Abtei lung IV
D-1520/2010
law/joc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Advokatur Kanonengasse,
lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
substituiert durch lic. iur. Magda Zihlmann,
Rechtsanwältin, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. März 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1520/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein aus C._______ stammender
türkischer Staatsangehöriger – gemäss eigenen Angaben am 11. Juni
2009 von B._______ aus mittels eigenen Reisepasses und eines
Visums für Rumänien auf dem Luftweg nach D._______, Rumänien,
gelangte, wo er sich mehrere Wochen aufhielt,
dass er danach mit dem Auto nach Ungarn, Slowenien und Italien reiste
und schliesslich am 13. Juli 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er
am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 16. Juli 2009 summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt wurde, wobei er im Wesentlichen darlegte, als Sympathisant der
Dev-Sol (Devrimci Sol; deutsch: Revolutionäre Linke) habe er deren Zei-
tungen "Birgül", "Cumhurriyet" und "Dev-Sol" sowie weitere Publika-
tionen in seinem Lebensmittelgeschäft deponiert und verteilt,
dass die türkischen Behörden diese Zeitschriften anlässlich verschie-
dener Razzien gefunden und ihn deshalb insgesamt etwa zehn bis fünf-
zehn Mal für jeweils einen bis zwei Tage festgenommen und verhört und
ihm dabei gedroht hätten, ihn eines Tages verschwinden zu lassen,
dass er diese Drohungen zunächst nicht ernst genommen, jedoch im
Januar 2009 erfahren habe, dass in F._______ Sympathisanten der
Dev-Sol aus ähnlichen Gründen zum Verhör mitgenommen worden und
danach spurlos verschwunden seien, weshalb er nach seiner letzten
Festnahme im Mai 2009 respektive anfangs Juni 2009 beschlossen
habe, ins Ausland zu fliehen,
dass dem Beschwerdeführer in der Befragung vom 16. Juli 2009 durch
das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Rumänien oder Ungarn gewährt wurde, wobei der Beschwerdeführer
erklärte, wegen der Menschenrechte wolle er, dass sein Asylgesuch in
der Schweiz behandelt werde,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009
dem Kanton G._______ zugewiesen wurde,
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dass auf Anfrage des BFM vom 13. August 2009 die rumänischen Be-
hörden mit Schreiben vom 8. September 2009 erklärten, der Be-
schwerdeführer habe über ein vom 6. Juni 2009 bis am 5. Juli 2009
gültiges Visum für Rumänien verfügt,
dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO (Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist) die rumänischen Behörden am
9. September 2009 um Rückübernahme des Beschwerdeführers er-
suchte und diese am 3. November 2009 ihre Zustimmung erteilten,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juli
2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den
sofortigen Vollzug der Wegweisung anordnete und feststellte, einer all -
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom
25. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
26. Februar 2010 den Vollzug der Wegweisung aussetzte sowie die
Vorinstanz mit Verfügung vom 2. März 2010 zur Vernehmlassung auf-
forderte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2010 gegenüber dem Be-
schwerdeführer erklärte, es hebe den angefochtenen Entscheid vom
22. Januar 2010 auf und es werde ein neuer Asylentscheid ergehen,
dass eine Kopie dieser Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht am
4. März 2010 zur Kenntnisnahme zuging,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid
D- 1158/2010 vom 10. März 2010 die Beschwerde vom 25. Februar
2010 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 13. Juli 2009 erneut nicht eintrat, die Wegweisung nach
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Rumänien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz späte-
stens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton G._______verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer sei
vor seiner Einreise und Asylgesuchstellung in der Schweiz mittels
eines rumänischen Visums in Rumänien eingereist,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) sowie auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in
Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1), Rumänien für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Rumänien am 3. November 2009 einer Übernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt habe,
dass der Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm ge-
währten rechtlichen Gehörs vom 16. Juli 2009, sein Asylgesuch solle
wegen der Menschenrechte in der Schweiz behandelt werden, an der
Zuständigkeit Rumäniens nichts zu ändern vermöge,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO) oder einer Verlängerung (Art. 19 Abs. 4
Dublin-II-VO) – bis spätestens zum 2. Mai 2010 zu erfolgen habe,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Rumänien zudem als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
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dass der Beschwerdeführer mit – am gleichen Tag per Telefax über-
mittelter – Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asyl-
gesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzu-
führen,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragen liess, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung i.S. von
Art. 107a Abs. 2 zweiter Satz AsylG zu erteilen und die Vollzugs-
behörden seien im Rahmen einer superprovisorischen vorsorglichen
Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien ab-
zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung entschieden habe,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Beizug der Akten N (...) ersuchen liess,
dass er seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, auf-
grund der Situation in Rumänien bestünden erhebliche Zweifel an der
Durchführung eines rechtmässigen Asylverfahrens; insbesondere
seien aus der Türkei stammende, kurdische Flüchtlinge zahlreichen
Repressionen ausgesetzt und es komme immer wieder zu Aus-
lieferungen von Asylsuchenden an die Türkei ohne vorherige Durch-
führung eines Asylverfahrens, wie das Beispiel N (...) zeige,
dass deshalb die Gefahr einer Kettenabschiebung in die Türkei be-
stehe, was eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darstelle,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Tele-
fax vom 12. März 2010 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG)
aussetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
19. März 2010 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, er habe ein
Ehevorbereitungsverfahren mit seiner Schweizer Verlobten H._______
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eingeleitet, weshalb gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO sowie Art.
8 und 12 EMRK auf das Asylgesuch einzutreten sei,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
23. März 2010 aufforderte, innert sieben Tagen ab Erhalt der Ver-
fügung eine Bestätigung betreffend die Einleitung des Ehevorbe-
reitungsverfahrens mit einer Schweizerin sowie das von ihm in seiner
Rechtsmittelschrift vom 12. März 2010 in Aussicht gestellte Gutachten
hinsichtlich der Situation von Asylsuchenden in Rumänien einzu-
reichen und den Nachweis seiner Bedürftigkeit zu erbringen,
dass er dem Beschwerdeführer gleichzeitig mitteilte, der Vollzug der
Wegweisung bleibe im Sinne der angeordneten Massnahme bis zu
anderslautender Anordnung ausgesetzt und die Verfahrensakten N (...)
würden beigezogen,
dass mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 31. März 2010 der
Beschwerdeführer erklären liess, die Beziehung zu seiner Verlobten
bestehe seit zirka sechs Monaten und werde vor allem im Rahmen
seiner Besuchsaufenthalte in I._______ gelebt; aufgrund der
Abwesenheitserlaubnis sei es ihnen möglich gewesen, sich sehr
häufig zu sehen,
dass gemäss der Auskunft der SFH (Schweizerischen Flüchtlingshilfe)
respektive der Jesuit Refugee Service Romania insbesondere bei
Asylsuchenden, welche in Rumänien registriert worden seien und das
Land verlassen hätten, bei der Rückkehr aus einem Drittstaat
Schwierigkeiten bestünden, wieder in das Asylverfahren aufgenommen
zu werden, da die Wiederaufnahme in den meisten Fällen nur mittels
eines Anwalts möglich sei und sie bis dahin als illegal anwesend
gelten und damit eine Rückschaffung riskieren würden,
dass ausserdem um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung bis am 12. April 2010 ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts diesem
Antrag am 6. April 2010 stattgab,
dass der Beschwerdeführer am 29. März 2010 durch das X._______
des Kantons G._______ als seit dem 10. März 2010 verschwunden ge-
meldet wurde,
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dass sich der Beschwerdeführer gemäss einem Schreiben des
X._______ des Kantons G._______vom 7. April 2010 an die Rechts-
vertreterin nicht an die Aufenthaltsregelung gehalten habe und im
Durchgangszentrum Y._______ am Tag der Fürsorgegeldauszahlung
nicht erschienen sei, weshalb die am 10. März 2010 erfolgte Abmel-
dung nicht aufgehoben werde,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. April 2010 mitteilen liess, der
X._______ des Kantons G._______ habe ihn ohne vorgängige Ge-
währung des rechtlichen Gehörs abgemeldet und er erhalte deshalb
keine Fürsorgeleistungen vom Kanton G._______ mehr, womit er
derzeit von der bescheidenen Unterstützung von Verwandten und
Bekannten in der Schweiz lebe und daher als mittellos zu erachten sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
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dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staats-
vertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach
den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchen-
den Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder
im Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von
einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-
II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt, in
dem der Asylbewerber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat
stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt,
der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylan-
trages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit
schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden;
in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prü fung des
Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO),
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dass diese Bestimmung unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ge-
nannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel
oder Visa zur Anwendung gelangt,
dass gemäss des ersten Abschnitts von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein
Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die
weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind oder er über ein oder
mehrere Visa verfügt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen
sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ein-
reisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 9 Dublin-II-VO anwend-
bar sind, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitglied-
staaten nicht verlassen hat,
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer
über ein Visum für Rumänien, gültig vom 6. Juni bis am 5. Juli 2009,
verfügte und sich vor seiner Einreise in die Schweiz vom 13. Juli 2009
in Rumänien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten
hat (vgl. act. A1/12 S. 4 und 8 f., act. A10/1),
dass demnach das BFM im Zeitpunkt seiner Anfrage vom 13. August
2009 zu Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO die rumänischen
Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte
(vgl. act. A14/6 S. 1) und diese Anfrage zudem fristgerecht erfolgte
(vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 3. November 2009
– und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen
Frist – einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl.
act. A16/1),
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständig-
keit Rumäniens ausging,
dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Rumänien
unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK
ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, Rumänien würde sich nicht an die daraus resul-
tierenden Verpflichtungen halten,
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dass Rumänien zudem im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische
Union (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung
seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) über-
prüft wurde und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Be-
reich Menschenrechte übernommen hat,
dass die allgemeine Kritik am rumänischen Asylverfahren vor diesem
Hintergrund nicht zu überzeugen vermag,
dass aus dem beigezogenen Dossier N (...) resultiert, dass es sich
dabei um einen türkischen Landsmann kurdischer Ethnie handelt, der
unter anderem geltend macht, wegen Unterstützung der PKK in der
Türkei verurteilt worden zu sein und in Rumänien um Asyl ersucht zu
haben, jedoch ohne Eröffnung eines Entscheides von den rumäni-
schen Behörden an die Türkei ausgeliefert worden sei,
dass diese Angaben indessen lediglich auf Parteibehauptungen des
Asylbewerbers im genannten vorinstanzlichen Verfahren beruhen und
damit entgegen der Auffassung auf Beschwerdeebene nicht dokumen-
tiert respektive belegt wird, türkische Asylsuchende seien in Rumänien
in der Regel Repressionen ausgesetzt,
dass auch die weitere Argumentation in der Beschwerde, wonach
insbesondere Personen kurdischer Ethnie in rumänischen Asylver-
fahren von Repressionen betroffen seien, nicht verfängt, da es sich
beim Beschwerdeführer nicht um eine Person kurdischer, sondern
türkischer Ethnie handelt (vgl. act. A1/13 S. 2),
dass ferner der Einwand, bei der Rückkehr nach Rumänien bestünden
Schwierigkeiten, wieder in das Asylverfahren aufgenommen zu
werden, da dies in den meisten Fällen nur mittels eines Anwalts mög-
lich sei, nicht stichhaltig erscheint, da es sich vorliegend nicht um eine
Wiederaufnahme eines – bereits vorbestandenen – Asylverfahrens
handelt und zudem, wie erwähnt, Rumänien einer Rückübernahme
des Beschwerdeführers zugestimmt und damit die Zuständigkeit zur
Prüfung seines Asylgesuches anerkannt hat,
dass die erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren angeführte
Argumentation, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz eine Ver-
lobte und es sei ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden, die
Zuständigkeit der Schweiz ebenfalls nicht zu begründen vermag,
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dass gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmung der Dublin-II-VO
die Einheit der Familie gewahrt werden muss, soweit dies mit den
sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages
zuständigen Mitgliedstaates angestrebt werden,
dass nach Art. 2 Bst. i [i]) der Dublin-II-VO grundsätzlich auch nicht
verheiratete Partner als Familienangehörige zu erachten sind, indes-
sen eine solche Partnerschaft nebst einer dauerhaften Beziehung ins-
besondere voraussetzt, dass diese bereits im Herkunftsland bestan-
den hat,
dass die Beziehung des Beschwerdeführers gemäss den
Ausführungen in der Stellungnahme vom 16. März 2009 in der
Schweiz begründet wurde, weshalb – entgegen der in der Eingabe
vom 19. März 2009 vertretenen Ansicht – diese Norm vorliegend nicht
zum Tragen kommt,
dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte für eine Anwendung von
Art. 7 und 8 Dublin-II-VO bestehen,
dass Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO grundsätzlich nur dann zur An-
wendung gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung
des Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen Staat auf-
hält, humanitäre Erwägungen – wie das Zusammenführen von
Familienmitgliedern – jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in
einem weiteren Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA
SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeits-
system, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 15, K4, S. 120),
dass sich der Beschwerdeführer indessen – wie besehen – in einem
für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält, weshalb entge-
gen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die sogenannte
humanitäre Klausel von Art. 15 Dublin-II-VO vorliegend nicht zum
Tragen kommt,
dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO berücksichtigt werden kann,
dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von
Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es ge-
mäss der Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
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(EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl.
hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil
vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hinder-
nis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs
darstellt,
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Be-
ziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haus-
halt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Be-
ziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander
sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskon-
vention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl.,
Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur
Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12.
Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137),
dass vorliegend nicht von einer solchen Konstanz auszugehen ist, da
die Beziehung nach Angaben des Beschwerdeführers seit zirka
September 2009 und damit erst seit etwa sieben Monaten besteht,
aufgrund der Akten weder ein Zusammenleben in einer gemeinsamen
Wohnung respektive das Führen eines gemeinsamen Haushalt fest-
gestellt werden kann noch die Partner finanziell verflochten sind,
dass ausserdem am geforderten Interesse respektive der Bindung der
Partner aneinander gewisse Zweifel aufkommen, da einerseits die
Beziehung vom Beschwerdeführer bezeichnenderweise im Nachgang
zur Mitteilung des BFM an der Anhörung vom 16. Juli 2009, dass auf
das Asylgesuch vermutlich nicht eingetreten werde, erfolgte und nicht
nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer erst mit Mitteilung
vom 19. März 2010 und nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt
diesen Umstand erwähnte,
dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass ungeachtet der Frage da-
nach, ob vorliegend von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne
von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann, die Wegweisung des Be-
schwerdeführers auch deshalb eine zulässige Einschränkung des Kon-
ventionsrechts darstellen dürfte, weil im Zeitpunkt der Begründung der
Beziehung respektive der beabsichtigten Ehegemeinschaft für den Be-
schwerdeführer vorhersehbar war, dass er aufgrund der mit der Dublin-II-
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Verordnung eingegangenen Verpflichtungen vermutlich aus der Schweiz
weggewiesen werden würde (siehe zu diesem Argument EGMR,
Abdulaziz u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. Mai 1985,
Beschwerde Nr. 9214/80, § 68),
dass in Bezug auf das Recht auf Eheschliessung festzuhalten ist, dass
vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Heiratspläne
ausserhalb der Schweiz nicht verwirklicht werden könnten und es dem
Beschwerdeführer und dessen Partnerin denn auch zumutbar res-
pektive unbenommen ist, die Ehe im Ausland, beispielsweise in
Rumänien, zu vollziehen,
dass die Wegweisung des Beschwerdeführers demnach auch keinen
unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12
EMRK darstellt,
dass in der Beschwerde auch sonst nichts Stichhaltiges geltend ge-
macht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
da die auf Beschwerdeebene nochmals dargelegten Asylgründe in der
Schweiz im Rahmen des Asylverfahrens in Rumänien, welches – wie
dargelegt – staatsvertraglich dafür zuständig ist, zu prüfen sein
werden,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeich-
nete,
dass es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als
aussichtslos erweist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG) abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens – und unter Berück-
sichtigung des Umstandes, dass sich der Beizug der Akten N (...) res-
pektive deren Studium als nicht massgeblich für den Verfahrensaus-
gang erwies – auf insgesamt Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
-
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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