B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1519/2013
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Kosovo, Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Februar 2013 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 21. Okto-
ber 2012 aus dem Heimatstaat ausreisten und am 23. Oktober 2012 un-
kontrolliert in die Schweiz einreisten, wo sie noch gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 30. Oktober 2012 im EVZ
M._______ sowie der direkten Anhörungen vom 11. Januar 2013 durch
das BFM zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend
machten, der Beschwerdeführer, verheiratet und von Beruf Autospengler,
habe zuletzt mit seiner Familie bei N._______ im Dorf O._______ im Ko-
sovo gelebt,
dass er den Heimatstaat wegen einer Blutrachefehde verlassen habe,
habe doch sein alkohol- und drogenabhängiger Bruder vor sieben Jahren
seine Freundin erschossen und deren Schwester verwundet, weshalb er
und seine Angehörigen von diesem Zeitpunkt an in ständiger Angst vor
einer Blutrache der Familie der Getöteten und Verletzten gelebt hätten,
dass sein Bruder zu einer Haftstrafe von 18 Jahren verurteilt worden sei,
dass er (der Beschwerdeführer) eine behinderte Tochter habe, deren me-
dizinische Versorgung im Kosovo mangelhaft sei, zumal es im Kosovo
keine Institution gebe, die ihr eine Sonderschule ermöglichen würde,
dass er sie somit nicht nach Pristina hätte schicken können,
dass seine Tochter immer noch krank sei, Probleme mit den Augen habe
und schon viermal operiert worden sei,
dass die Beschwerdeführerin, eine Serbin aus dem Kosovo, im Wesentli-
chen geltend machte, ihr Schwager habe seine Freundin getötet, weshalb
die Familie der Getöteten ihr und ihrem Ehemanne Probleme bereiten
könne und sie ausserdem dem Zeitpunkt, zu dem ihr Schwager aus der
Haft entlassen werde, mit Besorgnis entgegensehe,
dass sie ihre Tochter nicht zu albanischen Ärzten habe bringen können,
zumal sie diesen grundsätzlich misstraut habe,
dass es zwar serbische Spitäler im Kosovo gebe, doch könne man dort
gewisse Operationen nicht durchführen,
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dass die Beschwerdeführenden ein Gerichtsurteil betreffend den Bruder
des Beschwerdeführers und eine umfangreiche medizinische Dokumen-
tation zu ihrer Tochter C._______ zu den Akten reichen liessen,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 22. Februar 2013 – eröffnet am 27. Februar 2013 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, für Serben und
serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken bestehe eine inner-
staatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos, weshalb sich durch das
grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative eine wei-
tergehende Auseinandersetzung mit der Frage erübrige, ob Serben und
serbischsprachige Roma im Kosovo einer asylrechtlich relevanten Ge-
färhdung ausgesetzt seien,
dass davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden könnten dort
auch in Bezug auf die Blutrache durch die zuständigen Behörden und Si-
cherheitskräfte geschützt werden,
dass die Vorbringen daher, soweit überhaupt glaubhaft, den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten,
dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Serbien
zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal die behandlungsbedürftige
Tochter der Beschwerdeführenden auch inskünftig in Serbien die erfor-
derliche medizinische Hilfe erhalte, wie die von den Beschwerdeführen-
den eingereichte medizinische Dokumentation beweise,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. März 2013 (Post-
stempel vom 22. März 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die nachfolgend aufge-
führten Rechtsbegehren stellten: Die Verfügung des BFM sei aufzuheben.
Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei Asyl zu gewäh-
ren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei. Dementsprechend sei die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. Es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei vorliegender Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren,
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dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 28. März 2013 die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die
Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 12. April 2013 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der mit Zwischenverfügung vom 28. März 2013 verlangte Kosten-
vorschuss am 8. April 2013 fristgerecht geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG),
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dass daher auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei zu
gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe auf be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung berufen,
dass diese Beschwerdevorbringen nicht zu einer veränderten Betrach-
tungsweise zu führen vermögen, weil die Beschwerdeführenden die Mög-
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lichkeit haben, ohne Weiteres die serbische Staatsangehörigkeit zu er-
werben, falls sie diese wider Erwarten nicht bereits haben sollten (vgl.
A6/13 Ziff. 1.11 S. 3, Ziff. 4.02 und 4.03 S. 7, A8/13 Ziff. 1.11 S. 3;
BVGE 2010/41 E. 6.4 und E. 8.3.3),
dass der Schutz vor privater Verfolgung als solcher ausreichend ist, wenn
im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur
Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende
Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfol-
gung ermöglicht (BVGE 2011/51 E. 7.1 S. 1018),
dass davon auszugehen ist, bei den serbischen Behörden fehle es weder
an der Schutzfähigkeit noch am Schutzwillen, und sich in diesem Zu-
sammenhang weitergehende Ausführungen insoweit erübrigen, als es
sich bei Serbien um ein vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungs-
sicher anerkanntes Land nach Art. 6a Abs. 2 AsylG handelt,
dass einer von Verfolgung betroffenen Person praxisgemäss eine inner-
staatliche Fluchtalternative dann zur Verfügung steht, wenn sie am Zu-
fluchtsort nicht weiterhin oder erneut ernsthafte Nachteile aufgrund unmit-
telbarer oder mittelbarer staatlicher Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich re-
levanten Motiven befürchten muss, und sie dort auch nicht Gefahr läuft,
anderen, weniger intensiven staatlichen Beeinträchtigungen oder Mass-
nahmen ausgesetzt zu sein, die darauf abzielen, sie aus flüchtlingsrecht-
lich relevanten Motiven in das Gebiet der ursprünglichen Verfolgung zu-
rückzudrängen (BVGE 2011/51 E. 8.2 Ziff. 8.2 S. 1020),
dass nicht anzunehmen ist, die serbischen Behörden würden die Be-
schwerdeführenden in den Kosovo zurückdrängen wollen,
dass sich nach dem Gesagten die Beschwerdeführenden demnach in der
Republik Serbien niederlassen können, wo sie (nötigenfalls) den Schutz
der Behörden in Anspruch nehmen können und faktisch nicht weniger gut
vor Blutrache geschützt sind wie in der nicht einmal halb so grossen
Schweiz,
dass sie sich nicht auf begründete Furcht berufen können,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
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in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass die Beschwerdeführenden eine schwer behinderte Tochter haben,
dass das Arztzeugnis vom 12. März 2013 des Kantonsspitals St. Gallen
bezüglich dieser Tochter festhält, es liege eine äusserst komplizierte
ophthalmologische Konstellation vor,
dass bereits vier chirurgische Eingriffe in Belgrad vorausgegangen seien
und sich in der Folge eine hochgradige bilaterale relative Sehschwäche
entwickelt habe,
dass aus medizinischen Gründen auf eine nochmalige chirurgische Inter-
vention in der Schweiz verzichtet worden sei,
dass des Weiteren ein sekundärer Nystagmus sowie ein sekundäres
Einwärtsschielen und beidseitig eine starke Kurzsichtigkeit vorlägen,
dass die Untersuchbarkeit der kleinen Patientin zusätzlich wegen des
Down-Syndroms erschwert sei,
dass die weitere medizinische Betreuung in der Schweiz wünschenswert
sei und das behinderte Mädchen von einer visuellen Frühförderung profi-
tieren könne,
dass diese medizinischen Empfehlungen indessen rechtlich unerheblich
sind,
dass nämlich selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf
Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Ge-
nuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu
kommen,
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dass der EGMR nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände aus-
nahmsweise anerkennt, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug
einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte
(vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes König-
reich [Beschwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1. S. 211 f.),
dass es der EGMR für geboten hält, die im Beschwerdeverfahren D. ge-
gen Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtspre-
chung angewendete hohe Schwelle beizubehalten, da der behauptete
drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unter-
lassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert,
sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem
Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Heimat- oder
Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43),
dass Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat somit nicht dazu verpflichtet, län-
derspezifische Ungleichheiten bei der medizinischen Versorgung durch
die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversor-
gung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mil-
dern,
dass ein im Vergleich zur Schweiz allenfalls schlechterer medizinischer
Standard in der Republik Serbien für die weitere medizinische Betreuung
der behinderten Tochter der Beschwerdeführenden unter dem Blickwinkel
von Art. 3 EMRK somit kein relevantes völkerrechtliches Vollzugshinder-
nis darstellt,
dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit haben, ihre behinderte
Tochter in der Republik Serbien therapieren zu lassen, was insoweit un-
bestritten ist, als sie bereits in der Vergangenheit in Belgrad, Vranje oder
Nis medizinisch behandelt wurde,
dass offensichtlich keine Lebensgefahr, sondern eine lebenslange,
schwere Behinderung der Tochter und somit keine Aussicht auf Gene-
sung besteht,
dass grundsätzlich auch pflegebedürftige, invalide Kinder in Serbien ver-
sorgt werden können, zumal die entsprechenden Strukturen zumindest in
Belgrad vorhanden sind,
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dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden in Serbien über ein familiäres Netz (vgl.
A8/13 Ziff. 3.01 S. 7) verfügen, auf das sie sich schon in der Vergangen-
heit abstützen konnten (vgl. A17/10 F35 S. 5),
dass die Beschwerdeführenden auch schon vor ihrer Ausreise aus dem
Kosovo eine kleine Rente für ihre behinderte Tochter bezogen haben und
mit kleineren Beschäftigungen gut hätten leben können (A8/13
Ziff. 1.17.05 S. 5, A6/13 Ziff. 1.17.04, 1.17.05 S. 4 und 5),
dass sie die Rente nach der Rückkehr nach Serbien wieder beziehen
können, und es ihnen zuzumuten ist, gelegentlich wieder einer Erwerbs-
tätigkeit nachzugehen, dies umso eher, als die Beschwerdeführerin eine
vierjährige Informatikausbildung hat (A8/13 Ziff. 1.17.04 S. 5) und der Be-
schwerdeführer gelernter Autospengler ist (A6/13 Ziff. 1.17.04 S. 5), wes-
halb kein Anlass zur Annahme besteht, sie hätten im Heimatstaat mit ei-
ner existenziellen Notlage zu rechnen,
dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit haben, bei der Vorinstanz
medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten das Gesuch um Anordnung der vorläufigen
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz abzuweisen und der
vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 8. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 8. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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