B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1521/2012
law/rep
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
c/o schweizerische Vertretung in Ankara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2011 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Ankara (in der Folge: die Botschaft) um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und um Asyl nachsuchte,
dass am 16. Januar 2012 in der Botschaft die Anhörung zu seinen Asyl-
gründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ – zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er
habe im Frühjahr 2009 in B._______ an der Eröffnungsfeier des Parteibü-
ros der prokurdischen DTP (Demokratik Toplum Partisi/Partei für eine
demokratische Gesellschaft) beziehungsweise deren Nachfolgeorganisa-
tion BDP (Bariş ve Demokrasi Partisi/Partei des Friedens und der Demo-
kratie) teilgenommen,
dass in der Folge gegen ihn unter dem Vorwurf, im Rahmen dieser Ver-
anstaltung den Slogan "Hoch lebe der Führer Apo" gerufen zu haben, ein
Strafverfahren eröffnet worden sei,
dass ihn das (…) Gericht für schwere Straftaten (Agir Ceza Mahkemesi)
in C._______ deswegen im August 2009 wegen Propaganda für die Ter-
rororganisation PKK (Partiya Karkerên Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdis-
tans) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt habe,
dass dieses Verfahren derzeit vor dem Kassationshof hängig sei,
dass der Staatsanwalt beim Kassationshof die Aufhebung des erstin-
stanzlichen Urteils beantragt habe, da es auf einem unzureichend ermit-
telten Sachverhalt basiere,
dass er dennoch eine strafrechtliche Verurteilung befürchte,
dass er ferner seit dem Jahre 2002 immer wieder von Zivilpolizisten an
seinem Arbeitsplatz belästigt und auf dem Weg dorthin beschattet werde,
weshalb sein Leben in der Türkei allgemein in Gefahr sei,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen diverse Do-
kumente (eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte, eine Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…), ein Urteil des (…) Gerichts
für schwere Straftaten in C._______ vom (…) und eine Stellungnahme
des Staatsanwalts des Kassationshofes vom (…) [vgl. act. A1]) einreichte,
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dass das BFM mit am 24. Februar 2012 eröffneter Verfügung vom
30. Januar 2012 (vgl. den bei den Akten befindlichen Rückschein der tür-
kischen Post) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligte und dessen Asylgesuch ablehnte,
dass die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht die am 19. März 2012
bei ihr eingegangene, vom 12. März 2012 datierende Beschwerde gegen
diese Verfügung weiterleitete, welche dem Bundesverwaltungsgericht am
23. März 2012 zuging,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnah-
me mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits
erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu in-
formieren, und es sei ein Visum für die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 ff.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass entsprechend dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bil-
det, ob dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Prü-
fung des Asylgesuchs beziehungsweise zwecks Asylgewährung zu bewil-
ligen ist,
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dass hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt, nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete,
weshalb auf den Antrag in der Beschwerde, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG), weshalb auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – soweit die weiteren Anträge betreffend – auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schrif-
tenwechsels verzichtet wird,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnah-
men gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG),
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dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG), wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die
in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen,
dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewil-
ligen,
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff., die dort be-
schriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letz-
ten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit),
dass das BFM in seiner Verfügung festhält, die erstinstanzliche Verurtei-
lung des Beschwerdeführers wegen PKK-Propaganda und damit wegen
Propaganda für eine Terrororganisation stelle im Kern ein legitimes Straf-
verfahren dar, da orchestrierte Aufrufe in Form von einschlägigen PKK-
Parolen nicht mehr von der Meinungsäusserungsfreiheit abgedeckt seien,
und die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe von zehn Monaten Haft
auch nach hiesigem Rechtsempfinden nicht als unverhältnismässig er-
scheine,
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dass Personen, welche bei einem öffentlichen Anlass, wie bei der Eröff-
nung eines Lokals einer legalen politischen Partei, in der Türkei militante
PKK-Parolen rufen würden, im Ergebnis die Einleitung eines entspre-
chenden Strafverfahrens gegen sie bewusst in Kauf nehmen würden,
dass im Übrigen der vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanz-
lichen Verfahrens eingereichten Stellungnahme des Staatsanwalts beim
Kassationshof vom (…) zu entnehmen sei, dass dieser eine Aufhebung
des von ihm als gesetzwidrig bezeichneten erstinstanzlichen Urteils bean-
tragt habe, da es auf einem unzureichend ermittelten Sachverhalt basiere
und mithin die Schuld des Beschwerdeführers nicht mit genügender Si-
cherheit feststehe,
dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, seit mehreren Jahren
durch Zivilpolizisten an seinem Arbeitsplatz belästigt und auf seinem Ar-
beitsweg beschattet zu werden, offenkundig nicht als ernsthafte Nachteile
bezeichnet werden könnten, die ein weiteres menschenwürdiges Leben
in seinem Heimatstaat gleichsam verunmöglichen oder in unzumutbarer
Weise erschweren würden,
dass folglich der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig sei, weshalb
das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu be-
willigen sei,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde letztlich darin erschöpfen,
unter Verweis auf die mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asyl-
gesuchs die Asylrelevanz des geltend gemachten Sachverhaltes zu be-
kräftigen,
dass die sinngemässe Behauptung in der Beschwerde, die mutmassliche
künftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch den Kassationshof
sei Ausdruck eines politischen Genozids an den Kurden (vgl. Beschwerde
S. 2), als masslos übertrieben zu bezeichnen ist,
dass aufgrund der Akten der Entscheid des BFM in keiner Weise zu be-
anstanden ist, da es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene
nicht gelingt, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asyl-
relevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfol-
gungsfurcht darzutun, weshalb ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland
zuzumuten ist,
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dass das BFM das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Ein-
reise in die Schweiz nicht bewilligt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass damit die in der Beschwerde gestellten weiteren Rechtsbegehren,
die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen, bei bereits erfolgter Daten-
weitergabe sei der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfü-
gung zu informieren, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ge-
genstandslos geworden sind,
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in
Ankara und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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