B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1520/2016
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
und deren Kind
B._______, geboren am [...],
Eritrea,
vertreten durch Esther Potztal, MA Legal Studies,
HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. März 2016 / N (…)
D-1520/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, verliess ihren
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 25. März 2014 in Richtung Su-
dan. Über Libyen gelangte sie am 8. Juni 2014 nach Italien, wo ihr Kind
B._______ geboren wurde. Von Italien her kommend reiste sie mit ihrem
Kind am 30. Juni 2014 unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am
1. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylge-
such.
B.
Am 18. August 2014 richtete das damalige Bundesamt für Migration (BFM;
nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) an die zuständige italieni-
sche Behörde die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/
2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Italien als
zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet.
C.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 trat das BFM gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin und ihres Kindes nicht ein. Zudem ordnete es deren
Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an.
D.
Am 27. Oktober 2014 teilte das BFM der zuständigen italienischen Be-
hörde mit, angesichts des Ausbleibens einer Antwort auf die Mitteilung vom
18. August 2014 sei die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfah-
rens an Italien übergegangen.
D-1520/2016
Seite 3
E.
Am 10. November 2014 teilte das BFM der zuständigen italienischen Be-
hörde mit, in Anbetracht eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 benötige die Schweiz im
Hinblick auf die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien Ga-
rantien in Bezug auf die Aufnahmebedingungen der genannten Personen.
F.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 12. November 2014
fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundes-
verwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die Verfügung sei aufzuhe-
ben und das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben.
G.
In Gutheissung dieser Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil D-6621/2014 vom 4. Februar 2016 die Verfügung des BFM vom
23. Oktober 2014 auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurück. Dieses Urteil wurde im Wesentlichen damit be-
gründet, gemäss der Rechtsprechung des EGMR und der darauf gestütz-
ten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Grundsatzurteil BVGE 2015/4
E. 4) erweise sich der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die
Frage, ob eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien den
völkerrechtlichen Vorgaben im Sinne von Art. 3 EMRK genüge, als nicht
ausreichend abgeklärt.
H.
Mit Mitteilung an das SEM vom 24. Februar 2016 erklärte die zuständige
italienische Behörde, der Übernahme der Beschwerdeführenden werde zu-
gestimmt.
I.
Mit Verfügung vom 1. März 2016 (eröffnet am 4. März 2016) trat das SEM
gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden erneut nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Ita-
lien sowie den Vollzug an und wies sie an, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine
Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe.
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Seite 4
Zur Begründung führte das Staatssekretariat unter anderem aus, es be-
stünden im Hinblick auf eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Ita-
lien keine Hinweise auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK.
J.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 10. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragten sie, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei
anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO auszuüben. Weiter beantragten sie, eventualiter sei die Sache zur voll-
ständigen Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zwecks Einholung
von verbesserten Garantien betreffend die Einhaltung von Art. 3 EMRK,
sowie zu erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchten sie zudem darum, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihnen die unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2016 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und um unentgeltliche Prozessführung gut.
L.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2016 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2016 wurde den Beschwerdeführen-
den bezüglich der Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik erteilt.
N.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 äusserten sich die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des SEM.
D-1520/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 1. März 2016, mit welcher
das SEM erneut auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
trat, stützt sich ‒ im Vergleich zur Verfügung vom 23. Oktober 2014, welche
durch Urteil vom 4. Februar 2016 aufgehoben wurde ‒ massgeblich auf
den Umstand, dass die zuständige italienische Behörde mit Mitteilung vom
24. Februar 2016 ihre Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdefüh-
renden erklärte. Dabei führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus,
gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) habe bei einer Rücküberstellung von Familien mit minder-
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Seite 6
jährigen Kindern nach Italien eine Zusicherung einer altersgerechten Un-
terbringung unter Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen. Das Bun-
desverwaltungsgericht habe in einem Grundsatzurteil vom 12. März 2015
(BVGE 2015/4) erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden
bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter
Wahrung der Einheit der Familie eine materielle Voraussetzung für die Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien bilde. Entsprechend wäre
eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherung unter Nennung der Namen
und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. In ei-
nem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mitglied-
staaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach
Italien überstellte Familie in einer kindgerechten Unterbringungsstruktur
und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem
Schreiben vom 15. April 2015 habe das italienische Innenministerium der
Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des „Sistema
di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati“ (SPRAR) übermittelt. In den
aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert,
welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden.
In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaa-
ten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei
erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung
eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, wel-
che sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung indi-
viduell begleite. Auf der Website „“ sei eine detaillierte Auflis-
tung der gewährleisteten Unterstützung zu finden. Im Urteil D-4394/2015
vom 27. Juli 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt,
dass die Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits
an sich eine Garantie dafür darstelle, dass Italien eine kindgerechte Unter-
bringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Am 15. Februar
2016 habe das italienische „Dublin Office“ den Mitgliedstaaten eine aktua-
lisierte Liste der SPRAR-Projekte und der dort für Familien reservierten
Aufnahmeplätze zukommen lassen. Das SEM habe die italienischen Be-
hörden bereits mit seinem Ersuchen vom 18. August 2014 darauf hinge-
wiesen, dass die Beschwerdeführerin einen minderjährigen Sohn habe. Im
Rahmen einer nachträglichen Mitteilung, auf welcher die Personalien aller
Familienmitglieder detailliert festgehalten worden seien, hätten die italieni-
schen Behörden das SEM informiert, dass die Überstellung der Beschwer-
deführenden nach Catania erfolgen solle. Demnach hätten die italieni-
schen Behörden die Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Verfah-
rens als Familienmitglieder identifiziert. Die Beschwerdeführenden würden
nach ihrer Ankunft in Italien gemeinsam in einem der vor Ort zur Verfügung
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stehenden SPRAR-Projekte untergebracht. Da die tatsächliche Auslastung
der SPRAR-Projekte nicht im voraus festgelegt werden könne, sei es zum
jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen, in wel-
chem die Beschwerdeführenden als Familie untergebracht würden.
Dadurch entstehe jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK, da es einzig
den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach de-
ren Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung
einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. Es lägen somit keine kon-
kreten Hinweise darauf vor, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Be-
reich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage sein
werde, die Beschwerdeführenden gemeinsam und in einer dem Alter des
Kindes gerecht werdenden Struktur aufzunehmen.
4.2 Die Beschwerdeführenden hielten dieser Argumentation in der Be-
schwerdeschrift im Wesentlichen Folgendes entgegen: Das SEM stütze
sich in der angefochtenen Verfügung zwar auf das Urteil des EGMR vom
4. November 2014 in der Sache Tarakhel gegen die Schweiz (Grosse
Kammer, Beschwerde Nr. 29217/12) sowie auf die Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts BVGE 2015/4 und D-4394/2015 vom 27. Juli 2015. Je-
doch setze das Staatssekretariat die Rechtsprechung des EGMR ungenü-
gend um. Gemäss dem Urteil Tarakhel müssten für die Rückkehrer kon-
krete Plätze in konkret bezeichneten Unterkünften reserviert werden, und
der Schweiz müsse eine derartige Zusicherung im Zeitpunkt des Zustän-
digkeitsentscheids vorliegen. Folglich könnten Zusicherungen seitens der
italienischen Behörden bezüglich der idealerweise beabsichtigten Behand-
lung der rücküberstellten Personen keine Garantie dafür bieten, dass die
Betroffenen auch tatsächlich einen Platz erhalten und entsprechend be-
handelt würden. Ebensowenig vermöge die Zusicherung, dass die betroffe-
nen Personen in einer bestimmten Region untergebracht werden sollten,
den Anforderungen an eine Garantie im Sinne des Urteils Tarakhel zu ge-
nügen. In BVGE 2015/4 sei auch das Bundesverwaltungsgericht selbst der
Rechtsprechung des EGMR nur teilweise gefolgt. Gemäss dem Urteil Ta-
rakhel sei es nämlich nicht ausreichend, wenn lediglich zugesichert werde,
dass im Zeitpunkt der Ankunft der Familie in Italien irgendeine der im Rund-
schreiben vom 15. Februar 2016 aufgezählten Unterkünfte zur Verfügung
stehen werde. Vielmehr müsse eine Zusicherung betreffend eine konkrete
Unterkunft vorliegen. Somit lägen dem SEM hinsichtlich der Beschwerde-
führenden lediglich allgemeine Garantien vor, die nach der Rechtspre-
chung des EGMR aber nicht reichen würden. Das SEM habe überdies das
Beschleunigungsgebot der Dublin-III-VO verletzt, wonach ein Dublin-Ver-
fahren eine möglichst rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
D-1520/2016
Seite 8
sicherstellen solle. Die Beschwerdeführerin habe ihr Asylgesuch am 1. Juni
2014 gestellt, und die lange Ungewissheit, ob ihr Verfahren in der Schweiz
durchgeführt werde, bedeute für sie eine enorme Belastung. Schliesslich
sei der Entscheid des SEM auch nicht mit dem Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verein-
bar. Nachdem die Behörden den Selbsteintritt der Schweiz über eine solch
lange Dauer hinausgezögert hätten, würde eine Überstellung nach Italien
das Kindeswohl verletzen.
4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung übermittelte das SEM Kopien der bei-
den Rundschreiben der italienischen „Dublin Unit“ vom 8. Juni 2015 und
vom 15. Februar 2016 und wiederholte diesbezüglich die bereits mit der
angefochtenen Verfügung getroffenen Feststellungen. Des Weiteren führte
das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, der minderjährige Sohn der
Beschwerdeführerin habe bei seiner Überstellung nach Italien keine Ver-
letzung seiner Rechte aus der KRK zu befürchten. Vielmehr werde ihm
selbst und seiner Mutter eine engmaschige Betreuung zukommen. Ge-
mäss einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(mittlerweile als BVGE 2016/2 publiziert) stelle die konkrete Zustimmung
mit Bezeichnung der Namen und Altersangaben aller Familienmitglieder
zusammen mit dem impliziten Hinweis auf die allgemeine Garantie der fa-
miliengerechten Unterbringung in Form der Rundschreiben eine hinrei-
chend konkretisierte und individualisierte Zusicherung dar. Die wesentliche
Zusicherung bestehe darin, dass kontinuierlich für familiengerechte Unter-
bringungsplätze gesorgt werde.
4.4 In der Replik auf die Vernehmlassung wiesen die Beschwerdeführen-
den durch ihre Rechtsvertreterin erneut darauf hin, dass angesichts der
Verletzung des Beschleunigungsgebots der Dublin-III-VO der Selbsteintritt
der Schweiz angezeigt sei.
5.
5.1 In der Form eines Eventualantrags verlangen die Beschwerdeführen-
den, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, um verbesserte Garan-
tien betreffend die Einhaltung von Art. 3 EMRK einzuholen. Damit wird gel-
tend gemacht, hinsichtlich der von den italienischen Behörden zu erlan-
genden Garantien sei der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend fest-
gestellt worden. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel
allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides
D-1520/2016
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zu bewirken (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, Rz.1156, m.w.H.).
5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art.12 VwVG). Dem-
nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Ver-
fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der
Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte
des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsa-
che zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung
demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa-
chumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt in-
des nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht
des Asylsuchenden gemäss Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG findet (vgl.
BVGE 2015/4 E. 3.2 m.w.H.).
5.3 Gemäss Art. 61 Abs.1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung an die Vorinstanz
ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss
dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/4 E.3.3 m.w.H.). Im vorliegenden Fall be-
steht denn auch angesichts der gegebenen Umstände, wie die nachfolgen-
den Erwägungen zeigen, kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil BVGE 2015/4
ausführlich auf den Entscheid des EGMR i.S. Tarakhel eingegangen. Dem-
nach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und
verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso
wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürf-
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Seite 10
nisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaf-
ten Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestruk-
turen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkeh-
rende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass
es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer
Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornäh-
men, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie
erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei
und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1, mit
Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Das Bundes-
verwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden individuellen
Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden
Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellten, son-
dern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung
einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung
der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere
unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen,
mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes
entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfü-
gung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde
(ebd., E. 4.3).
6.2 Im Rahmen eines weiteren publizierten Urteils hat das Bundesverwal-
tungsgericht ausserdem überprüft, ob die soeben genannten Kriterien in
der seither entstandenen Praxis des Zusammenwirkens zwischen den zu-
ständigen italienischen Behörden und dem SEM umgesetzt werden (zum
Folgenden BVGE 2016/2 E. 5.2). Dabei wurde im konkreten Fall entschie-
den, dass eine Zustimmungserklärung der italienischen Behörden zur
Rückübernahme, mit welcher die betreffenden Personen unter expliziter
Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft betrachtet
werden, den von der einschlägigen Rechtsprechung (Entscheid des EGMR
i.S. Tarakhel sowie BVGE 2015/4) verlangten Anforderungen an eine Ga-
rantieerklärung genügt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich die be-
treffende Mitteilung der italienischen Behörden weder zur konkreten Unter-
bringung äussere (sondern lediglich anfüge, dass die Überstellung an ei-
nen bestimmten Ort zu erfolgen habe), noch ausdrücklich festhalte, dass
die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die individu-
elle Zusicherung müsse nämlich im Zusammenhang mit den vom italieni-
schen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So
halte das in der Mitteilung angeführte Rundschreiben vom 2. Februar 2015
D-1520/2016
Seite 11
fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkom-
mens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie
in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit einem
weiteren Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien zudem eine Liste
von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht wür-
den. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, fami-
liengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die
italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen in die individuelle Zusi-
cherung einen ausdrücklichen Passus aufnehmen, wonach die jeweilige
Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 un-
tergebracht werde (“This family will be accommodated in accordance to the
circular letter of the 8th of June 2015.”). Der Feststellung, dass mit der kon-
kreten Anerkennung als Familieneinheit und mit dem Hinweis auf die allge-
meinen Rundschreiben hinreichende Garantien vorliegen, stehe ausser-
dem auch das Argument nicht entgegen, aufgrund einer Monate vor der
eigentlichen Überstellung erstellten Liste sei nicht gewährleistet, dass ent-
sprechende Plätze auch zum Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs noch
vorhanden seien. Vielmehr bestehe die wesentliche Zusicherung darin,
dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt
werde. Die italienischen Behörden hätten nämlich am 15. Februar 2016
einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der
SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich dabei
um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot an den beste-
henden Bedürfnissen auszurichten versuche. Auch bestünden derzeit
keine Anzeichen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung von Fami-
lien zu gravierenden Problemen komme. Trotz gewisser Probleme bei der
Unterbringung von Asylsuchenden handle es sich bei Italien im Übrigen um
einen funktionierenden Rechtsstaat, weshalb an die Zusicherung keine
überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde,
dass die Unterkunft genau benannt werde.
6.3 Es ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall mit der Mitteilung der
zuständigen italienische Behörde an das SEM vom 24. Februar 2016 eine
Garantieerklärung vorliegt, die sämtliche der gemäss BVGE 2015/4 und
BVGE 2016/2 verlangten Kriterien erfüllt: Die Beschwerdeführerin und ihr
Kind werden in dieser Mitteilung unter zutreffender Angabe ihrer Namen
und ihres jeweiligen Alters als Familie bezeichnet, die gemäss dem Rund-
schreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde, wobei sie sich unmittel-
bar nach ihrer Ankunft in Italien bei der zuständigen Behörde am Flughafen
von Catania zu melden hätten. Somit genügt diese Mitteilung den gemäss
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Seite 12
der Tarakhel-Praxis des EGMR gestellten Anforderungen an die Zusiche-
rung betreffend die Übernahme von Familien mit Kindern im Dublin-Verfah-
ren durch Italien. Seitens der Beschwerdeführenden werden diesbezüglich
im vorliegenden Verfahren ausschliesslich Argumente vorgebracht, die
durch das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2016/2 ‒ wenn im Einzel-
nen nicht wortwörtlich, so doch zumindest sinngemäss ‒ bereits berück-
sichtigt worden sind und folglich nichts an der soeben getroffenen Ein-
schätzung zu ändern vermögen.
6.4 Die Beschwerdeführenden wenden überdies ein, das SEM habe das
Beschleunigungsgebot der Dublin-III-VO verletzt, wonach ein Dublin-Ver-
fahren eine möglichst rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
sicherstellen solle. Dabei wird darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin
habe ihr Asylgesuch bereits am 1. Juni 2014 gestellt. Allerdings ist festzu-
halten, dass das BFM den erstmaligen Nichteintretensentscheid mit Verfü-
gung vom 23. Oktober 2014 traf. Nachdem dieser Entscheid durch das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Februar 2016 aufgehoben
worden war, fällte das SEM den zweiten Nichteintretensentscheid mit Ver-
fügung vom 1. März 2016. Angesichts dieser zeitlichen Umstände besteht
kein begründeter Anlass, von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots
durch das SEM zu sprechen.
6.5 Schliesslich erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführenden als
unbegründet, der Entscheid des SEM komme einer Verletzung des Kindes-
wohls gleich. Die Beschwerdeführenden halten sich seit dem 30. Juni 2014
in der Schweiz auf, und das noch nicht dreijährige Kind kann nicht als hier
derart verwurzelt gelten, dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu
erfolgen hätte. Überdies sind die SPRAR-Projekte, wie sich aus dem Rund-
schreiben der italienischen Behörden vom 8. Juni 2015 ergibt, insbeson-
dere auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet (vgl. BVGE
2016/2 E. 5.4).
7.
Aus den angestellten Erwägungen folgt, dass das SEM zu Recht auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nicht eintrat und die
Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete. Die Beschwerde
ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den
D-1520/2016
Seite 13
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes-
sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 16. März 2016 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdefüh-
renden keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1520/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: