B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-15/2016
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am
13. November 2015 in die Schweiz, wo sie am 22. November 2015 um Asyl
ersuchten.
B.
Die Beschwerdeführenden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurden am 2. Dezem-
ber 2015 zu ihrer Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu den
Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eingehende An-
hörungen zu den Gründen der Flucht fanden am 7. Dezember 2015 statt.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche damit, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seines Militärdienstes in Afghanistan von mus-
limischen Terroristen bedroht werde.
C.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 (Eröffnung am 28. Dezember 2015)
lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
1. Januar 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und be-
antragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um vorsorgliche Anweisung an
die Behörden, die Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsstaat oder eine Da-
tenweitergabe an diesen zu unterlassen respektive die Beschwerdeführen-
den bei einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme oder Datenweitergabe in
einer separaten Verfügung darüber zu informieren.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. Januar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG dürfen Personendaten von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat-
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oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die be-
troffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylge-
such dürfen keine Angaben gemacht werden, wobei eine allfällige Kontakt-
aufnahme zur Beschaffung der notwendigen Reisepapiere nur erfolgen
darf, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ver-
neint wurde.
Für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begründung be-
antragte Anweisung an das SEM, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat-
oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben sei zu
unterlassen, besteht bei der vorliegenden Aktenlage keine Veranlassung,
weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
4.2 Sodann geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten (die erfahrungs-
gemäss allerdings nicht sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der
Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden) keine solche Datenbe-
kanntgabe hervor. Den Beschwerdeführenden steht es bei weiterem Klä-
rungsbedarf frei, sich an die mit dem Vollzug beauftragte kantonale Be-
hörde oder das SEM zu wenden.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machten in ihren Asylgesuchen geltend,
dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007/2008 und 2010 zweimal
für jeweils sechs Monate als Berufssoldat in Afghanistan gewesen sei (…).
Nachdem er nach seinem ersten Einsatz nach Mazedonien zurückgekehrt
sei, habe er regelmässig von einer islamistischen terroristischen Gruppe
telefonische Drohungen erhalten. Ihm sei vorgeworfen worden, in Afgha-
nistan Muslime getötet zu haben, weswegen ihm mit dem Tode gedroht
worden sei. Nachdem er im (…) 2010 von seinem zweiten Einsatz zurück-
gekehrt sei, hätten die Bedrohungen wieder eingesetzt. Zudem sei er drei-
mal von unbekannten Personen tätlich angegriffen worden. Die Gruppe
habe überdies auch seine Geschäftskunden bedroht. Die Beschwerdefüh-
renden hätten die Drohungen wie auch die Angriffe nicht bei der Polizei
gemeldet, da sie von den Anrufern davor gewarnt worden seien. Der Be-
schwerdeführer habe aber seinem militärischen Vorgesetzten davon be-
richtet, sei aber nicht ernst genommen worden. Im August 2015 sei der
Beschwerdeführer nach F._______ geflohen. Auch dort habe er Drohan-
rufe erhalten und man habe ihn aufgefordert, seine Familie ausser Landes
zu schaffen, da ansonsten die Kinder entführt würden. [Im] November 2015
sei er deshalb nach Mazedonien zurückgekehrt, um (…) das Land mit dem
Flugzeug Richtung Schweiz zu verlassen. Bereits vor der Ausreise, aber –
wie sie von ihren Angehörigen in der Heimat erfahren hätten – auch danach
habe regelmässig ein Auto mit unbekannten Insassen vor dem Haus der
Familie gestanden. Als die Beschwerdeführerin die Insassen einmal ange-
sprochen habe, hätten diese sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt
und ihr gesagt, sie solle sich nicht weiter einmischen. C._______ (nachfol-
gend: Tochter) sei aus Angst nicht mehr zur Schule gegangen. Aufgrund
der Angstzustände sei die Tochter sogar in psychiatrischer Behandlung ge-
wesen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden mazedonische Reise-
pässe sowie drei militärische Bestätigungen ein.
6.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe
angegeben, seit knapp acht Jahren bedroht zu werden, ohne über die da-
hinterstehende Gruppierung konkrete Angaben machen zu können. So sei
er lediglich in der Lage gewesen zu mutmassen, dass es sich wohl um eine
terroristische Gruppe handle, ohne jedoch deren Namen oder Ziele nennen
zu können. Angesichts jahrelanger Drohungen wären zumindest rudimen-
täre Kenntnisse zu erwarten. Die Angabe, jeden zweiten oder dritten Tag,
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manchmal einmal pro Woche telefonisch mit dem Tode bedroht worden zu
sein, sei realitätsfremd, da nicht nachvollziehbar sei, wieso er über Jahre
hinweg mit leeren Drohungen behelligt worden sei, ohne dass die Gruppie-
rung je Anstalten getroffen hätte, die Drohungen umzusetzen. Es sei auch
nicht erkennbar, was die Täter mit ihren jahrelangen Bedrohungen be-
zweckt hätten. Dass der Leutnant des Beschwerdeführers die Drohungen
nicht ernstgenommen habe, sei ebenso wenig überzeugend, wie der Um-
stand, dass er die Untätigkeit des Vorgesetzten tatenlos hingenommen
habe und ein zweites Mal nach Afghanistan gegangen sei, ohne vorgän-
gige Massnahmen zum Schutz seiner Familie zu treffen. Er habe auch
nicht nachvollziehbar zu begründen vermocht, wieso er nie Anzeige erstat-
tet habe. Ferner habe er angegeben, nicht zu wissen, ob andere (…) Sol-
daten seiner Kaserne, welche ebenfalls in Kabul stationiert gewesen seien,
auch bedroht worden seien, da er sicherheitshalber mit niemandem dar-
über gesprochen habe. Ein solches Verhalten sei jedoch unverständlich.
Die Aussagen zu den drei tätlichen Angriffen seien trotz Aufforderung zu
einer möglichst detaillierten Schilderung deckungsgleich, substanzarm und
ohne jeglichen persönlichen Bezug ausgefallen und über die Angreifer
habe er keine Angaben machen können, mit der unplausiblen Begründung,
es sei jeweils dunkel gewesen. Darüber hinaus sei der letzte Angriff, wel-
cher schliesslich Auslöser für die Flucht nach F._______ gewesen sei, wi-
dersprüchlich geschildert worden, indem er diesen einmal im Dezember
2014 und einmal im Juli 2015 verortet habe. Schliesslich habe sich auch
die Beschwerdeführerin widersprüchlich zum letzten Angriff geäussert.
6.3 Die Beschwerdeführenden wendeten gegen diese Argumentation in
der Beschwerde ein, dass es sich bei der terroristischen Gruppierung um
die mazedonische Ushtria Çlirimtare Kombëtare (UÇK) handle. Diese ur-
sprünglich albanische Organisation habe sich zum Ziel gesetzt, gegen die
Unterdrückung ihrer Landsleute vorzugehen und die Christen aus Maze-
donien zu vertreiben, um ein einheitliches islamisches Grossalbanien zu
schaffen. Sie hätten Verbindungen zur Armee und zur Polizei, wodurch sie
Zugang zu persönlichen Daten der Bürger hätten. Aufgrund dieser Verbin-
dungen hätten die Beschwerdeführenden es auch unterlassen, zur Polizei
zu gehen. In der angefochtenen Verfügung werde nicht darauf eingegan-
gen, dass sie in einer albanisch dominierten Gegend leben würden. Die
dortigen Behörden hätten gute Verbindungen zur UÇK, so dass sie nicht
auf deren Hilfe zählen könnten, sondern sich im Falle einer Anzeige viel-
mehr noch grösserer Gefahr aussetzten würden. Der Umstand, dass der
Vorgesetzte des Beschwerdeführers nicht weiter auf seine Meldung einge-
gangen sei, liesse sich dadurch erklären, dass Kommandanten viel zu tun
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hätten und sich daher nicht um die Belange ihrer Untergebenen kümmern
könnten. Zudem habe die persönliche Unzufriedenheit dazu beigetragen,
dass jener nicht geholfen habe.
7.
Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abge-
lehnt, wobei im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen
werden kann. So sind insbesondere die Schilderungen der Drohungen
oberflächlich erfolgt. Gleich verhält es sich mit den tätlichen Angriffen, zu-
mal auch die diesbezüglichen Schilderungen keine Realkennzeichen ent-
halten. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang auch die Erklä-
rung, die Angreifer nicht beschreiben zu können, da es jeweils dunkel ge-
wesen sei, insbesondere im Lichte der Aussage, beim zweiten Vorfall seien
die Täter im Zentrum der Stadt zu ihm gestossen, hätten ihn begleitet und
plötzlich angefangen, ihn zu schlagen (vgl. act. A10 F91). Das SEM wies
überdies zu Recht auf die Widersprüchlichkeiten in den Aussagen hinsicht-
lich des dritten Angriffs hin. Zusätzlich zu den Argumenten der Vorinstanz
kann auch auf die Antworten der Beschwerdeführerin zu diesem Sachver-
haltskomplex hingewiesen werden, welche den Eindruck eines Zurechtrü-
ckens des Sachverhalts vermitteln (vgl. act. A11 F26 bis F30). Hinsichtlich
des Autos, welches jeweils vor dem Haus der Beschwerdeführenden ge-
standen habe, ist noch auf die unstimmigen Aussagen hinzuweisen, ob die
Beschwerdeführerin mit den Insassen gesprochen habe (vgl. ebd. F20 und
F40). Schliesslich ist es unerheblich, dass die Beschwerdeführenden in der
Beschwerde nunmehr detailliertere Angaben über die Urheber der Drohun-
gen machten und Gründe für die nicht erfolgte Anzeige nannten, zumal
nicht nachvollzogen werden kann, wieso diese Angaben nicht bereits bei
der Vorinstanz ins Verfahren hätte eingebracht werden können. Schliess-
lich ist auch darauf hinzuweisen, dass diese nachträglich vorgetragene Be-
hauptung, bei den Urhebern der Drohungen handle es sich um die UÇK,
die Vorbringen vollends unglaubhaft erscheinen lassen, ist doch in keiner
Weise plausibel, inwiefern die UÇK, welche mit dem Afghanistan-Konflikt
nichts zu tun hat, ein Interesse an Vergeltung an ehemaligen Soldaten der
ISAF-Truppen haben sollte.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind daher als unglaubhaft zu
erachten, so dass die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist und die Asyl-
gesuche abzulehnen sind.
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Seite 8
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass weder all-
gemeine noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs
sprächen. Die Beschwerdeführenden würden ein eigenes Haus besitzen,
in welchem sie bis zur Ausreise gelebt hätten. Darüber hinaus würden sie
über ein soziales Beziehungsnetz verfügen. Zudem sei dem Beschwerde-
führer die Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit zumutbar. Die geltend
gemachten Angstzustände der Tochter könnten aufgrund der Unglaubhaf-
tigkeit der Fluchtgeschichte nicht in der vorgebrachten Verfolgung gründen.
Eine allenfalls nötige medizinische Behandlung der Tochter aufgrund ihrer
Angstzustände sei auch im Heimatstaat gewährleistet.
9.6 Diese Ausführungen des SEM sind zu bestätigen. Der Einwand der Be-
schwerdeführenden, das Geschäft des Beschwerdeführers sei aufgrund
der Drohungen gegenüber seinen Kunden sowie des Umstands, dass er
ins Ausland geflohen sei, praktisch wertlos geworden, so dass sie keine
wirtschaftliche Lebensgrundlage mehr hätten, überzeugt nicht, zumal die
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Drohungen gegenüber den Kunden des Beschwerdeführers als nicht
glaubhaft zu erachten sind.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu
bezeichnen, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme und den Datenaustausch mit dem Heimat- oder Herkunfts-
staat zu unterlassen, wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a
AsylG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: