B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1518/2012/wif
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren […],
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Advokatur Thöni Zürich-Flims,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2012 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
Z._______(Provinz Y._______), am 24. Januar 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 25. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwer-
deführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu seinen Asyl-
gründen befragte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, die Türkei
im Herbst 2006 mit seinem authentischen Reisepass legal verlassen und
im selben Jahr in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, das im
Jahr 2010 abgewiesen worden sei,
dass er von den österreichischen Behörden in die Türkei hätte ausge-
schafft werden sollen, diese ihn jedoch nicht abgeholt hätten,
dass er sich einen slowakischen Reisepass und eine slowakische Identi-
tätskarte beschafft habe, mit denen er mehrere europäische Staaten be-
reist habe,
dass er in der Schweiz sei, weil er Kurde sei und in der Türkei keinen Mili-
tärdienst leisten wolle,
dass er Sympathisant der "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK) sei und de-
ren Leute mit Lebensmitteln unterstützt habe,
dass ihm das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Österreich gewährte, wobei der Beschwerdeführer geltend machte,
dort sei sein Asylantrag abgelehnt worden und man habe ihn in die Türkei
zurückschaffen wollen,
dass ein am 26. Januar 2012 durchgeführter Abgleich mit der Zentralein-
heit Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2007 in
Österreich daktyloskopisch erfasst worden war,
dass das BFM die österreichischen Behörden am 21. Februar 2012 ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-
tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
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staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin-II-VO), um die Rückübernahme des Beschwerdeführers er-
suchte,
dass die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen am
24. Februar 2012 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2012 – eröffnet am
12. März 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich und den
Wegweisungsvollzug anordnete, gleichzeitig feststellte, dass einer allfälli-
gen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Österreich sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über
die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689)
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die österreichischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zuge-
stimmt hätten,
dass seine Ausführungen die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht widerlegten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis am 24. August 2012 zu
erfolgen habe,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, wes-
halb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach
Österreich keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
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vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Österreich herrschende allgemeine Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2012 (Poststem-
pel) durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Folge sei in Anwendung
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben und auf
sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben
und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren
oder eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die
Ansetzung einer gehörigen Frist zur Beschwerdeergänzung und Nachrei-
chung weiterer Beweismittel ersuchte,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass somit auf den Subeventualantrag, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
nicht einzutreten ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
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dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respekti-
ve die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen
auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein
kann,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin bean-
tragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt in Österreich und die Zustimmung dieses
Staats zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Akten-
lage feststehen,
dass, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich
bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte, Österreich gemäss Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerde-
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führers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (vgl.
Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückführung nach Österreich die
Ausschaffung in seine Heimat,
dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme und in der Türkei kei-
nen Militärdienst leisten wolle beziehungsweise befürchte, aufgrund sei-
ner Refraktion in einem Militärgefängnis festgehalten zu werden,
dass in Zeitungen häufig Todesnachrichten von Soldaten kurdischer Ab-
stammung zu lesen seien (vgl. die beigelegten Internetauszüge),
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens noch in seiner Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständig-
keit Österreichs explizit bestreitet,
dass Österreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Österreich sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtli-
chen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, hal-
ten würde,
dass auf die vorgebrachten Gründe, die einer Rückkehr in die Türkei ent-
gegenstünden, nicht einzugehen ist, da vorliegend lediglich die Voraus-
setzungen einer Wegweisung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach
Österreich beziehungsweise der Zuständigkeit dieses Staates zur Prü-
fung des Asylgesuches zu beurteilen ist,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorbringen konnte, die die Zu-
ständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in
den Drittstaat entgegen stünden,
dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnis-
se in Österreich noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerde-
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führers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO besteht,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vorbe-
halte gegen eine Rückkehr nach Österreich geltend machte, weshalb kei-
ne konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer
Rückkehr in dieses Land aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen
in eine existenzielle Notlage versetzt würde,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung
aus humanitärer Sicht im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unange-
messen erscheinen lassen,
dass die Beschwerdesache weder aussergewöhnlich umfangreich oder
besonders schwierig erscheint, weshalb der Antrag, es sei eine Nachfrist
zur Ergänzung der Begründung der ordnungsgemäss eingereichten Be-
schwerde anzusetzen, abzuweisen ist (vgl. Art. 53 VwVG),
dass im Rahmen einer in freier richterlicher, antizipierter Beweiswürdi-
gung vorgenommenen Einschätzung nicht davon auszugehen ist, die
vom Beschwerdeführer angebotenen, sich in Österreich befindlichen Un-
terlagen könnten an der offensichtlichen Zuständigkeit Österreichs für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern, wes-
halb der Antrag auf Ansetzung einer entsprechenden Frist abzuweisen ist,
dass keine Gründe ersichtlich sind, die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Österreich weder völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Sou-
veränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung ge-
langt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
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den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass – wie bereits erwähnt – im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem
es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylge-
suches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Er-
wägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: