Abtei lung IV
D-1517/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___ Nigeria, alias B.___ Nigeria,
C.___Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom D.____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-1517/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2007 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten unter der Identität E.____Nigeria, in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er dabei im Transitzentrum Altstätten im Rahmen der Erstbefra-
gung vom 17. Juli 2007 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 3. Dezember
2007 unter anderem angab, weder einer Ethnie noch einer Religion
anzugehören, von der Geburt bis zu seiner Ausreise im Bundesstaat
Delta gelebt zu haben und keine Verwandten mehr zu haben,
dass er im Alter von vierzehn Jahren eine sexuelle Beziehung mit dem
Sohn eines Häuptlings gehabt habe, wovon der Häuptling erfahren
habe,
dass sich die Dorfbevölkerung gegen den Beschwerdeführer gewandt
habe, weshalb er nach Benin City geflohen sei,
dass er schliesslich mit zirka einundzwanzig Jahren seinen
Heimatstaat verlassen habe und nach Marokko gelangt sei, wo er
acht Monate verbracht habe,
dass er danach mit einem Schlauchboot nach Europa weitergereist
sei, wo er sich in unbekannten Ländern - ohne Kontakt mit den Behör-
den - zirka drei Jahre aufgehalten habe, bevor er im Juli 2007 mit dem
Zug in die Schweiz gelangt sei,
dass er nie Identitätspapiere besessen habe und an keiner Grenze
kontrolliert worden sei,
dass daktyloskopische Abklärungen ergaben, dass der Beschwerde-
führer in Österreich unter anderen Identitäten, unter anderem aufgrund
der Einreichung eines Asylgesuches, erfasst worden war,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. A
25/3) die Richtigkeit des Abklärungsergebnisses des BFM bestritt (vgl.
A27/1),
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dass das BFM mit - am 25. Februar 2008 eröffnetem - Entscheid vom
21. Februar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, des-
sen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Februar 2008 an das
BFM gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersuchte,
dass das BFM die Beschwerdeeingabe am 6. März 2008 dem Bundes-
verwaltungsgericht als zuständige Behörde zur weiteren Behandlung
überwies,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass die Angaben des Beschwerdeführers, zu seinem Herkunftsort,
seinem familiären Umfeld und seinem Reiseweg befragt und zur Ein-
reichung von Identitätsdokumenten aufgefordert, auffallend auswei-
chend und realitätsfremd und teils tatsachenwidrig ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich
keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente einzurei-
chen,
dass im Weiteren das Auftreten des Beschwerdeführers unter ver-
schiedenen Identitäten, vom Beschwerdeführer trotz klarer Beweislage
stets bestritten, dessen Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage stellt
und den Schluss verstärkt, der Beschwerdeführer sei nicht willens,
korrekte Angaben zu Herkunft und Identität zu machen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
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dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vor-
bringen, zu befürchten, in seinem Heimatstaat wegen einer sexuellen
Beziehung zum Sohn eines Häuptlings Übergriffen seitens der
Dorfbevölkerung ausgesetzt zu werden, wie von der Vorinstanz
zutreffend festgestellt, teils widersprüchlich, teils tatsachenwidrig und
realitätsfremd ausgefallen sind,
dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift lediglich
allgemeine, teils sachfremde Ausführungen macht, ohne auf die
vorinstanzlichen Ausführungen näher einzugehen,
dass es hinsichtlich der entsprechenden Kritik in der Beschwerde-
schrift festzuhalten gilt, dass die fünftägige Beschwerdefrist gemäss
Art. 108 Abs. 2 AsylG nach dem gesetzgeberischen Willen zwar kurz
bemessen ist, als solche und abstrakt besehen aber nicht dem in Art.
13 der Konvention vom 6. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten
Recht auf eine wirksame Beschwerde entgegensteht, da sie nach Ar-
beitstagen berechnet wird und die sich prima vista präsentierende Kür-
ze der Frist durch verschiedene andere, einer rekursführenden Person
entgegenkommende Umstände relativiert wird (vgl. im Einzelnen Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3c),
dass der Beschwerdeführer die fünftägige Beschwerdefrist einhalten
konnte, mithin im vorliegenden Fall eine Verletzung des Rechts auf
eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK nicht festgestellt
werden kann,
dass zudem kein Anlass besteht, die in Aussicht gestellte Beschwer-
deergänzung abzuwarten, da die vorliegende Beschwerdeeingabe den
Anforderungen von Art. 52 VwVG genügt, die Beschwerdesache weder
besonders umfangreich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG ist
und mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen
ist, die vom Beschwerdeführer angekündigten weiteren Ausführungen
könnten potenziell eine andere Beurteilung seiner Asylvorbringen her-
beiführen,
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dass der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung in Zweifel zu ziehen sei,
dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. e AsylG
notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat
keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen,
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos
erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM mit den Vorakten (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
Versand am:
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