B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1519/2015
Ur t e i l vom 1 6 . Mä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang Januar
2014, zusammen mit seinem Cousin (N 614 683) in Richtung Türkei. Da-
nach gelangte er über ihm unbekannte Länder in die Schweiz, wo er am
14. Januar 2014 am Flughafen in B._______ um Asyl nachsuchte. Am
18. Januar 2014 wurde er zur Person und summarisch zu seinen Asylgrün-
den befragt (Befragung zur Person [BzP]).
B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Ein-
reise in die Schweiz bewilligt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er
dem Kanton B._______ zugewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer seine sy-
rische Identitätskarte im Original ins Recht.
D.
Am 24. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asyl-
gründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er stamme ur-
sprünglich aus C._______ (Provinz D._______). Von 2000/2001 bis zum
5. Mai 2003 habe er den obligatorischen Militärdienst absolviert. Im Jahr
2004/2005 sei er nach E._______ gegangen, wo er als (…) in einem (…)
gearbeitet habe. Aufgrund der sich verschlechternden Lage und der Kon-
trollstellen rund um das (…) habe er mehrmals pro Woche an seinem Ar-
beitsort übernachtet, insbesondere nach den Spätschichten, die bis zwei
oder drei Uhr in der Nacht gedauert hätten. Etwa im Juli 2013 habe er von
seinem Onkel telefonisch erfahren, dass seine Familie, bei welcher er offi-
ziell registriert sei und welche seit dem Jahr (…) in F._______ bei
G._______ wohne, einen Marschbefehl für ihn erhalten habe. Die Polizei
sei auch bei seinem Onkel vorbeigekommen und habe nach ihm gefragt.
Für den Fastenmonat Ramadan im Juli 2013 sei das (…) geschlossen wor-
den. Danach sei er aufgrund der allgemeinen Lage nicht mehr zur Arbeit
zurückgekehrt. Er habe sich in E._______ bei seinen Verwandten versteckt
gehalten und sei im Oktober 2013 mit Hilfe eines Schleppers zurück nach
C._______ in das leerstehende Elternhaus gegangen. Dort sei er während
etwa (…) Monaten kaum aus dem Haus gegangen, bis sein Onkel einen
Schlepper für die Ausreise in die Türkei organisiert habe. Er sei nie politisch
aktiv gewesen und habe auch keiner religiösen Gruppierung angehört.
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E.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2015 – eröffnet am 10. Februar 2015 –
stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung an. Indessen wurde der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 9. März 2015 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Zudem sei das
SEM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zu weiteren Nachfor-
schungen und einer neuen Stellungnahme bezüglich des vor etwa fünf Mo-
naten eingereichten Beweismittels (Marschbefehl) einzuladen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Der Beschwerde wurden – nebst einer Vollmacht und der angefochtenen
Verfügung (beides in Kopie) – eine Kopie des Militärbüchleins, diverse Fo-
tografien im Zusammenhang mit Protestkundgebungen in der Schweiz, ein
Unterstützungsschreiben des Vereins H._______, eine Honorarnote sowie
ein Unterstützungsbeleg vom 9. Januar 2015 beigelegt.
G.
Am 11. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 11. März 2015 legte der Beschwerdeführer das Original
des Militärbüchleins und einen Ausweis der I._______-Partei ins Recht.
I.
Mit Verfügung vom 18. März 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizier-
ten Rechtsvertreter gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG als amtlichen
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Rechtsbeistand bei. Sodann wurde das SEM eingeladen, eine Vernehm-
lassung einzureichen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 22. April 2015 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest.
K.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz Stellung und reichte eine aktualisierte Honorarnote
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf die Einberufung in den
Militärdienst widersprüchlich geäussert. So habe der Beschwerdeführer
anlässlich der BzP als Grund für den Weggang aus E._______ lediglich
angegeben, die Lage sei schlecht gewesen und er habe Angst gehabt, von
den Behörden angehalten und in den Militärdienst eingezogen zu werden.
Aus Syrien ausgereist sei der Beschwerdeführer hauptsächlich wegen dem
Bürgerkrieg und weil es in letzter Zeit keine Sicherheit mehr gegeben habe.
Bei der Anhörung hingegen habe der Beschwerdeführer plötzlich vorge-
bracht, dass seine Familie einen Marschbefehl für ihn erhalten habe. Dar-
über hinaus seien die Angaben über den angeblichen Marschbefehl unsub-
stanziiert ausgefallen. Sodann habe der Beschwerdeführer den in Aussicht
gestellten Marschbefehl bis dato nicht zu den Akten gereicht. Die angebli-
che Aufforderung zum Reservedienst könne vor diesem Hintergrund nicht
geglaubt werden. Ferner hätten sich aus seinen Aussagen keinerlei Hin-
weise ergeben, dass ihm in absehbarer Zukunft eine Zwangsrekrutierung
durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten),
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die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) oder die
al-Nusra-Front hätte drohen sollen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer
zu Protokoll gegeben, dass ihm nie etwas passiert sei und er auch nie von
einer dieser Organisationen zur Teilnahme aufgefordert worden sei. Somit
liege keine begründete Furcht vor, weshalb dem Vorbringen auch keine
Asylrelevanz zukomme. Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien sei der Be-
schwerdeführer indes vorläufig aufzunehmen, da sich ein Wegweisungs-
vollzug als unzumutbar erweise.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete der Verfügung des SEM in der Be-
schwerde im Wesentlichen, dass sich seine Aussagen anlässlich der BzP
und der Anhörung keinesfalls widersprechen würden. Vielmehr habe er in
der Anhörung seine Aussagen mit weiteren Details ergänzt. Dies entspre-
che dem Sinn und Zweck der unterschiedlichen Befragungen, wonach in
der BzP zunächst nur summarisch die wichtigsten Informationen gesam-
melt würden und erst später eine vertiefte und detaillierte Befragung vor-
gesehen sei. Die Aussagen zu seinem Marschbefehl seien genügend sub-
stanziiert angesichts der Tatsache, dass er diesen nicht selber entgegen-
genommen und bis zum Verlassen des Landes nie zu Gesicht bekommen
habe. Es könne von ihm deshalb nicht verlangt werden, dass das genaue
Zustellungsdatum oder dessen detaillierten Inhalt zu kennen. Zwischen-
zeitlich habe er den Marschbefehl der Vorinstanz – unglücklicherweise
nicht per Einschreiben – zugeschickt. Das SEM sei aufzufordern, diesbe-
züglich Nachforschungen zu unternehmen. Die Vorinstanz sei der Ansicht,
es würden sich aus seinen Aussagen keinerlei Hinweise ergeben, dass ihm
tatsächlich in absehbarer Zukunft eine Zwangsrekrutierung drohe. Dabei
berufe sie sich jedoch auf eine Aussage in der BzP, welche aus dem Kon-
text der vorherigen Frage genommen worden sei. Die explizite Frage, ob
er je von der syrischen Republik zum Militärdienst aufgefordert worden sei,
habe man ihm in der BzP gar nicht gestellt. Gemäss verschiedener Quellen
könne die Regierung alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren in den Mili-
tärdient einberufen. Sodann sei es Männern zwischen 18 und 42 Jahren
seit März 2012 verboten, Syrien ohne Bewilligung zu verlassen. Er sei zum
Zeitpunkt seiner Flucht (…) Jahre alt gewesen und habe den obligatori-
schen Militärdienst in Syrien bereits absolviert. Durch die Missachtung des
Verbots, Syrien zu verlassen, drohe ihm bei einer Rückkehr unverzüglich
festgenommen und inhaftiert zu werden. Zudem habe er der Aufforderung,
sich als Reservist beim syrischen Militär zu melden, nicht Folge geleistet.
Als ethnischer Kurde würde er im Militärdienst – wie auch im Zivilleben –
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oftmals benachteiligt. Insgesamt sei er einem realen Risiko der Zwangs-
rekrutierung durch die syrische Armee als auch durch die YPG ausgesetzt
gewesen.
Überdies habe er in der Schweiz an Protesten gegen das Vorgehen der
syrischen Regierung, insbesondere an Veranstaltungen, die durch den
Verein H._______ organisiert würden, teilgenommen. Er habe zudem Po-
diumsdiskussionen besucht und sich an der Seite von Politikerinnen und
Politikern gezeigt. Aufgrund dieser Auftritte in der Öffentlichkeit, von denen
zahlreiches Bildmaterial vorliege, sei sein Profil dazu geeignet, zu einer
konkreten Gefährdung infolge subjektiver Nachfluchtgründe zu führen.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass amtsinterne
Nachforschungen ergeben hätten, dass der erwähnte Brief des Beschwer-
deführers tatsächlich beim SEM eingegangen sei. Da keine Übersetzung
der darin enthaltenen Dokumente (namentlich ein Marschbefehl, Kopie ei-
nes Militärbüchleins, Kopie eines militärischen Führerscheins und Kopie
eines Jugendausweises der J_______) beigelegen habe, habe man den
Brief nicht eindeutig zuordnen können. Vorliegend sei die Übersetzung der
Dokumente am 11. Februar 2015 und somit erst nach Versand der ange-
fochtenen Verfügung vorgenommen worden. Gemäss gesicherten Er-
kenntnissen des SEM seien syrische militärische Dokumente allgemein
leicht zu fälschen und käuflich erwerbbar, weshalb ihnen kaum Beweiswert
zukomme. Beim vorliegenden Marschbefehl falle auf, dass der Stempel
und die Unterschrift aufgedruckt seien, was in der Regel nur bei gefälsch-
ten Dokumenten vorkomme. Zudem seien die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zum angeblichen Marschbefehl ausserdem nachgescho-
ben und unsubstanziiert ausgefallen, weshalb ihm dieses Vorbringen nicht
habe geglaubt werden können. Es werde nicht bezweifelt, dass der Be-
schwerdeführer den obligatorischen Militärdienst absolviert habe. Jedoch
bedeute, dass er nach Abschluss des Grundwehrdienstes der Reserve zu-
geteilt worden sei, nicht, dass er auch als Reservist aufgeboten worden sei
Der Jugendausweis der J_______ vermöge ebenfalls keine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes zu begründen.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass das SEM den
grundsätzlichen Irrtum begehe, dass nur der strikte Urkundenbeweis als
Verfolgungsbeleg anerkannt werden müsse. Zudem flüchte es sich in All-
gemeinplätze wie die leichte Erwerblichkeit solcher Dokumente. Es er-
scheine doch eigenartig, dass Farbdrucker eingesetzt worden sein sollen.
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Das SEM sage aber selber auch nicht, dass dies ein eindeutiges Fäl-
schungsmerkmal darstelle. Die Echtheit werde also nicht ausgeschlossen.
Aufgrund der drohenden Nachteile müsse das SEM im Zweifel die Hin-
weise auf Verfolgung in den Kontext der gesamten Vorbringen und der Be-
schwerdebegründung stellen. In einer Gesamtschau sei die Einberufung
als Reservist in die Streitkräfte als überwiegend wahrscheinlich bezie-
hungsweise glaubhaft gemacht zu erachten. Den Ausweis der J_______
völlig isoliert zu betrachten, widerspreche der praxisgemässen Gesamtbe-
trachtung im Syrien-Kontext.
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer unter anderem vor, dass er den anlässlich der Anhörung in Aussicht
gestellten Marschbefehl bis dato nicht eingereicht habe, und erachtet die
geltend gemachte Einberufung in den Militärdienst als unglaubhaft.
Nachdem die Vorinstanz amtsinterne Nachforschungen unternommen hat,
stellte sich heraus, dass beim SEM tatsächlich eine Beweismitteleingabe
des Beschwerdeführers eingegangen ist.
Es stellt sich somit die Frage, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzte, indem die eingereichten Beweismittel zum
Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht berücksichtigt wurden und sich die Er-
wägungen damit in einem wesentlichen Punkt, nämlich dem Hauptvorbrin-
gen (Einberufung in den Militärdienst), auf falsche Tatsachen stützen.
5.2 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete und in den Art. 29 ff. VwVG
für das Verwaltungsverfahren des Bundes konkretisierte Grundsatz des
rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlich-
keitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass
des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der
Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergeb-
nis äussern können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr an-
gebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sach-
verhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Sie muss die Vorbrin-
gen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigen (Art. 32 VwVG). Die Begründung muss deshalb zumindest
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich eine Behörde
hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 137 II 266
E. 3.2 sowie BVGE 2013/23 E. 6.1 m.w.H.).
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5.3 Bereits mit Schreiben vom 4. November 2014 bat die für den Be-
schwerdeführer zuständige Sozialarbeiterin das BFM um Bestätigung des
Erhalts der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zum Militär-
dienst (act. A17/1), woraufhin das BFM mit Schreiben vom 6. November
2014 deren Erhalt verneinte (act. A18/1). Mit Akteneinsichtsgesuch vom
12. Februar 2015 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass er
eine nicht eingeschriebene Beweismitteleingabe gemacht habe und er-
suchte das SEM diesbezüglich, Nachforschungen zu unternehmen. Auf
Beschwerdestufe bekräftigte der Beschwerdeführer, den Marschbefehl be-
reits vor mehreren Monaten zu den Akten gereicht zu haben, und ersuchte
die Vorinstanz erneut um Nachforschungen. Das SEM begründet die Nicht-
berücksichtigung der Beweismitteleingabe des Beschwerdeführers damit,
dass die darin enthaltenen Dokumente nicht übersetzt gewesen seien und
demnach nicht einem Dossier hätten zugeteilt werden können. Solche Ein-
gaben würden in der Regel der für das betroffene Land federführenden
Sektion zugeteilt oder der Sektion Anhörungsmanagement übergeben,
welche die Dokumente einem Dolmetscher zur Übersetzung zustelle. Im
vorliegenden Fall sei die schriftliche Übersetzung der Dokumente erst am
11. Februar 2015 und somit erst nach Versand der angefochtenen Verfü-
gung vorgenommen worden.
5.4 Die Ausführungen des SEM überzeugen nicht. So ist der Umschlag der
Beweismitteleingabe mit dem Absender (vollständiger Name und Adresse
des Beschwerdeführers) versehen und hätte ohne weiteres umgehend
dem richtigen Dossier zugeordnet werden können. Die Eingabe wurde am
31. Juli 2014 von der Post gestempelt (vgl. act. A31). Der Übersetzungs-
auftrag wurde indes erst am 16. Januar 2015 erteilt (vgl. act. A30/7). Den
Akten ist nicht zu entnehmen, weshalb mehr als fünf Monate vergangen
sind, bis die Übersetzung der betreffenden Dokumente in Auftrag gegeben
wurde. Es scheint, dass die am 31. Juli 2014 der Vorinstanz übermittelten
Beweismittel im Amt in ein anderes Dossier gelangt sind (vgl. Handnotiz
auf A30/7). Diese Fehlleistung beziehungsweise dieses Versäumnis der
Vorinstanz darf dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Ob-
wohl die Behörde grundsätzlich eine Beweisabnahmepflicht trifft (Art. 33
Abs. 1 VwVG), erfolgte vorliegend die Würdigung der eingereichten Doku-
mente respektive Beweismittel erst auf Beschwerdestufe im Rahmen der
Vernehmlassung, und dies nur weil der Beschwerdeführer zweimalig um
Nachforschungen ersuchte. Dass den Dokumenten, insbesondere dem
eingereichten Marschbefehl, auch aus Sicht der Vorinstanz wesentlicher
Charakter zukommt, zeigt sich auch daran, dass das SEM am 14. April
2015 weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen hat (vgl. act.
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A33/2), obschon die Verfahrenshoheit zu diesem Zeitpunkt bereits auf das
Bundesverwaltungsgericht übergegangen war (vgl. Art. 54 VwVG). Die Be-
weismittel wurden in casu einen Monat nach der Anhörung, korrekt adres-
siert und ohne weiteres dem Beschwerdeführer zuordenbar, eingereicht
und hätten bei der Entscheidfindung gehörig berücksichtigt werden müs-
sen. Der während des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Marschbe-
fehl ist zudem als wesentliches Beweismittel zu bezeichnen, da es sich bei
der geltend gemachten Einberufung in den Militärdienst immerhin um das
Hauptvorbringen des Beschwerdeführers handelt. Ferner wurde im Rah-
men der Glaubhaftigkeitsprüfung das angebliche Nichteinreichen des in
Aussicht gestellten Marschbefehls zu Lasten des Beschwerdeführers aus-
gelegt.
Zusammengefasst muss nach dem Gesagten festgehalten werden, dass
das SEM im Zeitpunkt der Entscheidfindung ein wesentliches Beweismittel
des Beschwerdeführers trotz Beweisofferte unberücksichtigt liess und das
angebliche Nichteinreichen desselben bei der Begründung der angefoch-
tenen Verfügung als ein zentrales Element der Unglaubhaftigkeit anführte.
Dadurch wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
5.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb eine
Verletzung desselben nur in Ausnahmefällen geheilt werden kann und
grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt,
ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst.
Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer
wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer In-
stanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneinge-
schränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Obwohl das SEM die ver-
säumte Würdigung des Beweismittels auf Vernehmlassungsstufe nach-
holte, rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung in
casu, zumal der Mangel das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers be-
trifft und somit schwerwiegender Natur ist. Im Übrigen bleibt auf diese
Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundes-
verwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet und in seiner Kognition im
Vergleich zur Vorinstanz eingeschränkt ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG sowie
Wegfall der Ermessensüberprüfung durch die per 1. Februar 2014 in Kraft
getretene Asylgesetzrevision).
5.6 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angeführt, dass die Ar-
gumentation des SEM, wonach dem Marschbefehl ohnehin kaum Beweis-
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Seite 11
wert zukomme und auffallend sei, dass Stempel und Unterschrift aufge-
druckt seien, was in der Regel nur bei gefälschten Dokumenten vorkomme,
unbehelflich und aus diversen Gründen seltsam anmutet: Zum einen ergibt
eine Durchsicht der Akten des Cousins des Beschwerdeführers (mit wel-
chem er aus Syrien ausgereist war und das Asylgesuch eingereicht hatte),
dass das SEM selbigem am 9. Februar 2015 Asyl gewährte. Anlässlich der
Anhörung hatte der Cousin am 4. August 2014 ebenfalls einen Marschbe-
fehl eingereicht, welchen das SEM als Beweismittel für die Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Refraktion wertete (act. A21/2 zu Dossier N […]).
Bei Betrachtung dieses Marschbefehls ist für das Gericht auf den ersten
Blick nicht ersichtlich, was der Unterschied zum mit Datum vom
31. Juli 2014 eingereichten Marschbefehl des Beschwerdeführers sein soll,
sehen doch insbesondere Stempel und Unterschrift auf beiden Marschbe-
fehlen beinahe identisch aus. Zum anderen ist der Dokumentenanalyse
des SEM bezüglich des Marschbefehls des Beschwerdeführers zu entneh-
men, dass zur Echtheit des Dokumentes keine Aussage gemacht werden
könne (act. A33/2). Die Vermutung liegt nahe, dass das SEM die Tragweite
seines Versäumnisses mit einer allzu schnellen Schlussfolgerung betref-
fend die Echtheit des Dokumentes und dem Hinweis, dass solchen Doku-
menten ohnehin kaum Beweiswert zukomme, herunterspielen wollte. Im
Besonderen im Lichte der Tatsache, dass das beinahe identische Doku-
ment des Cousins jedoch ganz anders gewertet wurde, kann dies nicht an-
gehen. Das SEM wird gehalten sein, die Vorbringen und Beweismittel des
Beschwerdeführers einer erneuten Würdigung zu unterziehen.
6.
Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Verfügung vom 6. Februar 2015 ist aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens ist auf die weiteren Vorbrin-
gen in der Rechtsmitteleingabe nicht näher einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers hat mit Eingabe vom 8. Mai 2015 eine aktualisierte Honorarnote zu
den Akten gereicht, die als angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer
ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von
Fr. 2'835.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dement-
sprechend wird die mit Verfügung vom 18. März 2015 gewährte amtliche
Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2015 wird aufgehoben und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'835.95
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: