B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1518/2015
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 / N (…).
D-1518/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
– verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. Mai 2014
und überquerte zunächst zu Fuss die türkische Grenze. Von dort reiste er
in einem Personenwagen bzw. einem Bus nach Istanbul und gelangte
schliesslich am 17. Juni 2014 auf unbekannter Reiseroute in einem Last-
wagen in die Schweiz, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ am 18. Juni 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 2. Juli 2014 be-
fragte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekreta-
riat für Migration [SEM]) den Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung
zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen. Am 15. September
2014 folgte eine ausführliche Anhörung (Bundesanhörung).
B.
Im Rahmen der BzP und der Bundesanhörung machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er habe in seinem Heimatort M._______
im Distrikt B._______ die Primarschule besucht, die Schule dann aber auf
der 1. Oberstufe abgebrochen. Zwischen Oktober 2010 und April 2013
habe er sich dreimal während längerer Zeit in Libyen aufgehalten und dort
als Marmorfassadenleger gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach
M._______ im April 2013 habe im Juli oder August 2013 die Freie Syrische
Armee (FSA) die Kontrolle über den Ort übernommen. Als Kurde sei er von
den Angehörigen der FSA kurz darauf im August oder September 2013
mehrmals bzw. zweimal festgehalten und geschlagen worden. Man habe
ihn auch regelmässig mit Fragen zu seinem Bruder H._______ bedrängt,
welcher in der Armee des syrischen Regimes Militärdienst leiste. Sein Vater
sei von den Angehörigen der FSA öfters verschleppt und geschlagen wor-
den, und sie hätten ihm angedroht, den Beschwerdeführer zu töten. Nur
auf Intervention des Scheichs des Dorfes seien sein Vater und er jeweils
wieder freigelassen worden und damit einer Enthauptung durch die Ange-
hörigen der FSA entgangen. Drei seiner Freunde seien von Angehörigen
der FSA getötet worden. Im Frühling 2013 habe er von seinem militär-
dienstleistenden Bruder H._______ ausserdem telefonisch die Information
erhalten, er sei mündlich dazu aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten
und sich bei der Militärverwaltung im Mai oder Juni 2014 zu melden. Dafür
gebe es zwar keinen schriftlichen Beleg, sein Vater versuche jedoch eine
schriftliche Aufforderung der Militärverwaltung zu besorgen. Seit dieser
Aufforderung habe er seinen Wohnort nicht mehr verlassen können, zumal
D-1518/2015
Seite 3
er immer habe befürchten müssen, ins syrische Militär eingezogen zu wer-
den. Anfang Mai 2014 habe er aus diesen Gründen den Entschluss ge-
fasst, Syrien definitiv zu verlassen und diesen Entschluss am 12. Mai 2014
in die Tat umgesetzt. Seine Eltern, sein Bruder N._______ und seine
Schwester seien gleichentags zu einer Tante väterlicherseits in die Stadt
C._______ geflüchtet.
C.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 – eröffnet am 2. Februar 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und
ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob es den Vollzug der Weg-
weisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Disposi-
tivziffer 4), wobei der Kanton Graubünden mit der Umsetzung der vorläufi-
gen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 7).
D.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer – nun-
mehr vertreten durch seinen Rechtsanwalt – um Akteneinsicht. Mit Zwi-
schenverfügung vom 11. Februar 2015 hiess das SEM das Akteneinsichts-
gesuch gut und edierte zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerde-
führers eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der gewünschten
Akten, soweit es sich nicht um interne Akten handelte, die nach der bun-
desgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen.
E.
Mit Eingabe vom 9. März 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des
SEM vom 29. Januar 2015 Beschwerde erheben. Dabei beantragte er un-
ter anderem, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzu-
heben, das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen und ihm Asyl
in der Schweiz zu gewähren (1), dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem unterzeichnenden
Rechtsanwalt zu gewähren (3), sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten (4).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 ersuchte der zuständige In-
struktionsrichter die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung un-
D-1518/2015
Seite 4
ter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Bundes-
verwaltungsgerichts (namentlich der Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar
2015 und D-5779/2013 vom 25. Februar 2015).
G.
Mit Eingabe vom 1. April 2015 liess sich die Vorinstanz zur vorliegenden
Beschwerde vernehmen. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vom
zuständigen Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015
Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äus-
sern.
H.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 replizierte der Beschwerdeführer innert er-
streckter Frist. Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 reichte er wie in der Replik
angekündigt das "Original" eines syrischen Militäraufgebots zu den Akten.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 folgte die deutsche Übersetzung des angeb-
lichen syrischen Militäraufgebots vom 15. Februar 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
D-1518/2015
Seite 5
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Wie aus den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers hervorgeht, ficht er
lediglich die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung an. Zu
prüfen ist mithin im vorliegenden Verfahren lediglich, ob die Vorinstanz rich-
tigerweise davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle und demzufolge zurecht sein Asylgesuch ab-
gelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das erhaltene
Militäraufgebot hielten den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht stand und
D-1518/2015
Seite 6
die geltend gemachte Verfolgung durch die FSA entfalte keine Asylrele-
vanz. Die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
dem behaupteten Militäraufgebot seien in weiten Bereichen oberflächlich
und unkonkret gewesen. So habe der Beschwerdeführer nicht mehr ge-
wusst, wann er sich in Damaskus zum Militärdienst habe melden müssen,
und lediglich zu Protokoll gegeben, es sei "drei bis vier Monate" (vor der
Anhörung) gewesen (A 10, F 53). Er habe ebenfalls nicht mehr gewusst,
wann sein Bruder ihm das mündliche Aufgebot übermittelt habe, und ledig-
lich das Jahr 2013 angegeben (A10, F 51). Später habe er in anderem
Zusammenhang ausgeführt, dass ein Aufgebot jeweils ein Jahr vor dem
definitiven Einrücken ins Militär versandt werde und auf Nachfrage der be-
fragenden Person hin bestätigt, das Aufgebot im Frühling 2013 erhalten zu
haben (A10, F 58-59). Die vagen Angaben zu diesen Eckdaten vermöchten
nicht den Eindruck zu erwecken, der Beschwerdeführer habe das Geschil-
derte tatsächlich erlebt. Im Übrigen seien seine Schilderungen zum erhal-
tenen Militärdienstaufgebot widersprüchlich. Anlässlich der BzP habe der
Beschwerdeführer ausgeführt, einen schriftlichen Marschbefehl erhalten
zu haben, den er demnächst vorlegen werde (A3, F 7.01), bei der Anhörung
jedoch zu Protokoll gegeben, es habe sich lediglich um ein mündliches
Aufgebot gehandelt, das sein Bruder ihm telefonisch übermittelt habe (A10,
F 46-47, 50). Auf diesen Widerspruch angesprochen habe der Beschwer-
deführer ausgeführt, sein Vater habe versucht, den Marschbefehl aufzu-
treiben, dies sei aber schwierig (A10, F 74). Auf die Frage hin, warum der
Beschwerdeführer einen schriftlichen Marschbefehl habe einreichen wol-
len, wenn er einen solchen gar nicht besitze, habe der Beschwerdeführer
angegeben, er habe dem SEM einen schriftlichen Beweis vorlegen wollen
(A10, F 76). Soweit der Beschwerdeführer sich auf Schikanen durch Ange-
hörige der FSA berufe, seien seine Vorbringen im Übrigen nicht als asylbe-
achtlich einzustufen, zumal solche Vorbringen im Zusammenhang mit dem
gegenwärtig in Syrien herrschenden Bürgerkrieg und der damit einherge-
henden Kontrolle einzelner Gebiete durch oppositionelle Gruppierungen
aufzufassen seien. Der Beschwerdeführer selbst habe ausgeführt, dass
alle Kurden in seinem Dorf solchen Schikanen ausgesetzt gewesen seien
und nur die Araber keine Probleme gehabt hätten (A10, F 31 und 77). Die
persönlich erlittenen Nachteile hätten sich auf zwei Anhaltungen zwischen
August und September 2013 beschränkt, an denen der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge geschlagen worden sei. Obwohl der Beschwer-
deführer nach diesen Vorkommnissen noch mehr als ein halbes Jahr in
seinem Dorf verbracht habe, sei er keinen weiteren Übergriffen von der
FSA mehr ausgesetzt gewesen und von deren Angehörigen auch nicht ge-
zielt aufgesucht worden.
D-1518/2015
Seite 7
5.2 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer gegen die von der
Vorinstanz festgestellte mangelnde Substanziierung seiner Aussagen in
Bezug auf die Eckdaten des Militäraufgebots vor, er habe "zum damaligen
Zeitpunkt" – gemeint ist wohl der Zeitpunkt seiner Flucht – noch kein schrift-
liches oder mündliches Aufgebot erhalten. Sein damals militärdienstleisten-
der Bruder habe ihn lediglich vor einer Anhaltung an einem Checkpoint der
syrischen Armee und vor einer Zwangsrekrutierung gewarnt. Inzwischen
habe er jedoch ein schriftliches Aufgebot erhalten und hätte sich nach sei-
nem Kenntnisstand im Frühling 2014 bei einem Militärposten melden müs-
sen. In Bezug auf die vorinstanzlich festgestellten Widersprüchlichkeiten
zur Form der angeblich verfügten Einziehung in den Militärdienst argumen-
tiert der Beschwerdeführer, diesbezüglich liege ein Missverständnis zwi-
schen ihm und seinem Bruder vor. Die telefonische Warnung seines Bru-
ders vor Zwangsrekrutierung habe er fälschlicherweise so interpretiert,
dass bereits ein schriftliches Militärdienstaufgebot vorliege. Im Ergebnis
dürfe ihm jedoch kein Strick daraus gedreht werden, dass er seinen Bruder
falsch verstanden habe. Soweit das SEM schliesslich festgestellt habe, ihm
drohe vonseiten der FSA keine asylrelevante Verfolgung, verkenne es,
dass jeder Fluchtversuch aus dem Dorf für den Beschwerdeführer lebens-
gefährlich gewesen sei. Dass es zu keinen weiteren Vorfällen in seinem
Dorf gekommen sei, sei alleine dem Umstand geschuldet, dass er nicht
mehr auf die Strasse gegangen sei und sich beim Onkel väterlicherseits
versteckt habe.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2015 führt die Vorinstanz aus, der
Beschwerdeführer mache (auf Beschwerdeebene) geltend, er habe inzwi-
schen ein schriftliches Dienstaufgebot erhalten. Aus der Beschwerdeschrift
gehe allerdings nicht hervor, wann der Beschwerdeführer besagtes Aufge-
bot nachträglich erhalten haben wolle und wohin ihm dieses zugestellt wor-
den sei. Es sei überdies allgemein bekannt, dass in Syrien solche Doku-
mente ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden können, weshalb
ihr Beweiswert als gering einzustufen sei.
5.4 In seiner Replik vom 12. Mai 2015 führt der Beschwerdeführer aus, es
sei allgemein bekannt, dass in Syrien alle wehrfähigen Männer zum Mili-
tärdienst einberufen würden. Weshalb diese Tatsache vom SEM bei der
Würdigung der Asylvorbringen und Beweismittel ausgeblendet werde, sei
rätselhaft. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass der Beschwerdeführer zum
Militärdienst aufgeboten worden sei, er dem Aufgebot keine Folge geleistet
habe und als Deserteur gelte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das
D-1518/2015
Seite 8
SEM den Beschwerdeführer in die Heimat wegweisen wolle. Es sei verant-
wortungslos, ihn dem Risiko einer Verhaftung, der Folter und vielleicht der
Möglichkeit der Exekution auszusetzen. In der Ergänzung zur Replik vom
13. Mai 2015 führte er sodann aus, wie der Beschwerdeführer in den Besitz
des angeblichen syrischen Militärdienstaufgebots gelangt sein will.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2015/3 einlässlich mit
der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entzie-
hung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Es
hält in dem Urteil fest, dass dokumentiert sei, dass die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im
März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-
ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgingen. Personen, die sich dem
Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen hätten – etwa, weil sie
sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bür-
gerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kom-
battanten aufgefasst werden – seien seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl
nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher
Hinrichtung betroffen (BVGE 2015/3 E. 6.7.2). Eine asylrechtlich relevante
Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person auf-
grund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als
solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O., E. 6.7.3). Im
konkreten Fall war eine solche Konstellation gegeben, weil der kurdische
Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie entstammte und be-
reits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte. Der Beschwerdeführer hatte auf-
grund der Entziehung von seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen
Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien im Zeitpunkt des Beschwerde-
entscheids folglich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten.
6.2 Anders liegt der Fall nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts jedoch bei blossem Nichterscheinen zur militärischen Mus-
terung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden (Urteil des
BVGer D-4772/2014 vom 5. Februar 2016, E. 6.6). Das eben genannte
Urteil befasste sich mit einem Beschwerdeführer, welcher schon vor seiner
Volljährigkeit aus Syrien ausgereist war und demzufolge einer militärischen
Aushebung – die nach Erkenntnissen des Gerichts nach dem Erreichen
der Volljährigkeit stattfindet (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sy-
rien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5) – nicht
D-1518/2015
Seite 9
Folge geleistet haben konnte. Eine Verweigerung der militärischen Dienst-
pflicht könne nur angenommen werden, wenn die Dienstpflicht vorgängig
durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein festgestellt worden sei,
was aber erst anlässlich der Aushebung geschehe. Es sei nicht davon aus-
zugehen, dass die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden eine Person
als Regimegegner betrachteten, nur weil diese nicht zur militärischen Mus-
terung erschienen sei. Demzufolge liege in solchen Fällen kein Asylgrund
im Sinne von Art. 3 AsylG vor.
6.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar Recht zu geben, dass allgemein be-
kannt ist, dass in Syrien alle wehrfähigen Männer zum Militärdienst einbe-
rufen werden (vgl. SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee,
28. März 2015, S. 2). Dies allein vermag aber nicht die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 2 AsylG zu begründen. Vergleichbar mit dem Sach-
verhalt in BVGer D-4772/2014 ist der Beschwerdeführer schon aus Syrien
geflüchtet, bevor ihm ein Aufgebot für die Aushebung schriftlich oder münd-
lich hätte zugestellt werden können (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6 f.); ent-
sprechend dürfte auch keine Wehrdienstpflicht festgestellt worden sein.
Selbst wenn zutreffen würde, dass der Beschwerdeführer einem mittler-
weile existierenden Aufgebot zur Aushebung bzw. zur militärischen Muste-
rung nicht Folge geleistet hätte (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 3.4.2 und
3.5.2), würde dies nach Erkenntnissen des Gerichts nicht dazu führen,
dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als Deserteur bzw.
regimefeindliches Element identifizieren würden. In Übereinstimmung mit
dem Urteil des BVGer D-4772/2014 vom 5. Februar 2016, E. 6.6, ist des-
halb nicht von einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Behör-
den auszugehen. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweige-
rung erfüllt wäre, ist überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kei-
ner oppositionellen Familie entstammt und auch sonst angab, keine Prob-
leme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben (A3, F 7.01). Nach An-
gaben des Beschwerdeführers leistet(e) sein älterer Bruder Dienst in der
syrischen Armee (A10, F 26). Insgesamt bestehen vor diesem Hintergrund
keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Be-
schwerdeführer bzw. seine Familienangehörigen als Regimegegner identi-
fiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über
die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung
zu gewärtigen hätte.
6.4 Auf eine Würdigung des auf Beschwerdeebene neu eingereichten an-
geblichen syrischen Militärdienstaufgebots kann vor diesem Hintergrund
verzichtet werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf
D-1518/2015
Seite 10
seine Wehrdienstverweigerung sind selbst unter Annahme ihrer Glaubhaf-
tigkeit nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die sy-
rischen Behörden zu begründen. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen,
dass Dokumente von der Art des eingereichten Militärdienstaufgebots in
Syrien ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden können (vgl. z.B.
The Damascus Bureau, The Syrian Fraud Market saves lives, 11. März
2013, , abgerufen am
22. Februar 2016). Der Beweiswert des eingereichten Dokuments wäre
deshalb ohnehin als gering einzustufen.
In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch Angehörige der FSA
ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die geltend gemachten Schikanen
nicht asylrelevant sind. Darüber hinaus erfüllen sie – entgegen der Vo-
rinstanz – auch die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG)
nicht.
7.1 Nach eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer im August und
September 2013 aufgrund seiner kurdischen Ethnie zweimal von Angehö-
rigen der FSA angehalten, geschlagen und angeblich mit dem Tod bedroht,
danach bis zu seiner Flucht aus Syrien im Mai 2014 allerdings in Ruhe
gelassen (A10, F39). Es erscheint dem Gericht nicht plausibel, dass Ange-
hörige der FSA den Beschwerdeführer am einen Tag exekutieren wollten,
ihn danach aber unbehelligt gelassen haben wollen. Die auf Beschwerde-
ebene erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer sei weiteren Schika-
nen nur deshalb entgangen, weil er sich bei seinem Onkel versteckt habe,
erscheint dem Gericht als nachgeschoben, zumal er solches weder in der
BzP noch in der Bundesanhörung in dieser Form geltend gemacht hat.
Ebenso wenig glaubhaft ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er
wäre enthauptet worden, wenn sich nicht der Scheich des Dorfes in die
Angelegenheit eingemischt hätte (A10, F34). Die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers bleiben an der Oberfläche, enthalten kei-
nerlei Realkennzeichen und lassen nicht den Schluss zu, er habe das Ge-
schilderte tatsächlich erlebt. Dies erstaunt umso mehr, als der Beschwer-
deführer der Enthauptung seinen eigenen Angaben zufolge nur knapp ent-
gangen ist, sich das Ereignis bei ihm also tief eingeprägt haben müsste.
7.2 Im Übrigen ist auch zu bezweifeln, ob von der FSA tatsächlich (noch)
eine Bedrohung für den Beschwerdeführer ausgeht. Es ist in diesem Zu-
sammenhang zu betonen, dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht
D-1518/2015
Seite 11
genügt (Art. 3 AsylG); es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Mo-
tive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.). Wie das Gericht in einem neueren
Entscheid festgehalten hat, besteht aus heutiger Sicht keine Klarheit da-
rüber, wie stark Angehörige der FSA im Herkunftsgebiet des Beschwerde-
führers überhaupt noch aktiv sind (Urteil des BVGer E-2490/2014 vom
9. Dezember 2015, E. 6.3). Überdies erscheint vor dem Hintergrund der
neuesten Entwicklungen die Tendenz eher dahin zu gehen, dass die syri-
sche Kurdenmiliz YPG die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Be-
schwerdeführers gewinnt bzw. konsolidiert (vgl. NZZ vom 19. Februar
2016, S. 3, "Die Türkei auf gefährlichem Kurs"). Die geltend gemachte Ver-
folgung durch Angehörige der FSA entfaltet vor diesem Hintergrund selbst
bei Annahme der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers keine Asylrelevanz.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zurecht verneint und sein
Asylgesuch folgerichtig abgewiesen hat. Lehnt das SEM das Asylgesuch
ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zurecht angeordnet (Art. 44 AsylG;
vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Es ist darauf
hinzuweisen, dass aus den vorangegangenen Erwägungen nicht geschlos-
sen werden kann, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage
in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist indes nur unter
dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wo-
nach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig
ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, bezie-
hungsweise unzumutbar sein kann, wenn solche Personen im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde
durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers Rechnung getragen. Dies verkennt der Beschwerdefüh-
rer, wenn er geltend macht, es erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb
D-1518/2015
Seite 12
das SEM den Beschwerdeführer in die Heimat wegweisen wolle (Replik
vom 12. Mai 2015, S. 2).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint. Zwar hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2015
(Bestätigung des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden vom
10. Februar 2015 über den Bezug von Unterstützungsleistungen) den
Nachweis erbracht, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügte, um das vorliegende Verfahren zu bestreiten. Al-
lerdings waren die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
der Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen. So ent-
falten seine Vorbringen auf Beschwerdeebene – selbst unter Annahme ih-
rer Glaubhaftigkeit – keinerlei Asylrelevanz, was dem Beschwerdeführer
bzw. seinem Rechtsvertreter unter Berücksichtigung der einschlägigen
Leitentscheide des Bundesverwaltungsgerichts hätte bewusst sein müs-
sen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.
10.2 Die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von
Art. 110a AsylG setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person von
der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, mithin die Anforderun-
gen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind. Vor dem Hintergrund der Abweisung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist vorliegend auch das Gesuch
um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1518/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: