B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-15/2013
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. November 2012 / N_______.
D-15/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
26. Februar 2011 über den Flughafen Colombo via Doha nach Russland,
wo er sich vom 28. Februar 2011 bis 2. November 2012 in B._______
aufhielt, von wo aus er am 3. November 2012 illegal in die Schweiz ge-
langte. Hier stellte er am 5. November 2012 ein Asylgesuch.
B.
Am 14. November 2012 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei
machte der Beschwerdeführer geltend, er sei tamilischer Ethnie und
stamme aus D._______ (Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebietes),
wo er bis Mai 2008 gelebt habe. Am 21. November 2012 fand die direkte
Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt (Anhö-
rung).
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe 10 Schulklassen [an einem College] in
D._______ besucht und das College im Jahr 2002 verlassen. Danach
habe er noch Computer-Kurse besucht. Er habe nie gearbeitet und sei
von seinen Eltern unterstützt worden. Anfang 2003 sei er Mitglied eines
Studentenflügels beziehungsweise einer -organisation geworden respek-
tive er sei von Angehörigen der Organisation zum Beitritt gezwungen wor-
den. Im Zusammenhang mit dieser Mitgliedschaft und zum Selbstschutz
habe er mit anderen im Januar 2006 ein fünftägiges Training bei den Li-
beration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in E._______ im Distrikt F._______
absolviert. Auch habe er in D._______ an diversen, gegen die Armee ge-
richteten Demonstrationen teilgenommen. Im Februar 2007 sei er von der
sri-lankischen Armee (SLA) in D._______ an einem Kontrollposten in der
Nähe seines Hauses verhaftet worden. Danach habe er eineinhalb Mona-
te [in einem Camp] der SLA verbringen müssen. Durch die Intervention
eines von seinen Eltern informierten Pfarrers sei er dann wieder freige-
lassen worden. Im März 2009 sei er wegen des Ausbruchs des Krieges
aus F._______ geflüchtet und am 21. März 2009 in ein Flüchtlingslager in
der Nähe von G._______ gelangt. Durch Zahlung eines von seinem Vater
beziehungsweise Bekannten desselben aufgebrachten erheblichen Geld-
betrags sei er zwei Tage später wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Ab
dann habe er bis zur Ausreise am 26. Februar 2011 mit finanzieller Unter-
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stützung eines in Deutschland lebenden Onkels in G._______ gelebt. Am
17. Februar 2011 habe er zusammen mit seinem Kollegen beziehungs-
weise mit Freunden in G._______ einen Tamilen aus H._______, ein Mit-
glied der LTTE, getroffen. Der Mann habe Leute für die Wiederaufnahme
des Kampfes gesucht. Der Tamile habe Fotos von ihnen gemacht; das
Gespräch mit diesem Herrn aus H._______ sei von Angehörigen des Ge-
heimdienstes fotografiert worden. Sie hätten sich ungefähr eine Stunde
lang mit ihm unterhalten, dann habe der Mann einen Anruf erhalten und
sich mit dem Hinweis, er habe jetzt keine Zeit mehr, unvermittelt verab-
schiedet. Er glaube, dass der Tamile in der Folge von der SLA ver-
schleppt worden sei. Er habe eine Woche nach dem Treffen aus der Zei-
tung erfahren, dass der Mann vermisst werde. Dieser habe einen der Be-
teiligten anlässlich eines späteren Treffens informiert, dass die Armee Fo-
tos von ihnen besitze. Weil er vermutet habe, dass der Mann alles preis-
gegeben habe, und weil man begonnen habe, nach den auf den Fotos
abgebildeten Personen zu suchen, habe er am 26. Februar 2011 Sri Lan-
ka über den Flughafen Colombo verlassen.
C.b Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte zu
den Akten.
D.
D.a Mit Verfügung vom 27. November 2012, welche dem Beschwerdefüh-
rer am 29. November 2012 persönlich ausgehändigt wurde, lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Weg-
weisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand.
D.b Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens wider-
sprüchlich ausgesagt. Er habe bei der Kurzbefragung ausgeführt, sein
Vater habe mit viel Geld seine Freilassung aus dem Flüchtlingslager er-
wirkt (vgl. Akten der Vorinstanz A6/11 S. 7), während er bei der Anhörung
geltend machte, ein Bekannter beziehungsweise Bekannte seines Vaters
hätten ihn freigekauft (A9/16 S. 4 F. 37, S. 9 F. 91 f.). Hinsichtlich des
Treffens mit einem Mitglied der LTTE aus H._______ in G._______ habe
der Beschwerdeführer unterschiedliche Versionen geltend gemacht: So
habe er bei der Kurzbefragung angegeben, die Person habe ihn und sei-
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ne Kollegen getroffen und Fotos von ihnen gemacht. Er glaube, der Mann
sei später von der SLA verschleppt worden (vgl. A6/11 S. 7). Bei der An-
hörung habe er zunächst die gleiche Aussage gemacht, die er unmittelbar
danach widerrufen beziehungsweise ausgeführt habe, die am Treffen be-
teiligten Personen seien von Dritten fotografiert worden. Der Zeitung habe
er entnommen, dass der Tamile entführt worden sei. Er habe dort gele-
sen, dass der Mann vermisst werde, der einen der Beteiligten anlässlich
des späteren Treffens informiert habe, dass die Armee Fotos von ihnen
besitze (vgl. A9/16 S. 5 F. 37, S. 10 F. 108 f., S. 13 F. 144, S. 14 F. 149).
Der Beschwerdeführer habe zudem erst anlässlich der Anhörung geltend
gemacht, seine Teilnahme an Demonstrationen habe ihn unter anderem
in den Fokus der SLA gerückt. Auf den entsprechenden Vorhalt, weshalb
er dies nicht schon bei der Kurzbefragung dargelegt habe, habe er ange-
geben, damals nicht danach gefragt worden zu sein und auch nicht daran
gedacht zu haben (vgl. A9/16 S. 13 F. 147). Auch habe der Beschwerde-
führer angegeben, vom 28. Februar 2011 bis zum 2. November 2012 ha-
be er an einer ihm unbekannten Adresse in B._______ gelebt. Auf Vor-
halt, angesichts dieses über ein Jahr dauernden Aufenthalts müsse er
doch eigentlich die Adresse kennen, habe er angegeben, er habe das
Haus nie verlassen, sich nie in die Stadt begeben und sich nur zum Ein-
kaufen in der nahen Umgebung ausser Haus begeben. Dem Vorhalt,
dass er selbst dann die Adresse kennen müsste, vermochte er nichts
Substanzielles entgegen zu halten (vgl. A9/16 S. 11 F.126, S. 12 F. 127).
Ausserdem seien Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter An-
lass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Wenn
auch nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer auch nach
seiner Freilassung weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Be-
hörden gestanden habe und eventuell einer, von ihm nicht geltend ge-
machten, Meldepflicht der Armee unterstellt worden sei, sei festzuhalten,
dass er gemäss seinen eigenen Angaben über kein derart politische Profil
verfüge (seinen Angaben zufolge habe er lediglich in einem Camp der
LTTE Verletzte betreut [vgl. A6/11 S. 7; A9/16 S. 8 F. 79 f.]), welches zum
jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten
Schwierigkeiten führen könne.
E.
Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2012 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und die Zurückweisung des Falles an die Vorinstanz zur
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ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid. Even-
tualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge-
währen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig sei und das BFM sei anzuweisen, ihm die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die vo-
rinstanzliche Verfügung wurde ihm am 29. November 2012 eröffnet. Der
Beschwerdeführer reichte die Beschwerdeschrift am 31. Dezember 2012
ein. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VwVG ist die Beschwerde fristgerecht ein-
gereicht. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde
nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl
der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Be-
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weiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zu-
sätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu
aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben-
der Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren
kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei bewei-
sen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen
werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Be-
weis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder
wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausrei-
chend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER a.a.O., Rz. 319 und 320;
BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende
Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht
geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes
Beweismittel verzichtet werden.
5.1 Folglich ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen
führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren
nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Beweiswürdi-
gung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfest-
stellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem
anderen Entscheid führen könnte, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers offensichtlich unglaubhaft sind (siehe nachfolgend E. 6.).
Die entsprechenden Beweisanträge werden demnach abgewiesen.
5.2 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Proto-
kolle mit seiner Unterschrift bestätigt und muss sich deshalb seine Aus-
sagen entgegenhalten lassen, zumal er die übersetzenden Personen an-
lässlich der Kurzbefragung sowie anlässlich der Anhörung gut verstanden
haben will (vgl. A6/11 S. 2 und 8; A9/16 S. 1). Darüber hinaus verneinte er
zum Abschluss der Kurzbefragung die Frage, ob es sonst noch Gründe
gebe, die gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden, und er-
klärte, er habe keine Zusatzbemerkungen mehr anzubringen (vgl. A6/11
S. 8). Auch zum Abschluss der Anhörung bekräftigte er, er habe alles sa-
gen können, was ihm für sein Asylgesuch wichtig sei (vgl. A9/16 S. 14
F. 151). Somit ist der Sachverhalt auch unter diesem Aspekt als genü-
gend erstellt zu erachten.
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Seite 8
6.
6.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 31. Dezember 2012
sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinan-
dersetzung unterbleibt zwar nicht, doch vermögen die Ausführungen des
Beschwerdeführers, welcher im Wesentlichen an der Asylrelevanz und
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, die nachvollziehbaren Erwä-
gungen des BFM nicht umzustossen. Wäre der Beschwerdeführer tat-
sächlich verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen, wäre er kaum
nach nur zwei Tagen im Flüchtlingslager gegen Bezahlung eines Löse-
geldes wieder freigekommen (vgl. A9/16 S. 9 F. 87 f.). Zudem konnte der
Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht schlüssig darlegen,
wie er von der entführten Person nach deren Entführung erfahren haben
will, dass Fotos von ihnen gemacht worden seien. Seinen protokollierten
Aussagen zufolge, sollen die Fotos von ihm und der entführten Person
vor deren Entführung gemacht worden sein (vgl. A9/16 S. 13 F. 144 ff.).
Bereits während der Anhörung meldete die Hilfswerkvertreterin diesbe-
züglich Klärungsbedarf an, woraufhin der Beschwerdeführer lapidar er-
klärte, bei einem späteren Treffen habe das Entführungsopfer "ihnen" ge-
sagt, dass sie fotografiert worden seien (vgl. A9/16 S. 14 F. 149). Er habe
aber nicht alle getroffen. Er habe nur eine Person getroffen und sie dar-
über informiert (vgl. a.a.O.). Seine diesbezüglichen Vorbringen vermögen
jedoch nicht plausibel zu erklären, wie die Kontaktaufnahme des angebli-
chen Entführungsopfers mit ihm beziehungsweise einer anderen Person,
erfolgt und wie er davon in Kenntnis gesetzt worden sein soll. Somit han-
delt es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfol-
gungssituation um ein Konstrukt, weshalb und auch seine anderen Ver-
folgungsvorbringen nicht geglaubt werden können.
6.2 Des Weiteren könne auch die auf Beschwerdeeben zitierten Berichte
sowie der angegebene Link und die ins Recht gelegte undatierte Bestäti-
gung des […] zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, zumal es sich
bei letzterem um ein Schreiben handelt, dem kein Beweiswert zukommt
und sich dem Inhalt der Berichte und des angegebenen Links keine kon-
kreten Angaben zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten an-
geblichen Gefährdungssituation entnehmen lassen. Darüber hinaus
spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu-
folge Sri Lanka über den Flughafen Colombo […], den einzigen internati-
onalen Flughafen Sri Lankas, verlassen konnte, im sri-lankischen Kontext
gegen eine asylrelevante Verfolgung.
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Seite 9
6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Beweismittel im Einzelnen einzugehen sowie den Eingang der in
Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten, da sie am Ergebnis der
vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen
Umständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen
flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dement-
sprechend zu bestätigen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
D-15/2013
Seite 10
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
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Seite 11
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den-
mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v.
Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G.
v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver-
schiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein-
zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die
Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra-
gung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ge-
macht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlings-
rechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die dies-
bezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift
sowie die dort zitierten Berichte sowie den angegebenen Link nichts,
weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.5
8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5.2 Gemäss allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat
des Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts
zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch
wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet
(vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509).
D-15/2013
Seite 12
8.5.3 Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya
und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige
politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2.1 S. 510).
9.
Gestützt auf die Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Si-
cherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Überprüfung der
Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. Gemäss eigenen Angaben
lebte der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis im Mai 2008 in
D._______ (ausserhalb des Vanni-Gebietes), nur von Mai 2008 bis Ende
2008 lebte er im Vanni-Gebiet (vgl. A6/11 S. 4), beziehungsweise bis der
Krieg zu Ende war (vgl. A9/16 S. 2 F. 10 f.). Von Mai 2009 bis zu seiner
Ausreise im Februar 2011 hat er in G._______, ausserhalb des Vanni-
Gebietes gelebt. Seine Eltern, eine Schwester sowie eine Tante würden
sich noch immer in I._______ (Vanni-Gebiet) aufhalten (vgl. A6/11 S. 4).
In seiner ursprünglichen Herkunftsregion D._______ (ausserhalb des
Vanni-Gebietes) habe er keine Verwandten mehr (vgl. A9/16 S. 4 F. 34).
Während seines Aufenthaltes in G._______ habe sich der Beschwerde-
führer nach eigenen Aussagen bei Bekannten seiner Eltern aufgehalten
(vgl. A6/11 S. 4). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen
werden, dass er während seines Aufenthaltes in G._______ tragfähige
soziale Kontakte geknüpft hat. Seine Ortswechsel innerhalb Sri Lankas
sowie die Bereitschaft alleine in die Schweiz zu reisen, lassen auf die Fä-
higkeit des Beschwerdeführers schliessen, sich an veränderte Verhältnis-
se anzupassen. Es ist somit anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka auf ein existierendes tragfähiges soziales Netz zurück-
greifen kann, selbst wenn sich seine Eltern noch immer in I._______
(Vanni-Gebiet) aufhalten sollten. Den Aussagen des Beschwerdeführers
zufolge, hat er [ein College] in D._______ besucht, und im Jahr 2002 die
zehnte Klasse mit den O-Level abgeschlossen (vgl. A6/11 S. 3), war in Sri
Lanka nie erwerbstätig und wurde vollumfänglich von seinen Eltern unter-
stützt (vgl. A6/11 S. 3; A9/16 S. 3 F. 22 f.). Für sein Lösegeld seien Be-
kannte seines Vaters aufgekommen (vgl. A9/16 S. 9 F. 92). Folglich ver-
fügte seine Familie beziehungsweise sein Bekanntenkreis über einen Zu-
gang zu finanziellen Mitteln und es ist davon auszugehen, dass seine
Familie und seine Bekannten ihm auch bei seiner Rückkehr Unterstüt-
zung zukommen lassen werden. Des weiteren lebt ein Onkel in der
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Schweiz (vgl. A6/11 S. 5), zwei weitere in Deutschland (vgl. a.a.O.). Einer
seiner in Deutschland lebenden Onkel hat seinen Aufenthalt in
G._______ finanziert (vgl. a.a.O. S. 9 F. 94 ff.). Folglich ist davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer von seinen im Ausland lebenden
Verwandten, falls dies erforderlich sein sollte, finanzielle Zuwendungen
erhalten würde. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiederein-
stieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR
142.312]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E.
11.2.2). Der Vollzug erweist sich somit sowohl in genereller als auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar.
9.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: