vor, sein Bruder sei Polizist gewesen und sei im Jahr
1990 von den D._______ erschossen worden. Danach hätten die
D._______ seiner Familie und ihm das Leben schwer gemacht. Um der
ständigen Bedrohung und Belästigung durch die Organisation zu ent-
kommen, habe er sich 1996 den D._______ angeschlossen. Er habe
eine sechsmonatige Grundausbildung und anschliessend eine sechs-
monatige medizinische Ausbildung erhalten und als Sanitäter an der
Front ausgeholfen. An den Kämpfen habe er nicht teilgenommen. Er
habe die D._______ aber verlassen wollen und habe es geschafft,
nach einem fünftägigen Urlaub zu fliehen und zu seiner Familie zu ge-
hen. Seine Mutter habe ihm geholfen und habe ihn nach Z._______
gebracht.
Ferner machte er geltend, seit seiner Rückkehr nach Sri Lanka im No-
vember 2004 wiederholt schriftliche Drohungen der D._______ erhal-
ten zu haben. In C._______, wo er sich niedergelassen habe, habe er
einen Brief mit der Aufforderung erhalten, die dortigen Kontaktperso-
nen der Organisation zu treffen. Er habe die Aufforderung ignoriert.
Nach dem Tsunami sei er im Januar 2005 in einem Flüchtlingslager
untergekommen. Dort sei er von sieben Männern bedroht worden, wel-
che ihn davor gewarnt hätten, weiter in Kontakt mit den D._______ zu
sein. Von den D._______ habe er anschliessend, wieder in C._______,
einen zweiten und einen dritten Brief mit den Aufforderungen erhalten.
sich bei den „Offices“ der D._______ zu melden. Er habe die Briefe ig-
noriert und die Aufforderungen nicht befolgt. Seither habe er keine wei-
teren Drohungen erlebt. Auch seitens Unbekannter sei es zu Drohun-
gen gekommen. So seien am 14. Juli 2006 drei Männer mit Motorrä-
dern zu seinem Haus gekommen und hätten nach ihm gefragt. Seine
Mutter habe ihnen gesagt, er sei nicht zu Hause, worauf sie gedroht
hätten, am nächsten Tag wieder zu kommen und ihn umzubringen,
falls er sich ihnen nicht anschliesse. Diese Männer seien jedoch nicht
zurückgekehrt.
Im Januar 2006 habe er sich in E._______ aufgehalten. Er sei zusam-
men mit anderen Personen von Armeeangehörigen verhaftet worden
und der Polizei von E._______ übergeben worden. Er sei verdächtigt
worden, Mitglied der D._______ zu sein und ins Gefängnis gebracht
worden. Am 16. Januar 2006 sei er vor Gericht gebracht worden, sei
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aber frei gelassen worden, da die gegen ihn geführten
Untersuchungen nichts zutage gebracht hätten. Weil sein Bruder bei
der Polizei gearbeitet habe, sei der Verdacht, er sei Mitglied der
D._______, fallen gelassen worden.
Der Beschwerdeführer brachte schliesslich vor, er könne sich nicht
mehr in Sri Lanka aufhalten, da er nicht nur im östlichen Teil, sondern
auch im westlichen Teil des Landes Probleme bekommen werde, so-
bald die Polizei herausfinde, dass er Mitglied der D._______ gewesen
sei.
E.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies sein Asylgesuch
ab. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen.
Die Verfügung ging dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der
Schweizerischen Vertretung in Colombo am 22. Januar 2007 zu.
F.
Mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 17. Februar 2007
an die Botschaft erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die-
se Verfügung. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 20. Februar
2007 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 28. Fe-
bruar 2007 einging.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe das in deutscher Spra-
che verfasste Schreiben, in welchem sein Asylgesuch abgewiesen
worden sei, erst zweieinhalb Monate nach der Befragung, am 24. Ja-
nuar 2007, erhalten. Aufgrund der schlechten Situation sei es für ihn
unmöglich gewesen, das Schreiben nach Z._______ zu nehmen, um
es dort zu lesen. Deshalb habe er die Botschaft telefonisch um Aus-
kunft über das Verfahren ersucht. Diese Mitteilung belaste ihn psy-
chisch derart, dass er Selbstmord begehen wolle.
Weiter brachte er vor, am 3. Januar 2007 von der W._______ entführt
und schwer gefoltert worden zu sein. Danach sei er frei gelassen wor-
den. Er machte geltend, die ernsthaften Nachteile, mit welchen die
Menschen in den Nord- und Ostprovinzen des Landes konfrontiert sei-
en, müssten bei der Behandlung seines Gesuchs berücksichtigt wer-
den.
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Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben der D._______ zu den Akten
gereicht, in welchem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, am
5. Oktober 2006 im V._______ zu erscheinen, andernfalls werde die
Höchststrafe vollzogen („according to our movements Law and Order“).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückweisung der
englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache
verzichtet, da die gestellten Rechtsbegehren verständlich sowie be-
gründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht hingegen, entgegen
dem Ersuchen des Beschwerdeführers, in deutscher Sprache (vgl.
Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
3.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schwei-
zerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu
bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für
Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.3 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen ande-
ren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen (Vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1997
Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie
vor Gültigkeit hat).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, von den srilankischen Sicher-
heitskräften, von den D._______ und von Unbekannten Dritten verfolgt
worden zu sein. Zudem sei er Opfer des Tsunami geworden.
4.2 Das BFM führte bezüglich der geltend gemachten Verfolgung
durch die Sicherheitskräfte aus, praxisgemäss sei für die Gewährung
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der Einreise die Gefährdung im Zeitpunkt der Einreisebewilligung
massgebend. Die viertägige Inhaftierung des Beschwerdeführers im
Januar 2006 und die damit verbundenen physischen und psychischen
Beeinträchtigungen würden zwar einen Eingriff in seine physische Be-
wegungsfreiheit sowie körperliche Integrität darstellen. Sie seien je-
doch als vergangene Verfolgung zu beurteilen, welche nur beachtlich
sei, als sie noch andauern würde oder konkrete Hinweise auf eine zu-
künftige Verfolgung bestünde. Die erlittenen Nachteile des Beschwer-
deführers vermöchten jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebe-
achtlichen Bedrohung nicht hinlänglich zu begründen, da er, wie den
Akten zu entnehmen sei, aufgrund einer richterlichen Verfügung bedin-
gungslos frei gelassen worden sei und keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vorliegen würden, er hätte in der Folge nennenswerte Schwierig-
keiten mit den heimatlichen Behörden gehabt. Die geltend gemachte
Furcht vor allfälligen Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte sei des-
halb asylrechtlich nicht relevant. Die Bewilligung zur Einreise in die
Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts,
sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes
des Zufluchtslandes bedürfe.
Diese Erwägungen des BFM sind zutreffend, zumal der Beschwerde-
führer der entsprechenden Würdigung in der Beschwerde keine sub-
stanziellen Hinweise entgegenhält. Für die Beurteilung der Gefähr-
dung des Beschwerdeführers durch die srilankischen Behörden ist ins-
besondere der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich um eine ein-
malige Inhaftierung von kurzer Dauer handelte. Die daraufhin erfolgte
Freilassung macht deutlich, dass die Sicherheitskräfte die entspre-
chenden Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer nicht auf-
recht erhalten haben. Es ergibt sich insgesamt nicht das Bild einer
Person, an welcher die srilankischen Behörden im Rahmen ihrer An-
strengungen, die D._______ zu bekämpfen, ein genügendes Interesse
haben könnten.
4.3 Was die vorgebrachte Gefährdung durch die D._______ angeht,
berücksichtigte das BFM einerseits das persönliche Gefährdungsprofil
des Beschwerdeführers und andererseits das räumliche Ausmass ei-
ner allfälligen Verfolgung. Es hielt fest, dass der srilankische Staat wil-
lens sei, Personen, die von der D._______ oder von Unbekannten be-
droht beziehungsweise verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu
gewähren. So hätten insbesondere Anhänger von O._______, welche
mit der D._______ verfeindet seien, die Möglichkeit, die srilankischen
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Sicherheitskräfte um Schutzgewährung zu ersuchen. Im Einzelfall
könne es aber durchaus vorkommen, dass diese Schutzgewährung
unterbleibe oder nicht in ausreichendem Masse gewährt werde. Ob ein
Beschwerdeführer einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sei, könne
nur im Rahmen einer individuellen Prüfung des Einreisegesuchs
beurteilt werden. Der Beschwerdeführer habe es bisher unterlassen,
eine Anzeige bei der srilankischen Polizei zu erstatten und habe
lediglich die L._______ und die M._______ informiert. Den
heimatlichen Behörden könne deshalb eine ausgebliebene
Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden. Gleichzeitig gelte es aber
festzuhalten, dass eine faktische Garantie für langfristigen indivi-
duellen Schutz der bedrohten Person nicht verlangt werden könne:
Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger je-
derzeit und überall zu garantieren. Vom srilankischen Staat könne
nicht erwartet werden, dass er jeder Person, die einen gewissen Ge-
fährdungsgrad aufweise, einen umfassenden Personenschutz zukom-
men lasse. Einen derartigen Schutz würden nur einige wenige beson-
ders gefährdete Personen erhalten, zu denen der Beschwerdeführer
aber aufgrund seiner früheren Aktivitäten und seiner Stellung in der
D._______ nicht gehöre.
Die Tatsache allein, dass sich die Sicherheitslage insbesondere im
Norden und Osten des Landes verschlechtert habe, so das BFM, rei-
che nicht, um eine einreiserelevante Verfolgungssituation zu begrün-
den. Der Beschwerdeführer habe nämlich die Möglichkeit, sich dieser
Situation und allfälligen Verfolgungsmassnahmen durch Unbekannte
durch Verlegung seines Wohnraums in einen anderen Landesteil, ins-
besondere in den Grossraum Z._______, zu entziehen, was der Be-
schwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt getan habe. Es
seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer dort seitens der D._______ oder seitens Unbekannter
Schwierigkeiten gehabt hätte. Gegen das Vorliegen einer aktuellen
Verfolgungsgefahr spreche namentlich, dass der Beschwerdeführer
sich nach wie vor in der Region von C._______ aufhalte. Seine subjek-
tive Furcht vor Übergriffen durch die D._______ oder Unbekannten ge-
nüge nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsge-
fahr, fehle es doch im vorliegenden Fall an konkreten Indizien, dass
die Verfolger ihre Drohungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft in die Tat umzusetzen gedenken. Abgesehen von
schriftlichen Aufforderungen und Drohungen sei es ihm und seinen Fa-
milienangehörigen gegenüber zu keinen konkreten Vorfällen gekom-
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men. Überdies bestünden angesichts des Umstands, dass er sich trotz
der geschilderten Vorfälle, welche primär lokalen Charakter aufweisen
würden, bisher nicht veranlasst gesehen habe, seinen Wohnsitz inner-
halb Sri Lankas an einen anderen Ort zu verlegen, gewisse Zweifel an
seiner subjektiven Verfolgungsfurcht. Im Lichte dieser Ausführungen
sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor allfälligen
Übergriffen seitens der D._______ oder seitens Unbekannter deshalb
asylrechtlich nicht relevant. An dieser Würdigung vermöchten auch die
eingereichten Dokumente nichts zu ändern.
Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die allgemeine Sicherheits-
lage in Sri Lanka seit 2006 kontinuierlich verschlechtert hat (vgl. dazu
die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2008/2
E. 7.2 S. 10 ff.). Es besteht insbesondere ein erhöhtes Sicherheitsrisi-
ko für junge (...) Männer im Norden und Osten des Landes (vgl. a.a.O.,
E. 7.3 S. 18). Wie das BFM zu Recht festhielt, weisen die geltend ge-
machten Nachteile vorliegend jedoch nicht die erforderliche Intensität
auf. Für die Beurteilung einer Wahrscheinlichkeit zukünftiger Gefähr-
dung des Beschwerdeführers durch die D._______ ist zudem zu be-
rücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein hohes Profil
als (...) verfügt. Dies beweist auch der Umstand, dass es dem Be-
schwerdeführer während seiner Zeit im Camp der D._______ erlaubt
wurde, das Camp zu verlassen und seine Familie zu besuchen (A 5/12
S. 6). Sodann kann der Beschwerdeführer auf eine inländische
Fluchtalternative verwiesen werden, steht es ihm doch offen, wie das
BFM zutreffend ausführte, sich in einen anderen Teil des Landes zu
begeben und sich im Grossraum Z._______ niederzulassen, wo die
Sicherheitslage grundsätzlich besser ist als im vom Bürgerkrieg unmit-
telbar betroffenen Distrikt C._______ (...) und wo sich der Beschwer-
deführer gemäss eigenen Angaben bereits von 2002 bis 2003, wäh-
rend einem Jahr und zwei Monaten, aufgehalten hatte (A 5/12 S. 6).
Selbst wenn eine gewisse Gefährdung des Beschwerdeführers durch
die D._______ nicht auszuschliessen wäre, ist überdies zu berücksich-
tigen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreise, wie
vorgehend in E. 3.3 dargelegt wurde, restriktiv zu umschreiben sind
und die Schwelle hierfür praxisgemäss hoch anzusetzen ist. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass einer Person, die sich im Ausland befindet,
das Asyl verweigert werden kann, wenn ihr zuzumuten ist, sich in ei-
nem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Massgeblich sind da-
bei die Aspekte der Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, der Beziehungsnähe zu anderen Staaten sowie der prak-
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tischen Möglichkeit und objektiven Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Vorliegend
wäre es naheliegender, der Beschwerdeführer würde in Y._______ um
Schutz ersuchen. Gemäss seinen eigenen Angaben hielt sich der Be-
schwerdeführer von 2003 bis 2004 in Y._______ auf, ohne behelligt zu
werden. Er verfügt dort über ein soziales Beziehungsnetz und wurde
gemäss eigenen Angaben von Freunden finanziell unterstützt. Aus den
Akten ergibt sich jedenfalls, dass die Schweiz nicht als einziger mögli-
cher Aufnahmestaat zu erachten ist. An dieser Einschätzung vermag
auch das – erst auf Beschwerdeebene angeführte – Vorbringen des
Beschwerdeführers nichts zu ändern, er sei durch die W._______ ge-
foltert worden. Er macht hierzu nämlich keine näheren Angaben, son-
dern beschränkt sich auf einen pauschalen Hinweis, weshalb dieses
Vorbringen, in Anbetracht der Gesamtumstände, in der Beschwerde
nicht ausreichend substanziiert wird.
4.4 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung schliesslich fest,
das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe durch den Tsunami
sein Hab und Gut verloren, sei nicht erheblich, da eine solche Natur-
katastrophe keine einreiserelevante Verfolgungssituation zu begründen
vermöge, welche in Zusammenhang mit den in Art. 3 AsylG genannten
Gründen stehe. Eine für die Einreisebewilligung relevante Verfolgung
liege nur dann vor, wenn die asylsuchende Person aus einem der im
Asylgesetz genannten Gründe verfolgt wird und nicht im Heimat- oder
Herkunftsstaat Schutz finden kann. Der Beschwerdeführer äusserte
sich dazu in seiner Beschwerde nicht und erwähnte seine durch den
Tsunami erlittenen Nachteile nicht mehr. Wie das BFM zu Recht aus-
führte, vermag auch dieses Vorbringen keine einreiserelevante Verfol-
gungssituation zu begründen, stellt das Asylgesetz doch auf eine Ver-
folgung ab, welcher ein bestimmtes Verfolgungsmotiv zugrunde liegt.
4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorge-
brachten Nachteile dem Begriff der Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nicht standzuhalten vermögen. Die Vorbringen sind nicht geeig-
net, Nachteile von ausreichender Intensität darzutun. Es ist für den Be-
schwerdeführer zudem zumutbar, sich in einem anderen Teil des Lan-
des niederzulassen. Schliesslich stellt, wie sich aus den Akten ergibt,
die Schweiz nicht den einzigen möglichen Aufnahmestaat dar. Das
BFM hat dem Beschwerdeführer demnach zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In An-
wendung von Art. 6 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) ist aus verwaltungsökonomischen Grün-
den auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo; per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil
dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten
Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu er-
öffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zu-
zustellen; per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Anna Kühler
Versand:
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