Abtei lung IV
D-15/2008
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{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 23. November 2007
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-15/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2006 in die Schweiz ein-
reiste, wo er selbentags um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe von August 1993 bis Januar 1995 seinen ordentlichen
Militärdienst geleistet und nach seiner Entlassung als Chauffeur in
B._______ gearbeitet,
dass er seit dem Wiederaufflammen des Krieges mit Äthiopien (1998)
wieder im Militär gewesen sei,
dass er Ende 2002 Lebensmittel von C._______ nach D._______
gebracht und beim Ausladen vier im Lastwagen versteckte
Militärpersonen entdeckt habe, die in der Folge festgenommen worden
seien,
dass ihn der Bataillonskommandant zu Unrecht der Fluchthilfe be-
schuldigt und ihn am 1. Januar 2003 im Gefängnis E._______
(F._______) in Haft gesetzt habe, wo er Zwangsarbeiten habe
verrichten müssen,
dass er nach der im Januar 2004 erfolgten Haftentlassung zu seiner
Militäreinheit in F._______ zurückgeschickt worden sei, wo er im
August 2006 aus dem Militärdienst desertiert sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. November 2007 - eröffnet am
7. Dezember 2007 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft, dessen Asylgesuch vom 30. Oktober 2006 ab-
lehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und wegen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordne-
te,
dass der Beschwerdeführer am 2. Januar 2008 mittels seines Rechts-
vertreters gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht einreichte, worin er beantragte, die Verfügung der Vorins-
tanz sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Begleitschreiben
vom 17. Januar 2008 mehrere Fotos des Beschwerdeführers aus dem
Militärdienst einreichte, womit die vorinstanzliche Behauptung, wonach
sein Mandant keinen Militärdienst geleistet habe, rechtsgenüglich wi-
derlegt sei,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2008 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abwies und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung
des Kostenvorschusses im Betrage von Fr. 600.-- bis zum 11. Februar
2008 ansetzte,
dass der Beschwerdeführer den anbegehrten Kostenvorschuss am
4. Februar 2008 einbezahlt hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
weshalb die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass Flüchtlingen indessen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
AsylG wurden (Art. 54 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 25. Januar 2008
festgestellt, die Schilderung der angeblich zur Inhaftierung des
Beschwerdeführers im Januar 2003 führenden Umstände während
seines Militärdienstes teils widersprüchlich, teils unsubstanziiert und
wirklichkeitsfremd ausgefallen sind,
dass er beispielsweise den Zeitpunkt des zu seiner Inhaftierung füh-
renden Warentransports in der Erstbefragung zeitlich auf den 1. De-
zember 2002 situierte (vgl. act. A1 S. 4, Ziff. 15), wogegen er bei der
Direktanhörung durch das BFM vom 22. November 2002 sprach (vgl.
act. A9 S. 3, Frage und Antw. 22), was angesichts der Prägnanz und
der angeblichen Konsequenzen jenes Geschehnisses in zeitlicher Hin-
sicht entgegen der Annahme in der Beschwerde nicht eine blosse Un-
genauigkeit (vgl. Beschwerde S. 4), sondern einen Widerspruch dar-
stellt,
dass ferner nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer an-
gesichts seiner langjährigen Erfahrung als Chauffeur im Militär die vier
in seinem Lastwagen versteckten Personen vor seiner Wegfahrt aus
dem Militärlager nicht entdeckt hätte,
dass im Übrigen, hätten die Militärbehörden den Beschwerdeführer
tatsächlich der versuchten Fluchthilfe von Armeeangehörigen verdäch-
tigt, dieser unverzüglich und nicht - wie von ihm behauptet - erst einen
Monat später (vgl. act. A9 S. 3, Fragen und Antw. 27 f.) festgenommen
worden wäre,
dass im Weiteren nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdefüh-
rer nach seiner (angeblichen) Haftentlassung zu seiner Militäreinheit
zurückgeschickt worden wäre, dort aber bis zu seiner Flucht im August
2006 von gelegentlichen Wachaufgaben abgesehen keine Aufgaben
mehr gehabt hätte, sondern nur noch herumgesessen wäre (vgl. act.
A9 S. 4 f., Fragen und Antworten 44 bis 48 sowie 53 f.),
dass der Beschwerde im Ergebnis nichts Substanzielles zu entnehmen
ist, was die - vom Bundesverwaltungsgericht geteilte - Schlussfolge-
rung der Vorinstanz entkräften könnte, wonach die vom Beschwerde-
führer behauptete Desertion aus dem Militärdienst im August 2006
überwiegend unglaubhaft erscheint,
dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm
im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Militärdienstausweises
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seinen Grundwehrdienst zwischen dem 1. August 1993 und dem
30. Januar 1995 abgeleistet hat und eine der auf Beschwerdeebene
eingereichten Fotos, wo er in Armeeuniform abgebildet ist, einen
schriftlichen Vermerk vom 21. Mai 2001 trägt, hieran nichts zu ändern
vermag,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist,
nachzuweisen oder glaubhaft darzutun, dass er bereits zum Zeitpunkt
der Ausreise begründete Furcht hatte, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG ausgesetzt zu werden,
dass der Umstand der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus
Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter sowie des Stellens eines
Asylantrages im Ausland im länderspezifischen Kontext zwar dessen
Furcht, im Falle einer Rückkehr in seine Heimat ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG gewärtigen zu müssen, als begründet
erscheinen lässt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3, 2004 Nr.
22),
dass es sich hierbei indessen um Faktoren handelt, welche der Be-
schwerdeführer erst durch seine Ausreise aus dem Heimatstaat bezie-
hungsweise durch sein Verhalten nach der Ausreise gesetzt hat, wes-
halb diese zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht
aber zur Asylgewährung führen können (siehe Art. 54 AsylG),
dass das BFM dem Beschwerdeführer daher zu Recht wegen Vorlie-
gens subjektiver Nachfluchtgründe die Gewährung von Asyl verweigert
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass sich zufolge der vom BFM am 23. November 2007 angeordneten
vorläufigen Aufnahme Ausführungen hinsichtlich Wegweisungsvoll-
zugshindernissen erübrigen,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
gen: vier Fotos); über die Herausgabe von bei der Vorinstanz
eingereichter Beweismittel entscheidet das Bundesamt auf Anfrage
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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