Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1522/2009/wif
Urteil vom 11. Februar 2011
Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
Parteien A._______, geboren […], Irak,
vertreten durch lic. iur. Kaspar Noser, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2009 / N […].
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf X._______
(Gemeinde Y._______, Bezirk Z._______, Provinz Dohuk), verliess
Anfang Dezember 2000 seinen Heimatstaat und suchte am 13. Januar
2001 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 wies das BFM das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2005 erhob der Beschwerdeführer bei der
vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid.
D.
Mit Verfügung vom 29. September 2005 hob das BFM im Rahmen eines
Schriftenwechsels die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 17.
Dezember 2004 wiedererwägungsweise auf und nahm den
Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf.
E.
Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge am 17. Oktober 2005
bekannt gegeben hatte, dass er die Beschwerde – soweit diese mit dem
Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz nicht bereits gegenstandslos
geworden war – zurückziehe, schrieb die ARK die Beschwerde vom
5. Januar 2005 mit Beschluss vom 3. November 2005 als gegenstandslos
geworden ab.
F.
Mit Schreiben vom 8. November 2007 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr).
Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar.
Die Vorinstanz stellte sodann fest, der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf X._______ der Gemeinde
Y._______ in der Provinz Dohuk. Mit Ausnahme der Jahre 1988 bis 1991 habe er seine gesamte Kindheit
und Jugendzeit bis zu seiner Ausreise dort verbracht. Da zudem seine Mutter und Geschwister auch dort
leben würden, verfüge er über ein gutes familiäres Beziehungsnetz. Gleichzeitig räumte die Vorinstanz
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dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 24. November 2007 ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug zu äussern.
G.
Mit Eingabe vom 22. November 2007 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beantragen, das Verfahren betreffend Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme sei bis zum Entscheid der zuständigen
kantonalen Behörden über das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung B – welches er Mitte Dezember 2007 stellen
werde – auszusetzen.
H.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 teilte das BFM dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit, gemäss Auskunft der Fremdenpolizei des
Kantons Q._______ vom 11. Juni 2008 sei bisher kein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingegangen. Das BFM erwäge
daher die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Gleichzeitig wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. Juli 2008
gegeben.
I.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, er
habe über das Sozialamt R._______ mit Schreiben vom 11. Februar
2008 bei der Fremdenpolizei des Kantons Q._______ ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Da die
Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung nach Auffassung des
Sozialamtes noch nicht erfüllt gewesen seien, habe es in Aussicht
gestellt, dieses Anfang Juni 2008 zu behandeln. Mittlerweilen habe das
Sozialamt R._______ das Gesuch an die Fremdenpolizei des Kantons
Q._______ weitergeleitet; es befürworte dieses Gesuch ausdrücklich.
Da nicht auszuschliessen sei, dass die Fremdenpolizei des Kantons Q._______ antragsgemäss die
Aufenthaltsbewilligung erteilen werde, ersuche er bis zum diesbezüglichen Entscheid von der Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme abzusehen.
J.
Am 17. November 2008 teilte das Amt für Migration (vormals
Fremdenpolizei) des Kantons Q._______ dem Beschwerdeführer mit, die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen
Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art.
14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien
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nicht erfüllt. Das Amt verweigere daher seine Zustimmung zum Antrag
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
K.
Mit Schreiben vom 19. November 2008 gab das BFM dem
Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den zuvor erwähnten
negativen Entscheid der zuständigen kantonalen Behörde vom 17.
November 2008 betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erneut
(vgl. oben Bst. F. und H.) Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme zu äussern und setzte ihm hierzu Frist bis zum
11. Dezember 2008 an.
L.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers dem BFM mit, er habe am gleichen Tag für seinen
Mandanten beim Amt für Migration des Kantons Q._______ ein
Wiedererwägungsgesuch in Sachen Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestellt. Gleichzeitig beantragte er, das Verfahren
um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei bis zum diesbezüglichen
kantonalen Entscheid zu sistieren.
In der Sache führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, sein Mandant habe seit seiner Ausreise aus
dem Irak vor bald neun Jahren keine Kontakte in den Irak unterhalten, weder zu seiner Familie noch zu
Drittpersonen. Ferner könne nicht von einer eigentlichen, stabilen Beruhigung und Stabilisierung der Lage
im Nordirak gesprochen werden, was gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme spreche.
M.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 – eröffnet am 6. Februar 2009 – hob
das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung des
vorinstanzlichen Entscheids wird in den Erwägungen eingegangen.
N.
Mit Eingabe vom 9. März 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung
des BFM Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene
Verfügung vom 3. Februar 2009 sei aufzuheben und die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers sei fortzusetzen.
In Bezug auf das Verfahren in Sachen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führte der Rechtsvertreter
namentlich aus, gemäss telefonischer Auskunft des zuständigen Mitarbeiters des Amtes für Migration des
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Kantons Q._______ vom 18. Februar 2008 sei das betreffende Wiederwägungsgesuch in Bearbeitung; bis
wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne, habe dieser jedoch nicht zu sagen vermocht.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den Erwägungen eingegangen.
O.
Mit Beschluss vom 16. März 2009 hielt das Volkswirtschaftsdepartement
des Kantons Q._______ fest, beim Beschwerdeführer seien die
Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen
Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art.
84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) nicht erfüllt.
P.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März
2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 31. März 2009
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.— zu leisten.
Der Gebührenvorschuss wurde am 26. März 2009 zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt.
Q.
Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2009 hielt die Vorinstanz
an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird in den Erwägungen
eingegangen.
R.
In seiner Replik vom 4. Mai 2009 führte der Rechtsvertreter aus, die
Vorinstanz verweise in der Vernehmlassung auf Angaben des
Beschwerdeführers im abgeschlossenen Asylverfahren. Wie es sich
damit im Einzelnen verhalte, könne er mangels Kenntnis der betreffenden
Akten nicht nachprüfen. Er ersuche daher um Einsicht in die betreffenden
Aktenstücke. Auf die weiteren Einwendungen wird in den Erwägungen
eingegangen.
S.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 wurden dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers antragsgemäss Akteneinsicht und erneut Frist zur
Stellungnahme gewährt.
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Seite 6
T.
Am 17. Juni 2009 reichte der Rechtsvertreter seine Stellungnahme ein.
Auf deren Inhalt wird in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet betreffend die vorläufige
Aufnahme endgültig (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 VwVG und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.
Vorab ist festzuhalten, dass Fragen betreffend die Integration des
Beschwerdeführers in der Schweiz und damit verbunden Erörterungen
darüber, ob im seinem Fall von einem schwerwiegenden persönlichen
Härtefall auszugehen ist, grundsätzlich nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilden. In diesem Zusammenhang ist auf das
diesbezügliche kantonale Verfahren zu verweisen (vgl. oben Sachverhalt
Bst. O.). Soweit sich aufgrund der langjährigen Anwesenheit des
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Beschwerdeführers in der Schweiz – respektive dessen langjährigen
Abwesenheit im Heimatstaat – Fragen im Zusammenhang mit seinen
Reintegrationsperspektiven im Nordirak stellen, werden diese im Rahmen
der Zumutbarkeitsprüfung zu erörtern sein (siehe nachfolgend E. 5.4.6;
vgl. diesbezüglich auch Beschwerdeschrift S. 6)
3.
3.1. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs.
2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat
oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.2. Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard, wie
bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.
4.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen).
4.2. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE
2008/4). Auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde braucht
daher nicht näher eingegangen zu werden.
4.3. Da sodann der ursprüngliche Entscheid des BFM vom 17. Dezember
2004 namentlich hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft in
Rechtskraft erwachsen ist (vgl. oben Sachverhalt Bst. B und E), findet
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.
4.4. Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschossen werden,
dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine
konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Das Vorliegen eines
völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses wird denn vom
Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nie
geltend gemacht.
4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
als zulässig zu bezeichnen ist.
5.
5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
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über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März
2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil
– entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – zum Schluss
gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet
werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und
aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der
unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den
Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils
klarerweise nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und
Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation
beschrieben (vgl. statt vieler: UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR
Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S.
2 ff.).
5.3.
5.3.1. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid vom 3. Februar 2009 im
Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei im Alter von rund 17
Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe vorher mit Ausnahme von drei
Jahren ständig in der Provinz Dohuk gelebt und somit den grössten Teil
seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in
seinem Geburtsort verbracht. Eigenen Angaben zufolge lebten seine
Mutter, zwei Schwestern, ein Bruder sowie ein Onkel am Herkunftsort.
Auch wenn er während seiner Landesabwesenheit keinen Kontakt zu
Familienmitgliedern und Drittpersonen im Heimatstaat gehabt habe, sollte
es ihm möglich sein, das soziale Beziehungsnetz wieder zu reaktivieren.
Der Beschwerdeführer sei sodann alleinstehend und habe nach seiner
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Rückkehr in erster Linie für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Im
Übrigen habe er durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse
Flexibilität unter Beweis gestellt. Angesichts des noch relativ jungen
Alters und seiner Erwerbserfahrung in der Schweiz sei davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im heimatlichen
Arbeitsmarkt werde integrieren können. Der Einwand des
Rechtsvertreters, sein Mandant spreche nur Kurdisch und kein Arabisch,
sei nicht von Bedeutung, da Kurdisch die offizielle Amtssprache des
Nordiraks sei. Trotz den unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in der
Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, gehe das BFM insgesamt
davon aus, dass Hilfsleistungen von Verwandten und von lokal tätigen
Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen könnten und der
Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen nicht in eine Existenz
bedrohende Situation geraten werde. Schliesslich wies die Vorinstanz auf
sein Rückkehrprogramm "Irak" hin, welches ihm eine Reintegration im
Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte.
5.3.2. In der Beschwerde vom 9. März 2009 macht der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf seine Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch an
das Amt für Migration des Kantons Q._______ vom 11. Dezember 2008
(siehe oben Sachverhalt Bst. L) im Wesentlichen geltend, die Annahme
der Vorinstanz, es werde ihm möglich sein, das soziale Beziehungsnetz
wieder zu reaktivieren, sei unbegründet. Er habe keinen Kontakt mehr zu
seiner Familie. Bis zum Sturz des "Saddam-Regimes" habe er im
Interesse seiner im Irak zurückgebliebenen Familie jegliche
Kontaktaufnahme unterlassen und auch nachher habe er keinen Kontakt
mehr gepflegt. Sein Vater werde seit 1988 vermisst. Er sei mit einem
Bruder und zwei Schwestern, welche vermutlich verheiratet seien, in
einem kleinen Bauerndorf aufgewachsen. Bei einer Rückkehr dorthin
habe er "wirtschaftlich überhaupt keine realistische Chance". Er habe
überdies auch keine Aussichten, in einer nordirakischen Stadt Arbeit zu
bekommen und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der
Beschwerdeführer befinde sich heute in einer Lage, die vergleichbar sei
mit jener, in der sich junge und alleinstehende kurdische Männer ohne
soziales Netz im Irak befänden, wie dies in BVGE 2008/5 ausgeführt
worden sei.
5.3.3. In seiner Vernehmlassung vom 15. April 2009 führt das Bundesamt
ergänzend aus, die Angaben des Beschwerdeführers, er verfüge im
Nordirak nicht über ein Beziehungsnetz und habe dort keine
Lebensgrundlage, vermöchten aufgrund verschiedener ungereimter
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Aussagen und substanzloser Vorbringen während des abgeschlossenen
Asylverfahrens nicht zu überzeugen; seine Erklärungen seien als
Schutzbehauptungen zu werten. Schon aufgrund der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich sein ganzes bisheriges Leben in
X._______ verbracht habe, könne davon ausgegangen werden, dass er
dort über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Darüber hinaus liessen
die erheblichen finanziellen Mittel für die Reise in die Schweiz (USD
5'700.--) durchaus die Annahme zu, dass er in seinem Heimatland auf
entsprechende Unterstützung zurückgreifen könne.
5.3.4. In der Replik vom 4. Mai 2009 und der ergänzenden
Stellungnahme vom 17. Juni 2009 wendet der Beschwerdeführer ein,
aufgrund Tatsache, dass er bei seiner Einreise in die Schweiz gut 18-
jährig gewesen sei und seither über acht Jahre hier gelebt habe, könne
vernünftigerweise nicht behauptet werden, er habe "offensichtlich in
X._______ sein ganzes bisherige Leben verbracht". Aus dem Umstand,
dass vor über acht Jahren eine Reise finanziert worden sei, könne nicht
kurzerhand geschlossen werden, er würde bei einer Rückkehr in den Irak
erneut mit Unterstützung rechnen. Sowohl seines Mutter wie auch seinen
Geschwistern, die alle verheiratet seien und Kinder hätten, fehlten Mittel,
die sie für ihn erübrigen könnten. Er halte an seiner Aussage fest,
wonach er in seinem Heimatdorf über kein Beziehungsnetz mehr verfüge;
die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz, welche eine blosse
Vermutung darstelle, treffe nicht zu. Ferner hätten ihn die Tätigkeiten als
Küchenhilfe, welche er seit Jahren in der Schweiz ausführe, nicht in die
Lage gebracht, besondere berufliche Fertigkeiten zu erwerben.
Schliesslich sei der Vorhalt des BFM unbegründet, wonach er im
Asylverfahren ungereimte Aussagen und substanzlose Vorbringen
gemacht habe. Im Übrigen habe die erste Anhörung am 26. Januar 2001
und die zweite über drei Jahre später am 5. Mai 2004 stattgefunden; bei
einer solchen Zeitspanne könne es vorkommen, dass Aussagen
differierten.
5.4.
5.4.1. Der heute bald 29-jährige, – soweit aktenkundig – gesunde und
alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf X._______
(Gemeinde Y._______, Bezirk Z._______, Provinz Dohuk), wo er – mit
Ausnahme der Jahre 1988 bis 1991, als er sich in der Provinz Erbil
aufhielt – bis zu seiner Ausreise Ende 2000 gelebt hat (vgl. A1 S. 1). Er
hat somit die vorliegend massgebende, d.h. die prägende Jungendzeit
und Adoleszenz – mithin als 10-jähriger (1992) bis er ein gut 18 ½ Jahre
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alter junger Mann war (Ende 2000) – in seinem Herkunftsort verbracht.
Die in diesem Zusammenhang in der Replik vom 4. Mai 2009 erhobene
Rüge des Beschwerdeführers, die Aussage des BFM in seiner
Vernehmlassung, er habe "offensichtlich in X._______ sein ganzes
bisheriges Leben verbracht", sei angesichts des Umstandes, dass er
seither über acht Jahre in der Schweiz gelebt habe, vernünftigerweise
nicht haltbar, ist zurückzuweisen. Die Vorinstanz führte in ihrer
Stellungnahme vielmehr gerade vor dem betreffenden Satz aus, der
Beschwerdeführer habe "seine gesamte Kindheit" in seinem Heimatdorf
verbracht und "dort bis zur Ausreise gelebt". Damit wird klar, dass das
BFM das "ganze bisherige Leben" klarerweise nicht auf die heutige
Perspektive, sondern auf den Zeitpunkt der Ausreise Ende 2000 bezog.
Wie zuvor ausgeführt, waren dies denn auch die massgebenden und
prägenden Lebensjahre des Beschwerdeführers.
5.4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, heute in seiner
Herkunftsregionen noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz zu verfügen
(oben E. 5.3.2 und 5.3.4). Sowohl seine Mutter wie auch seinen
Geschwistern, die alle verheiratet seien und Kinder hätten, fehlten die
Mittel für eine allfällige Unterstützung. Dem ist entgegen zu halten, dass
der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im ursprünglichen
Asylverfahren nebst seiner Mutter und den Geschwistern einen Onkel
väterlicherseits und eine Tante erwähnte, welche ebenfalls im Dorf
wohnhaft seien (A1 S. 2 f. Ziff. 12). Hinzu kommt, dass er anlässlich der
Anhörung vom 5. Mai 2004 nebst einem Onkel überdies einen Cousin
erwähnte (A10 S. 3 F10 und S. 4 F20). Daraus folgt, dass das nähere
verwandtschaftliche Beziehungsnetz des Beschwerdeführers durchaus
mehr Personen umfasst als seine Mutter und seine drei Geschwister, wie
er anlässlich des Aufhebungsverfahrens glauben machen wollte.
5.4.3. Das nicht weiter belegte und unsubstanziierte Vorbringen, er habe
seit dem Verlassen des Iraks keinen Kontakt mehr zu seinen
zurückgebliebenen Verwandten unterhalten, vermag nicht zu
überzeugen. Aber auch unter der Annahme, dass dem so wäre, sind
keine Gründe ersichtlich, weshalb es ihm nicht zuzumuten wäre, bei einer
Rückkehr seine verwandtschaftlichen Verbindungen wieder
aufzunehmen. Spätestens seit dem Sturz des Regimes von Saddam
Hussein (siehe oben E. 5.3.2) dürften jedenfalls keine objektiven
Hinderungsgründe (mehr) gegeben sein.
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5.4.4. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführten
wirtschaftlichen Gründe ist sodann darauf hinzuweisen, dass diese nach
der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ehemaligen ARK keine
existenzbedrohende Situation darzustellen vermögen, welche den
Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen
lassen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). Anzufügen bleibt in diesem
Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
vom 5. Mai 2004 angegeben hat, sie (er und seine Familie) hätten viele
Ländereien, wovon sie einen Teil selber bearbeitet und den Rest
verpachtet hätten; die Ernte hätten sie jeweils nach Dohuk in ein Lager
gebracht (A10 S. 8 F53, vgl. auch A1 S. 2 Ziff. 8).
5.4.5. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer hier
in der Schweiz seit Ende 2001 einer Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe
respektive Mitarbeiter im Gastgewerbe nachgeht; seit Mitte 2007 weist er
keine Erwerbsunterbrüche auf. Diese Berufserfahrungen werden ihm,
entgegen den Ausführungen in der Replik vom 4. Mai 2009, bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat durchaus von Nutzen sein.
5.4.6. In Bezug auf die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in
der Schweiz – er hält sich seit nunmehr etwas mehr als zehn Jahre hier
auf – und der damit geltend gemachten hiesigen Integration sind
schliesslich folgende Überlegungen in Betracht zu ziehen (siehe auch
oben E. 2): Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke
Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine
Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter
Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
diesbezüglich auch BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f. im Zusammenhang
mit dem Kindeswohl). Weder aus den Vorbringen im Rahmen des
vorliegenden Aufhebungsverfahrens noch aus den Akten (vgl. namentlich
oben Sachverhalt Bst. J und O) ergeben sich Hinweise auf eine
gebunden an die Aufenthaltsdauer überdurchschnittliche Integration des
Beschwerdeführers in der Schweiz. Da dieser – wie oben in E. 5.3.1
dargelegt wurde – die prägende Jugendzeit und Adoleszenz in seinem
Heimatdorf verbracht hat, ist auch bei einer Landesabwesenheit von zehn
Jahren nicht von einer heimatlichen Entwurzelung auszugehen, welche
eine Rückkehr dorthin unzumutbar erscheinen liesse.
5.4.7. Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss
zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine
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Heimatregion (Provinz Dohuk) keiner konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist
daher – übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen.
6.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung
vom 29. September 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
verfügt hat.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2009 Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.− dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 23. März 2009 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 23. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
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