Abtei lung IV
D-1520/2009
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2009 / N 433 983.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1520/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz
in B._______ (Nordirak), am 12. August 2002 zum ersten Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2004 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylge-
such ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom
1. Dezember 2004 mit Beschluss dvom 27. Juni 2005 abschrieb, nach-
dem der Beschwerdeführer diese am 15. Juni 2005 zurückgezogen
hatte,
dass er gemäss einer Meldung der kantonalen Behörde vom 11. No-
vember 2005 am 27. Juli 2005 in den Heimatstaat zurückgereist war,
dass der Beschwerdeführer den Irak eigenen Angaben zufolge am
23. Juni 2008 erneut verliess und am 4. Juli 2008 in der Schweiz zum
zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung, die am 4. November 2008 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen stattfand, und der Anhö-
rung zu den Asylgründen vom 6. November 2008 im Wesentlichen gel-
tend machte, er habe während seines ersten Aufenthalts in der
Schweiz gegen in den Drogenhandel involvierte Personen ausgesagt,
denen seine Identität offengelegt worden sei,
dass sich am 20. Juni 2008 bei seinem Vater Unbekannte nach ihm er-
kundigt hätten, die mit ihm noch eine Rechnung zu begleichen hätten,
wobei sein Vater beschimpft und geschlagen worden sei,
dass diese Personen wohl im Auftrag der Personen gehandelt hätten,
gegen die er bei der Schweizer Polizei ausgesagt habe,
dass er um sein Leben gefürchtet und den Irak deshalb verlassen
habe,
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dass der Beschwerdeführer am 24. November 2008 beim BFM seinen
Reisepass, seinen Nationalitätenausweis, zwei weitere Ausweise und
die Shippingpapiere einreichen liess,
dass ein Fingerabruckvergleich bei den deutschen Behörden gemäss
einer Mitteilung der Bundespolizeiinspektion Konstanz vom 7. Januar
2009 ergab, dass der Beschwerdeführer unter der Identität C._______,
geboren (...), am 13. Februar 2002 nach Deutschland eingereist sei
und dort ein Asylgesuch gestellt habe, das am 28. November 2002
abgelehnt worden sei,
dass er seit dem 30. September 2002 unbekannten Aufenthalts gewe-
sen, am 30. April 2008 in Deutschland wieder aufgegriffen worden und
zuletzt vom 8. Mai 2008 bis zum 5. Juni 2008 inhaftiert gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Angaben der deutschen
Behörden in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2009
bestätigte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2009 – eröffnet am
2. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe im Rahmen der Befragungen zum zweiten Asyl-
gesuch seine Aufenthalte in Deutschland verschwiegen, womit er sei-
ne Mitwirkungs- und die Wahrheitspflicht verletzt habe, weshalb seine
Glaubwürdigkeit generell erschüttert werde,
dass er geltend gemacht habe, die Personen, die bei seinem Vater vor-
gesprochen hätten, hätten mit dem Geheimdienst zusammengearbei-
tet,
dass es ihm unter diesen Umständen nicht möglich gewesen wäre,
mehrere Jahre unbehelligt in der Provinz B._______ zu leben,
dass überdies keine Hinweise darauf bestünden, dass seine Verfolger
ihn in einer durch das Asylgesetz geschützten Eigenschaft zu treffen
gesucht hätten,
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dass offenkundig sei, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwer-
deführers um ein Sachverhaltskonstrukt handle,
dass das am 12. August 2002 eingeleitete Asylverfahren seit dem
27. Juni 2005 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten
keine Hinweise dafür ergäben, dass nach dem Abschluss dieses Ver-
fahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei auf-
zuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei
Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung nicht durchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
es sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass aufgrund des vorstehend Gesagten auf die Anträge, es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, da das BFM ei-
ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, wobei diese diese Bestimmung jedoch
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keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich
eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig er-
füllt sein müssen,
dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis eines in
der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich er-
füllt ist, weil mit der Verfügung des BFM vom 8. November 2004 ein
rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer materiellen
Prüfung explizit das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998
Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung redu-
zierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asyl-
gesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er werde im Irak von Krimi-
nellen aus Rachsucht gesucht, weil er diese in einem Strafverfahren,
das in der Schweiz durchgeführt worden sei, belastet habe,
dass unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen fest-
zuhalten ist, dass allfälligen Racheakten durch vom Beschwerdeführer
belasteten, in den Drogenhandel verwickelten Kriminellen kein asyl-
rechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde
liegt, weshalb den vom Beschwerdeführer angeblich befürchteten
Nachteilen von Vornherein asylrechtlich keine Relevanz zukommt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt (20. Juni 2008), an
dem er von Beauftragten der Kriminellen zu Hause gesucht worden
sein soll, was ihn zum Verlassen des Iraks bewogen habe, nachweis-
lich und eingestandenermassen bereits in Europa aufhielt,
dass er nämlich bereits am 30. April 2008 in Deutschland aufgegriffen
wurde und sich bis zum 5. Juni 2008 dort in Haft befand,
dass den Akten keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, er wäre
nach Verbüssung der Haft in Deutschland bis zum Zeitpunkt der Ein-
reichung des zweiten Asylgesuchs in der Schweiz in den Irak zurück-
gekehrt,
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dass für die weiteren, gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers sprechenden Argumente auf die zutreffenden Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, mit den Ausführungen in
seiner Beschwerde, die sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung
des bereits bei den Befragungen geltend gemachten Sachverhalts be-
schränken, die Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen
auszuräumen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der vorste-
hend angeführten massgeblichen völker- und landesrechtlichen Be-
stimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerde-
führer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, zumal seine Vorbringen,
wonach ihm Kriminelle nach dem Leben trachten, als unglaubhaft zu
werten sind,
dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die Si-
cherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovin-
zen in der Lage und willens sind, den Einwohnern der drei Provinzen
Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1 – 6.7),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss Mitglied der
"Demokratischen Partei Kurdistans" (KDP) ist, weshalb er zusätzlich
auf die Schutzgewährung der lokalen Behörden vertrauen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer umfassenden Be-
urteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Do-
huk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den
drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als
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dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5),
dass der Nordirak mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbar-
staaten erreichbar ist, weshalb eine Rückreise via Bagdad und an-
schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak nicht erforderlich ist,
dass im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs sei für alleinstehende, gesunde und junge kurdi-
sche Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen
und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen
verfügen, in der Regel zumutbar,
dass sich der gemäss den Akten gesunde und alleinstehende Be-
schwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in der Provinz
B._______ aufgehalten hat (vgl. Akte A1/8 S. 1 und B1/10 S. 1 f.),
dass seine Eltern und fünf Geschwister nach wie vor in B._______
wohnhaft sind, so dass er im Nordirak über ein familiäres
Beziehungsnetz verfügt (vgl. Akte B1/10 S. 3),
dass er acht Jahre lang die Schule besuchte, gelernter Schreiner ist
und über mehrjährige Berufserfahrung verfügt(vgl. Akte B1/10 S. 2),
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situati-
on geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und er im Besitz eines gültigen Reisepasses
ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten
beschieden waren, weshalb das eingereichte Gesuch um Gewährung
der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, soweit auf diese
einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- die kantonale Behörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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