B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-15/2014
Ur t e i l vom 2 2 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Be-
schwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des BFM vom 22. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimat-
staat Syrien am 3. Januar 2010 und reiste via die Türkei mittels eines Last-
wagens am 15. Januar 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um
Asyl ersuchte. Am 12. Februar 2010 wurde er summarisch befragt und am
11. Juni 2010 eingehend angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in einem von Kurden be-
wohnten Dorf in der Nähe von Z._______ geboren und aufgewachsen. Dort
habe er zusammen mit seinem Bruder dem Vater in der Landwirtschaft ge-
holfen. Er sei als Kurde nicht als syrischer Staatsangehöriger anerkannt
und verfüge über keinerlei Rechte. Persönlich habe er mit den Behörden
keine Probleme gehabt und es habe auch kein spezifisches Ereignis gege-
ben, aufgrund dessen er Syrien verlassen habe. Es sei eher die Kumulation
aller Einschränkungen gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte er aber nun
aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Angehörigkeit zu den Ajanib
inhaftiert und nie wieder frei gelassen zu werden. Seit seiner Ausreise
seien die Behörden einige Male bei seinem Vater gewesen und hätten nach
seinem Verbleib gefragt.
B.
Am 3. März 2010 bat das BFM die schweizerische Botschaft in Damaskus
(nachfolgend: Botschaft) um die Abklärung, ob der Beschwerdeführer syri-
scher Staatsangehöriger sei, er einen syrischen Pass besitze, legal aus
Syrien ausgereist sei und ob er von den syrischen Behörden gesucht
werde.
C.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 teilte die Botschaft dem BFM mit, die Ab-
klärungen des Vertrauensanwaltes hätten ergeben, dass der Beschwerde-
führer kein syrischer Staatsangehöriger sondern Ajanib sei, keinen syri-
schen Pass besitze, keine Daten bezüglich der Ausreise vorhanden seien
und er nicht von den syrischen Behörden gesucht werde.
D.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2010 gab die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit, sich innert Frist schriftlich zu den Ergebnissen der Bot-
schaftsabklärung zu äussern.
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Seite 3
E.
Am 22. Juli 2010 (Eingang BFM) wurde ein medizinischer Bericht den Be-
schwerdeführer betreffend vom 19. Juli 2010 sowie ein ärztlicher Bericht
des Universitätsspitals Basel vom 20. Juli 2010 zu den Akten gereicht, wo-
nach beim Beschwerdeführer (…) diagnostiziert wurde.
F.
Mit Schreiben vom 3. August 2010 zeigte der damalige Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers sein Mandat an und ersuchte um Erstreckung der Frist
zur Einreichung der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung, welche mit
Schreiben des BFM vom 5. August 2010 gewährt wurde.
G.
Am 14. September 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Botschaftsabklä-
rung Stellung und machte im Wesentlichen geltend, Abklärungen bei der
Botschaft seien weder geeignet, genaue Informationen erhältlich zu ma-
chen, noch würden sie dem Asylsuchenden dienen. Durch das Nachfragen
würden die Behörden und Geheimdienste wissen, dass er geflüchtet sei
und um Asyl ersucht habe, was seine Gefährdungslage verschärfe. Die Ab-
klärung sei soweit zutreffend, als er Ajanib sei und somit nicht über die sy-
rische Staatsangehörigkeit verfüge. Ob er gesucht werde, könne durch die
Botschaftsabklärung nicht eruiert werde, da er staatenlos sei und in Syrien
zahlreiche Geheimdienste existieren würden, die nicht der staatlichen Kon-
trolle unterstehen würden. Zu beachten sei ferner, dass er exilpolitisch tätig
sei und an gravierenden medizinischen Problemen leide. Infolge der Dis-
kriminierung von Ajanib sei eine geeignete Behandlung in Syrien nicht
möglich.
H.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 machte der nun mandatierte Rechts-
vertreter darauf aufmerksam, dass er mit der Wahrung der Interessen des
Beschwerdeführers beauftragt worden sei, und ersuchte um Akteneinsicht.
I.
Am 10. März 2011 beantragte der Beschwerdeführer Einsicht ins Schrei-
ben der Botschaft und anschliessend um Ansetzung einer Frist zur Stel-
lungnahme. Er machte darüber hinaus im Wesentlichen geltend, es sei not-
wendig, den genauen Wortlaut der Botschaftsabklärung zu kennen, insbe-
sondere damit die Einschätzung der Botschaft, dass er nicht gesucht
werde, beurteilt werden könne. Er habe ferner an einer Demonstration teil-
genommen, an welcher das Foto des Präsidenten verbrannt worden sei,
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was viel Aufmerksamkeit erregt habe. Aufgrund seiner Krankheit, welche
deutlich sichtbar sei, sei er einfach zu identifizieren. Die Tätigkeit des syri-
schen Geheimdienstes in der Schweiz sei zudem bekannt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Dokumente, Fotos und Videos
betreffend einer Demonstration vom (…) 2010 in Y._______ und vom (…)
2010 in X._______, einer internen Veranstaltung von Kurden vom (…)
2010 sowie Hinweise auf diverse Webseiten zu den Akten.
J.
Das BFM lehnte mit Schreiben vom 4. April 2011 insbesondere das Ge-
such um Akteneinsicht unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG ab und
liess dem Beschwerdeführer die Abklärung der Botschaft unter Abdeckung
der geheim zuhaltenden Stellen zukommen, ohne dass ihm abermals die
Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt wurde.
K.
Zwischen dem 13. April 2011 und dem 7. August 2013 wies der Beschwer-
deführer in insgesamt 24 Eingaben zur Hauptsache auf seine exilpoliti-
schen Tätigkeiten hin. Dabei machte er geltend, er habe zwischen Oktober
2010 und dem 28. Juni 2013 an über 20 Demonstrationen in der Schweiz,
sowie an mehreren Parteiveranstaltungen der PYD (Partiya Yekitîya De-
mokrat, übers: Partei der Demokratischen Union) teilgenommen. Unter an-
derem habe er im (…) mit einigen Freunden (…) Y._______ (…). Daneben
sei er aktiv auf Facebook, wobei er in seinem eigenen Namen agiere.
Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer über 100 Be-
weismittel zu den Akten. Dabei handelt es sich insbesondere um Fotos und
Videos des Beschwerdeführers an Demonstrationen, Hinweise auf Be-
richte, Artikel und Aufrufe zu den Demonstrationen im Internet, Kopien der
während der Demonstrationen verteilten Flugblätter, mehrmals aktuali-
sierte Ausdrucke seines Facebook-Profils und seinen Mitgliederausweis
der PYD.
L.
Mit Verfügung vom 22. November 2013 – eröffnet am 28. November 2013
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
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Seite 5
M.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
30. Dezember 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM, eventualiter die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme als Flüchtling sowie subeventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Ferner beantragte er, es
sei festzustellen, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwach-
sen (Ziffer 4, 1. Satz Dispositiv der angefochtenen Verfügung). In formeller
Hinsicht ersuchte er um Einsicht in den internen VA-Antrag eventualiter um
Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend diesen internen VA-
Antrag, und – nach Gewährung der Akteneinsicht oder der Zustellung der
schriftlichen Begründung – um Ansetzung einer angemessenen Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie um Beizug diverser Dos-
siers.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss
einzubezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall
(vgl. dazu Art. 63 Abs. 4 VwVG).
O.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Anträge um weitere Akten-
einsicht sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Weiter wurde die Vo-
rinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen.
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Seite 6
Q.
In der Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 – welche dem Beschwerde-
führer am 12. Februar 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – hielt
das BFM vollumfänglich an seinen bisherigen Ausführungen fest, da keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel eingereicht worden seien.
R.
Mit Eingabe vom 17. März 2014 reichte der Beschwerdeführer Fotos, In-
ternetartikel bezüglich einer Demonstration vom 12. März 2014, an welcher
er teilgenommen hatte, sowie ein aktualisierter Ausdruck seines Facebook-
Profils zu den Akten.
S.
Am 19. Dezember 2014 beantragte der Beschwerdeführer, das BFM sei
aufgrund der veränderten Lage in Syrien zu einer zweiten Vernehmlassung
einzuladen. Dabei verwies er auf mehrere Internetartikel bezüglich der all-
gemeinen Lage der Kurden in Syrien und im Irak.
T.
Am 28. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer persönlich darauf auf-
merksam, dass ihm der Status als vorläufig Aufgenommener die Integra-
tion in der Schweiz erschwere.
U.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 bat das SEM den Beschwerdeführer,
seine Anfrage um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder Niederlas-
sungsbewilligung den kantonalen Migrationsbehörden weiterzuleiten.
V.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 beantragte der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert), das SEM sei erneut zur
Vernehmlassung einzuladen.
W.
Am 26. November 2015 reichte der Beschwerdeführer – nach entspre-
chender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 11. No-
vember 2015 – seine Schlussbemerkungen zu den Akten.
X.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 lud das Bundesverwaltungs-
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gericht das SEM erneut ein, sich innert Frist zur Beschwerdesache verneh-
men zu lassen, sich dabei insbesondere mit den vier Dossiers der ebenfalls
an der Aktion (…) beteiligten Freunde des Beschwerdeführers (N […], N
[…], N […], N […]) auseinanderzusetzen, welche allesamt zumindest als
Flüchtlinge anerkannt wurden, und vor diesem Hintergrund zum Gleichbe-
handlungsgebot im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV Stellung zu nehmen.
Y.
Am 21. Januar 2016 reichte das SEM seine zweite Vernehmlassung zu den
Akten.
Z.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 nahm der Beschwerdeführer – nach
entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – zur
zweiten Vernehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – dementsprechend einzutre-
ten.
1.4 Der im Widerspruch zu den weiteren Begehren stehende Antrag, es sei
festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits in Rechtskraft er-
wachsen sei, ist abzuweisen. So ist die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme als Folge und Ersatzmassnahme einer undurchführbaren Wegwei-
sung gerade wegen der Anfechtung der Asylverweigerung und Wegwei-
sung nicht in Kraft getreten und die blosse Begründung einer Anordnung
(Unzumutbarkeit) vermag dies ohnehin nie zu tun.
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
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zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie des Willkürverbots.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die Verletzung des
Akteneinsichtsrechts, in dem er Einsicht in den internen VA-Antrag bean-
tragt. Dieser interne VA-Antrag sei zudem bereits in seinem Aufbau man-
gelhaft, womit auch die Begründungspflicht verletzt werde.
3.1.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 wurde diese Rüge be-
reits behandelt. Dabei wurde festgestellt, dass sich kein solcher interner
VA-Antrag in den Akten des SEM befindet und das Aktenverzeichnis richtig
nachgeführt wurde. Zudem wurde diese Akte in anderen Verfahren des
Bundesverwaltungsgerichts bereits mehrfach als "interne Akte" im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert (vgl. beispielsweise
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5079/2013 vom 21. August 2015
E. 4.1), weshalb bereits aus diesem Grund auch keine Verletzung des Auf-
baus des Formulars gerügt werden könnte. In Bezug auf den – in diesem
Verfahren nicht vorhandenen – internen VA-Antrag ist keine Verletzung
prozessualer Garantien ersichtlich.
3.2
3.2.1 In der Beschwerde wird ferner gerügt, die Vorinstanz habe wesentli-
che Elemente in den Verfügungen nicht berücksichtigt und dadurch die Be-
gründungspflicht verletzt. So wird vorgebracht, dass SEM habe in Bezug
auf die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in pauschaler Weise auf
sämtliche Umstände sowie die Aktenlage verwiesen und habe die Kriterien
der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit mit der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vermischt. Auch habe das SEM die illegale Aus-
reise des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt.
3.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
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mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei
der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann in diesem Sinne keine Verlet-
zung der Begründungspflicht feststellen. Zwar ist die Begründung der Ver-
fügung allgemein und insbesondere in Bezug auf die Darstellung des Sach-
verhalts als knapp zu bezeichnen, dennoch wird ersichtlich, von welchen
Kriterien sich die Vorinstanz leiten liess und warum sie zum Resultat der
Verfügung gelangte. Die illegale Ausreise des Beschwerdeführers wurde in
der Verfügung mehrfach ausdrücklich erwähnt, weshalb auch diesbezüg-
lich keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich ist. Die Verfügung
konnte somit offenbar auch sachgerecht angefochten werden. Bezüglich
der Begründung der Unzumutbarkeit ist vollständigkeitshalber auf die al-
ternative Natur der drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) zu verwei-
sen. Falls die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme bereits aus einem
Grund erfüllt sind, ist das SEM nicht verpflichtet, alle zusätzlichen Gründe,
welche ebenfalls gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, weiter zu
prüfen. Somit ist auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs ersichtlich.
3.3 Die weiteren Ausführungen bezüglich des unvollständigen Erstellens
des Sachverhalts, der Verletzung des Willkürverbots sowie der Verletzung
des Gehörsanspruchs richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellun-
gen der Vorinstanz und das dazugehörige Verfahren, sondern gegen die
ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der
Vorbringen. Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. So
kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im vorinstanzli-
chen Verfahren keine Verletzungen der Verfahrensgarantien festgestellt
werden können. Das Verfahren wurde mit genügender Sorgfalt geführt. Der
Rückweisungsantrag ist abzuweisen. Mit der Abweisung des Rückwei-
sungsantrages sind auch sämtliche Beweisanträge abgewiesen.
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im We-
sentlichen aus, es sei nicht ausgeschlossen, dass Angehörige der kurdi-
schen Ethnie in Syrien gewissen Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt
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seien. Diese würden aber in der Regel nicht jenes Ausmass erreichen, als
dass sie asylrelevant sein würden. Dies bestätige der Beschwerdeführer
auch selber, als er nämlich ausdrücklich erklärt habe, er habe in Syrien nie
Probleme mit den Behörden gehabt. Er gehöre den Ajanib an, welchen im
Jahre 2011 von der syrischen Regierung das Recht auf Staatsbürgerschaft
zuerkannt worden sei. Gemäss den Abklärungen des BFM, sei er nicht In-
haber eines syrischen Reisepasses, die syrischen Behörden hätten von
seiner Ausreise keine Kenntnis genommen und er werde von den Behör-
den auch nicht gesucht. Sein Argument, die Botschaftsabklärung könne
nicht klären, ob er gesucht werde, da er staatenlos sei und zahlreiche Ge-
heimdienste existieren würden, vermöge an den Nachforschungsergebnis-
sen nichts zu ändern, womit diese bestehen bleiben würden. Somit stehe
fest, dass er in Syrien behördlich nicht gesucht werde. Bezüglich seines
exilpolitischen Engagements sei zu bemerken, dass es zutreffe, dass die
syrischen Behörden die exilpolitische Szene im Ausland beobachten wür-
den. Es dränge sich jedoch angesichts der umfangreichen regimekriti-
schen Aktivitäten die Vermutung auf, dass die Überwachung nicht umfas-
send geschehe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Personen betroffen
sein könnten, die sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigen. Er
weise aber nicht das besagte Profil auf, welches erwarten liesse, dass er
das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen könnte. Er habe kei-
nerlei politische Aktivitäten im Herkunftsland geltend gemacht, sei den Be-
hörden nicht als Aktivist bekannt und habe Syrien unbescholten verlassen.
Es sei offensichtlich, dass er mit diesem Vorgehen ein Aufenthaltsrecht in
der Schweiz zu erreichen suche. Dass zahlreiche sich in Westeuropa auf-
haltende Personen aus Syrien sich aus diesem Grund exilpolitisch betäti-
gen, sei auch den syrischen Behörden bekannt. Weil diese jedoch sehr
wohl zwischen derartigen vordergründigen Tätigkeiten und einem echten
politischen Engagement zu unterscheiden wüssten, würden Aktivitäten wie
er geltend mache, praxisgemäss keine Furcht vor Verfolgung begründen
vermögen. Schliesslich sei auf die riesige Datenmenge im Internet zu ver-
weisen, die eine umfassende Überwachung seitens der syrischen Behör-
den als ausgesprochen unwahrscheinlich erscheinen und somit erwarten
lasse, dass sich diese auf Personen beschränke, welche – anders als er –
ein für den Staat politisch gefährliches Profil aufweisen würden.
4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, aufgrund seines Status als Staatenloser sowie seiner illegalen Aus-
reise aus Syrien drohe ihm eine asylrelevante Verfolgung. Zudem gehöre
er zu einer kleinen Gruppe äusserst aktiver kurdischer Syrer, welche seit
Beginn der syrischen Revolution in der Schweiz durch Aufsehen erregende
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Seite 12
Aktionen bekannt geworden seien. Den anderen Angehörigen der Gruppe
sei die Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden. Er habe an zahlreichen
wichtigen Demonstrationen und Protestaktionen gegen das syrische Re-
gime teilgenommen. Die Aussage des BFM, er wolle dadurch nur ein Auf-
enthaltsrecht in der Schweiz erreichen, sei willkürlich und zeuge von Be-
fangenheit. Er habe unter anderem im Jahr 2011 zusammen mit Freunden
(….) dahingehend "gefeiert", als er aus Protest und zur Unterstützung der
Demonstrierenden in Syrien (…) Y._______ (…) habe, was von den Per-
sonen (…) beobachtet worden sei. Die Auszüge seines Facebook-Profils
würden seine exilpolitischen Aktivitäten und seinen öffentlichen regimekri-
tischen Auftritt untermauern. Das BFM beziehe sich zudem in der Verfü-
gung auf eine veraltete Rechtsprechung. Er stelle mit seinem politischen
Profil und der öffentlichen Kritik am syrischen Regime ein Oppositioneller
für die syrischen Behörden dar. Angesichts der unkontrollierbaren Verbrei-
tung von Informationen im Internet und der technischen Möglichkeiten, sei
es für die syrischen Sicherheitsdienste ein Leichtes, Oppositionelle wie ihn
herauszufiltern und zu identifizieren. Zudem sei relevant, dass er am (…)
leide und somit (…) trage, was seine Identifizierung zusätzlich vereinfache.
Die Lage in Syrien habe sich insbesondere für Regimegegner sowohl im
In- als auch im Ausland zugespitzt. Die Gesamtsituation gestalte sich sehr
komplex und eine Verbesserung der Lage sei nicht absehbar. Auch die Si-
tuation der Kurden werde durch die aktuellsten Entwicklungen zunehmend
kritisch, vor allem für jene, welche nach längerer Zeit aus dem Ausland
zurückkehren würden. Er sei seit Januar 2010 in der Schweiz. Seine Ab-
wesenheit mache ihn als Kurden besonders verdächtig, da er die Entwick-
lung in den letzten Jahren in Nordsyrien nicht mitgemacht habe. Es sei
bekannt, dass bei Demonstrationen im Ausland Angehörige der jeweiligen
Botschaften als Spione eingesetzt würden, was auch in der Schweiz der
Fall sei. Gemäss diversen Berichten seien Angehörige von Exil-Syrern
nach Demonstrationen und Publikationen im Internet in Syrien bedroht und
verhaftet worden. Die Überwachung der syrischen Behörden laufe insbe-
sondere auch über das Internet respektive über die sozialen Medien, was
in seinem Falle ein Leichtes sei. Er habe an wichtigen Demonstrationen
und Veranstaltungen teilgenommen, sei exilpolitisch auf Facebook aktiv
und Mitglied der PYD. Bereits seine Stellung als abgewiesener Asylsu-
chender könne bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung auslösen.
Zudem seien die aktuellen Entwicklungen im Syrienkonflikt zu beachten,
wobei keine Verbesserung der Lage in Syrien zu erwarten sei. Bei einer
Rückkehr würde er von den syrischen Behörden verfolgt und verhört, da
diesen mit grösster Wahrscheinlichkeit sein Aufenthalt in der Schweiz,
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Seite 13
seine exilpolitischen Aktivitäten und sein Asylgesuch bekannt seien, wes-
halb ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe. Bereits mehrere europäi-
sche Gerichte hätten bestätigt, dass eine Person in derselben Situation als
Flüchtling anerkannt werden müsse. Zudem gehöre er auch der kurdischen
Minderheit an, was überdies im Fall der Rückkehr nach Syrien das Miss-
trauen der syrischen Behörden wecken würde.
4.3 In der Eingabe vom 19. Dezember 2014 machte der Beschwerdeführer
zur Hauptsache geltend, das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) habe festgestellt, dass die Schwelle, um in
Syrien als Feind einer der involvierten Parteien zu gelten und verfolgt zu
werden, sehr tief anzusetzen sei. Er gehöre als Kurde und staatenloser
Ajanib zudem zu einer vom UNHCR aufgeführten Risikogruppe. Unter Be-
rücksichtigung der gegenwärtigen Entwicklungen und der Situation in Sy-
rien sei es offensichtlich, dass dringende Abklärungen betreffend eine Kol-
lektivverfolgung der Kurden durch den Islamischen Staat und andere is-
lamistische Gruppen erfolgen müssten. Zusammenfassend sei festzustel-
len, dass er ein Kurde sowie staatenloser Ajanib sei und aus der stark be-
troffenen Region W._______ stamme. Ausserdem sei er Regierungsgeg-
ner und Mitglied der PYD und erfülle somit aufgrund mehrerer asylrelevan-
ter Gründe die Flüchtlingseigenschaft. Zusätzlich seien seine exilpoliti-
schen Aktivitäten zu berücksichtigen.
4.4 In der Eingabe von 22. Oktober 2015 verwies der Beschwerdeführer
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Feb-
ruar 2015 sowie auf BVGE 2015/3 und machte im Wesentlichen geltend,
bereits einfache Teilnehmende regimefeindlicher Demonstrationen seien
einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, sofern diese
von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden seien. Diese Pra-
xisänderung sei auch auf Demonstrationen im Exil anzuwenden, weshalb
ein geringeres Mass an Exponiertheit ausreichen müsse.
4.5 In der Eingabe vom 26. November 2015 machte der Beschwerdeführer
zur Hauptsache geltend, er habe in seinen Eingaben seit Februar 2011 sein
politisches Profil und Engagement dargelegt, weshalb ihm bei einer Rück-
kehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Er habe sich seit Okto-
ber 2010 an unzähligen exilpolitischen Aktivitäten beteiligt und dabei seine
politische Haltung in der Öffentlichkeit demonstriert. Die eingereichten Be-
weismittel würden ihn eindeutig und prominent als Demonstrationsteilneh-
mer, Regimekritiker, Unterstützer der kurdischen Anliegen und Parteimit-
glied der PYD zeigen. Viele dieser eingereichten Bilder seien im Internet
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abrufbar. Er sei mit Sicherheit in den rund sechs Jahren, in welchen er sich
nun in der Schweiz befinde, ausfindig gemacht, überwacht und als Regime-
gegner identifiziert worden. Es sei zudem auf seine (…) hinzuweisen,
wodurch er ein äusserliches Merkmal aufweise, optisch auffalle und aus
der Menge heraussteche. Er sei bereits vor Ausbruch der Unruhen geflo-
hen und gehöre zu denjenigen, welche die Revolution vom Ausland her
angetrieben habe.
4.6 In der zweiten Vernehmlassung vom 21. Januar 2016 machte das SEM
ergänzend geltend, der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Ver-
fahren keine politischen Aktivitäten in seinem Herkunftsland geltend ge-
macht und habe angegeben, keine Probleme mit den dortigen Behörden
gehabt zu haben. Daher sei er den Behörden nicht als Regimekritiker be-
kannt und der behördliche Fokus sei nicht auf ihn gerichtet. Gemäss Ak-
tenlage würden keinerlei Hinweise bestehen, dass die syrischen Behörden
Kenntnis von seinen Aktionen in der Schweiz genommen oder Massnah-
men in die Wege geleitet hätten. An dieser Einschätzung vermöge auch die
gegenwärtige Situation in Syrien nichts zu ändern, zumal das Schwerge-
wicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege
und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition er-
laube. Der Beschwerdeführer könne aus dem Ausgang anderer Asylver-
fahren nichts für oder gegen sich ableiten, da jedes Asylgesuch individuell
geprüft und aufgrund der individuellen Vorbringen gewürdigt werde. Der
vergleichende Beizug der vier Dossiers habe dies bestätigt.
4.7 In seiner Eingabe vom 9. Februar 2016 entgegnete der Beschwerde-
führer im Wesentlichen, er habe zwar erst nach seiner Ausreise begonnen
derart stark zu politisieren. Dies werden jedoch von den syrischen Behör-
den umso mehr als klares Indiz für die ausländische Einflussnahem ver-
standen. Zudem falle er durch seine (…) auch optisch auf. Er sei insbeson-
dere aufgrund der Aktion (…) Y._______ und den Verbindungen zu den
Kollegen, welche zur selben Aktivistengruppe gehörten und alle als Flücht-
linge vorläufig aufgenommen worden seien, von den syrischen Behörden
als Oppositioneller identifiziert worden. Es erstaune sehr, dass trotz der
sehr ähnlichen Sachverhaltsdarstellungen diametral auseinandergehende
Asylentscheide vorliegen würden. Das SEM habe das Gleichbehandlungs-
gebot und somit den Grundsatz eines fairen Verfahrens schwerwiegend
verletzt. Es würden keine sachlichen oder vernünftigen Gründe für eine
Ungleichbehandlung vorliegen. Das SEM ignoriere zudem, dass er als
Ajanib ein staatenloser Kurde sei, der sich, um überhaupt an seine Rechte
zu gelangen, an die syrischen Behörden wenden müsste, was für ihn als
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Oppositioneller oder als verdächtiger Rückkehrer nach Syrien nicht mög-
lich sei.
5.
5.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende
Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge-
fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die
Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu
Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat, was vor-
liegend klar der Fall ist (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter
Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts
des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner
BVGE 2015/3 E. 6.1).
5.2 Der seit dem Jahr 2011 herrschende syrische Bürgerkrieg ist zum einen
durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien
und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher Prägung gekenn-
zeichnet. Zum anderen ist zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die
Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise vorgegangen wird. Die Situation in
Syrien ist nach wie vor als anhaltend instabil und in stetiger Veränderung
begriffen zu bezeichnen. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemü-
hungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt kei-
nerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage er-
kennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zuneh-
mend und in dramatischer Weise weiter verschlechtere. Ebenso ist in kei-
ner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer
beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten
ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher
Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen
einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert]).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Er-
gebnis, dass die Vorinstanz dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Sachverhalt bezogen auf die Vorbringen betreffend die Verfolgungssitua-
tion vor seiner Ausreise aus Syrien zu Recht keine asylrelevante Grund-
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lage zuerkannte. So brachte der Beschwerdeführer zwar Beispiele von Be-
helligungen Dritter vor, gab jedoch klar zu Protokoll, dass er selbst keine
direkten Verfolgungshandlungen erlitten habe (vgl. act. SEM A14/10 Q54,
Q58) und von den Behörden nicht verfolgt worden sei. Es ist an dieser
Stelle überdies darauf hinzuweisen, dass den Ergebnissen der Botschafts-
abklärung vorliegend tatsächlich kaum Entscheidrelevanz zukommt. Aller-
dings konnte auch ohne deren Berücksichtigung keine asylrechtlich rele-
vante Gefährdung glaubhaft gemacht werden. Dieser Beurteilung seiner
persönlichen Verfolgung werden in der Beschwerde keinerlei Argumente
entgegengehalten. Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden,
dass sowohl die Asylgesuchstellung in der Schweiz als auch die Tatsache
einer illegalen Ausreise aus Syrien in diesem Zusammenhang für die An-
nahme einer asylrelevante Gefährdung ebenfalls nicht ausreicht (vgl. ne-
ben vielen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5079/2013 vom
21. August 2015 E. 9.2). Im Übrigen ist auf die Ausführungen in der Verfü-
gung der Vorinstanz zu verweisen, weshalb nicht weiter darauf eingegan-
gen werden muss.
6.2 Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ajanib wird nicht in
Frage gestellt. Indes ist in der derzeitigen Bürgerkriegssituation nicht be-
kannt, dass die Ajanib in Syrien in besonderer und gezielter Weise unter
asylrelevanten Anfeindungen und Behelligungen zu leiden hätten, zumal
diese sich heutzutage grundsätzlich in Syrien einbürgern lassen können.
Den allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Diskriminie-
rung der Ajanib in Syrien kommt im vorliegenden Verfahren mangels Inten-
sität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, wobei es der Beschwerdefüh-
rer auch unterlässt, darzulegen, inwiefern er selbst diskriminiert worden
sei. Im Lichte dieser Ausführungen kann verzichtet werden, auf diese Vor-
bringen weiter einzugehen.
7.
7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Da-
bei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
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sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Ok-
tober 2015 E. 6.3 mit vielen weiteren Hinweisen [als Referenzurteil publi-
ziert], BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.2 Der Beschwerdeführer machte insbesondere mit Hinweis auf seine
nach der Einreise in der Schweiz begonnene Teilnahme an Demonstratio-
nen und Parteiveranstaltungen der PYD, seine Mitgliedschaft bei der PYD
und seine Aktivitäten auf Facebook das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe geltend, welche er mit zahlreichen Beweismittel zu belegen ver-
mochte.
7.3
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 eingehend mit der Situation exilpolitisch aktiver Syrerin-
nen und Syrer auseinandergesetzt und kam dabei zum Schluss, dass die
Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschie-
denen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind. Sie haben
ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu
identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu
bespitzeln. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer
Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der
Wiedereinreise regelmässig einem eingehenden Verhör durch syrische Si-
cherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der
Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten er-
härten, werden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Ge-
heimdienste überstellt. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum
mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöri-
ger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft gegeben. Angesichts des
rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner und Gegnerin-
nen des Regimes im Inland (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom
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25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]) ist jedoch nahelie-
gend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt un-
ter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kennt-
nisse von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden und von Verhaftun-
gen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen wären (vgl. Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).
7.3.2 Jedoch ist zu beachten, dass die Aktivitäten der syrischen Geheim-
dienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichten-
dienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten auf-
grund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben kön-
nen. Es ist angesichts der Dimension der aus Syrien geflüchteten Men-
schen zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste
über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtli-
che regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöri-
ger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch
zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den
Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin pri-
mär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3).
7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus,
dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Aus-
land nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und ge-
zielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die An-
nahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt,
rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass expo-
niert. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das
Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisier-
barkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Expo-
nierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des
Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen
Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des
syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl.
Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, mit weiteren
Hinweisen [als Referenzurteil publiziert]).
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7.4 Wie vorstehend ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer keine
asylrelevante Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Nichts-
destotrotz kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei den syrischen
Behörden als staatenloser Kurde bekannt und registriert war. Nach seiner
Ausreise aufgrund der verschiedentlichen Diskriminierungen als Kurde be-
gann er sich sodann kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch
zu betätigen, indem er an zahlreichen Demonstrationen in der ganzen
Schweiz teilnahm. Der Beschwerdeführer konnte mittels diverser Beweis-
mittel (Fotos, Flugblätter, Internetartikel, usw.) nicht weniger als 29 Teilnah-
men an Demonstrationen und Parteiversammlungen zwischen Herbst
2010 und Frühling 2014 belegen. Dabei ist die Aktion im (…) speziell zu
erwähnen, als der Beschwerdeführer zusammen mit einigen Freunden (…)
Y._______ (…). Aufgrund der kleinen Gruppe, seiner (…), welche den Be-
schwerdeführer auch in einer Menschenmenge bereits rein optisch heraus-
stechen lässt, weshalb er leichter zu identifizieren und wiederzuerkennen
ist, sowie der Tatsache, dass die Aktion direkt (…) stattfand, ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt von den
syrischen Behörden als oppositioneller Aktivist registriert wurde. Diese Ak-
tion fand ferner in den Anfängen des Bürgerkriegs in Syrien statt, bevor der
syrische Geheimdienst seinen Fokus auf die Situation im Heimatland ver-
schieben musste, weshalb in diesem Zeitpunkt noch von einer stärkeren
Beobachtung Oppositioneller im Exil ausgegangen werden muss. Weiter
ist der Beschwerdeführer auch auf Facebook unter seinem eigenen Namen
aktiv. Neben politischen Posts sind dabei auch Fotos von seinen Demonst-
rationsteilnahmen öffentlich zugänglich. Überdies ist auch seine Mitglied-
schaft und Unterstützung der PYD auf seinem Profil deutlich ersichtlich.
Schliesslich ist auch die lange Landesabwesenheit des Beschwerdefüh-
rers auch ein zu berücksichtigender Faktor, weshalb gemäss dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
E. 5.7.2 (als Referenzurteil publiziert) bereits aus diesem Grund davon
auszugehen ist, dass er als staatenloser Kurde bei einer Wiedereinreise
einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen
werden würde und spätestens dabei sein exilpolitisches Engagement be-
kannt werden würde.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der diversen eben
aufgeführten Faktoren (staatenloser Kurde, zahlreiche Demonstrationsteil-
nahmen insbesondere die Aktion beim […], Beiträge und Exponierung auf
Facebook, langjährige Landesabwesenheit und eine optisch auffällige
[…]), welche jeweils für sich alleine genommen nicht für die Begründung
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einer Gefährdung ausreichen würden, schliesslich im Sinne einer Gesamt-
betrachtung mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden
muss, dass das syrische Regime den Beschwerdeführer identifiziert hat
und ihn aufgrund seines Profils als potenzielle Bedrohung wahrnimmt.
7.6 Nach dem Gesagten ist somit festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien (vgl. Art. 54 AsylG)
grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG erfüllt. Die Ausschlussklausel von Art. 3 Abs. 4 AsylG, welche explizit
die Flüchtlingskonvention vorbehält, kommt vorliegend nicht zur Anwen-
dung, nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG sowie Art. 1A Ziff. 2 FK erfüllt.
Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten gelungen, subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Er ist
daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AuG
[SR 142.20]).
8.
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit die Gewährung von
Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt werden, ist die Be-
schwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 22. November
2013 ist demzufolge in der Dispositivziffer 1 aufzuheben. Das SEM wird
angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der
erfolgten Gutheissung des Gesuchs in der Zwischenverfügung vom 24. Ja-
nuar 2014 im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist von der Kostenauflage
abzusehen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen
wie der vorliegenden (Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft,
Abweisung der Gewährung von Asyl und der Aufhebung der Wegweisung)
ein rechnerischer Grad des Durchdringens von einem Drittel angenommen
wird. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
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Seite 21
Kosten zusprechen (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
([VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten
gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden,
da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinrei-
chend zuverlässig abschätzen lässt. Unter Berücksichtigung der Bemes-
sungsgrundsätze (Art. 9 - 13 VGKE) ist von einem Gesamtbetrag von pau-
schal Fr. 3500.– auszugehen, weshalb angesichts des nicht vollumfängli-
chen Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung von total
Fr. 1170.– zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des BFM vom 22. November 2013 wird
aufgehoben und der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1170.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: