Abtei lung IV
D-1523/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 6. Februar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1523/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Kurde sunnitischen Glaubens
aus Suleymaniya, suchte am 10. März 2006 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Mit Verfügung vom 27. April 2006 trat das BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Hingegen erachtete
das BFM den Vollzug der Wegweisung aufgrund der damaligen Situati-
on im Irak als nicht zumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 15. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er-
achte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituati-
on im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Pro-
vinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich als zumutbar. Das
Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbunden Wegweisungs-
vollzug das rechtliche Gehör.
D.
Am 4. September 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und er-
suchte im Wesentlichen darum, von der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme abzusehen.
E.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 - eröffnet am 13. Februar 2008 -
hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf,
forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall
auf, die Schweiz bis zum 9. April 2008 zu verlassen, und beauftragte
den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Eingabe vom 6. März 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfü-
gung des BFM vom 6. Februar 2008 und beantragte, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass seine
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vorläufige Aufnahme nicht aufgehoben werde, da die Wegweisung in
den Nordirak nicht zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die
Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit wesentlich - in den
Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 7. März 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung des Sozialamtes der Einwohnergemeinde
C._______ vom gleichen Tag zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 13. März 2008 bestätigte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers
zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfah-
rens. Zudem verzichtete der Richter auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden
werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 7. April
2008 eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2008 die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 3. April 2008 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht
zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
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den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar
und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren
Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2.2 Da mit Verfügung vom 27. April 2006 rechtskräftig festgestellt
wurde, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgung geltend
mache, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid
gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts
et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Der Beschwerdeführer macht in der
Beschwerdeschrift zwar geltend, aufgrund der unsicheren und instabi-
len politischen und sozialen Situation im Nordirak wäre er bei einer
Rückkehr dorthin gefährdet. Im Grundsatzurteil des Bundesver-
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waltungsgerichts vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) wurde jedoch
festgehalten, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtsla-
ge im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März
2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Si-
tuation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil
- entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum
Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrach-
tet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa
und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element
der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-
huk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E.
7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
4.3.2 Der alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus der Stadt
Suleymaniya (Provinz Suleymaniya), wo er eigenen Angaben zufolge
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bis zu seiner Ausreise aus dem Irak am 17. Dezember 2005 gelebt
und die letzten zwei Jahre vor der Ausreise gelegentlich als
Lastenträger gearbeitet hat. Zudem leben seine Eltern, zwei seiner
Brüder sowie seine vier Schwestern in Suleymaniya, womit er dort
über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Überdies hat
der Beschwerdeführer in der Schweiz ab Februar 2007 gelegentlich
als Erntehelfer beziehungsweise als Aushilfe in einem Schlachthof
gearbeitet. Angesichts seines Alters (geb. (...)) und seinen früheren
beruflichen Tätigkeiten ist davon auszugehen, er werde sich in seiner
Heimat - auch in den Arbeitsmarkt - wieder integrieren können. Wie
schon von der Vorinstanz erwähnt, dürfte die Rückkehrhilfe der
Schweiz dem Beschwerdeführer den Aufbau einer neuen Existenz-
grundlage erleichtern. Sodann ist festzustellen, dass blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige
Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005
Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwer-
de geltend, dass er derart unter einer Knieverletzung leide, dass ihm
die berufliche Integration in seiner Heimat nicht möglich sei. Dazu ist
vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, wonach
keine ärztliche Diagnose vorliege, welche Arbeitsunfähigkeit wegen
eines Kniedefektes attestiere. Auch auf Beschwerdestufe hat der
Beschwerdeführer diesbezüglich kein Arztzeugnis eingereicht. Auf-
grund der Aktenlage ist deshalb davon auszugehen, dass es ihm auch
in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar ist, in seine Heimat zurückzu-
kehren. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer -
trotz der angeblich seit dem Jahre 2005 bestehenden Knieprobleme –
wie bereits erwähnt, ab Februar 2007 gelegentlich als Erntehelfer
beziehungsweise als Aushilfe in einem Schlachthof gearbeitet hat.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen des
Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe einzugehen, zumal
sie nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als
zumutbar zu bezeichnen.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
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der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM die mit Verfü-
gung vom 27. April 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
verfügt hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerde-
führer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren
nicht als aussichtslos erscheinen.
6.2 Aufgrund der obigen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von
Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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