Abtei lung IV
D-1518/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Afghanistan,
vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 6. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1518/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im
Dezember 2002 verliess und am 6. Januar 2003 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch stellte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 16. Dezember 2005
ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. März
2006 ablehnte,
dass die ARK auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom
4. Mai 2006 mit Urteil vom 9. Juni 2006 mangels Leistung des
erhobenen Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass die Vorinstanz auf das (sinngemässe) zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 15. Februar 2007 mit Verfügung vom
28. Februar 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und wiederum die
Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. März 2007 abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch vom
15. April 2007 mit Urteil vom 20. April 2007 infolge offensichtlicher
Unzulässigkeit nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom
25. September 2007 ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liess,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Zwischenverfügung
vom 1. Oktober 2007 als aussichtslos qualifizierte und deshalb einen
Kostenvorschuss erhob,
dass dieser Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, worauf das BFM
mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eintrat,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 14. Dezember 2007 infolge Unzulässigkeit
nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Januar 2008 ein
zweites Wiedererwägungsgesuch beim BFM einreichen liess, auf
welches das BFM mangels substanziierter Wiedererwägungsgründe
mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. Januar 2008 nicht
eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2009 ein drittes Wiederer-
wägungsgesuch einreichen liess,
dass zur Begründung vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei
ernsthaft erkrankt und unterziehe sich seit Mai 2007 einer
engmaschigen psychotherapeutischen Behandlung im (...),
dass nach wie vor ein hoher Behandlungsbedarf bestehe und der
Beschwerdeführer nicht reisefähig sei,
dass die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdefüh-
rers in Afghanistan nicht gewährleistet wäre,
dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers ihn bei einer
Rückkehr nicht unterstützen könnten,
dass dem Wiedererwägungsgesuch mehrere Beweismittel beilagen
(Gesuch des Schweizerischen Roten Kreuzes an den Regierungsrat
des Kantons [...] vom 10. September 2008 betreffend Legalisierung
des Aufenthalts des Beschwerdeführers, Antwortschreiben des
Regierungsrats vom 12. November 2008, Arztbericht des [...] vom 18.
Dezember 2008, Vermisstmeldung betreffend den Bruder des
Beschwerdeführers, inkl. Übersetzung),
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
6. Februar 2009 – eröffnet am 9. Februar 2009 – abwies,
dass das BFM dabei ausführte, der Beschwerdeführer habe bereits im
Wiedererwägungsgesuch vom 25. September 2007 im Wesentlichen
dieselben gesundheitlichen Probleme geltend gemacht wie im
aktuellen Wiedererwägungsgesuch,
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dass sein Gesundheitszustand seither im Wesentlichen gleich
geblieben sei,
dass im Übrigen bereits in der Zwischenverfügung vom 1. Oktober
2007 festgehalten worden sei, es bestünden in Afghanistan
Einrichtungen für die Behandlung einer posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS),
dass das Kabul Mental Health Hospital sowohl stationäre wie auch
ambulante Behandlungen für Personen mit PTBS anbiete und diese
Klinik überdies in Kabul mehrere Zentren für die Behandlung von
psychischen Erkrankungen betreibe,
dass die Behandlung in diesen Zentren allen Afghanen offenstehe,
dass Caritas International in Kabul in den letzten Jahren ebenfalls
mehrere Zentren für traumatisierte Menschen aufgebaut habe und die
Behandlung dort kostenlos sei,
dass sich der Beschwerdeführer demzufolge auch in Afghanistan
behandeln lassen könne, wenn auch nicht auf westeuropäischem
Niveau,
dass im Weiteren bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. März 2007 festgestellt worden sei, der Beschwerdeführer
verfüge im Heimatland über ein gefestigtes und tragfähiges Be-
ziehungsnetz,
dass der Beschwerdeführer keine substanziierten Angaben gemacht
habe, welche diese Einschätzung zu widerlegen vermöchten,
dass die Beurteilung der Reisefähigkeit im Ausreisezeitpunkt von der
Vollzugsbehörde beurteilt werde,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
9. März 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten
liess,
dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
anzuordnen,
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dass in prozessualer Hinsicht um Erlass vorsorglicher Massnahmen
(Aussetzung des Wegweisungsvollzugs), Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.02]) sowie Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 11. März 2009 vorsorglich aussetzte,
dass er nach Eingang der vorinstanzlichen Akten das Gesuch um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Zwischenverfügung vom
13. März 2009 abwies und gleichzeitig den Vollzugsstopp vom
11. März 2009 aufhob,
dass die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltli-
chen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ebenfalls abgewiesen wurden,
dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten, andernfalls auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2009 eine
Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. März
2009 nachreichen liess,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 23. März 2009 einbezahlt
wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.Vm. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeeingabe sowie
auf die in der Zwischenverfügung vom 13. März 2009 (E. 1.2)
vorgenommene Zusammenfassung der Beschwerdebegründung zu
verweisen ist,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde
angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat
und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die
nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass auch Revisionsgründe (vgl. Art. 121 ff. BGG) zu einer
Wiedererwägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine
unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung
vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn zwar
vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe
sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden
Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit
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Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe
angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdever-
fahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden
können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass das vorliegende Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit
den psychischen Problemen des Beschwerdeführers und der in
diesem Zusammenhang benötigten medizinischen Behandlung
begründet wird,
dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
indessen seit dem Wiedererwägungsgesuch vom 25. September 2007
nicht in wesentlicher Weise verändert hat (vgl. den damals
eingereichten ärztlichen Bericht des [...] vom 26. Juli 2007 sowie den
aktuellen ärztlichen Bericht vom 18. Dezember 2008),
dass bereits das Wiedererwägungsgesuch vom 25. September 2007
mit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers (namentlich
dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung) begründet
worden war,
dass die schon damals geltend gemachten, medizinischen Wegwei-
sungsvollzugshindernisse entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers durch die Vorinstanz materiell gewürdigt wurden, und zwar im
Rahmen ihrer Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2007,
dass der Beschwerdeführer in der Folge den ihm auferlegten
Kostenvorschuss nicht leistete, weshalb das BFM keinen materiellen
Endentscheid fällen konnte, sondern stattdessen auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat,
dass über die Frage, ob die medizinischen Probleme des
Beschwerdeführers geeignet sind, ein Wegweisungsvollzugshindernis
zu begründen, nichtsdestoweniger bereits im damaligen Wiedererwä-
gungsverfahren (summarisch) materiell befunden worden war,
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dass – wie erwähnt – dem aktuellen Wiedererwägungsgesuch
respektive dem dabei eingereichten Arztbericht nicht zu entnehmen
ist, der Sachverhalt habe sich seither in Bezug auf die medizinische
Situation des Beschwerdeführers massgeblich verändert,
dass demzufolge diesbezüglich keine wiedererwägungsrechtlich
relevante, nachträgliche Veränderung der Sachlage vorliegt,
dass in Bezug auf die in Kabul bestehende medizinische
Behandlungsmöglichkeit ebenfalls keine wesentliche Veränderung der
Sachlage festzustellen ist,
dass sich die allgemeine Lage in Afghanistan zwar seit dem letzten
Wiedererwägungsverfahren tatsächlich etwas verschlechtert hat,
dass indessen nach wie vor davon auszugehen ist, die vom
Beschwerdeführer benötigte medizinische Behandlung sei
grundsätzlich auch in Kabul erhältlich,
dass nämlich den Akten – namentlich auch der nachgereichten SFH-
Auskunft vom 11. März 2009 – keine konkreten Hinweise darauf zu
entnehmen sind, die in Kabul seit einigen Jahren bestehenden (und für
den Beschwerdeführer ohne weiteres zugänglichen) Einrichtungen für
die Behandlung von psychisch erkrankten Personen (namentlich das
Mental Health Hospital, die vier Community Health Centers in Kabul
sowie die in der SFH-Auskunft ebenfalls erwähnten, von der Caritas
International betriebenen Beratungszentren) seien inzwischen
geschlossen worden,
dass schliesslich auch bezüglich der familiären Situation des
Beschwerdeführers keine relevante Veränderung der Sachlage
vorliegt,
dass der Beschwerdeführer in (...) den Akten zufolge nach wie vor
über ein familiäres Beziehungsnetz sowie eine gesicherte
Wohnmöglichkeit verfügt (vgl. dazu bereits das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2007),
dass insbesondere das (im Übrigen unsubstanziierte) Vorbringen,
wonach die Angehörigen des Beschwerdeführers seit dem letzten
Wiedererwägungsgesuch innerhalb von (...) hätten umziehen müssen
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und aktuell Geldsorgen hätten, an dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermag,
dass ausserdem im heutigen Zeitpunkt für die in (...) wohnhaften
Angehörigen respektive den Beschwerdeführer auch keine konkrete
Gefährdung durch die Taliban ersichtlich ist,
dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen das Vorliegen einer
wiedererwägungsrechtlich relevanten, nachträglichen Veränderung der
Sachlage zu verneinen ist,
dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Januar
2009 demnach zu Recht abgewiesen hat,
dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde noch die im aktuellen Wiedererwägungsverfahren
eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, weshalb
darauf nicht noch näher einzugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von
Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 23. März 2009 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- den _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
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