B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1521/2019
law/fes/lan
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. März 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 16. Februar 2019 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass ihnen das SEM mit Schreiben vom 19. Februar 2019 mitteilte, sie
seien per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums D._______
zugewiesen worden,
dass ein Abgleich des SEM mit dem zentralen Visa-Informationssystem
(CS-Vis) ergab, dass den Beschwerdeführenden am 22. Januar 2019 von
Deutschland ein vom 8. Februar 2019 bis 16. Februar 2019 gültiges Visum
ausgestellt worden war,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Personalienaufnahme vom
25. Februar 2019 angaben, sie hätten die Türkei am 2. Februar 2019 ver-
lassen und seien am 15. Februar 2019 in die Schweiz eingereist,
dass ihnen anlässlich des Dublin-Gesprächs am 7. März 2019 das rechtli-
che Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich vorbrachten, sie seien we-
gen Blutrache auf der Flucht, der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin
und dessen Verwandtschaft, welche zu einem grossen einflussreichen
Stamm gehören würden, befänden sich in Deutschland und wenn man sie
dort sehen würde, würden sie sofort umgebracht werden, die Beschwerde-
führerin sei schwanger und habe Angst,
dass das SEM die deutschen Behörden am 7. März 2019 um Übernahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass das (…) am 22. Februar 2019 eine medizinische Information beim
SEM einreichte, wonach bei der Beschwerdeführerin der Verdacht einer
mittelgradig depressiven Episode bestehe und sie an Einschlafstörungen
leide,
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dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen vom 7. März 2019
am 19. März 2019 guthiessen,
dass das SEM den Beschwerdeführenden am 21. März 2019 Gelegenheit
gab, sich zum Entscheidentwurf vom 20 März 2019 zu äussern,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2019
ausführten, sie würden sich vor der Blutrache des Ex-Ehemannes der Be-
schwerdeführerin und dessen Verwandten fürchten, welche sich in
Deutschland aufhalten würden,
dass es ihnen bewusst sei, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist, doch sei
es den deutschen Behörden wohl nicht möglich, sie dauerhaft zu beschüt-
zen und es sei unklar, welche Massnahmen sie treffen würden, um sie zu
schützen,
dass sie psychisch stark angeschlagen seien, die Beschwerdeführerin
nicht im vierten Monat, wie im Entwurf fälschlicherweise ausgeführt werde,
sondern im fünften Monat schwanger sei, und der Verdacht einer mittelgra-
dig depressiven Episode bestehe, sie dringend psychologische Hilfe und
Unterstützung sowie ein stabiles Umfeld brauche, insbesondere weil sie
schwanger sei,
dass sich das SEM nicht ausreichend mit ihrer Gefährdungssituation in
Deutschland auseinandergesetzt habe und der Sachverhalt zur gesund-
heitlichen Situation insbesondere der Ehefrau nicht als erstellt gelten
könne, da noch kein Bericht vom Psychiater-Termin vom 12. März 2019
vorliege und noch keine Diagnose erstellt worden sei,
dass im Entwurf fälschlicherweise die Rede davon sei, dass ihnen von
Deutschland ein vom 8. Februar 2019 bis 16. März 2019 gültiges Visum
ausgestellt worden sei, aber richtig wäre, dass das Visum bis zum 16. Feb-
ruar 2019 gültig sei,
dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 25. März 2019 in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an-
ordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. März 2019 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröff-
nen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, subeventualiter
sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass ferner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuwei-
sen seien, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach
Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vor-
liegende Beschwerde entschieden habe,
dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht zudem Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass für das vorliegende Verfahren, soweit das AsylG zur Anwendung ge-
langt, das bisherige Recht gilt (vgl. Ziffer 2 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die formellen Rügen, der Sachverhalt sei hinsichtlich des Ge-
sundheitszustands der Beschwerdeführerin ungenügend abgeklärt und die
Verfügung unzureichend begründet worden, als unbegründet erweisen,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die vom (…) gestellte Di-
agnose der Beschwerdeführerin aufführte (vgl. Sachverhalt Ziff. 2 der an-
gefochtenen Verfügung) und begründete, warum der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Deutschland nicht entge-
gensteht (vgl. S. 5 der angefochtene Verfügung),
dass mit den formellen Rügen vielmehr explizit die Richtigkeit der materi-
ellen Würdigung in Frage gestellt wird, welche jedoch mit vorliegendem
Urteil bestätigt wird,
dass daher der Antrag auf Rückweisung der Sache wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs abzuweisen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit dem C-VIS ergab, dass den Beschwerdeführenden
am 22. Januar 2019 von Deutschland ein vom 8. Februar 2019 bis 16. Feb-
ruar 2019 gültiges Visum erteilt wurde,
dass dieser Zeitpunkt bei der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz am
16. Februar 2019 weniger als sechs Monate zurücklag,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich des Dublin-Gesprächs am
7. März 2019 bestätigten, dass ihnen die deutschen Behörden ein Visum
ausgestellt hätten (vgl. Akten A34/3 und A35/3),
dass die deutschen Behörden dem gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO
gestellten Übernahmeersuchen des SEM am 19. März 2019 zustimmten,
womit die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Behandlung der
Asylgesuche der Beschwerdeführenden gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragssteller in Deutschland würden systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf-
weisen, welche die Gefahr einer gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden ausdrücklich die Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbst-
eintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 beantragten, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden aus Angst vor Blutrache des Ex-Eheman-
nes und dessen Verwandtschaft in Deutschland nicht dorthin zurückkehren
wollen,
dass dieses Vorbringen jedoch nicht geeignet ist, um die Souveränitäts-
klausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden,
dass nämlich Deutschland ein Rechtsstaat ist, der über eine funktionie-
rende Polizeibehörde und ein Justizsystem verfügt, so dass die Schutzwil-
ligkeit und -fähigkeit sichergestellt sind, weshalb sich die Beschwerdefüh-
renden, wie das SEM zutreffend in der Verfügung ausführte, in diesem
Land im Fall von Übergriffen durch Privatpersonen an die zuständigen
staatlichen Stellen wenden können,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sei seien beide in
schlechter psychischer Verfassung,
dass es Hinweise auf schwere Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin in
ihrer früheren Ehe gebe und sie im Hinblick auf die Rückkehr nach
Deutschland starke Ängste hege, welche zu einer weiteren Deterioration
ihres Gesundheitszustandes führe, zudem sei sie bereits im fünften Monat
schwanger, womit eine grosse Gefahr für das ungeborene Kind bestehe,
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dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR: Urteil Papos-
hvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass sich dem ärztlichen Bericht des (…) vom 22. Februar 2019 entneh-
men lässt, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im drit-
ten Monat schwanger sei, die Schwangerschaft problemlos verlaufe, der
Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode bestehe sowie eine
Einschlafstörung diagnostiziert und ihr ein Beruhigungstee verschrieben
wurde,
dass ihr Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit der Überstellung im
Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass Deutschland über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, wel-
che auch Asylsuchenden zugänglich sind,
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dass die Beschwerdeführenden somit für ihre psychischen Beschwerden
auch in Deutschland medizinische Unterstützung beantragen und auch
dort Schwangerschaftskontrollen durchgeführt werden können, zumal
keine Anzeichen dafür bestehen, dass ihnen eine adäquate Betreuung ver-
weigert würde,
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-
führenden Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen Umstände informieren werden (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland würde gegen
Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder Landesrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen (völkerrechtli-
chen) Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dub-
lin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-
VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfen-
den Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass darauf hinzuweisen ist, dass dem SEM bei der Anwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und
den Akten auch keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensaus-
übung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entneh-
men sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil
die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: